B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1551/2016
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N (…).
D-1551/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 21. März 2014 und gelangte am 27. Juli 2014 unkontrolliert in
die Schweiz, wo sie am 29. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte.
A.b Anlässlich der Befragung vom 7. August 2014 zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Anhörung
vom 12. Oktober 2015 durch das SEM machte die Beschwerdeführerin zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische
Tigrinya und eritreische Staatsangehörige. Sie sei in N._______ geboren
und aufgewachsen. Aus familiären Gründen habe sie bis im Alter von
18 Jahren nicht mehr als sieben Klassen besucht. Sie habe ihrer Mutter in
deren Stoffladen bei der Arbeit geholfen. Da es Ende Februar 2014 ver-
mehrt zu Razzien gekommen sei und sie ein Militärdienstaufgebot erhalten
habe, sei sie aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Sie sei im März 2014 illegal
in den Sudan ausgereist, wo sie sich einige Monate lang aufgehalten habe.
Schliesslich sei sie über die Mittelmeerroute bis nach Europa gelangt und
Ende Juli 2014 in die Schweiz eingereist.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie als Beweismittel ihre erit-
reische Identitätskarte zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2014
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten zu we-
nig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten
den Eindruck, sie habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Namentlich die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse am Inhalt ihres per-
sönlichen Aufgebots gehabt haben solle, lasse ihre Vorbringen insgesamt
als unnachvollziehbar und konstruiert in Erscheinung treten. Im Weiteren
habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Behörden hätten sie
zwar bei einer Razzia erwischt, doch habe sie sich nach wenigen Stunden
wieder befreien können. Sie habe behauptet, sie habe sich etwa drei Stun-
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den in den Händen der Behörden befunden, und es seien auch ihre Perso-
nalien aufgenommen worden. In der Folge sei sie aufgefordert worden,
diese Razzia zu schildern. Ihre Antwort sei jedoch sehr knapp ausgefallen.
Auch auf die Aufforderung hin, detaillierter und konkreter über die Razzia
zu berichten, seien die Antworten oberflächlich geblieben, so dass eine nö-
tige und zu erwartende Schilderung des mutmasslichen Ereignisses aus-
geblieben sei. Deshalb sei es ihr nicht gelungen, dieses Ereignis nachvoll-
ziehbar und substanziiert darzulegen. Aufgrund der ungenauen und wider-
sprüchlichen Angaben könnten ihre Vorbringen bezüglich des Aufgebots
zum Nationaldienst nicht geglaubt werden.
Was die Schilderung der illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat anbe-
lange, so sei diese insgesamt unsubstanziiert ausgefallen und enthalte
kaum Realkennzeichen, die auf eine tatsächlich erlebte illegale Ausreise
aus Eritrea hinweisen könnten. Auf die Frage, wie sie die Grenze überquert
habe, sei sie nicht in der Lage gewesen plausibel zu antworten, sondern
habe wiederum eine kurze Antwort gegeben, indem sie lediglich die Namen
der durchquerten Städte erwähnt habe. Selbst nach mehrmaliger Aufforde-
rung, detaillierter zu berichten, seien ihre Äusserungen sehr knapp und
stereotyp geblieben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts gelte von Gesetzes wegen, dass die asylsuchende Person das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaub-
haft machen müsse. Davon werde die Person, trotz der beschränkten le-
galen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, nicht entbunden. Insbesondere
finde auch im Eritrea-Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaub-
haftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit
einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis-
und Substanziierungslast statt. Angesichts der widerholten Widersprüche
und Ungereimtheiten müssten die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft angesehen werden. Dadurch sei es ihr nicht gelungen, den
geltend gemachten Ausreisegrund bzw. die Ausreisegründe glaubhaft dar-
zulegen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie aus einem anderen
als den geschilderten Gründen Eritrea verlassen habe. Dementsprechend
sei es ihr nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzutun. Es sei auszuschliessen,
dass sie unter den geltend gemachten Begebenheiten und so wie geschil-
dert den Heimatstaat verlassen haben könne. Ihre Vorbringen hielten somit
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht stand, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 4
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Des Weiteren lasse die allgemeine Lage in ihrem
Heimatstaat nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Artikel 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche. Auch auf der individuellen
Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar er-
scheinen lassen würde, sei die Beschwerdeführerin doch jung, gesund und
ungebunden. Sie verfüge in Eritrea noch über ein taugliches Beziehungs-
netz, weil dort noch ihre Eltern und ihre Geschwister lebten. Bezüglich ihrer
Familienverhältnisse gehe hervor, dass ihr Vater ein eigenes Haus besitze,
indem ihre gesamte Familie nach wie vor zu leben scheine. Zudem besitze
ihre Mutter einen eigenen (…)laden. Die Beschwerdeführerin habe ange-
geben, dass ihre Eltern für ihre Ausreise etwa 4'000 US Dollar bezahlt hät-
ten. Dies belege, dass ihre Familie über genügend finanzielle Mittel ver-
füge. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei
ihrer Rückkehr nach Eritrea sowohl durch ihre Familie vor Ort unterstützt
werden könne und somit nicht in eine finanzielle Notlage geraten werde.
Somit seien weder persönliche noch wirtschaftliche Gründe ersichtlich, die
gegen ihre Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten. In Würdigung
aller Umstände erachte das SEM deshalb den Vollzug der Wegweisung als
zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug Wegweisung nach Eritrea technisch
möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug der Wegweisung sei somit
möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 10. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde ein und stellte die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung vom 8. Februar 2016 des SEM auf-
zuheben. Die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen, und es
sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zusehen.
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Seite 5
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 forderte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz auf, bis zum 13. April
2016 eine Vernehmlassung einzureichen, dabei insbesondere die Praxis-
änderung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Erit-
rea zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Be-
richts von Urs von Arb zu Eritrea zu edieren. Des Weiteren wies er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
C.c In ihrer Vernehmlassung machte die Vorinstanz im Wesentlichen gel-
tend, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift geltend ge-
macht, es seien ihr bezüglich der illegalen Ausreise nur wenige Fragen ge-
stellt worden. Überdies halte sie fest, dass es in ihren Ausführungen keine
Widersprüche gegeben habe. Wäre ihr die Tragweite der Fragen bewusst
gewesen, hätte sie die Ausreise detaillierter schildern können. Dazu sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfah-
rens auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei und
während der Bundesanhörung die Frage, ob ihr diese bekannt seien, be-
jaht habe. Überdies sei im Zusammenhang mit der BzP und der Bundes-
anhörung festzuhalten, dass diese korrekt durchgeführt worden seien und
den erheblichen Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hätten. Die
Beschwerdeführerin habe keine konkreten Hinweise angeführt, was im Zu-
sammenhang mit der Anhörung nicht detailliert genug abgeklärt worden
wäre. Die Beschwerdeführerin habe somit sowohl im Rahmen der BzP wie
auch in der Bundesanhörung über genügend Raum verfügt, um sich frei
äussern zu können. Die Beschwerdeschrift enthalte somit keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer veränderten Be-
trachtungsweise führen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten
werde, verwiesen.
C.d Die Beschwerdeführerin teilte in ihrer Replik vom 25. April 2016 mit,
sie verweise auf ihre Beschwerde vom 10. März 2016 und halte an ihren
Ausführungen, die sie anlässlich der Anhörungen und in der Beschwerde
zu ihrer illegalen Ausreise gemacht habe, vollumfänglich fest.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person da-
rauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr
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Seite 7
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbe-
sondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl.
2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in sei-
ner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus
Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausrei-
sende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin versucht ihre Flüchtlingsstellung im Wesentli-
chen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt
das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur
sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom
20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz
geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird
(vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es
bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es
deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behaup-
tet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden,
wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt
(vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt
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bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.2 und
E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Rechtsprechung wird
unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staats-
angehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern
Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar
2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015 vom
30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1).
3.3
3.3.1 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem
Heimatstaat im Wesentlichen geltend, das SEM habe ihr dazu insgesamt
nur wenige Fragen gestellt, und sie habe diese nach bestem Wissen und
Gewissen beantwortet und dies erst noch widerspruchsfrei. Ihre Reiseein-
drücke hätten ihre Erinnerungen an die illegale Ausreise aus Eritrea in den
Hintergrund rücken lassen, dies umso mehr, als ihr die Tragweite der Fra-
gen ihre Ausreise betreffend nicht klar gewesen sei. Sie sei mit ihren Freun-
dinnen immer wieder von der Strasse abgewichen, um nicht von Grenzsol-
daten erwischt zu werden. Sie hätten ebenfalls den Fluss O._______ über-
queren müssen. Die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe die Aus-
reise nicht glaubhaft geschildert. Es sei deshalb festzustellen, dass auf-
grund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vorlägen.
Was die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe
die Praxis bislang darin bestanden, selbst bei nicht glaubhaft gemachter
illegaler Ausreise aus Eritrea die Gesuchstellenden aufgrund der Unzumut-
barkeit der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin in Bezug auf ihre Flucht bzw. die illegale Ausreise aus Eritrea als glaub-
haft einzustufen sind. Wie sich aus dem Anhörungsprotokoll vom 12. Ok-
tober 2015 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die geltend
gemachte illegale Ausreise aus dem Heimatstaat möglichst detailliert zu
schildern (vgl. A17/18 F159 ff. S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin beantwor-
tete diese Frage, indem sie ihren Wohnort in Eritrea sowie die erste Ort-
schaft nach der Grenze – P._______ – nannte. Auch auf Nachfrage hin
gelang es der Beschwerdeführerin nicht, irgendwelche konkreteren Erin-
nerungen abzurufen. Auch die Frage, ob sie einmal erschrocken oder ob
etwas Lustiges passiert sei, vermochte die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung nicht dazu zu bewegen, detaillierter über ihre Erlebnisse zu
berichten. Demgegenüber berichtete sie in der Beschwerdeschrift, wie eine
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Seite 9
ihrer Begleiterinnen beinahe auf eine Schlange getreten sei oder wie sie
und ihre Freundinnen in schlammigem und matschigem Boden ihre
Schuhe verloren und sich in der Folge an Füssen und Beinen verletzt hät-
ten. Diese nachträglichen Ausführungen machen deutlich, wie unsubstan-
ziiert die Beschreibung der Ausreise aus dem Heimatstaat durch die Be-
schwerdeführerin insgesamt ausgefallen ist. Indessen vermögen diese
nachgeschobenen Vorkommnisse nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen. Vielmehr ist davon auszugehen, die Beschwerde-
führerin wäre bereits anlässlich der Direktanhörung vom 12. Oktober 2015
in der Lage gewesen, die illegale Ausreise substanziiert zu beschreiben,
wenn sie bei ihren Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Bege-
benheiten hätte zurückgreifen können. Dementsprechend ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin keine illegale Ausreise glaubhaft machen
konnte. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ihrer angeb-
lich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise
geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Ebenso
ist es möglich, dass sich die Beschwerdeführerin schon seit Jahren gar
nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat; sie war jedenfalls nicht in der Lage,
den eritreischen Radio- oder TV-Sender mit Namen zu nennen und verwies
stattdessen auf nicht näher spezifizierte indische Sender (vgl. A4/12
Ziff. 6.01 S. 7), deren Sendungen angesichts der sprachlichen Kompeten-
zen der Beschwerdeführerin (vgl. A4/12 Ziff. 1.17.01 S. 3, A17/18 F44 S. 5,
F32 S. 4) eher beschränkten Unterhaltungswert gehabt hätten. Wie sich
aus den obigen Erwägungen ergibt, ist es der Beschwerdeführerin jeden-
falls nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtründe zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 10
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, zumal selbst Eritreer, die den Heimatstaat illegal verlassen ha-
ben, allfälligen Sanktionen durch Bezahlung einer kleineren Geldsumme
entgehen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der per-
sönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle
Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiä-
res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Fakto-
ren) vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.8; in neuerer
Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014
E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015, E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015
E. 7.2, E-1705/2016 vom 6. April 2016 E. 6.3 und D-2119/2016 vom 28. Ap-
ril 2016 E. 5.3).
In Bezug auf die Beschwerdeführerin liegen begünstigende individuelle
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Seite 11
Umstände vor. So pflegt die Beschwerdeführerin beispielsweise den Kon-
takt mit ihren Eltern (vgl. A17/18 F18 S. 3). Mithin kann – zusammen mit
der Vorinstanz – von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegan-
gen werden (vgl. A4/12 Ziff. 3 S. 5); zusätzlich verfügt die Beschwerdefüh-
rerin über eine gesicherte Unterkunft (vgl. A4/12 Ziff. 2.01 S. 4). Sie ent-
stammt einer Familie, die ihr Auskommen in der Landwirtschaft sowie im
Handel erzielt und verfügt über persönliche Arbeitserfahrung in der Land-
wirtschaft und kurzzeitig auch als Verkäuferin (vgl. A4/12 Ziff. 1.17.04 S. 4,
A17/18 F35 ff. S. 4); diesen Aktivitäten kann sie auch nach ihrer Rückkehr
in den Heimatstaat nachgehen, und sie sind ihr auch zuzumuten. In Anbe-
tracht dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer
Heimkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt wäre, dies umso we-
niger, als ihre Eltern sie vordem finanziell unterstützt haben, indem sie ih-
ren Emigrationsversuch nach Europa mit 4'000 Dollar erst ermöglicht ha-
ben (vgl. A4/12 Ziff. 5.01 S. 7). Es ist davon auszugehen, dass die Familie
sie auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat – soweit notwendig – un-
terstützen wird. Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine gesunde, junge Frau im Alter von 23 Jahren. Der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist somit als zumutbar zu erach-
ten.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Verfügung vom 24. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
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Seite 12
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzuse-
hen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: