Abtei lung IV
D-155/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-155/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am
25. Juli 2009 verliess und auf dem Seeweg über (...) nach (...) reiste,
von wo er am 15. September 2009 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 16. September 2009 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er
bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (...),
dass der Beschwerdeführer (...) am 22. September zur Person befragt
und ebenfalls dort am 6. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs.
1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei guineischer Staatsangehöriger aus (...) und habe, nachdem des
Öfteren Soldaten in sein Quartier (...) gekommen seien und dort die
Leute geschlagen sowie die Läden zerstört hätten, zusammen mit drei
Freunden während etwa (...) leichte Waffen an Privatpersonen in den
Quartieren (...) verkauft, damit sie sich nötigenfalls gegen das Militär
wehren und sich die Geschäftsbesitzer vor Überfällen schützen
könnten,
dass sich gleichzeitig sehr viele Bewohner der erwähnten Quartiere zu
einer namen- und führerlosen Gruppierung zusammengeschlossen
hätten, um gegen die Herrschaft der Militärregierung aufzubegehren,
dass im November 2008 in diesen Quartieren tagelange Proteste we-
gen der Erhöhung des Benzinpreises stattgefunden hätten und der Be-
schwerdeführer dabei am (...) durch einen Soldaten (...) verletzt
worden sei, weshalb sein Sehvermögen immer noch beeinträchtigt sei,
dass im Dezember 2008 der Präsident Guineas, Lansana Conté, ge-
storben sei, woraufhin Moussa Dadis Camara die Macht ergriffen und
verlauten lassen habe, dass jeder Waffen- oder Munitionsbesitzer
gesucht und verhaftet würde, weshalb der Beschwerdeführer und
seine Freunde ihre Waffen versteckt hätten,
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dass das Militär während einer Versammlung im Quartier des Be-
schwerdeführers ein paar Ortsansässige bestochen habe, um sich de-
ren Unterstützung zu sichern, wodurch die Protestbewegung in zwei
Gruppen gespalten worden sei, wovon die eine für, die andere, wel-
cher auch der Beschwerdeführer angehört habe, gegen die Machtaus-
übung von Camara Partei ergriffen habe,
dass das Militär daraufhin begonnen habe, eine umfangreiche schwar-
ze Liste seiner Gegner zu erstellen und diese festgenommen habe,
dass sich der Beschwerdeführer, als er von Freunden gehört habe,
dass auch sein Name auf der schwarzen Liste stehe, bei einem
Freund im Quartier (...) versteckt habe,
dass seine drei Freunde weiterhin Waffen verkauft hätten, (...) Kunden
damit Überfälle verübt und der Polizei, als sie am (...) erwischt worden
seien, die Herkunft der Waffen bekanntgegeben hätten, weshalb der
Beschwerdeführer und seine drei Freunde des Waffenhandels
beschuldigt worden seien und das Quartier (...) hätten verlassen
müssen,
dass der Beschwerdeführer bei (...) im Quartier (...) Zuflucht gefunden
und dieser im Hafen von (...) gearbeitet und zusammen mit der
Schwester ein für die Flucht geeignetes Schiff gesucht habe,
dass er sich am 25. Juli 2009 auf einem Schiff versteckt habe, welches
den Hafen am 30. Juli 2009 in Richtung (...) verlassen habe, von wo
aus der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von (...) an Bord
eines Schiffes nach (...) gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 – eröffnet am
5. Januar 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
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dass er eigenen Angaben zufolge vorher nie gereist sei, sich immer
nur in (...) aufgehalten habe, keinerlei Identitätspapiere besitze und
sich – aufgrund seiner Probleme – für die Flucht keine Dokumente
habe ausstellen lassen können,
dass – so das BFM – ein solches Desinteresse des Beschwerdefüh-
rers an der Beschaffung eines amtlichen Ausweises zum jederzeitigen
Nachweis der Identität namentlich in der Hauptstadt grundsätzlich we-
nig plausibel erscheine und als Schutzbehauptung einzustufen sei, zu-
mal in Guinea die Pflicht bestehe, Identitätskarten auf sich zu tragen,
die auf Verlangen an Checkpoints vorzuweisen seien,
dass auch die angeblich ohne eigene Kosten sowie ohne Reisedoku-
mente und ohne Ausweiskontrolle bewältigte Reise von Guinea in die
Schweiz ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von entspre-
chenden Papieren bilde, zumal die diesbezüglichen Angaben des Be-
schwerdeführers realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung
widersprechen würden, weil Schiffsbetreiber bei der Entdeckung von
papierlosen Mitreisenden hohe Bussen zu gewärtigen hätten und die
diesbezüglichen Kontrollen in den Häfen sehr streng seien, da sämtli-
che Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet seien, die restriktiven EU-
Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhal-
ten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich seinen Aufenthalt in (...) wi-
dersprüchlich geschildert habe und seine Vorbringen, wonach (...)
seine Ausreise so gut organisiert habe, dass überall, wo er
hingekommen sei, bereits alles bezahlt gewesen sei, und er die Route
seiner Bahnreise von (...) in die Schweiz nicht kenne, nicht glaubhaft
seien,
dass dieses Aussageverhalten zum Schluss führe, der Beschwerde-
führer sei nicht auf die von ihm geschilderte Weise in die Schweiz ge-
langt, und vermuten lasse, er beabsichtige nicht nur die Verheimli-
chung der wahren Umstände zu seinem Reiseweg, sondern wolle
auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in
die Schweiz gereist ist,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden
Dokumenten, wozu mithin keine entschuldbaren Gründe vorliegen wür-
den, auch seine Identität nicht feststehe,
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dass bereits die tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers
zu seinem Reiseweg Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung
weckten, welche durch seine widersprüchlichen Aussagen im Zusam-
menhang mit seinen Aufenthaltsorten in (...), der Dauer der dortigen
Demonstrationen beziehungsweise Streiks und dem Ort der Waf-
fenverkäufe an (...) verstärkt würden,
dass zudem erstaune, dass er keine Ahnung davon habe, welche Pis-
tolenmarken er verkauft habe, welches das teuerste Modell gewesen
sei und aus welchen Einzelteilen eine Pistole bestehe,
dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten als offenkundig unglaubhaft erweisen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2010 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; es sei die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, der Beschwerdefüh-
rer habe in seiner Heimat keine Identitätspapiere besessen und sei
ohne Dokumente nach (...) gelangt,
dass er zudem einwendet, die Grenzkontrollen zwischen der Schweiz
und (...) seien gelockert worden und es komme immer wieder vor, dass
Verwandte oder Freunde die Reisekosten von Flüchtlingen bezahlen
würden,
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dass sich diese Einwände als unbehelflich erweisen, zumal der Be-
schwerdeführer damit weder plausibel zu erklären vermag, wie er
selbst illegal in den Raum der Vertragsstaaten des Schengener Ab-
kommens gelangt ist, noch weshalb an allen Stationen seiner Reise al-
les organisiert und bezahlt gewesen sei,
dass mithin die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise
Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach ei-
ner Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwer-
deeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entspre-
chenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde weder geeignet sind,
die von der Vorinstanz aufgezeigten Aussagewidersprüche noch die
mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit dem angeblich von ihm betriebenen Waffenhandel plausibel zu er-
klären,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorins-
tanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und
sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnis-
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se ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311];
vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
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dass der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie
vor in (...) wohnhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser
in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass er noch jung ist und (...) als (...) und im Waffenhandel
erwerbstätig war,
dass er, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitli-
chen Problemen leidet,
dass ihm der Arzt in seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit einer
bei einer Augenverletzung erlittenen Beeinträchtigung des Sehvermö-
gens eine gute Prognose gestellt habe,
dass ihm am (...) ein gutartiger Tumor beziehungsweise eine gutartige
Geschwulst am Hals operativ entfernt wurde, gemäss dem
behandelnden Arzt keine Nachbehandlung erforderlich ist und die
Reisefähigkeit bejaht wird,
dass daran der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
fühle sich immer noch angeschlagen und sei noch nicht ganz genesen,
nichts zu ändern vermag,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
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dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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