B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-155/2017
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
D-155/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Dezember
2014 über Äthiopien, Sudan und Libyen aus seinem Heimatland aus und
am 6. Juli 2015 von Italien aus in die Schweiz ein, wo er am 8. Juli 2015
ein Asylgesuch stellte. Aufgrund seiner im Personalienblatt gemachten Al-
tersangabe, wonach er minderjährig sei ([..] Jahre und […] Monate), und
der fehlenden Papiere wurde am 10. Juli 2015 eine radiologische Untersu-
chung des Handknochens (sog. Knochenaltersanalyse) zur Altersbestim-
mung durchgeführt, bei welcher festgestellt wurde, dass das Knochenalter
des Beschwerdeführers einem Alter von (…) Jahren entspreche.
Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung am 17. Dezember
2015 im Beisein einer Vertrauensperson brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus C._______ und habe mit seinen Eltern
und vier jüngeren Geschwistern zusammengelebt. Er habe im Dezember
2014 als (…)-Jähriger in der (…) Klasse die Schule abgebrochen und sei
wenige Tage später ausgereist.
Als Ausreisegrund führte er zuerst die schulische Situation an. Er habe in
Eritrea keine richtige Schulbildung erhalten, weil es fast keine Lehrer mehr
gegeben habe und der Unterricht oft ausgefallen sei. Die Lehrer seien ent-
weder bei Militäreinsätzen gewesen oder über die Grenze geflohen. Auch
sei der Unterricht nicht gut gewesen, weil es keine richtigen Unterrichtsma-
terialien gegeben habe. Zudem sei es in Eritrea egal, ob man zur Schule
gehe und gut in der Schule sei, weil man einfach gefangen genommen
werde und zum Militär müsse. Er habe gesehen, wie Dorfbewohner von
Soldaten bei Razzien gefangen genommen und geschlagen worden seien,
weil sie nicht zum Militärdienst gegangen seien. Auch er habe Angst davor
gehabt, eine Aufforderung zum Militärdienst zu erhalten.
Hinzu komme, dass sein Vater im Äthiopien-Krieg beide Beine verloren
habe, daher im Rollstuhl sei und nicht mehr habe arbeiten können. Er habe
seinem Vater helfen und die Schule beenden wollen. Den Lebensunterhalt
würden sie durch die Hilfe von Bekannten, eine kleine Rente des Vaters
und durch ein kleines Stück Land, welches sein Grossvater bewirtschafte,
bestreiten.
Er sei selber einmal in C._______ im Jahre 2012 oder 2013 bei einer Raz-
zia kontrolliert und geschlagen worden und von der Polizei erst nach etwa
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einer Stunde nach Vorlage seiner Schulbescheinigung freigelassen wor-
den. Zudem sei er 2013 und 2014, als er gegen Bezahlung kleine Hand-
werkstätigkeiten ausgeführt habe, von Soldaten kontrolliert worden, die
ihm diese Tätigkeiten untersagt hätten. Er sei zur Polizei mitgenommen
und nach Verwarnungen wieder freigelassen worden. Er sei illegal ausge-
reist und habe deswegen Angst, bei seiner Rückkehr verhaftet zu werden.
Am 29. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein
(im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig
wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar er-
achtet und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die geltend ge-
machte schlechte Schulbildung in Eritrea sei nicht asylrelevant, da es sich
hierbei um Nachteile allgemeiner wirtschaftlicher, sozialer und politischer
Art handle und nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich-
tete Verfolgung oder Bedrohung. Auch die vorgebrachte einstündige Fest-
nahme bei einer Razzia zur Klärung des Sachverhaltes im Jahre 2012 oder
2013 sowie die Kontrolle und das Verbot der unerlaubten Ausübung kleiner
Handwerkstätigkeiten seien nicht asylrelevant, weil objektiv keine genug
intensive Einschränkung der Freiheitsrechte vorliege. Auch die Angst, ir-
gendwann einmal festgenommen zu werden, stelle bloss eine hypotheti-
sche Möglichkeit des Freiheitseingriffs dar und sei deshalb keine genug
intensive, asylrelevante Massnahme. Zudem sei der zeitliche Kausalzu-
sammenhang zwischen einer Razzia im Jahr 2012 oder 2013 als Verfol-
gungshandlung und der im Dezember 2014 erfolgten Ausreise zu vernei-
nen. Vielmehr stellten die geschilderten Benachteiligungen Einschränkun-
gen der Lebensqualität dar, denen es aber an der erforderlichen Schwere
des Grundrechtseingriffs fehle. Zum Zeitpunkt der Ausreise hätten insge-
samt keine flüchtligsrechtlich relevanten Vorfluchtgründe bestanden.
Auch liege keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Da der
Beschwerdeführer Eritrea als nicht dienstpflichtiger Minderjähriger verlas-
sen habe, könne er gefahrlos nach Eritrea zurückkehren und würde für den
Akt der illegalen Ausreise (deren Glaubhaftigkeit dahingestellt werden
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könne) nicht bestraft. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien
asylrechtlich unbeachtlich.
C.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids soweit er die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betreffe.
Eventualiter wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ersucht. In
prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31).
In der Beschwerde brachte er vor, er habe wegen seiner illegalen Ausreise,
unabhängig vom Grund der Ausreise und von seinem Alter, ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weil das eritreische Re-
gime dies als politische Opposition werte. Die Bejahung subjektiver Nach-
fluchtgründe wegen illegaler Ausreise aus Eritrea entspreche der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, von welcher das SEM mit
seiner neuen Praxis unerlaubt abweiche. Eine Abweichung von der Recht-
sprechung sei nur in so genannten Pilotverfahren möglich, hier sei aber
eine generelle Praxisänderung des SEM erfolgt. Zudem sei eine Praxisän-
derung auch deshalb unzulässig, weil es an entsprechenden neuen Her-
kunftstländerinformationen fehle, die diese begründen könnten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in-
nert Frist einen Rechtsvertreter beziehungsweise eine Rechtsvertreterin
bekanntzugeben, die ihm amtlich beigeordnet werden solle.
E.
Mit Schreiben seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 31. Januar
2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Ernennung derselben als amtli-
che Rechtsbeiständin.
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F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017
das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG
gut und bestellte die vom Beschwerdeführer bezeichnete Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist entsprechend
der gestellten Beschwerdeanträge auf die Frage beschränkt, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise infolge subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt. Demgegenüber sind die Abweisung des Asylgesuchs und die An-
ordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Vorinstanz vorge-
nommene Praxisänderung, wonach die Behandlung von Rückkehrenden
durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die
Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen
Nationaldienst-Status der Rückkehrende vor seiner Ausreise aus Eritrea
gehabt habe, auf einer dünnen Quellenlage basiere. Soweit damit implizit
die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine
solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Über-
legungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt.
Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer an-
gefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die
Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies
nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr
die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vor-
liegenden Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ver-
neint hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Das BFM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem
Argument, der Beschwerdeführer habe Eritrea als minderjährige Person
und somit noch nicht im dienstpflichtigen Alter verlassen, weshalb er weder
den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Es sei
den Akten auch sonst nichts zu entnehmen, weshalb er bei einer Rückkehr
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nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die Anforderungen
an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt, die
Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich.
6.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen seiner
glaubhaften illegalen Ausreise aus Eritrea bei seiner Rückkehr gefährdet
und als Flüchtling anzuerkennen, da anzunehmen sei, dass illegal aus Erit-
rea ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegner erachtet würden
und daher bei ihrer Rückkehr begründete Furcht hätten, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
7.
7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf
Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus die-
sem Land, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen koordi-
nierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 4.1 ff. verwiesen (als Referenzurteil publiziert).
7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Fakto-
ren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden
(vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung (zur Vornahme einer
Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai
2017 E. 7) kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwer-
deführers offengelassen werden, da entsprechende zusätzliche Faktoren,
die das Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, gestützt auf die
konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer hatte
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eigenen Angaben gemäss vor seiner Ausreise als etwa (…)-Jähriger offen-
sichtlich keinen Behördenkontakt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in
den eritreischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst. Er kann mithin
nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen unterstellt, hatte er lediglich im Rahmen einer Razzia Behördenkon-
takt, wurde aber nach Vorzeigen seiner Schulbescheinigung freigelassen.
Auch die behaupteten Untersagungen und Verwarnungen durch Soldaten,
als er unerlaubterweise als Schüler Handwerkstätigkeiten ausgeführt habe,
stellen keine ausreichenden Anknüpfungspunkte dar, um ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen zu lassen.
Diese Vorbringen vermögen auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine
Schärfung des Profils des Beschwerdeführers zu begründen, aufgrund
welcher er in den Fokus der Militärbehörden geraten sein könnte. Der Be-
schwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass seine Familie oder er im
Nachgang zu den – in der vorinstanzlichen Verfügung mangels genügen-
der Eingriffsschwere und zeitlicher Kausalität als asylrechtlich irrelevant
bewerteten – Ereignissen weitere Probleme mit eritreischen Behörden ge-
habt habe. Die Behauptung, nach seiner Ausreise sei seine Mutter gefan-
gen genommen worden, wurde nicht weiter substanziiert, zumal er dies
lediglich von Personen, die nach ihm ausgereist seien, vernommen habe
und ihm im direkten telefonischen Kontakt mit seiner Familie nichts davon
gesagt worden sei (vgl. act. A22 S. 20 F221 ff.). Auch das blosse Stellen
eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schär-
fung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai
2016 E. 7.4).
7.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer ande-
ren Einschätzung zu führen. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die vor-
gebrachte illegale Ausreise vorliegend keine Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu be-
gründen vermag, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein
Risikoprofil zu erkennen sind.
7.5 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die vom Beschwerdefüh-
rer angeführte hypothetische Möglichkeit eines Einzugs in den Militär- be-
ziehungsweise Nationaldienst nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich
dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich
relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Militär-
beziehungsweise Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
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levant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit der
angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.6 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers mangels relevanter subjektiver Nachfluchtgründe ver-
neint.
8.
Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 8. Dezember
2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Verfügung 17. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
10.2 Vorliegend wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2017 auch das Ge-
such des Beschwerdeführers um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheis-
sen. Mit gleicher Verfügung wurden der amtlichen Rechtsbeiständin die
Honoraransätze mitgeteilt. Es wird nur der notwendige Aufwand entschä-
digt (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Aufwand kann vorliegend zuverlässig geschätzt wer-
den, weshalb sich das Nachfordern einer Kostennote erübrigt. Da der Be-
schwerdeführer die Beschwerdeschrift selbst verfasst hat und die Rechts-
vertreterin bis dato als einzige Eingabe ihre Mandatierung dem Gericht be-
kannt gab, ist das Honorar auf Fr. 150.– (inklusive Spesen) festzusetzen.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 150.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
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