B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1552/2019
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 30. Okto-
ber 2018 in die Schweiz, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am
15. November 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
17. Dezember 2018 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machte sie geltend, sie sei ethnische Tamilin und stamme aus
B._______, Ostprovinz. Ihr Ehemann sei im Jahr (…) ermordet worden.
Sie habe Sri Lanka erstmals (…) zusammen mit ihren Töchtern Richtung
C._______ verlassen, wo sie als Flüchtlinge gelebt hätten. Vier Jahre spä-
ter seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Sie sei im Jahr (…) nach
D._______ und später weiter nach E._______ gereist, wo sie bis im Jahr
(…) als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Danach sei sie nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt. Zwecks Arbeitssuche habe sie sich im Jahr (…) (…) Monate
in Griechenland aufgehalten. Da sie ihre Pläne jedoch nicht habe verwirk-
lichen können, sei sie wieder nach Sri Lanka zurückgereist. Einen ähnli-
chen Versuch habe sie im Jahr (…) unternommen, als sie für einige Monate
in Italien gewesen sei. Nachdem ihre Stellensuche auch dort erfolglos ver-
laufen sei, habe sie ab Anfang (…) wieder in B._______ gelebt. (…) habe
sie sich erneut entschieden, aus Sri Lanka wegzugehen. Die Gründe für
ihre Ausreise lägen darin, dass ihre beiden Häuser in den Jahren (…) und
(…) niedergebrannt beziehungsweise bombardiert worden seien, und sie
nur das eine Haus wieder habe aufbauen können. Zudem habe sich die
Ermordung ihres Mannes stark auf die Psyche ihrer Tochter ausgewirkt,
weshalb diese noch heute den Entwicklungsstand eines Kindes habe. Es
mache sie (die Beschwerdeführerin) traurig, wenn sie den Zustand ihrer
Tochter sehe. Ferner habe es immer wieder Hauskontrollen gegeben, bei
welchen sie ihre Identitätskarte habe vorweisen müssen. Aus diesem
Grund habe sie noch heute Angst vor uniformierten Polizisten und der Ar-
mee. Konkrete Probleme mit den Behörden habe sie indes keine gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 – eröffnet am 1. März 2019 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug derselben an.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte,
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es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vor-
läufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung.
D.
Am 2. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei offensichtlich,
dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrere gravierende
Einschnitte in ihr Leben – namentlich die Ermordung ihres Ehemannes,
den Verlust ihres Hab und Guts und die Erkrankung ihrer Tochter – habe
hinnehmen müssen. Daraus lasse sich aber keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ableiten. Vielmehr seien die dargelegten Umstände auf die
Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat insbesondere während der
Kriegszeit zurückzuführen, von denen eine Vielzahl anderer Personen in
ihrer Heimat ebenfalls betroffen gewesen sei. Zudem stünden diese Vor-
bringen weder in einem direkten zeitlichen noch kausalen Zusammenhang
mit ihrer Ausreise, weshalb sie nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Was die geltend gemachten Identitätsprüfungen in
ihrem Haus betreffe, so habe sie sich diesbezüglich auf Nachfrage geäus-
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sert, dass es sich dabei um reine Routinekontrollen gehandelt habe, wel-
che nicht nur sie, sondern alle in ihrem Haushalt und in ihrem Wohngebiet
lebenden Personen betroffen hätten. Diesem Punkt liege demnach nicht
die erforderliche Gezieltheit zugrunde, um als für die Asylgewährung rele-
vant taxiert zu werden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin nebst Wie-
derholungen zum bereits Vorgebrachten ergänzend geltend, einer ihrer
Brüder habe an Demonstrationen und Treffen der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) teilgenommen und diese unterstützt. Er sei etwa im Jahr (…)
entführt und (…) Jahre lang inhaftiert gewesen, ohne dass ein Prozess
stattgefunden hätte. Zu ihm habe sie heute keinen Kontakt mehr. Auch ihr
Ehemann habe Verbindungen zu den LTTE, so einen engen Kontakt zu
einem hochrangigen Kommandanten der LTTE, gehabt und die LTTE auch
unterstützt, indem er ihnen Essen gegeben und seinen Traktor ausgeliehen
habe; er sei (…) vor den Augen ihrer Tochter von der Armee erschossen
worden. Sie sei nach seiner Ermordung zur Polizei gegangen, aber diese
habe ihre Strafanzeige ignoriert. Ferner habe sie in Sri Lanka ein Land-
stück im nahe gelegenen Dorf F._______ gehabt. Nachdem sie das Land-
stück 20 Jahre lang nicht besucht habe, sei sie nach ihrer (letzten) Rück-
kehr nach Sri Lanka wieder dort gewesen. Dabei habe sie feststellen müs-
sen, dass „Leute (…)“ das Land zwischenzeitlich okkupiert hätten. Sie habe
sich deshalb mit diesen (...) um das Land gestritten. Dabei habe ihr Nach-
bar sie davor gewarnt, dass diese Leute auch vor Mord nicht zurückschre-
cken würden. Sie habe deshalb aus Angst, von diesen (...) umgebracht zu
werden, Sri Lanka verlassen. Nach ihrer Ausreise sei sie wegen des Land-
stücks gesucht worden.
6.
6.1 Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen den
Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht standhalten (vgl. E. 5.1).
6.2 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, ihr Bruder und ihr Ehemann hätten die LTTE unterstützt. Sie führt je-
doch keinen Zusammenhang zwischen diesen neuen Vorbringen, die sich
offenkundig mehrere Jahre vor ihrer letzten Ausreise zugetragen haben,
und ihrer Ausreise im (…) an und ein solcher ist aus den Akten auch nicht
ersichtlich. Im Übrigen wurden diese Vorbringen wie auch der Landstreit
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mit (...) im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise erwähnt. Eine Er-
klärung für das Nachschieben dieser Vorbringen führt die Beschwerdefüh-
rerin nicht an. Damit ist das späte Vorbringen der Verbindungen des einen
Bruders und des verstorbenen Ehemannes zu den LTTE (abgesehen vom
fehlenden Kausalzusammenhang dieser Vorbringen zur Ausreise der Be-
schwerdeführerin) wie auch des Landstreites (abgesehen vom Fehlen ei-
nes diesbezüglich asylrelevanten Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG) nicht
plausibel dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die erst auf Beschwerdestufe
geltend gemachten Verbindungen des einen Bruders und des Ehemannes
zu den LTTE und die ebenfalls neu dargelegten Streitigkeiten mit (...) um
ein Landstück durch nichts substantiiert sind und als konstruiert und nach-
geschoben erscheinen.
Es ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde enthaltenen neuen Asyl-
vorbringen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen und damit als
nicht glaubhaft zu bewerten sind.
6.3 Die Beschwerdeführerin führt in der Rechtsmitteleingabe ferner aus, ihr
Haus befinde sich auf singhalesischem Gebiet, weshalb sie nicht dorthin
zurückkehren könne. Sie macht damit sinngemäss geltend, aufgrund ihrer
ethnischen Abstammung habe sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne vom Art. 3 AsylG zu be-
fürchten.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr
ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer be-
gründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die In-
ternationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung so-
wie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen.
Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten.
Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau
und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu
erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
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Die Beschwerdeführerin erwähnte keine eigenen Verbindungen zu den
LTTE und sie vermochte LTTE-Verbindungen ihres Bruders und ihres Ehe-
mannes, welche sie in asylrelevanter Weise betreffen würden, nicht glaub-
haft zu machen. Eine exilpolitische Tätigkeit hat sie nicht dargelegt und es
bestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte in den Akten. Es ist nicht da-
von auszugehen, dass sie in der „Stop“- oder „Watch-List“ verzeichnet
wäre. Über das Vorhandensein allfälliger Narben ist nichts aktenkundig und
wird von ihr auch nicht behauptet. Dass sie sich als Tamilin seit rund (…)
im Exil befindet, führt nicht dazu, dass bei ihrer Rückkehr ins Heimatland
von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen wäre.
Ausserdem stellt eine allfällige Befragung wegen der Ausreise aus Sri
Lanka mit einem allenfalls gefälschten Reisepapier keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 8
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
8.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen
weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig
erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der
Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssitu-
ation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der La-
geeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkei-
ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich ge-
fährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. In den beiden Referenz-
urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der
Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei-
sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin lebte mit mehrmaligen Unterbrüchen in
B._______, Ostprovinz. Ein grosser Teil ihrer Familie lebt nach wie vor dort
(Tochter, Mutter, ein Bruder mit seiner Familie, SEM act. A14 F13). Es kann
somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, sie könne bei einer
Rückkehr einerseits auf eine gesicherte Wohnsituation und andererseits
auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches sie
bei einer Wiedereingliederung unterstützt. Dass sie in Armut verfallen
könnte, wie sie in der Beschwerdeschrift anführt, findet in den Akten keine
Stütze. So gab sie an, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie seien
„normal“ (SEM act. A14 F27). Ausserdem gehöre ihr ein „alleinstehendes
Haus“, in dem ihre Familie wohne (SEM act. A14 F30 ff.). Sodann verfügt
sie über eine grundlegende Schulbildung und Berufserfahrung als Haus-
haltshilfe und Babysitterin. Es ist somit davon auszugehen, dass sie sich
in ihrer Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann, welches sie nach einer Rückkehr im Be-
darfsfall unterstützen kann.
8.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es belaste sie psychisch
sehr, in Sri Lanka zu sein, ist festzuhalten, dass sie nicht geltend macht,
aufgrund dessen gesundheitlich eingeschränkt oder in Behandlung zu
sein. Hier ist anzumerken, dass psychische Probleme in Sri Lanka durch-
aus behandelt werden können. So gibt es in Sri Lanka 23 Spitäler mit psy-
chiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken
für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of
Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulle-
tin 2014, published in 2016, lish/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am
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04.04.2019). Die geltend gemachte psychische Belastung lässt die Weg-
weisung also nicht als unzumutbar erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt, weshalb die entspre-
chenden Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: