Abtei lung IV
D-1553/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...],
E._______, geboren [...], Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1553/2010
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 5. Juni 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden – kolumbiani-
sche Staatsangehörige aus Bogotá (aktueller Wohnsitz im Departe-
ment Z._______) – um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Be-
gründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer
(A._______) habe als [...] für [...] von Bogotá gearbeitet. Als er an
einem Auftrag in Y._______ (Departement Z._______) tätig gewesen
sei, seien die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia)
gekommen und hätten Zahlungen für die Durchführung der Arbeiten
verlangt. Diese Situation habe der Beschwerdeführer dem Mili tär, der
Fiscalía und dem Gaula gemeldet. Daher sei es zu Drohungen gegen
seine Person gekommen. Aufgrund dieser habe er seinen Wohnort ge-
wechselt. Die FARC habe ihn aber auch an seinem neuen Aufenthalts-
ort aufgespürt, Schutzgeldforderungen gestellt und Todesdrohungen
gegen ihn ausgesprochen. Seit dem 22. Juli 2008 sei er im nationalen
Schutzprogramm des Innenministeriums aufgenommen. Zusammen
mit ihrem Asylgesuch haben die Beschwerdeführenden diverse Doku-
mente als Beweismittel zu den Akten gereicht.
B.
Mit Schreiben vom 29. September 2008 setzte die Schweizer Bot-
schaft den Beschwerdeführenden eine 30-tägige Frist zur Beantwor-
tung von acht Fragen. Das auf den 23. Oktober 2010 datierte Antwort -
schreiben der Beschwerdeführenden samt diversen Beilagen traf am
24. Oktober 2008 bei der Schweizer Botschaft ein.
C.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am
18. November 2008 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei
aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden aus
Kapazitätsgründen nicht möglich sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 – von der Botschaft am
18. Januar 2010 an die Beschwerdeführenden weitergeleitet – teilte
das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidre-
levanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asyl-
gesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als er-
stellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig er-
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scheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung
der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden
weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verwei-
gern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden
Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
dazu zu äussern.
E.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 26. Januar 2010, welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter
geleitet wurde (Eingang beim BFM am 8. Februar 2010), machten die
Beschwerdeführenden von dem ihnen gewährten rechtlichen Gehör
Gebrauch.
F.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 – eröffnet am 22. Februar 2010 –
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ver-
weigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das
Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vor liegen-
den Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung
der Beschwerdeführenden gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt
das BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Gefährdung der Be-
schwerdeführenden durch die FARC sei aus den Akten nicht ersicht-
lich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit be-
kannte Personen handle, sei davon auszugehen, dass ihnen inner-
staatliche Fluchtalternativen offenstünden, sie sich mithin in einer an-
deren Region Kolumbiens niederlassen könnten. Es sei von der grund-
sätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen,
wobei es in der Natur der Sache liege, dass es letztlich faktisch kei-
nem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden
möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der
Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nach-
barstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Be-
schwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht.
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D-1553/2010
G.
Mit Eingabe vom 3. März 2010 an die Schweizer Botschaft, welche mit
Schreiben vom 5. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die
Begründung und die eingereichten Beweismittel (im Wesentlichen eine
eingereichte Strafanzeige, ein Gesuch um Polizeischutz, einen Mass-
nahmenkatalog der Polizei für Schutz und Sicherheit, ein Bericht eines
Sozialarbeiters, sowie Kopien von Personalausweisen und Geburtsur-
kunden oder bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Akten)
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri -
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Be-
schwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet wer-
den, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend kla-
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re, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entneh-
men sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und – mit Ausnahme des genannten
sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
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dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich ei-
ne Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 6. Ju-
ni 2007 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungs-
schreiben vom 18. November 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin
nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den Be-
schwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM
vom 5. Januar 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer
Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bun-
desamt in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt;
die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 26. Januar 2010
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen
Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylge-
such und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen ein-
gereichten Beweismittel erscheint sodann der entscheidwesentliche
Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner
Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 sowie der angefochtenen Ver-
fügung vom 10. Februar 2010 das Absehen von persönlichen Anhörun-
gen einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass
das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
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Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist da-
bei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat
das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführen-
den zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nach-
zusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nach-
barstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien so-
wohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Janu-
ar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ra-
tifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme
Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur An-
erkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Ge-
bot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschrän-
kung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbe-
sondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren
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zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden ge-
kommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der vi-
sumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um-
stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehöri -
ge in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsu-
chen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flücht-
linge anerkannt werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Be-
schwerdeeingaben vorbringen, sie sähen keine Möglichkeit in ein an-
deres südamerikanisches Land auszuwandern, da die FARC den
Rückhalt von verschiedenen Ländern habe und es deshalb für sie viel
zu riskant sei, sich in einem anderen lateinamerikanischen Staat nie -
derzulassen, ist festzuhalten, dass die FARC überwiegend in Kolum-
bien tätig ist und die Beschwerdeführenden es gänzlich unter lassen,
ein diesbezügliches Gefährdungspotenzial in einem Nachbarland Ko-
lumbiens zu substanziieren. Insgesamt ergeben sich demnach keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerde-
führenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen
anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens,
zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132).
Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei
den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlich-
keiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung
auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten,
weiterhin verfolgt zu werden.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen seitens der
FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauer-
haft entziehen könnten.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vor-
instanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einrei-
sebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá (...), mit der Bitte um Eröff -
nung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Daniel Stadelmann
Versand:
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