B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1553/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N _______.
D-1553/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Serbien am
4. November 2010 und gelangte selben Tag auf dem Luftweg legal in die
Schweiz. Am 5. Januar 2011 stellte er ein Asylgesuch. Anlässlich der Be-
fragung zur Person (BzP) vom 12. Januar 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ machte er unter anderem geltend, er
sei Staatsangehöriger der Republik Serbien, ethnischer Serbe und in
C._______, D._______, Kosovo, aufgewachsen, wo zur Zeit noch seine
Eltern und zwei seiner Geschwister lebten. Am 2. Februar 2011 wurde der
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im April 2005 in E._______ bei F._______
(Serbien) in die Polizeischule eingetreten. Nach der sechsmonatigen
Grundausbildung sei er der Gendarmerie-Kommandantur des Innenminis-
teriums in G._______ unterstellt worden, und habe in der Folge in
G._______ gewohnt. Häufig sei er zu jeweils rund zweiwöchigen
Diensteinsätzen nach Südserbien befohlen worden. Am 26. Dezember
2008 seien in H._______ rund 300 serbische Polizisten beziehungsweise
Mitglieder der machtvollen kosovoalbanischen Mafia "D._______-
Gruppe" verhaftet worden. Diese Verbrecherorganisation sei beschuldigt
worden, 154 ethnische Serben entführt und ermordet zu haben. Anläss-
lich jener polizeilichen Aktion in H._______ habe der Beschwerdeführer,
der im Grad eines Zugführers gestanden habe, zusammen mit vier Kame-
raden ein Haus gestürmt und einen Verbrecher verhaftet. Danach habe
der Beschwerdeführer in anderen Häusern nach "Zeugen" gesucht und
dabei seine Gesichtsmaske abgenommen. Dabei sei er wohl von einer
Person erkannt worden. Im Frühling 2009 sei er nämlich von zwei Freun-
den darüber informiert worden, dass die albanische Mafia nach ihm su-
che. Er habe dem vorerst keine Bedeutung beigemessen. Im Mai oder
Juni 2009 habe er seine Schwester in der Schweiz besucht. Als er im
September 2009 in H._______, Südserbien, Dienst getan habe, seien
gegen 22.00 Uhr drei Bewaffnete auf ihn zugekommen. Er habe seine
Pistole gezogen und geschossen. Die drei Bewaffneten hätten ebenfalls
geschossen. Obwohl er auf dem Gendarmeriestützpunkt H._______
Alarm ausgelöst habe, seien die drei entkommen. Infolge seines Erlebens
habe der Beschwerdeführer unter Angstzuständen gelitten. Deswegen sei
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er aus medizinischen Gründen beurlaubt worden. Im Februar 2010 habe
er seine Arbeit im Gendarmeriecorps wieder aufgenommen. Am 13. Mai
2010 habe einer der drei Bewaffneten dem Beschwerdeführer telefonisch
mitgeteilt, sie wüssten wo er sich in G._______ aufhalte und er ihnen das
nächste Mal nicht entkommen werde. Darüber habe er seinem Vorgesetz-
ten Meldung gemacht. Wegen seiner Angstzustände sei er im Mai 2010
vom zuständigen Arzt krankgeschrieben worden. Er habe keinen Dienst
mehr geleistet, habe seinen Lohn aber weiterhin vom Innenministerium
erhalten. Im Juli 2010 sei er ferienhalber in Griechenland gewesen. Im
Oktober 2010 habe er seine verheiratete Schwester in I._______, Maze-
donien, besucht. Am 2. November 2010 sei er erneut telefonisch bedroht
worden. Ein Unbekannter habe ihm angedroht, er werde Silvester nicht
überleben. Aus diesem Grund habe er sich in die Schweiz begeben.
B.b. Der Beschwerdeführer hielt sich nach seiner Einreise in die Schweiz
am 4. November 2010 bis zur Einreichung seines Asylgesuchs am 5. Ja-
nuar 2011 bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Schwester in Zü-
rich auf.
B.c. Zur Untermauerung seiner Asylgründe legte der Beschwerdeführer:
einen Bescheid der serbischen Gendarmeriedirektion vom 17. Februar
2009 über eine Lohnerhöhung sowie 18 Arztzeugnisse ins Recht.
C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2011, welche dem Beschwerdeführer am
9. Februar 2011 persönlich eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab, weil dessen Vorbringen den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz ge-
währleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfol-
gung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizor-
gane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshand-
lungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Vor-
auszuschicken sei, dass der Beschwerdeführer ethnischer Serbe und im
Besitz eines serbischen Reisepasses sei. Ausserdem habe er seinen Le-
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bensmittelpunkt seit mehr als fünf Jahren in der serbischen Republik,
ausserhalb des Territoriums Kosovos, gehabt.
Im Rahmen seiner Asylbegründung habe er beim BFM vorgebracht, er sei
im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Gendarm von ei-
ner machtvollen kosovoalbanischen Mafiabande verfolgt worden.
Bei objektiver Beurteilung sei festzustellen, dass wegen der Herkunft be-
ziehungsweise der ethnischen Zugehörigkeit der Verfolger und nament-
lich wegen der ihnen zur Last gelegten Verbrechen (die Entführung und
Ermordung von 154 ethnischen Serben), der unbedingte Schutzwille des
serbischen Staates in casu gegeben sei. Auch seien die oben angeführ-
ten Kriterien, welche die Schutzfähigkeit der staatlichen Organe definier-
ten, im vorliegenden Fall klar erfüllt. Daher seien die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.
Ferner sei noch angemerkt, dass das vom Beschwerdeführer behauptete
hohe Verfolgungsinteresse der kosovoalbanischen Mafiabande an seiner
Person angesichts der Faktenlage hinsichtlich der polizeilichen Aktion
vom 26. Dezember 2008 erheblich zu bezweifeln sei (vgl. Akten der Vor-
instanz A7/12 S. 8). Auch dürfe mit Recht davon ausgegangen werden,
dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers einem Gesuch um Verset-
zung in eine Region weitab von Kosovo beziehungsweise Südserbien mit
Bestimmtheit entsprochen hätte.
D.
Mit Beschwerde vom 10. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss unter anderem die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl in der
Schweiz und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, als
ethnischer Serbe gehöre er in Kosovo einer Minderheit an, die seit der
Unabhängigkeit Kosovos nur noch in serbischen Enklaven leben könne.
Die verfassungsmässig garantierten Rechte der Minderheiten seien bis-
her nur tote Buchstaben und der Bericht des UNO-Beauftragten Dick
Marty habe den Zorn der kosovarischen Bevölkerungsmehrheit auf die
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Serben von neuem geschürt. Auch werde er noch immer von den der An-
führern der kosovarischen Mafiabande gesucht. Diese hätten Auftragskil-
ler angeheuert, die ihn in ganz Serbien töten sollten, deshalb habe er sich
nirgends in Serbien sicher fühlen können. In Kosovo sei es nach wie vor
ein Unterschied, ob man dort als Serbe oder als Albaner lebe. Ausserdem
seien aus seinem Heimatdorf C._______ nach dem 17. Februar 2008 et-
wa hundert serbische Familien ins Ausland geflohen. Er könne auch nicht
alternativ nach Serbien ausgeschafft werden, da er dort keine Verwandte
habe. Ausserdem habe er nur vorübergehend in G._______ gewohnt, of-
fiziell sei er dort nie angemeldet gewesen.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. März 2011 wurden unter anderem die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines
Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 1. April 2011 aufge-
fordert.
E.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 21. März 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dem-
nach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist, in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz, festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sowie auf die Ausführun-
gen in der Zwischenverfügung vom 17. März 2011 zu verweisen ist (vgl.
Bst. C. vorstehend). Auch die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet,
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahr-
heitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen festhält, was aber an der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz
der behaupteten Verfolgungssituation nichts zu ändern vermag.
5.1. Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer im Dorf
C._______, D._______ (Kosovo), geboren, wo er bis November 2010 ge-
lebt haben wolle (vgl. Akten der Vorinstanz A4/10 S. 1). Danach habe er
in G._______ (Serbien) gelebt, wo er bei der Gendarmerie des Innenmi-
nisteriums gearbeitet habe (vgl. A4/10 S. 2). Dort will er seinen Aussagen
zufolge nur vorübergehend gewohnt haben. Auch sei er dort nie offiziell
angemeldet gewesen (vgl. Bst. D. vorstehend). Angesichts des Umstan-
des, dass der Beschwerdeführer seit April 2005 bei der Gendarmerie des
serbischen Innenministeriums beschäftigt war, erscheinen die Angaben
über die Zeitdauer seines Aufenthalts in Kosovo als unglaubhaft. Auf-
grund der nachfolgenden Ausführungen erübrigen sich jedoch weitere
diesbezügliche Abklärungen und Erörterungen.
5.2. Der Beschwerdeführer hat einen serbischen Reisepass zu den Akten
gereicht, der am 21. Oktober 2008 in D._______ ausgestellt worden ist.
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Diesem ist zu entnehmen, dass ihm in Belgrad ein Visum vom 11. Mai
2009 bis zum 10. Juni 2009 ausgestellt worden ist, zum Besuch der
Schengen-Staaten. Seinen Angaben zufolge habe er auch eine serbische
Identitätskarte besessen, die am 21. Oktober 2008 in D._______ ausge-
stellt worden sei (vgl. A4/10 S. 4) und die er in Serbien zurückgelassen
habe (vgl. a.a.O).
Bei der serbischen Identitätskarte handelt es sich um ein Dokument, wel-
ches dem Nachweis der Identität eines serbischen Staatsbürgers in Ser-
bien dient (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1605/2010 vom
22. Juni 2011 E. 5 sowie D-3811/2009 vom 10. März 2011 E. 5.4.). Der
Beschwerdeführer dürfte somit als serbischer Staatsbürger zu betrachten
sein. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungsweise verweigert
Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht.
Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet
damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische
Staatsangehörige (vgl. BVGE 2011/41). Der Beschwerdeführer kann sich
demnach wieder zurück nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Nie-
derlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch ein
neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden. Asylsuchende, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es be-
stehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer in Serbien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb er des Schut-
zes der Schweiz nicht bedarf.
5.3. Angesichte der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese
nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenla-
ge zu führen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestäti-
gen. Das BFM hat das Asylgesuch somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
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net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
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1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken wür-
de. Der Beschwerdeführer hielt sich seit April 2005 in Serbien auf. Es be-
stehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer
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oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass der Beschwerde-
führer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der bis
zu seiner Ausreise bei der Gendarmerie des Innenministeriums von Ser-
bien in G._______ tätig war, und dort über ein soziales Netz verfügt.
Demnach sollte er in der Lage sein, sich in Serbien eine Existenz aufzu-
bauen. Auch ist er durchaus in der Lage, sich aus eigener Kraft ein sozia-
les Beziehungsnetz zu knüpfen. Sowohl sein Umzug nach G._______ als
auch seine Ausreise in die Schweiz sind als Indiz dafür zu werten, dass er
über kommunikative Fähigkeiten verfügt und fähig ist, sein soziales Um-
feld zu gestalten.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Prob-
leme (vgl. A5/10 S. 5 f.; A7/12 S. 3 F.17 f., S. 8 F. 67 f. und F. 72) und die
angebliche Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation seit er sich in
der Schweiz aufhalte, vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen. Grundsätzlich sind in Serbien die notwendigen medizinischen
Strukturen zur Behandlung psychischer Probleme gegeben. Unter ande-
rem als Folge der Kriegs-und Bürgerkriegswirren im ehemaligen Jugos-
lawien sind landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen, ausgebilde-
tes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden, so dass der Be-
schwerdeführer allfällige psychische Probleme angemessen behandeln
lassen kann. Auch sind allfällige Gesprächstherapien in seiner Heimat
leichter zu bewerkstelligen, da er sich dort in seiner Muttersprache mit
den Therapeuten austauschen kann und somit die Problematik des Über-
setzens entfällt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. März 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 21. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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