B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1553/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Russland,
alle amtlich vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
zusätzlich vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
D-1553/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
gelangte zusammen mit ihren Kindern und ihrem Ehemann am 6. Mai 2012
in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie (die Beschwerdeführerin) wurde am 21. Mai 2012 zu ihrer Person und
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen des Asylgesuchs be-
fragt.
C.
Mit Verfügung vom 2. November 2012 trat das BFM in Anwendung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 343/2003 des Europäischen Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Weg-
weisung nach Polen sowie den Vollzug an.
D.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5946/2012 vom 27. November 2012 abgewiesen.
E.
Am 30. April 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwä-
gung der Verfügung des BFM vom 2. November 2012. Dieses Gesuch
lehnte das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2013 ab. Eine dagegen erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2788/2013 vom 8. Oktober 2013 abgewiesen.
F.
Das Asylgesuch des Ehemannes wurde in einem parallel laufenden Ver-
fahren mit Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 unter Anordnung der
Wegweisung und des Vollzugs abgelehnt. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wurde mit dem Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden
(D-2788/2013) koordiniert und mit Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013
abgewiesen.
G.
Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Polen hob das BFM die
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Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden vom 2. November 2012
mit Entscheid vom 1. Mai 2014 auf und teilte den Beschwerdeführenden
mit, dass ihr Asylgesuch materiell in der Schweiz geprüft werde.
H.
Am 18. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asyl-
gründen angehört.
I.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (Eröffnung frühestens am 9. Februar
2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
J.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 10. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
Eventualiter seien die Dispositivziffern drei bis fünf der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG
(SR 142.31).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte Fürsprecherin Laura
Rossi als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
am 8. April 2015 zur Replik zugestellt.
M.
Unter Beilage einer Substitutionsvollmacht teilte Livia Kunz dem Gericht
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Seite 4
am 23. April 2015 mit, dass sie nunmehr das amtliche Mandat übernehme.
Gleichzeitig ersuchte sie um Fristverlängerung zur Einreichung der Replik.
N.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 genehmigte das Gericht das Fristerstre-
ckungsgesuch. Zudem teilte es der amtlichen Rechtsbeiständin (Laura
Rossi) mit, dass ein amtliches Mandat nicht einseitig wiederrufen respek-
tive übertragen werden könne, sondern der förmlichen Entbindung bezie-
hungsweise Übertragung durch das Gericht bedürfe, was objektive Gründe
voraussetze. Daher wurde ihr Gelegenheit geboten, die Mandatsübertra-
gung zu begründen.
O.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 äusserte sich die neue Rechtsvertreterin
(Livia Kunz) dahingehend, dass Laura Rossi die Rechtsberatungsstelle
verlassen habe, sie (Livia Kunz) von ihrem Substitutionsrecht Gebrauch
gemacht habe und daher einen Mandatswechsel beantrage. Laura Rossi
selbst äusserte sich nicht zum Mandatswechsel. Gleichzeitig wurde eine
Replik zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf eine Anfechtung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs, während die vorinstanzliche Verfü-
gung betreffend den Asylpunkt sowie die Wegweisung als solcher unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunkts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, ergeben sich aus den Ak-
ten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
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klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Eine diesbezügliche Gefähr-
dung wird im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
3.4 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Ver-
weis auf die im Verfahren des Ehemannes ergangene Verfügung vom
17. Mai 2013 (N (…)) sowie das diesbezügliche Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 auf den Standpunkt, dass
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. So habe sich
die Sicherheitslage in Tschetschenien in jüngster Zeit nachhaltig verbessert
und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem stehe den Be-
schwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in F._______ offen, wo sie
für längere Zeit gelebt hätten. Dort würden sie über ein Beziehungsnetz
verfügen, was ihnen eine Wiedereingliederung erleichtere. Der Ehemann
der Beschwerdeführerin habe dort wie auch in G._______ als (…) gearbei-
tet und mit dem Einkommen seine Familie gut finanzieren können. Obwohl
die Behandlungsmöglichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS), an welcher die Beschwerdeführerin und eines ihrer Kinder leiden
würden, in Tschetschenien fraglich sei, bestünden in F._______ sowohl
ambulante als auch stationäre Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen die
Beschwerdeführenden Zugang hätten. Aufgrund der Möglichkeit, sich (wie-
der) eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, sei es zumutbar,
für etwaige mit einer Behandlung zusammenhängende Kosten aufzukom-
men. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der medizinischen Rückkehr-
hilfe.
3.5 In der Beschwerde wurde gegen diese Argumentation eingewendet,
die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und an (Krankheit). Sie be-
finde sich in einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be-
handlung. Ein Abbruch dieser Therapie würde unweigerlich zu einer mas-
siven Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen und ein Auftre-
ten akuter Suizidalität wäre nicht auszuschliessen. Auch der Sohn
C._______ (nachfolgend: Sohn) sei in psychiatrischer Behandlung, da er
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an einer PTBS, welche auf eine Sekundärtraumatisierung zurückzuführen
sei, und einer Anpassungsstörung leide. Auch er sei auf eine psychothera-
peutische Behandlung angewiesen. Ein Abbruch der gegenwärtigen Be-
handlung würde den Chronifizierungsprozess weiter fortsetzen, während
mit einer Behandlung eine gewisse Stabilisierung erreicht werden könne.
Ein Abbruch wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. In der angefochte-
nen Verfügung sei das SEM mit keinem Wort auf die Gesamtsituation der
Familie und das Kindeswohl eingegangen, obwohl drei der vier Kinder in
der Schweiz eingeschult worden seien. Gemäss Abklärungen der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gebe es in Tschetschenien keine Behand-
lungsmöglichkeiten für eine PTBS, und auch in den übrigen Gebieten
Russlands herrsche für traumatisierte Personen tschetschenischer Ethnie
keine generelle Lage der Sicherheit, welche für eine Behandlung des Trau-
mas vorausgesetzt sei. Auch gemäss Aussage einer Mitarbeiterin des In-
ternationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in G._______ bestünden
dort keine auf PTBS spezialisierten Behandlungseinrichtungen. Das Ge-
richt habe im Urteil E-4413/2011 ausgeführt, dass sich in G._______ zwar
spezielle Krankenhäuser für psychisch kranke Personen befänden, jedoch
ein Mangel an Medikamenten und qualifiziertem Personal herrsche. Dem
Urteil D-3551/2013, auf welches die Vorinstanz Bezug nehme, sei zwar zu
entnehmen, dass es in F._______ psychiatrische Behandlungsmöglichkei-
ten für Erwachsene gebe. Ob es jedoch auch Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche gebe, gehe aus dem Urteil nicht hervor. Das Urteil gebe auch
keinen Aufschluss darüber, inwiefern akut suizidale Patientinnen behandelt
werden könnten. Sofern das Gericht die in F._______ vorhandenen Be-
handlungsmöglichkeiten nicht selbst abkläre, sei die Sache zur Ergänzung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine adäquate Be-
handlung sei im Falle der Beschwerdeführerin nach mehr als dreijähriger
Landesabwesenheit und als Mutter von vier Kindern aufgrund des herr-
schenden Personal- und Medikamentenmangels nicht gewährleistet. Ge-
mäss den vorliegenden Arztberichten sei eine Weiterbehandlung zur Ver-
hinderung einer Chronifizierung und zur Suizidprävention dringend not-
wendig. Die Beschwerdeführenden, welche in Russland über kein soziales
Netz verfügen würden, würden bei einer Rückkehr in eine medizinische
Notlage geraten, was eine wirtschaftliche Notlage zur Folge hätte, wodurch
die Eltern nicht in der Lage wären, für den Lebensunterhalt der Familie
aufzukommen.
Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin sei noch ein Baby, während die
drei anderen Kinder bereits eingeschult worden seien und die (…), (…) und
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Seite 8
(…) Klasse in H._______ besuchen würden, wohin sie anfangs 2015 trans-
feriert worden seien. Die Kinder seien in der Schweiz gut integriert und
würden untereinander Schweizerdeutsch, in der Schule Hochdeutsch und
mit den Eltern Tschetschenisch sprechen. Nur ein Kind sei in F._______
zur Schule gegangen und könne sich kaum noch an die russische Sprache
erinnern, während die zwei anderen schulpflichtigen Kinder gar kein Rus-
sisch sprächen. Aufgrund der dreijährigen Schul- und Kindergartenbesu-
che, des Aufenthalts in der Schweiz sowie der sprachlichen Situation sei
den Kindern eine Reintegration in F._______ nicht mehr möglich. Zusätz-
lich sprächen beim Sohn die diagnostizierten psychischen Leiden gegen
eine Rückkehr nach Russland, zumal er hier eine spezialisierte psychiat-
risch-psychotherapeutische Behandlung begonnen habe und ein Vertrau-
ensverhältnis zur Therapeutin habe aufbauen können.
3.6 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass es in G._______
das (Krankenhaus) gebe, wo ambulante Behandlungen durchgeführt wer-
den könnten und zwei Psychologen arbeiten würden. In Tschetschenien
gebe es mehrere sogenannte "Sozial-Rehabilitations-Zentren für Minder-
jährige in schwierigen Lebenssituationen". Des Weiteren befinde sich in
G._______ (das Krankenhaus). Dort seien Kinderärzte verschiedenster
Fachrichtungen angestellt. F._______ verfüge über ein Krankenhaus mit
einer Abteilung für Familien- und Psychotherapie für Kinder. Die Poliklini-
ken für Kinder würden teilweise auch einen Kinder-Psychiater
oder Psychologen beschäftigen. In F._______ und Umgebung bestünden
mehrere Kinder-Polikliniken mit Kinderärzten verschiedener Fachbereiche.
Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei der Familie eine Rückkehr in
die Heimat beziehungsweise nach F._______ zumutbar. Die Kinder wür-
den sich noch keine drei Jahre in der Schweiz aufhalten und die drei schul-
pflichtigen Kinder würden erst seit Januar 2015 in H._______ zur Schule
gehen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder – mit Aus-
nahme von E._______, die in der Schweiz geboren sei, - hätten den Gross-
teil ihres Lebens in Tschetschenien respektive F._______ verbracht. Die
jüngeren Kinder seien noch stark ins elterliche Umfeld eingebunden und
würden sich noch wenig ausserhalb der Kernfamilie orientieren. Es könne
daher nicht davon gesprochen werden, dass sie an ihrem derzeitigen Woh-
nort (H._______) verwurzelt wären. Vielmehr hätten sich die Kinder im Ja-
nuar 2015 an einem neuen Ort und einer neuen Schule einleben müssen.
Der Umstand, dass die Kinder in kurzer Zeit Deutsch gelernt hätten, zeige,
dass sie durchaus in der Lage seien, allenfalls erneut eine Sprache zu ler-
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Seite 9
nen respektive wieder zu erlernen. Das älteste Kind habe in F._______ be-
reits einige Jahre die Schule besucht und bei einer Rückkehr dürfte ihm
einiges vertraut und bekannt vorkommen. Auch die beiden jüngeren Kinder
dürften aufgrund ihres Alters schnell Anschluss finden und sich eingewöh-
nen. Beim jüngsten Kind handle es sich um ein gesundes Kleinkind, wel-
ches überall dort zuhause sei, wo sich seine Eltern und Geschwister auf-
halten würden. In Würdigung dieser Umstände spreche somit auch das
Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat respektive nach
F._______.
3.7 In der Replik wurde diesen Ausführungen entgegnet, aus der Vernehm-
lassung gehe nicht hervor, ob es sich bei den vom SEM genannten Ein-
richtungen in G._______ um solche handle, die auf die Behandlung von
PTBS spezialisiert seien. Die Vorinstanz äussere sich zudem nicht zum
angesprochenen Medikamenten- und Personalmangel. Der Sohn verfüge
zudem über keine Russischkenntnisse, was eine lückenlose Behandlung
verunmögliche. Die Familie befinde sich im Übrigen zum heutigen Zeit-
punkt für mehr als drei Jahre in der Schweiz. Die Kinder seien zwar erst
seit Januar 2015 in H._______ in der Schule, würden aber seit ihrer An-
kunft in der Schweiz bereits die Schule respektive den Kindergarten besu-
chen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM seien unvollständig und
daher nicht zu berücksichtigen. Die Kinder würden sich somit sehr wohl
bereits ausserhalb der Kernfamilie orientieren und sprächen untereinander
Mundart, was ein starkes Indiz für eine fortgeschrittene Sozialisierung in
der Schweiz sei. Die Vorinstanz äussere sich nicht zum Gesundheitszu-
stand der Eltern, was stossend sei.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich das SEM nur unzu-
reichend mit der Gesamtsituation der Familie, insbesondere dem Kindes-
wohl und den gesundheitlichen Problemen des Sohnes auseinanderge-
setzt habe. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör geltend gemacht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG). Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügende Behörde die Vor-
bringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE
129 I 232 E. 3.2). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
D-1553/2015
Seite 10
Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen
anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LO-
RENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
4.2 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist eher knapp ausge-
fallen. Darin wird zwar auf die psychischen Probleme des Sohnes einge-
gangen. Eine explizite Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl fehlt je-
doch. Lediglich dem Verweis auf die Erwägungen im Urteil D-2788/2013
kann implizit entnommen werden, dass eine Rückkehr der ganzen Familie
nach F._______ eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung darstellen
würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2788/2013 vom 8. Ok-
tober 2013 E. 4.2.2 in fine). Diese Begründung vermag dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht zu genügen. Jedoch enthält die Vernehmlassung
eine ergänzende Begründung, welche sich explizit mit den Behandlungs-
möglichkeiten für den Sohn sowie mit dem Kindeswohl auseinandersetzt,
wodurch das Versäumte nachgeholt wurde. Den Beschwerdeführenden
war es im Rahmen der Replik zudem möglich, zu den Argumenten Stellung
zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Unter diesen Um-
ständen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus pro-
zessökonomischen Gründen eine Heilung des festgestellten Verfahrens-
mangels angenommen werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung hat daher nicht
zu erfolgen.
4.3 In materieller Hinsicht hat das SEM die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu Recht bejaht. Dabei kann zu einem grossen Teil auf die
den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden betreffenden
Aussagen im Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 verwiesen werden.
Er verfügt über eine Schulbildung und langjährige Berufserfahrung und war
vor Verlassen des Heimatlandes in der Lage, für seine Familie finanziell
aufzukommen. Somit ist es möglich, in F._______, wo die Beschwerdefüh-
D-1553/2015
Seite 11
rerin und ihre Familie fast elf Jahre gelebt haben und drei ihrer Kinder ge-
boren sind, Wohnsitz zu nehmen, wobei auch anzunehmen sei, dass die
Familie dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 6.3.4).
Überdies bestehen in F._______ medizinische Einrichtungen, in welchen
insbesondere eine PTBS adäquat behandelt werden kann (vgl. ebd. E.
6.3.5). Diese Feststellung im soeben zitierten Urteil betreffend den Ehe-
mann respektive Vater hat auch hinsichtlich der Leiden der Beschwerde-
führerin zu gelten. Betreffend die geltend gemachte (akute) Suizidalität ist
noch anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem aktuells-
ten Arztbericht vom 28. Januar 2015 (ad 1.2) von einer Selbsttötung glaub-
haft distanziert habe. Überdies könnten allfälligen akut auftretenden Kom-
plikationen anlässlich der Rückkehr mit geeigneten den Vollzug begleiten-
den Massnahmen begegnet werden.
Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprü-
fung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich
nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkei-
ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf-
ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie
der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer-
ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des-
sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr
D-1553/2015
Seite 12
dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2;
2009/51 E. 5.6). Die Kinder der Beschwerdeführerin befinden sich seit et-
was mehr als drei Jahren in der Schweiz. Diese relativ kurze Dauer sowie
der Umstand, dass drei der Kinder in F._______ zur Welt gekommen sind
und der älteste Sohn bereits dort zur Schule gegangen ist, sprechen gegen
eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz. Hinzu tritt, dass
den Kindern die prägenden Jahre der Adoleszenz (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 6.2.2 und D-
1088/2010 vom 13. August 2012 E. 4.2.3.10), welchen hinsichtlich der Be-
urteilung der Verwurzelung in der Schweiz besonderes Gewicht beizumes-
sen ist, grösstenteils noch bevorstehen. Ferner spricht auch der Gesund-
heitszustand des Sohnes nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Wie
in der Vernehmlassung des SEM ausgeführt, gibt es in F._______ Instituti-
onen, in welchen die medizinischen Leiden des Sohnes behandelt werden
können. Der blosse Umstand, dass die Behandlungsstandards möglicher-
weise nicht denjenigen der Schweiz entsprechen, reicht für die Bejahung
der Unzumutbarkeit nicht aus.
4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu erachten ist.
5.
Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdefüh-
renden jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 die unentgeltli-
che Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
7.
7.1 Das mit Eingabe vom 7. Mai 2015 gestellte Gesuch um Übertragung
der Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Dieses Gesuch ging weder von
der mit Verfügung vom 13. März 2015 beigeordneten Rechtsvertreterin,
D-1553/2015
Seite 13
Fürsprecherin Rossi, aus, noch äusserte sich diese bis zum Urteilszeit-
punkt zum Grund für die Übertragung. An dieser Stelle sei nochmals darauf
hingewiesen, dass die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ein
Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und der eingesetzten Person be-
gründet (konkret also Frau Rossi und nicht die Beratungsstelle) und es –
selbst bei Vorliegen einer Substitutionsvollmacht – nicht im Belieben der
Vertreterin ist, dieses zu übertragen. Vielmehr entscheidet darüber das Ge-
richt, wobei die Übertragung eines sachlichen Grundes bedarf. Ein blosser
Stellenwechsel für sich allein, wie dies von Frau Livia Kunz im Schreiben
vom 7. Mai 2015 geltend gemacht wurde, reicht dafür nicht aus, dies ge-
rade auch im Hinblick darauf, dass Fürsprecherin Rossi weiterhin als pro-
fessionelle Rechtsvertreterin, nunmehr in der Advokatur, tätig ist und sie im
Übrigen in anderen Fällen ein amtliches Mandat des Bundesverwaltungs-
gerichts ohne weiteres in ihrem Advokaturbüro weitergeführt hat. Somit lie-
gen keine Gründe vor, welche die Übertragung des Mandats rechtfertigen
würden. Das diesbezügliche Gesuch ist daher abzuweisen.
7.2 Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Fürsprecherin
Laura Rossi ist ein amtliches Honorar zuzusprechen. Das Gericht legt der
amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwältinnen einen Tarif von Fr. 200.–
bis 220.– zugrunde, so dass der Stundenansatz entsprechend zu kürzen
ist. Der in der Kostennote vom 10. März 2015 ausgewiesene Zeitaufwand
von acht Stunden ist angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands
für die weiteren Eingaben sowie der Spesenpauschale ist das amtliche Ho-
norar auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen, welches Fürsprecherin Laura
Rossi zu Lasten des Gerichts zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1553/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch auf Übertragung des amtlichen Mandats wird abgewiesen.
4.
Frau Fürsprecherin Laura Rossi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 2'000.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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