B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1554/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______ (Türkei). Sie ge-
langte gemäss eigenen Angaben am 2. August 2012 in die Schweiz, wo
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 14. August 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum
Reiseweg und ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 23. Januar
2013 statt. Anlässlich der BzP reichte die Beschwerdeführerin ihre türki-
sche Identitätskarte zu den Akten.
In den Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie Mit-
glied des İnsan Hakları Derneği (Menschenrechtsverein – IHD) und der
Barış ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie –
BDP) sei. Aufgrund ihrer Kontakte zu ihrer Tante, welche Bürgermeisterin
in B._______ sei, werde sie von den türkischen Behörden verfolgt. Zu-
dem wolle ihr Vater sie töten, da sie die Ehre der Familie verletzt habe.
C.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (Eröffnung am 22. Februar 2013)
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März
2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2013 wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde festgestellt. Das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde unter dem Vorbehalt des
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Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, welche am 9. Ap-
ril 2013 eingereicht wurde.
F.
In der Vernehmlassung vom 30. April 2013 hielt das BFM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie kurdi-
scher Volkszugehörigkeit und Mitglied in der Menschenrechtorganisation
IHD sowie in der BDP sei. Ihre Tante mütterlicherseits (N […]) sei (…) als
Bürgermeisterin von B._______ (Provinz C._______) gewählt worden.
Zwei ihrer Onkel mütterlicherseits (Brüder der Tante; [N (…) und N (…)])
hätten fliehen müssen, da sie wegen der Tante ebenfalls verfolgt worden
seien (…). Da ihre Tante, nachdem die Brüder geflohen seien, alleine ge-
wesen sei, sei die Beschwerdeführerin zwischen März 2010 und 2011 re-
gelmässig, teilweise für etwa drei bis vier Monate, zu ihrer Tante gezogen
und habe sie – auch in politischen Belangen – unterstützt. So habe sie
diese oft an politische Anlässe begleitet. Dieser Kontakt habe der Polizei
in C._______ missfallen, und sie habe angefangen, auf die Beschwerde-
führerin Druck auszuüben.
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Im Frühling 2010 hätten Beamte sie bei ihrer Tante zuhause aufgesucht
und sie zur Befragung mitgenommen. Ihr sei angeboten worden, als Spit-
zel zu arbeiten, und man habe ihr, sofern sie dieses Angebot ablehne, mit
dem Tode gedroht. Am 8. März 2010 habe anlässlich des Weltfrauentags
eine Demonstration in B._______ stattgefunden. Anlässlich dieser De-
monstration sei sie zusammen mit diversen anderen Personen festge-
nommen worden. Überdies hätten Beamte eines Tages, als sie sich allei-
ne im Haus der Tante aufgehalten habe, die Wohnung der Tante verwüs-
tet und die Beschwerdeführerin sexuell belästigt, indem sie sie überall
angefasst und dabei vulgäre Sprüche geäussert hätten. Im Sommer 2011
sei sie in D._______ festgenommen, zu ihren politischen Aktivitäten be-
fragt und fast vergewaltigt worden. Sie habe sich jedoch gewehrt und ge-
schrien, so dass von ihr abgelassen worden sei. In D._______ sei sie das
zweite Mal im Winter 2011 respektive 2012 festgenommen worden, nach-
dem ihre Tante die Türkei verlassen habe. Sie sei vor dem BDP-Gebäude
festgenommen und für 48 Stunden festgehalten worden. Dabei hätten die
Beamten sie wiederholt geschlagen und nach dem Aufenthaltsort der Tan-
te befragt. Nachdem ihre Tante das Land verlassen habe, habe man ihr
anlässlich der Festnahme, aber auch telefonisch mehrmals gedroht, dass
man sie anstelle ihrer Tante umbringen werde. Obwohl sie oft ihre Num-
mer gewechselt habe, hätten die telefonischen Belästigungen angedau-
ert. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Aussichtslosigkeit selbst
nie Anzeige erstattet.
Die Sicherheitskräfte hätten 2011 ihrem Vater schliesslich telefonisch mit-
geteilt, dass sie seine Tochter vergewaltigt hätten. Im Sommer 2012 habe
der Vater, als er aus Zypern urlaubshalber nach Hause gekommen sei,
die Beschwerdeführerin deswegen verprügelt. Ihr Vater und seine Brüder
hätten daraufhin beschlossen, sie zu töten, da sie die Familie entehrt ha-
be. Mit Hilfe ihrer Mutter habe sie jedoch in die Schweiz fliehen können.
Seit ihrer Ausreise sei sie bei ihrer Mutter in D._______ dreimal behörd-
lich gesucht worden. Da die Beamten sie nicht aufgefunden hätten, sei ihr
jüngerer Bruder anfangs 2013 für kurze Zeit in Arrest genommen worden.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen
der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien.
Die Übergriffe in der Wohnung der Tante habe sie lediglich an der BzP
nicht aber in der Anhörung erwähnt, und habe dies auf Nachfrage in der
Anhörung dahingehend begründet, dass es ihr nicht in den Sinn gekom-
men sei. Dass dieser in der BzP noch zentral vorgebrachte Punkt in der
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Anhörung keine Erwähnung gefunden habe, lasse vermuten, dass er
nicht der Wahrheit entspreche. Es sei auch fraglich, ob Sicherheitskräfte
die Wohnung einer exponierten Politikerin verwüsten und ihre Nichte se-
xuell belästigen würden, zumal die Tante damals Bürgermeisterin gewe-
sen sei und damit zu rechnen gewesen wäre, dass ein solcher Vorfall an
die Öffentlichkeit gebracht worden wäre, was für die Beamten sicherlich
Konsequenzen gehabt hätte.
Die Ausführungen zu den mehrmaligen Verhaftungen seien diffus ausge-
fallen. In der BzP sei zu Protokoll gegeben worden, dass die Beschwer-
deführerin mehrmals zusammen mit ihrer Tante festgenommen worden
sei, wohingegen in der Anhörung ausgesagt worden sei, sie sei niemals
mit ihrer Tante zusammen verhaftet worden. In der BzP habe sie von zwei
Verhaftungen besprochen, von denen sich die eine im Sommer 2011 und
die andere zwei bis drei Monate vor Ausreise ereignet habe. In der Anhö-
rung habe sie demgegenüber vier Festnahmen geltend gemacht, wovon
sich zwei in C._______ im Jahre 2010 und zwei in D._______ im Jahre
2011 zugetragen hätten. Das erste Mal sei sie bei ihrer Tante abgeholt,
jedoch kurz danach wieder freigelassen worden. Man habe sie nach In-
formationen über Kurden ausgefragt und als Spitzel anheuern wollen.
Obwohl sie mit dem Tode bedroht worden sei, wenn sie dieses Angebot
ausschlage, habe sie sich geweigert. Vor diesem Hintergrund erstaune
es, dass man sie trotz fehlender Kooperation ohne jegliche Konsequen-
zen freigelassen haben soll.
Gemäss Aussage in der Anhörung sei es anlässlich des Arrests im Som-
mer 2011 in D._______ zu sexuellen Übergriffen gekommen, über welche
ihr Vater von den Sicherheitskräften informiert worden sei, woraufhin die-
ser ihren Ehrenmord beschlossen habe. Es überzeuge nicht, dass der Va-
ter 2011 informiert worden sei, er den Mordentschluss aber erst im Juli
2012 gefällt habe. Gegen die Beschwerdeführerin spreche in diesem
Kontext auch, dass die Übergriffe in der Wohnung der Tante bei der An-
hörung erst auf Nachfrage Erwähnung gefunden hätten.
Eine vierte Verhaftung datiere die Beschwerdeführerin auf den Winter
2011. In der Rückübersetzung habe sie den Vorfall auf den Winter 2012
umdatieren lassen, was nicht der Wahrheit entsprechen könne, da sie
sich damals bereits in der Schweiz aufgehalten habe. In der Anhörung
habe sie anfangs erwähnt, sie sei, nachdem ihr Vater von den Übergriffen
erfahren habe, nach C._______ und dann weiter nach E._______ geflo-
hen. Davon abweichend habe sie im späteren Verlauf der Anhörung je-
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doch zu Protokoll gegeben, nach der vierten Verhaftung im Winter 2011
sofort nach E._______ geflohen zu sein, um in D._______ nicht aufzufal-
len. Anschliessend habe sie sich zurück nach D._______ begeben, sei
dann aber nach den Drohungen seitens des Vaters ein zweites Mal nach
E._______ geflohen, um danach das Land zu verlassen.
Gegen die geltend gemachten Verhaftungen spreche generell, dass die
Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Beweisdokumente einreichen
könne.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verbindung zur Tante, welche Bür-
germeisterin von B._______ gewesen sei, erscheine es fraglich, dass
diese ihre junge, alleinstehende Nichte zu sich hole, wenn kurze Zeit da-
vor ihre beiden Brüder (die Onkel der Beschwerdeführerin) wegen Behel-
ligungen seitens der Sicherheitsbehörden hätten ins Ausland fliehen
müssen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Eltern der Beschwerdefüh-
rerin ihre Tochter einer solchen Gefahr aussetzen würden. Ferner liege
auch keine Reflexverfolgungsgefahr vor. Die von der Beschwerdeführerin
angeblich erlittenen (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen seien nicht glaub-
haft und sie gehöre ohnehin nicht zur Kernfamilie der Tante.
Eine Mitgliedschaft in der BDP und in der IHD führe für sich alleine noch
nicht zur Annahme begründeter Furcht vor einer Verfolgung. Die Be-
schwerdeführerin sei für diese Vereinigungen nicht in exponierter Weise
tätig gewesen. Einfachen Parteimitgliedern drohe keine Verfolgung.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass die
Behauptung, die Verwüstung der Wohnung und die sexuelle Belästigung
der Nichte einer Bürgermeisterin seien unglaubhaft, da dies von dieser
publik gemacht worden wäre, nicht zutreffe. Die Tante der Beschwerde-
führerin habe damals unter enormem staatlichem Druck gestanden und
gegen sie seien derzeit diverse Strafverfahren hängig, wodurch sie eben-
falls in die Schweiz habe fliehen müssen. Die behördlichen Repressionen
hätten sich jedoch nicht auf die Tante beschränkt. Wie von der Beschwer-
deführerin erwähnt, seien auch zwei Brüder der Tante, die im gleichen
Haus gelebt hätten, aufgrund staatlicher Verfolgung gezwungen gewe-
sen, ins Ausland zu fliehen.
Die Beschwerdeführerin sei nebst der staatlichen Verfolgung auch durch
ihren Vater bedroht. Dieser habe ihr nicht erlaubt, zur Tante zu ziehen,
und wolle sie umbringen, nachdem er von staatlicher Seite erfahren habe,
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Seite 8
dass seine Tochter sexuell missbraucht worden sei. Dies stelle ein frauen-
spezifischer Fluchtgrund dar.
Die Vorfälle in der Wohnung seien in der Anhörung unerwähnt geblieben,
da sich die Beschwerdeführerin auf die Beantwortung der Fragen kon-
zentriert und die Geschehnisse bereits in der BzP genügend deutlich
kundgetan habe. Die Tante habe von diesem Vorfall erfahren und ihn mit
den Parteikollegen besprochen. Sonst habe man nichts unternommen,
was dadurch zu erklären sei, dass die staatlichen Behörden in genügend
solchen Fällen ohnehin untätig geblieben seien.
Es treffe nicht zu, dass Nicht-Kader-Mitglieder der BDP keine staatlichen
Sanktionen zu fürchten hätten. Zurzeit seien rund siebentausend Partei-
aktivisten der BDP und ihrer Vorgängerorganisation im Gefängnis, und
man könne nicht behaupten, dass es sich dabei ausschliesslich um Ka-
derleute handle. Aufgrund des eigenen Engagements, der Verbindung zur
Tante sowie des sonstigen verwandtschaftlichen Umfelds (einige Ver-
wandten würden als Flüchtlinge in der Schweiz leben) bestehe folglich für
die Beschwerdeführerin eine Verhaftungsgefahr, zumindest in Form einer
Reflexverfolgung.
5.
5.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356 f., BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.).
5.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch zu einem wesentli-
chen Teil damit, dass sie aufgrund ihrer Verbindung zur Tante in den Fo-
kus der Behörden gelangt sei. Sowohl die von der Beschwerdeführerin
erwähnte Tante als auch deren zwei Brüder befinden sich derzeit jeweils
in einem erstinstanzlichen Asylverfahren. In den jeweiligen BzPs bestäti-
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gen die Verwandten das von der Beschwerdeführerin skizzierte Bild, wo-
nach das Umfeld der politisch aktiven Tante das Ziel staatlicher Verfol-
gungsmassnahmen geworden sei. Der Beurteilung dieser Reflexverfol-
gung kommt vorliegend mithin entscheidende Bedeutung zu, was eine
hinreichende Abklärung des Verfolgungsbildes der Tante und ihres Um-
felds voraussetzt. An dieser Stelle ist ergänzend zu erwähnen, dass sich
nebst der Tante und den beiden Onkeln noch weitere Familienangehörige
in der Schweiz befinden. Der Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts ist das BFM vorliegend nur ungenügend nachgekommen,
indem die Reflexverfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin verneint wur-
de, ohne den Sachverhalt der die Reflexverfolgung auslösenden Person
respektive Sippe umfassend abgeklärt zu haben.
Somit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt,
womit die angefochtene Verfügung Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 694).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint;
sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vor-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 7.1. S. 265; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 233).
5.4 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als erste
Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen
vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids fest-
hält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstel-
len lässt. Ziel dieser noch vorzunehmenden Abklärungen ist die koordi-
nierte Erstellung der Sachverhaltsgrundlagen zur Beurteilung der Verfol-
gungssituation der Tante und ihres Umfelds, um gestützt darauf eine fun-
dierte Beurteilung der (Reflex-)-Verfolgungsgefahr der Beschwerde-
führerin vorzunehmen.
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Seite 10
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
21. Februar 2013 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
ermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zu-
rückzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechts-
vertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 750.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: