B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1554/2016
brl
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein damals noch minderjähriger Staatsangehöri-
ger von Eritrea, welcher eigenen Angaben zufolge aus der Ortschaft
B._______ und damit aus dem sehr ländlichen Gebiet auf halber Strecke
zwischen den Städten C._______ und D._______ stammt – ersuchte am
29. April 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom
SEM am 27. Mai 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hin-
tergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitäts-
papiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Da die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom Staatssekretariat nicht in
Zweifel gezogen wurde, wurde er der zuständigen kantonalen Behörde an-
lässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsu-
chender (UMA) gemeldet. Von der kantonalen Behörde wurde ihm in der
Folge eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein der Vertrauens-
person fand am 30. September 2015 die Anhörung zu den Gesuchsgrün-
den statt.
Zum Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, er sei im Verlauf seines 10. Schuljahres von der Schule verwie-
sen worden, obwohl er ein guter Schüler gewesen sei. Dies habe ihn traurig
und wütend gemacht, wobei ihm gleichzeitig auch klar geworden sei, dass
er mangels Schulbesuch nach seinem 16. Geburtstag zum Militärdienst
eingezogen werde. Zwar habe er damals über einen noch bis Ende Schul-
jahr gültigen Schülerausweis verfügt, nach dessen Ablauf hätte jedoch die
Gefahr bestanden, dass er im Rahmen einer Razzia zwangsrekrutiert
werde. Da er das nicht gewollt habe, sei er gezwungen gewesen, aus Erit-
rea auszureisen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer
zum Grund für den geltend gemachten Schulverweis im Wesentlichen das
Folgende an: Sein Vater, welcher schon seit Jahren im Militärdienst sei, sei
(…) 2014 ohne Genehmigung für eine Wochen nach Hause zurückgekom-
men, um nach zwei Jahren wieder einmal die Familie zu sehen, respektive
sein Vater sei damals nach seinem ersten Diensturlaub seit zwei Jahren
nicht wieder ins Militär eingerückt. Als Folge davon seien Soldaten bei
ihnen zuhause erschienen, welche nach dem Vater gesucht hätten. Als
diese den Vater nicht angetroffen hätten, hätten die Soldaten ihn mitge-
nommen, sinngemäss als Pfand. Er sei von den Soldaten in ein Militärlager
bei E._______ mitgenommen worden, welches von seinem Heimatdorf in
der Richtung von D._______ liege. Dort gebe es ein Gefängnis und die
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Soldaten hätten ihm gesagt, er müsse dableiben, bis sein Vater wieder auf-
tauche. Er sei indes nicht mit den Häftlingen in einer Zelle, sondern auf
dem Gelände des Militärlagers in einem Zelt untergebracht worden. In der
Folge habe er seine Zeit mit Warten zugebracht, wobei für ihn das
Schlimmste gewesen sei, dass er nicht zur Schule habe gehen können. Als
sich sein Vater fünf Tage später im Militärlager gestellt habe, sei er ohne
weiteres wieder freigelassen und von den Soldaten nach Hause geschickt
worden. Wegen der Haft habe er jedoch fünf Tage Schule verpasst, womit
er zusammen mit bereits bestehenden Absenzen auf insgesamt zehn und
damit auf zu viele Absenztage gekommen sei, was zum Schulverweis ge-
führt habe. Zwar habe er sich gegenüber dem Schuldirektor zu erklären
versucht, dieser habe ihm jedoch nicht zugehört und auch sein Lehrer habe
ihm nicht helfen können. Der Schulverweis habe ihn umso wütender ge-
macht, da er viel Wert auf Bildung lege und er im Leben einmal eine gute
Position erreichen wolle, was er nach dem Verweis nicht mehr habe errei-
chen können. Hätte er die Schule ordentlich abschliessen können, wäre für
ihn das Militär kein Problem gewesen, zumal es eine Pflicht sei.
Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, nach
dem Schulverweis sei er noch eine Woche zuhause geblieben, dann sei er
ohne seine Mutter zu informieren und zusammen mit vier Freunden aus
Eritrea ausgereist. Sie seien zu Fuss in die Gegend von F._______ gegan-
gen (ein eritreischer Grenzort, südlich von B._______ gelegen), was zwei
Tage gedauert habe. Von dort habe es einen weiteren Tag gedauert, bis
sie zu Fuss Äthiopien erreicht hätten, wo sie von äthiopischen Soldaten
aufgegriffen worden seien. Von Äthiopien sei er in der Folge auf dem Land-
weg über den Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Ita-
lien gelangt, von wo er die Schweiz erreicht habe. Diese Reise sei von
Angehörigen in Amerika finanziert worden.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 (eröffnet am folgenden Tag) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbe-
gründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
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C.
Gegen diesen Entscheid erhob der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor min-
derjährige Beschwerdeführer am 11. März 2016 (Poststempel) – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe
zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorlie-
gens subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling beantragte. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Beschwer-
debegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 wurde dem Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Für den Entscheid
über das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtli-
cher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) wurde demge-
genüber aufgrund der Aktenlage auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
(vgl. unten, E. 7.2). Mittels der gleichen Zwischenverfügung wurde das
SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2016 hielt das SEM unter Verweis
auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
23. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts
nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5)
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM zunächst
die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreisrelevan-
ten Ereignisse vom Frühjahr 2014 unter Verweis auf verschiedene Wider-
sprüche im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft. Im Anschluss daran ge-
langte das Staatssekretariat zum Schluss, mangels hinreichender Sub-
stanziierung seien auch die Schilderungen des Beschwerdeführers über
seine angeblich illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft, weshalb nicht
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. Schliesslich
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habe der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise auch nicht seine Dienst-
plicht verletzt, da er vor seiner Ausreise weder zum Dienst aufgeboten noch
in dieser Hinsicht von den Militärbehörden überhaupt kontaktiert worden
sei. Daher bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er hätte deswe-
gen in Zukunft mit Verfolgung zu rechnen, zumal alleine dem Umstand,
dass er im dienstpflichtigen Alter sei und seinen Nationaldienst noch nicht
geleistet habe, keine asylrelevante Bedeutung zukomme.
3.2 Im Rahmen seiner Eingabe vom 11. März 2016 führte der Beschwer-
deführer einleitend aus, seine Beschwerde betreffe (einzig) die Ziffern 1
und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (also die Feststellung
der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges).
Zur Sache führte er in der Folge im Wesentlichen aus, entgegen den vor-
instanzlichen Erwägungen sei es ihm sehr wohl gelungen, seine illegale
Ausreise und damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe genügend
glaubhaft zu machen. Dabei führte er unter Verweis auf seine Schilderun-
gen zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea an, diese würden unter
Berücksichtigung seiner Jugendlichkeit durchaus eine hinreichende Quali-
tät aufweisen, zumal er seine Ausreise, welche zu Fuss, überwiegend in
der Nacht und über den Grenzort F._______ erfolgt sei, so detailliert als
ihm möglich beschrieben habe. Da er damit die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfülle, sei die Wegweisung als unzulässig zu erkennen.
4.
4.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Beschwerde nicht darauf beruft, er habe vor seiner Auseise
aus Eritrea asylrelevante Nachstellungen erlitten oder er habe zu diesem
Zeitpunkt solche für die Zukunft ernsthaft zu befürchten gehabt. Er beruft
sich vielmehr einzig darauf, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe, zumal er seine Heimat illegal verlassen
habe. Da damit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass keine
asylrelevanten Vorfluchtgründe vorliegen, sind die Feststellungen des SEM
zum Fehlen von glaubhaften Hinweisen auf eine asylrelevante Verfol-
gungssituation im Ausreisezeitpunkt – welche als insgesamt zutreffend er-
scheinen – ohne weiteres zu bestätigen. Dabei kann immerhin angemerkt
werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Gründe
und Umstände seiner angeblich fünftägige Inhaftierung im Militärlager von
E._______ selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit nicht schliessen las-
sen, er habe jemals ernsthafte Nachteile aus einem asylrelevanten Grund
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erlitten (vgl. nachfolgend, E. 4.5). Somit ist nachfolgend auf die Frage ein-
zugehen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus
Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, worauf er sich im Rahmen seiner
Eingabe ausschliesslich beruft.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.4 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen
Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch
durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfron-
tiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem,
dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten.
Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche
befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund
lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich
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ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrecht-
erhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer
problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht
davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden ge-
nerell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste
Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher
eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu be-
achten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der
Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt wor-
den sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf
ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch
der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer perma-
nenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass
illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter
betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zuge-
führt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglich-
keit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich
dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe
jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
4.5 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Zwar hat er vorgebracht, er sei vor seiner Ausreise
von Soldaten während fünf Tage inhaftiert worden, um seinen Vater zur
Rückkehr in den Militärdienst zu bewegen. Seine diesbezüglichen Schilde-
rungen weisen jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – zunächst relativ
deutliche Mängel auf, welche vom Beschwerdeführer nicht ausgeräumt
worden sind. Gleichzeitig lassen seine Schilderungen zur geltend gemach-
ten, angeblich mittelbar gegen seinen Vater gerichtet "Beugehaft" auch
nicht ansatzweise schliessen, dem Beschwerdeführer wäre das angebliche
Verhalten seines Vaters persönlich negativ zugerechnet worden. Damit
weist der Beschwerdeführer auch bei einer wohlwollenden Betrachtung
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seiner Vorbringen kein Profil auf, welches im Sinne eines Politmalus zu
deuten wäre. Zwar hat er im Weiteren vorgebracht, er sei im Frühjahr 2014
aus Eritrea ausgereist, weil er zu diesem Zeitpunkt mangels Schulbesuch
mutmasslich schon sehr bald in den Militärdienst eingezogen worden wäre.
In diesem Zusammenhang hat er jedoch an keiner Stelle geltend gemacht,
vor seiner Ausreise hätten tatsächlich schon Kontakte mit den heimatlichen
Rekrutierungsbehörden stattgefunden. Vor diesem Hintergrund kann er
auch nicht als Refraktär oder gar Deserteur gelten. Schliesslich sind auf-
grund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich,
welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten.
4.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Eritrea von einer asylrelevante Verfolgung bedroht war, weshalb
das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Gleichzeitig ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem As-
pekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.
5.1 Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keinen Aufenthaltstitel für die
Schweiz besitzt oder beanspruchen kann, hat das SEM zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das
Staatssekretariat den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche
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Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 m.w.H).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 16. März 2016 wurde für den
Entscheid über das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre-
ter als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde unter Hinweis auf
den bei den Akten liegenden Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde (KESB) G._______ vom 21. Juli 2015 ausdrücklich festge-
halten, es bestehe Anlass zur Annahme, der Rechtsvertreter verfüge be-
reits über ein amtliches Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführers, für
welches er auch entschädigt werde. Aufgrund der Aktenlage ist davon aus-
zugehen, der Rechtsvertreter sei für seinen Aufwand im vorliegenden Ver-
fahren bereits von dem für den Beschwerdeführer zuständigen Gemeinwe-
sen entschädigt worden. Bei dieser Sachlage fällt eine Beiordnung des
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ausser Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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