Abtei lung IV
D-1555/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Romuald Djomo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Ver-
fügung des BFM vom 2. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1555/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 auf den Flughafen
Zürich-Kloten gelangte, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass gemäss den Akten dem Beschwerdeführer am Tag zuvor auf dem
Flughafen Charles-De-Gaulle in Roissy die Einreise nach Frankreich
verweigert worden war, nachdem er sich dort mit einem verfälschten
Reisepass sowie einer verfälschten französischen Niederlassungsbe-
willigung ausgewiesen hatte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 12. Februar
2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transit-
bereich des Flughafens Zürich für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass am 15. Februar 2009 die Kurzbefragung und am 20. Februar
2009 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus
dem anglophonen Südwesten von Kamerun, vor seiner Ausreise sei er
in X._______ wohnhaft gewesen und er sei von Beruf Geschäftsmann,
dass er weiter angab, seine Eltern seien ebenfalls in X._______ wohn-
haft, wo sein Vater als Bauunternehmer tätig sei, und er habe zwei Ge-
schwister, welche in Y._______ lebten,
dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er gehöre
dem SCNC an, er habe deswegen ab dem Jahre 2006 wiederholt
Nachstellungen von Seiten der Behörden erlitten und er sei aktuell von
einer erneuten Verhaftung bedroht,
dass er in diesem Zusammenhang im Rahmen der Kurzbefragung eine
Verhaftung am 7. Dezember 2006 (mit zehn Tagen Haft), eine zweite
Verhaftung am 18. Mai 2007 (mit 5 Tagen Haft) sowie eine dritte Ver-
haftung am 25. September 2008 geltend machte, wobei er anlässlich
der letzten Verhaftung verprügelt und ausgezogen worden sei und man
ihm einen Gewehrlauf in den After gesteckt habe,
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dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung zusätzlich eine Verhaf-
tung am 17. Mai 2008 geltend machte, sowie eine Verhaftung am
1. März 2008, wobei er bei dieser Gelegenheit für einen Monat inhaf-
tiert worden sei (vgl. act. A14, S. 8 f.),
dass der Beschwerdeführer anführte, drei Tage nach der Verhaftung
vom 25. September 2008 sei ihm von den Behörden angeboten wor-
den, gegen Bezahlung den SCNC auszuforschen, was er nach kurzer
Bedenkzeit akzeptiert habe,
dass die Behörde an seine Kooperationsbereitschaft geglaubt und ihn
entlassen habe, wobei er anlässlich der Kurzbefragung ausführte, die
Entlassung sei unter der Auflage erfolgt, überhaupt nichts mehr für
den SCNC zu machen,
dass er nach seiner Entlassung jedoch sehr aktiv für den SCNC tätig
gewesen sei,
dass die Polizei ihn am 10. Oktober 2008 bei ihm zuhause habe ver-
haften wollen und bei dieser Gelegenheit seinen Computer, sein Lap-
top und andere Sachen mitgenommen habe,
dass er sich in der Folge bei einer Tante in Y._______ aufgehalten
habe, wo es jedoch am 2. respektive am 25. November 2008 von Sei-
ten der Polizei zu einem erneuten Verhaftungsversuch gekommen sei,
er sich aber in einem Deckenzwischenraum habe verstecken können,
dass er sich daraufhin bei einem Freund in Y._______ aufgehalten
habe, wo er einen Mann namens B._______ kennengelernt habe,
welcher ein Mitarbeiter des IKRK sei,
dass dieser Mann ihm gefälschte Papiere beschafft, seine Ausreise
aus Kamerun organisiert und das Ganze auch finanziert habe, da
B._______ um seine Probleme gewusst habe (vgl. act. A5, S. 7 Mitte),
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien angeblicher Haft-
befehle vom 25. September 2008 und vom 10. Oktober 2008 vorlegte,
wozu er anführte, die Haftbefehle seien ihm von seinem heimatlichen
Anwalt erhältlich gemacht worden,
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dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung als weiteres Beweis-
mittel eine angebliche Anwaltsbestätigung vom 12. Februar 2008 vor-
legte (Telefaxkopie),
dass der Beschwerdeführer daneben einen auf eine Dritt-Identität lau-
tenden kamerunischen Reisepass mit sich führte, welcher von den
Schweizer Behörden, wie schon von den französischen Behörden (vgl.
oben), im Rahmen einer Dokumentenprüfung als Fälschungen erkannt
wurde (Bildauswechslung),
dass er ferner verschiedenste andere Ausweise mit sich führte (na-
mentlich einen nigerianischen Reisepass sowie drei ihm nicht zuste-
hende Führerausweise aus andern Ländern), welche er angeblich an
jemanden anderes hätte übergeben sollen, sowie drei Belege vom De-
zember 2007 und Januar 2008 über Bargeldüberweisungen eines ge-
wissen C._______ aus Kamerun an einen gewissen D._______ in
Frankreich (über Euro ..., Euro ... und Euro ...), wobei der Beschwerde-
führer nicht in der Lage war, über deren Herkunft und Hintergrund Aus-
kunft zu geben,
dass er auf Frage nach dem Verbleib seiner eigenen Identitätspapiere
angab, einen Pass habe er noch nie besessen, da er nie eine Reise
beabsichtigt habe, und seine nationale Identitätskarte sei bei der Poli-
zei verblieben (vgl. act. A5, S. 5),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf Vorhalt
hin eingestand, dass er sich in den Jahren 2002 bis 2006 als Asylsu-
chender in Frankreich aufgehalten habe,
dass er diesbezüglich auf Frage hin anführte, er habe auch in Frank-
reich als Asylgrund die Mitgliedschaft bei der SCNC angeben und er
sei im Jahre 2006 von Frankreich nach Kamerun zurückgekehrt, weil
er gedacht habe, das Problem sei nun vorüber (vgl. act. A5, ab S. 11
Mitte),
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung präzisierte, er habe in
Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten, im Übrigen aber
daran festhielt, er sei im Jahre 2006 freiwillig nach Kamerun zurückge-
kehrt (vgl. act. A14, S. 10 und S. 12),
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 – eröffnet am folgen-
den Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen
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Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass es in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft
erkannte, wobei es vorab auf Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag
des Beschwerdeführers verwies,
dass es im Weiteren festhielt, die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen seien in ver-
schiedener Hinsicht unlogisch und liessen nicht nachvollziehbar auf
die geltend gemachte Verfolgungssituation schliessen,
dass es schliesslich auf eine in wesentlichen Punkten mangelnde Sub-
stanz der Gesuchsvorbringen verwies, welche nicht für ein tatsäch-
liches Erleben der geltend gemachten Ereignisse spreche,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2009 bei der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten – zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts – eine Be-
schwerde gegen diesen Entscheid einreichte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltli-
chen Vertretung ersuchte,
dass er zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-
Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter
eine diesbezügliche Information ersuchte,
dass er in seiner Eingabe geltend machte, ihm drohe in seiner Heimat
asylrechtlich relevante Verfolgung, weil er für die Unabhängigkeit des
Staates „Southern Cameroons“, dem vormaligen West-Kamerun ge-
kämpft habe,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Anwalt werde ihm
bis zum 16. März 2009 sein Asylgesuch stützende Beweismittel zustel-
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len, respektive bis dahin Fakten und Beweismittel zusammentragen,
wobei der Beschwerdeführer sinngemäss um ein Zuwarten mit dem
Beschwerdeentscheid ersuchte,
dass die Beschwerde mit den Akten – vorab per Telefax – am 11. März
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass mit Eingabe vom 13. März 2009 (Telefax) der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht von seiner Man-
datsübernahme in Kenntnis setzte und sinngemäss um das Einräumen
einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 (Telefax)
– wie von ihm sinngemäss in Aussicht gestellt (vgl. oben) – weitere Be-
weismittel nachreichte, namentlich eine zweite Anwaltsbestätigung und
ein angebliches SCNC-Bestätigungsschreiben (beide mit identischem
Stempel vom 9. März 2009), ferner drei angebliche Anträge um Kauti-
onsbestellung (vom 17. Dezember 2006, vom 30. März 2008 und vom
27. Mai 2008) und einen angeblichen Auszug aus einem Spitalbuch
vom 29. September 2008,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert und die
Beschwerde fristgerecht ist, der Beschwerdeführer seine Eingabe je-
doch – basierend auf einer englischsprachigen Vorlage – in Englisch
verfasst hat,
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dass die für die Beschwerde verwandte Vorlage indes einer bekannten
deutschsprachigen Beschwerdevorlage entspricht und die kurze eng-
lischsprachige Begründung des Beschwerdeführers ohne weiteres ver-
ständlich ist, weshalb aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung auf
die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung)
verzichtet werden kann und auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl.
Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
dass der Antrag des Rechtsvertreters um das Einräumen einer Frist
zur Beschwerdeergänzung abzuweisen sind, da die Beschwerdesache
nicht als komplex erscheint (vgl. Art. 53 VwVG), der entscheidrelevante
Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und vom Beschwerdeführer kei-
ne konkreten Hinweise auf allfällige neue rechtserhebliche Elemente
ersichtlich gemacht werden,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbrin-
gen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
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dass das BFM in seinen Entscheid detailliert auf Widersprüche und
Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag, auf deutliche logische Brü-
che in den Vorbringen sowie auf eine in wesentlichen Punkten man-
gelnde Substanziierung der Schilderung hinweist,
dass die Erwägungen des BFM – auf welche anstelle einer Wiederho-
lung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 109 Abs. 3 BGG) – aufgrund der Akten als durchwegs zutreffend
erscheinen,
dass der Beschwerdeführer die angebliche Haft und Folter ohne jegli-
che Realkennzeichen schilderte,
dass ohne nachvollziehbaren Grund einzelne Verhaftungen erst an-
lässlich der einlässlichen Anhörung genannt wurden, obwohl bereits
bei der Kurzbefragung die einzelnen Haftdaten zentrales Thema war,
dass ebenso unglaubhaft erscheint, die Sicherheitskräfte hätten den
Beschwerdeführer auf sein einfaches Versprechen hin, für sie zu arbei-
ten und Namen zu nennen, ohne weiteres gehen lassen und nicht auf
sofortige Erfüllung des Versprechens gepocht,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Folterungen kaum
in der Lage gewesen wäre, kurz nach seiner Entlassung an Vorberei-
tungsarbeiten für den Nationalfeiertag teilzunehmen,
dass schliesslich auch nicht nachvollzogen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer zwar bei der Tante gesucht, trotz einfachem Versteck
aber nicht gefunden worden sei,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen keine
konkreten und stichhaltigen Argumente entgegen setzen kann, welche
geeignet wären, die Schlüsse des BFM zu entkräften,
dass demnach aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhö-
rungsprotokolle die Kernvorbringen des Beschwerdeführers als insge-
samt konstruiert erscheinen,
dass auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers – sein Mit-
führen von mehreren Sätzen an gefälschten oder ihm nicht zustehen-
den Ausweisen, wie auch das Mitführen von Belegen über namhafte
Zahlungen von Kamerun nach Frankreich, über deren Hintergründe
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ihm jedoch nichts bekannt sein will – gegen seine persönliche Glaub-
würdigkeit sprechen,
dass auch die in Kopie vorgelegten Beweismittel – zwei angebliche
Haftbefehle, zwei angebliche anwaltliche Schreiben und ein angebli-
ches SCNC-Bestätigungsschreiben, die drei angebliche Anträge um
Kautionsbestellung sowie der angebliche Auszug aus einem Spital-
buch – nicht für die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen sprechen,
da diese nicht geeignet sind, die über weite Strecken offenkundig feh-
lende Substanz der Gesuchsvorbringen aufzuwiegen oder die erkenn-
bar plakativen Momente im Sachverhaltsvortrag zu plausibilisieren,
dass den vorgelegten Beweismitteln im Resultat keine Beweiskraft zu-
zumessen ist, sondern aufgrund der gesamten Aktenlage davon aus-
zugehen ist, diese seien einzig im Hinblick auf respektive in Zusam-
menhang mit der Gesuchseinreichung fabriziert worden,
dass es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen nicht
gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu
bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige
Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein jüngerer Mann,
welcher eigenen Angaben zufolge aus einer Unternehmerfamilie
stammt und über Geschäftserfahrung verfügt – keine individuellen Voll-
zugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Kamerun nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der
Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf pro-
zessleitende Anordnungen gegenstandslos werden,
dass auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
(gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
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wie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Telefax)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Telefax)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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