Abtei lung IV
D-1557/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______,
geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel
Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen
aus Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1557/2010
Sachverhalt:
A.
Am 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu
wurde er am 8. Oktober 2008 durch das BFM im EVZ D._______
befragt (Kurzbefragung) und am 12. Juni 2009 in E._______ angehört
(Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe mit seiner
Familie bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in F._______ (Halb -
insel Jaffna) gelebt. Am 31. Januar 2008 sei in der Ortschaft
G._______ eine Bombe explodiert, weshalb die Bewohner der um-
liegenden Dörfer aufgefordert worden seien, sich beim Krishna-Tempel
in F._______ zu versammeln. Weil er sich nicht dorthin begeben habe,
sei er von der srilankischen Armee zu Unrecht verdächtigt worden, ein
"Tiger" zu sein und etwas mit der Bombenexplosion zu tun zu haben,
weshalb die srilankische Armee in seiner Abwesenheit bei ihm zu
Hause nach ihm gesucht habe. Deshalb habe er sich - auf Anraten
seines Vaters - entschlossen, die Halbinsel Jaffna zu verlassen.
Nachdem ihm sein Vater mit der Hilfe eines EPDP[Eelam People's
Democratic Party]-Mitgliedes ein Flugticket für den Flug Jaffna-
Colombo beschafft habe, sei er am 4. Februar 2008 nach Colombo
geflogen, wo er in der Lodge seines Onkels gewohnt habe. Am 6.
Februar 2008 sei er von der srilankischen Polizei anlässlich einer
Kontrolle, die diese aufgrund einer Bombenexplosion, die am 3.
Februar 2008 an einem Bahnhof in Colombo stattgefunden habe, in
der Lodge seines Onkels durchgeführt habe, verhaftet und auf einen
Polizeiposten gebracht worden, da er verdächtigt worden sei, für die
Bombenexplosion verantwortlich zu sein. Dort sei er zu seinen
Kontakten zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befragt worden.
Einige Tage später habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, an
der der Richter entschieden habe, dass er - der Beschwerdeführer -
für drei Monate im Gefängnis bleiben müsse, wo man ihn regelmässig
befragt und geschlagen habe. Bei einer zweiten Gerichtsverhandlung
vom 13. Mai 2008 sei er dann auf Kaution, die sein Onkel bezahlt
habe, freigelassen worden. Das Gericht habe ihm jedoch eine regel-
mässig Meldepflicht auferlegt, wobei er sich zum ersten Mal am 15.
Juli 2008 hätte melden müssen. Da er dieser Aufforderung nicht
nachgekommen sei, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.
Seite 2
D-1557/2010
Gleichzeitig habe man ihn über seinen Anwalt darüber informiert, dass
er die Möglichkeit erhalte, seine Meldepflicht am 5. August 2008 zu
erfüllen. Aus Angst, von der Polizei erneut verhaftet und geschlagen zu
werden, habe er am 1. August 2008 Sri Lanka auf illegalem Weg per
Schiff verlassen und sei nach Italien gefahren. Am 21. September sei
er dann per Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt. Auf die Frage nach seinen Reise- oder Identitätspapieren gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am 5. Juli 2008 in
Colombo auf legalem Weg einen Pass erhalten. Dieser sei ihm jedoch
einige Tage später von der Armee anlässlich einer Kontrolle wieder
abgenommen worden.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
srilankische Identitätskarte, eine militärische Identitätskarte, eine Ge-
burtsurkunde (in Kopie), einen fremdsprachigen Polizeirapport vom 30.
Juli 2008, ein fremdsprachiges Gerichtsschreiben vom 30. Juli 2008
hinsichtlich der zu befolgenden Meldepflicht, ein in englischer Sprache
verfasstes Schreiben des Anwalts H._______ vom 5. August 2008,
zwei fremdsprachige Zeitungsartikel, einen fremdsprachigen
Haftbefehl vom 15. Juli 2008 sowie ein Zustellcouvert zu den Akten.
B.
Am 21. August 2009 heiratete der Beschwerdeführer in I._______
(Kanton J._______) eine in Dänemark wohnhafte dänische
Staatsbürgerin.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2009 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, Angaben hinsichtlich seiner Ehefrau zu
machen beziehungsweise diese betreffende Dokumente einzureichen.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 kam der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nach.
D.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, die eingereichten behördlichen Dokumente
(Polizeirapport, Schreiben des Gerichts, Haftbefehl) in eine Amts-
sprache übersetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. Januar 2010
reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen dieser
Dokumente ein.
Seite 3
D-1557/2010
E.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 - eröffnet am folgenden Tag -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. So habe er bei der
Anhörung angegeben, er sei im Gefängnis "K._______" festgehalten
worden, demgegenüber er anlässlich der Kurzbefragung den Namen
der Haftanstalt nicht zu nennen vermocht habe. Zudem habe er bei
dieser Befragung den Namen des Gerichts, bei dem er zweimal er-
schienen sei, nicht genau gewusst, er habe lediglich von einer Be-
zeichnung namens "L._______" gesprochen, hingegen er anlässlich
der Anhörung ausgesagt habe, das Gericht heisse "M._______".
Gemäss seinen dortigen Angaben hätte er sich am 5. August 2008 das
zweite Mal bei den Behörden melden müssen. Im eingereichten
Schreiben des Anwalts H._______ werde jedoch der 15. August 2008
als Meldedatum erwähnt. Aufgrund dieser Widersprüche in den
Kernvorbringen des Beschwerdeführers kämen erste Zweifel an deren
Glaubhaftigkeit auf. Im Weiteren sei - angesichts der behaupteten
Suche der Armee nach dem Beschwerdeführer - nicht nachvollziehbar,
wie dieser offenbar ohne Schwierigkeiten am 4. Februar 2008 von
Jaffna nach Colombo habe fliegen können, ohne dabei entdeckt und
festgenommen zu werden, zumal damals der gesamte Flugverkehr
zwischen der Halbinsel Jaffna und Colombo von der srilankischen
Armee kontrolliert und Passagierlisten vorgängig den zuständigen
Stellen unterbreitet worden seien. Überdies habe der
Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben, er habe auf seiner
Reise von Sri Lanka in die Schweiz den eingereichten Haftbefehl mit
sich geführt. Eine tatsächlich auf Kaution freigelassene und einer
Unterschriftspflicht unterliegende Person hätte jedoch ein solches
Dokument kaum bei der Flucht aus Sri Lanka mitgenommen und sich
so unnötig gefährdet. Auch die behauptete Passbeschaffung in
Colombo lasse sich nicht mit den geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen und der Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers vereinbaren, zumal eine tatsächlich in einem hängi-
Seite 4
D-1557/2010
gen Strafverfahren involvierte, auf Kaution freigelassene und einer
Meldepflicht unterstehende Person mit Sicherheit keinen Pass erhalten
hätte. Eine solche Person hätte zudem nicht versucht, einen Pass zu
beschaffen. Ausserdem seien auch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich des Datums der angeblich erfolgten Pass-
abnahme widersprüchlich. Diese Umstände würden mit Nachdruck
aufzeigen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der srilankischen
Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Auch die von ihm
eingereichten Dokumente vermöchten seine Kernvorbringen nicht
glaubhaft zu machen, zumal sie Ungereimtheiten aufweisen würden.
So handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein original
Blankoformular, welches anschliessend handschriftlich ausgefüllt
worden sei. Originalhaftbefehle würden jedoch von den srilankischen
Strafverfolgungsbehörden nicht ausgehändigt. Jedoch sei dem BFM
bekannt, dass solche Blankoformulare in Sri Lanka gegen Bezahlung
erworben werden könnten. Ferner weise der Haftbefehl auch in-
haltliche Ungereimtheiten auf. So sei beispielsweise die Rubrik "Ver-
haftungsgrund, zur Last gelegter Straftatbestand" nicht ausgefüllt, und
die aufgeführte Wohnadresse stimme nicht mit den Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung überein. Beim
Polizeirapport und dem Schreiben des Gerichts handle es sich
offenbar um "verwaltungsinterne Dokumente". Daher sei nicht nach-
vollziehbar, wie der Beschwerdeführer überhaupt in deren Besitz habe
gelangen können. Beim Ablauf eines srilankischen Strafverfahrens sei
festgelegt, zu welchem Zeitpunkt eine festgenommene oder angeklag-
te Person Einsicht in welche Verfahrensakten habe. Der Polizeirapport
und das Schreiben des Gerichts würden indessen nicht darunter fallen.
Demgegenüber müsste der Beschwerdeführer andere offizielle Be-
weismittel beibringen können, über die er aber offenbar nicht verfüge.
Daher handle es sich beim im Haftbefehl genannten Verfahren wohl
kaum um ein tatsächlich gegen den Beschwerdeführer hängiges.
Hinsichtlich des Schreibens von H._______ sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer ausgesagt habe, sein Onkel habe am 30. Juli 2008
Briefe von seinem Anwalt geholt. Das eingereichte Anwaltsschreiben
sei jedoch erst am 5. August 2008 ausgestellt worden. Bezüglich der
beiden Zeitungsartikel sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
darin nicht namentlich erwähnt werde, weshalb er auch daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten könne. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für
die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwie-
sen.
Seite 5
D-1557/2010
F.
Mit Beschwerde vom 12. März 2010 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, und
ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung festzu-
stellen und als Folge davon ihm von Amtes wegen die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrecht licher Hinsicht
liess er zudem beantragen, mittels vorsorglicher Massnahmen seien
die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen
abzusehen, und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Be-
schwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. Schliesslich ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er -
wägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______
vom 8. März 2010 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 14. April 2010 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 9. April 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
Seite 6
D-1557/2010
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet, womit der in der Be-
schwerde gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen
Stellungnahmen des BFM das Replikrecht zu gewähren, gegen-
standslos geworden ist.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
Seite 7
D-1557/2010
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass die Rüge
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt un-
genügend festgestellt, unbegründet ist. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit
seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen
grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. E. vor-
stehend). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
wonach er von der Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden
bei der Kurzbefragung nichts gewusst und deshalb befürchtet habe,
seine Aussagen würden an die heimatlichen Behörden weitergegeben,
ist nicht geeignet, die in der angefochtenen Verfügung angeführten
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu
machen, zumal dieser zu Beginn der Befragung auf die Ver-
schwiegenheitspflicht der anwesenden Personen hingewiesen wurde.
Zudem ist festzuhalten, dass seine Befürchtung beziehungsweise sein
diesbezügliches Aussageverhalten gegenüber den Asylbehörden nicht
mit seinem "Schutzersuchen" zu vereinbaren sind. Auch die übrigen
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift ver-
mögen die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unglaub-
haftigkeitselemente nicht zu entkräften. Insbesondere vermag sein
Einwand, er habe die Beweismittel von seinem Onkel erhalten, nichts
am Umstand zu ändern, dass Originalhaftbefehle von den
srilankischen Strafverfolgungsbehörden nicht herausgegeben werden.
Zudem ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
weitere erhebliche Ungereimtheiten enthalten, auf die vorliegend
jedoch nicht einzugehen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch
das eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 8. März
2010 nicht geeignet ist, die Asylvorbringen zu stützen, zumal es nicht
Seite 8
D-1557/2010
die Ursachen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
zu belegen vermag.
Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers
um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden
kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den sri-
lankischen Behörden etwas zu befürchten hätte.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den
eingereichten Dokumenten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt
somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 9
D-1557/2010
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Seite 10
D-1557/2010
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im
Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Fak-
toren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2
S. 21 f.).
7.3.3 Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native ist vorliegend zu bejahen. Eigenen Angaben zufolge lebt ein
Onkel des Beschwerdeführers in Colombo, bei dem er sich vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka aufgehalten haben will. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Colombo vorerst dort unterkommen kann. Zudem verfügt er über
jahrelange Berufserfahrung als Zimmermann und spricht neben
Tamilisch etwas Englisch und Singhalesisch, weshalb anzunehmen ist,
er könne sich in Colombo sowohl beruflich als auch wirtschaftlich
integrieren. Dabei wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unter -
stützung seiner Verwandten zählen können, die im Norden von Sri
Lanka leben. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der junge Be-
schwerdeführer nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen
leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar zu erachten.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer - aufgrund der
dänischen Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau - auch möglich und zu-
zumuten ist, sich nach Dänemark zu begeben und sich dort im
Rahmen eines Gesuches um Familiennachzug um eine Aufenthalts-
berechtigung zu bemühen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
Seite 11
D-1557/2010
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9.
April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-1557/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. April 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente
entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13