Abtei lung IV
D-1558/2007/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Instruktionsrichter Hans Schürch, Richterin Regula
Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Sudan,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende,
______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung vom 1. Februar 2007
/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1558/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger und
ethnischer Fur mit letztem Wohnsitz in A._______ (Bundesstaat Nord-
Darfur) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28.
Januar 2004 und gelangte zunächst in den Tschad. Im Mai 2005 sei er
von dort nach Tripolis (Libyen) weitergezogen, wo er bis am 18.
November 2005 geblieben sei. Am 3. Dezember 2006 sei er von Italien
herkommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
eingereist. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Dezember 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch, wurde dort
am 29. Dezember 2006 summarisch dazu befragt und in der Folge für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 24.
Januar 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1991, als er in Khartoum
gewesen sei, auf einen Polizeiposten mitgenommen worden, weil er
anlässlich einer Kontrolle keine Ausweispapiere habe vorweisen
können. Dort sei er beleidigt und mit einer Peitsche geschlagen
worden. Anschliessend habe er gegen Bezahlung einer Gebühr einen
Flüchtlingsausweis erhalten und sei wieder freigelassen worden. Im
Sommer 2003 sei er im Dorf C._______ durch die Polizei
festgenommen und in D._______ in einem Untersuchungsgefängnis
inhaftiert worden. Man habe ihm vorgeworfen, der Opposition
anzugehören und Mitglied der "Tora Bora" zu sein, was er bestritten
habe. Während der Haft sei er geschlagen worden. Nach 21 Tagen
Haft sei D._______ von der Opposition angegriffen worden. Unter
anderem seien die Oppositionellen in den Polizeiposten eingefallen
und hätten alle Gefangenen befreit. Nach seiner Befreiung sei er in
sein Dorf zurückgekehrt. Im Herbst 2003 sei sein Bruder Y._______
bei einem Angriff der Janjaweed auf das Dorf E._______ getötet
worden. Im Januar 2004 sei es in Darfour wieder zu Kämpfen
gekommen. Er habe sich der Opposition anschliessen wollen, aber
seine Eltern seien dagegen gewesen, weil bereits sein Bruder
Z._______ bei der Opposition sei. Er habe daher zunächst erwogen,
nach Fashir zu gehen, habe sich jedoch dann aus Furcht vor einer
erneuten Festnahme entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Er
sei zunächst in den Tschad, danach nach Libyen und schliesslich in
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D-1558/2007
die Schweiz gelangt. In Libyen habe er begonnen, die
Befreiungsbewegung "Tahrir" finanziell zu unterstützen. Im Falle einer
Rückkehr in den Sudan befürchte er, erneut festgenommen zu werden,
zumal er aus dem West-Sudan stamme und sein Heimatland illegal
verlassen habe.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe
des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Nationalitätenausweis zu den
Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Februar 2007 - eröffnet am
2. Februar 2007 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht stand. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten
Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung
vom 6. März 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im
Endentscheid befunden.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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F.
In der Stellungnahme vom 10. April 2007 bestätigte die
Rechtsvertreterin die eingangs gestellten Anträge und ersuchte erneut
um Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde vom 28. Februar 2007 wird den Rechtsbegehren
zufolge lediglich der Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung) angefochten. Somit ist die Verfügung
des BFM vom 1. Februar 2007, soweit sie die Frage des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die
Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen,
ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar
erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Sudan als zulässig, zumutbar und möglich.
In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da der
Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
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mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet
werden könne und sich überdies aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit führte das BFM
aus, eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion
Darfur sei aufgrund der dort herrschenden gegenwärtigen Situation
nicht zumutbar. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten,
sich in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes
niederzulassen, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in eine Region ausserhalb
von Darfur sprächen. Der junge, gesunde und ledige
Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge eine fünfjährige
Schulausbildung genossen und beherrsche auch die arabische
Sprache. Im Jahr 1991 habe er sieben Monate in der Stadt F._______
im Bundesstaat Gezira gelebt und gearbeitet. Vor seiner Ausreise aus
dem Heimatland sei er mehrere Jahre als Viehhändler tätig gewesen.
Ab Januar 2004 habe er im Ausland - im Tschad und in Libyen - gelebt
und gearbeitet. Im Weiteren lebten Familienangehörige und Verwandte
des Beschwerdeführers, namentlich seine Schwester sowie mehrere
Cousins, in Khartoum.
5.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf ein Urteil der ARK
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 25) darauf hingewiesen,
dass in Darfur einer der schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie auch
aussenpolitischen, ethnischen und wirtschaftlichen Komponenten
bestehe, welcher weiterhin unzählige Opfer von
Menschenrechtsverletzungen fordere. Eine Verbesserung der Lage sei
auch nach der im erwähnten Urteil vertretenen Auffassung nicht in
Sicht. In demselben Urteil habe die ARK die Frage, ob eine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, verneint. Die dabei
wiedergegebenen Informationen seien auch in Bezug auf die Frage,
ob eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung stehe, von
Bedeutung. Gemäss einem Bericht des UNHCR vom Februar 2006
sowie einem Bericht der UNMIS vom August 2006 lebten in Khartoum
ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge. Diese seien im Sudan
sozial und wirtschaftlich marginalisiert. Sie seien häufig Opfer von
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Belästigungen und willkürlicher Gewalt und müssten mit der
Zerstörung ihrer Lager, Zwangsumsiedlungen und Deportationen nach
Darfur rechnen. Sie würden oftmals gezwungen, sich in Slums und
wüstenähnlichen Gebieten niederzulassen, wo es keine Infrastruktur
gebe. Die Behörden seien nicht gewillt, sie gegen Diskriminierungen
und weitere Verfolgungshandlungen zu schützen. Das UNHCR
empfehle deshalb, Personen aus Darfur zumindest vorläufig
aufzunehmen und zurzeit keine nicht-arabisch-stämmigen Personen
aus Darfur gegen ihren Willen in den Sudan auszuweisen. Der Bericht
von "Aegis Trust" vom Juni 2006 komme zum Schluss, dass die
Lebensbedingungen für intern Vertriebene in den Lagern und
Siedlungen in und um Khartoum teilweise schlechter seien als in
Darfur selbst. Personen, die im Ausland Schutz gesucht hätten,
würden bei ihrer Rückkehr gezwungen, in Gebieten mit schlechter
Sicherheitslage und ohne Zugang zu Arbeit, finanzieller oder
humanitärer Hilfe zu leben. Personen, welche im Ausland exilpolitisch
tätig gewesen seien, seien deswegen im Falle ihrer Rückkehr
gefährdet. Auch Personen, welche aus Grossbritannien zurückkehrten,
seien gefährdet, da sie verdächtigt würden, dort mit internationalen
Organisationen in Kontakt getreten zu sein. In der Beschwerde wird
weiter geltend gemacht, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan
gezwungen würde, sich in einem Flüchtlingslager oder einer Siedlung
für intern Vertriebene niederzulassen. Ob diesfalls überhaupt die
Möglichkeit einer sozialen Integration bestünde, sei mehr als fraglich.
Der Beschwerdeführer wäre angesichts der gegenwärtigen Lage im
Sudan kaum fähig, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die
in Khartoum wohnhafte Schwester stelle kein tragfähiges
Beziehungsnetz dar. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
im Alter von 14 Jahren sieben Monate ausserhalb von Darfur gelebt
habe, werde ihm nichts nützen. Der Beschwerdeführer müsse im Falle
seiner Rückkehr ausserdem damit rechnen, bei seiner Ankunft durch
die sudanesischen Behörden verhaftet und unter Verletzung der
Menschenrechte verhört zu werden, weil der sudanesische
Nachrichtendienst es mit hoher Wahrscheinlichkeit bemerke, wenn
jemand aus dem Ausland zurückkehre. Ausserdem müsse er
befürchten, dass seine Unterstützung der Befreiungsbewegung
"Tahrir" dem sudanesischen Geheimdienst bekannt geworden sei.
Auch deshalb hätte er im Falle seiner Rückkehr unmenschliche
Behandlung durch die Behörden zu gewärtigen. Aus diesen Gründen
bestehe für den Beschwerdeführer keine inländische
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Aufenthaltsalternative, und die Rückschaffung in den Sudan sei
unzumutbar.
5.3 In seiner Vernehmlassung macht das BFM vorab Ausführungen
zur Frage der Kollektivverfolgung und stellt fest, dass Mitglieder
nichtarabischer Ethnien aus Darfur ausserhalb von Darfur keiner
ethnisch motivierten Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung
ausgesetzt seien. Anschliessend legt die Vorinstanz ihre Praxis in
Bezug auf Asylsuchende aus Darfur dar und führt aus, bei der
Beurteilung der Wegweisung werde jeweils geprüft, ob diese im
konkreten Einzelfall zulässig, zumutbar und möglich sei. Der in der
Beschwerde zitierte UNHCR-Bericht vermöge daran nichts zu ändern.
Das BFM verweist sodann auf ein Urteil der ARK aus dem Jahr 2006
sowie eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
Januar 2007 und stellt fest, in den genannten Entscheiden sei die
jeweils zuständige Gerichtsbehörde im Fall von Personen
nichtarabischer Ethnie aus Darfur ebenfalls zum Schluss gekommen,
es bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb von
Darfur. Für den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgung in
Darfur glaubhaft zu machen. Ausserdem gehöre er keiner
Risikogruppe dar. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits
dargelegt worden sei, bestünden auch keine individuellen Gründe,
welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative sprechen würden. Das in der Beschwerde
vorgebrachte Argument, wonach der Beschwerdeführer gezwungen
wäre, in Khartoum in einer Siedlung für intern Vertriebene zu leben,
sei nicht haltbar. Er habe mehrere Jahre die Schule besucht und
spreche Arabisch und Fur. Zudem habe er von Mai 2005 bis November
2006 in Libyen im Gastgewerbe gearbeitet. Ausserdem verfüge er in
Khartoum über ein Beziehungsnetz. Daher dürfte es ihm ohne
Schwierigkeiten möglich sein, ausserhalb von Darfur Fuss zu fassen
und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
5.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, die
Erläuterungen der Vorinstanz betreffend die Kollektivverfolgung seien
vorliegend nicht von Bedeutung. Im UNHCR-Papier vom Februar 2006
werde nämlich nicht die Feststellung der Kollektivverfolgung von nicht-
arabischstämmigen Personen aus Darfur verlangt, sondern einzig
gefordert, dass diesen Personen Schutz gewährt werde. Das
schweizerische Asylrecht sehe für den Fall des unzumutbaren
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Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme vor. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer nicht einer der vom BFM genannten
Risikogruppen angehöre, dürfe nicht dazu führen, dass er voreilig in
andere Gebiete des Sudan abgeschoben werde. Aus zahlreichen
aktuellen Berichten gehe hervor, dass die allgemeine humanitäre und
menschenrechtliche Situation für intern Vertriebene im Sudan prekär
sei. Die angefochtene Verfügung sowie die Vernehmlassung des BFM
erweckten den Eindruck, die Vorinstanz missachte die klare Position
des UNHCR.
6.
6.1 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Februar 2007,
welche in diesem Punkt unangefochten blieb und somit rechtskräftig
ist (vgl. vorstehend E. 3), erfüllt der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Normen des flüchtlingsrechtlichen
Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) schützen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK
erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender
Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot hingegen
keine Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG zulässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte
Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer
Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 1 FoK verbotene Strafe oder
Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem
Beschwerdeführer nicht gelungen. Die allgemeine
Menschenrechtssituation im Sudan - ausgenommen die Region Darfur
- lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
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unzulässig erscheinen. Es erscheint im Weiteren nicht als
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher keiner
Risikogruppe angehört, im Falle seiner Rückkehr in den Sudan allein
infolge seiner Ethnie und seines Auslandaufenthaltes respektive seiner
Asylgesuchstellung in der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise
festgehalten und verhört würde. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist im Weiteren mangels entsprechender
aktenkundiger Indizien nicht davon auszugehen, dass der
sudanesische Geheimdienst von der angeblich während seines
Aufenthalts in Libyen erfolgten finanziellen Unterstützung der
Befreiungsbewegung "Tahrir" erfahren hat. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher auch im Lichte der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig zu erachten.
6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen
medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl.
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
6.2.1 Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit
mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Die
Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass in der Region Darfur eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Wegweisung
dorthin unzumutbar ist. Den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht hingegen ausserhalb der
Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückführung in einen ausserhalb der Region Darfur
gelegenen Gliedstaat Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren ist.
6.2.2 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene sind auch
keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen
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Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lassen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen und - laut Akten - gesunden Mann mit fünfjähriger
Schulbildung, welcher die Sprachen Fur (Muttersprache) und Arabisch
in Wort und Schrift beherrscht und ausserdem über rudimentäre
Englischkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer war vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland seit seiner Jugend im Viehhandel sowie
in der Landwirtschaft tätig. Bereits im Alter von 14 Jahren arbeitete er
ausserhalb seiner Heimatregion in der Stadt F._______ (Bundesstaat
Gezira). Auch während seiner Aufenthalte im Tschad und in Libyen
gelang es dem Beschwerdeführer, sich durch eigene Arbeitsinitiative
ein Auskommen zu erwirtschaften. Unter diesen Umständen erscheint
es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr mangels anderer Optionen gezwungen sein wird, die
nächsten Jahre in einem Flüchtlingslager zu verbringen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird,
sich im Sudan eine neue wirtschaftliche und soziale Existenz
aufzubauen, zumal er über ein Beziehungsnetz in Khartoum verfügt,
auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Insbesondere leben dort den
Akten zufolge mehrere Cousins sowie seine Schwester und sein
Schwager; dieser arbeitet offenbar seit mehreren Jahren in Khartoum
als Händler. Dessen Erfahrungen und Beziehungen dürften auch dem
Beschwerdeführer zugute kommen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt
als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Sudan ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2
ANAG zu bezeichnen, da es ihm obliegt, sich - allenfalls in
Zusammenarbeit mit der Vorinstanz - bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 11
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Februar 2007) und die Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per
Kurier)
- den _______ (Kopie; Beilage: Nationalitätenausweis Nr. _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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