B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1558/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Pakistan am 12. September 2011 und reiste über den Iran, die Türkei und
Griechenland am 1. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2013 wurde er summarisch
zu seinen Asylgründen befragt und am 7. Februar 2014 eingehend ange-
hört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Katholik und stamme aus einer christlichen
Familie aus der Nähe von Z._______. Er habe in einer Fabrik gearbeitet,
wobei es ständig Diskussionen bezüglich seines Glaubens gegeben ha-
be, da seine Arbeitskollegen von ihm verlangt hätten, Muslim zu werden.
Am 2. Juni 2011 habe er nach dem Mittagessen an den verfügbaren
Wasserhähnen trinken wollen. Dies hätten zwei Arbeitskollegen gesehen,
woraufhin der eine zu ihm gekommen sei, und ihn geschlagen habe, da
er den Wasserhahn mit seinem Mund beschmutzt habe. Der andere Ar-
beitskollege sei auch zu ihnen gekommen und habe ihm einen Stoss ver-
setzt, so dass er mit dem Kopf gegen den Wasserhahn gestossen sei,
was von einem Arzt habe behandelt werden müssen. Andere Arbeitskol-
legen hätten sie daraufhin voneinander getrennt. Am nächsten Tag habe
der Vorarbeiter die beiden Arbeitskollegen zu sich gerufen und entlassen.
Bevor diese aber gegangen seien, hätten sie ihm gedroht. Am 8. respek-
tive am 10. Juni 2011 sei er auf dem Nachhauseweg von sechs respekti-
ve acht Personen, darunter die beiden Arbeitskollegen, mit Stöcken und
einer Eisenstange zusammengeschlagen worden. Er sei von Passanten
nach Hause gebracht worden, wo sich ein Arzt um ihn gekümmert habe.
Am 15. Juni 2011 seien er respektive sein Vater, sein Onkel und Quartier-
bewohner zu den Familien der beiden Arbeitskollegen gegangen. Sein
Vater habe ihnen gesagt, dass er Anzeige erstatten wolle, wenn sie nicht
aufhörten, ihn zu verprügeln und zu belästigen. Bevor aber sein Vater ha-
be Anzeige erstatten können, habe der Vater des einen Arbeitskollegen
ihn (den Beschwerdeführer) ungerechtfertigter Weise angezeigt, den Pro-
pheten und den islamischen Glauben beleidigt zu haben. Bei einer derar-
tigen Blasphemie-Anzeige drohe die Todesstrafe. Er sei aber glücklicher-
weise schon vorher aufgrund des Streits mit den Arbeitskollegen zu sei-
ner Tante nach Y._______ gegangen, wo er sich bis zur Ausreise auf-
gehalten habe. Die Polizei sei zum ersten Mal am 18. oder 20. Juni 2011
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zu ihnen nach Hause und danach aber immer wieder gekommen. Daher
habe seine Familie beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 – eröffnet am 22. Februar 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er um Gewährung
der Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Be-
weismitteln.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haft-
befehl aufgrund eines Vergehens gemäss Art. 295c des Pakistanischen
Strafgesetzbuches (Datum der Anhörung: (…) 2011), einen Auszug aus
dem Familienregister, einen Auslieferungsantrag des Gerichts an die Po-
lizei, eine gerichtliche Bestätigung der Strafverfolgung vom (…) 2011, ein
Bestätigungsschreiben der (Kirche) und einen Brief seines Vaters und (al-
le in Urdu und Englisch, in Kopie) sowie eine Bestätigung seiner Mittello-
sigkeit zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und forderte ihn auf, eine Anwaltsvollmacht im Original nachzu-
reichen. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und ordnete Frau Stephanie Selig, Rechtsanwältin und LL.M., Solothurn
als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichte-
rin das BFM an, der Rechtsvertreterin nochmalige Akteneinsicht zu ge-
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währen und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine
Beschwerdeergänzung einzureichen. Zudem habe der Beschwerdeführer
die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erach-
teten Beweismittel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtsspra-
che nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 wurde die Anwaltsvollmacht im Original zu
den Akten gereicht.
F.
Das BFM gewährte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 8. April 2014 nochmals Einsicht in die Akten.
G.
Mit Eingabe vom 29. April 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Beschwerde, reichte gleichzeitig die mit Beschwerde in Kopie eingereich-
ten Beweismittel im Original und zusätzlich eine Kopie der Heiratsurkun-
de und der Geburtsurkunden seiner beiden Kinder, diverse Fotos und ei-
nen ärztlichen Bericht des (Spitals) vom 3. April 2014 zu den Akten.
H.
Am 1. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht
von B._______, FMH allgemein Medizin, vom 29. April 2014 zu den Ak-
ten. Dabei wurden dem Beschwerdeführer (…), (…) und eine (…) diag-
nostiziert.
I.
Das BFM reichte 9. Mai 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei
es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
J.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Übersetzungen ins Deutsche der in der Beschwerde zu den Akten ge-
reichten Beweismittel (inkl. Kopien der Originale in Englisch und Urdu),
sowie eine Bestätigung des Übersetzers und dessen Passkopie ins
Recht.
K.
Am 4. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechender Auf-
forderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zur Vernehmlassung
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des BFM Stellung und reichte den Briefumschlag, mit welchem er die
Beweismittel aus Pakistan erhalten habe, zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 (Poststempel) wurde – nach entspre-
chender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Kos-
tennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, es sei zwar bekannt, dass das Christentum in Pakistan
nach dem Tod von Benazir Bhutto zunehmend unterdrückt werde und es
wiederholt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Christen gekommen sei.
Zu den Gründen dafür zähle das seit dem Jahr 1986 geltende Blasphe-
mie-Gesetz, gemäss welchem Prophetenlästerung mit dem Tode oder le-
benslanger Haft bestraft werde. Die Anzahl der gegen Katholiken ange-
strengten Verfahren sei aber in Anbetracht der Grösse dieser Religions-
gemeinschaft von ungefähr einer Million Gläubigen relativ gering. Dabei
gelte es zu beachten, dass es nicht der pakistanische Staat sei, der
Gebrauch von den genannten einschlägigen Strafgesetzbestimmungen
mache, sondern sich oft islamistische Gruppierungen und orthodoxe Mus-
lime dieser Gesetzesartikel bedienen würden, um persönliche Gegner zu
schikanieren oder diese in teilweise langwierige und belastende Verfah-
ren zu verwickeln. Von einer Kollektivverfolgung der Katholiken bezie-
hungsweise aller Christen in Pakistan könne aufgrund des Gesagten
nicht gesprochen werden. Die blosse Zugehörigkeit zum christlichen
Glauben vermöge deshalb nicht die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevan-
ten Verfolgung begründen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
überdies nicht glaubhaft. Er habe bei der Befragung ausgesagt, er sei am
Abend des 10. Juni 2011 auf dem Heimweg von der Arbeit von acht Per-
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sonen angegriffen worden. Bei der Anhörung habe er zunächst zu Proto-
koll gegeben, er sei am 8. Juni 2011 von den beiden Arbeitskollegen und
vier weiteren Personen angegriffen und geschlagen worden. Auf diesen
Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er sei tatsächlich am 10. Juni
2011 angegriffen worden, aber nur von sechs Personen. Es sei jedoch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er das Geschilder-
te tatsächlich erlebt hätte, zumindest die Anzahl der Angreifer wider-
spruchsfrei angeben könnte. Überdies habe er weitere nicht miteinander
vereinbare Aussagen gemacht. So sei er gemäss den Aussagen der Be-
fragung am 2. Juni 2011 zunächst von den beiden Arbeitskollegen ge-
schlagen worden, worauf andere Arbeitskollegen eingegriffen hätten. Da-
nach habe ihn ein "anderer", dritter Arbeitskollege gegen den Wasser-
hahn geschubst. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, er sei zunächst
vom einen Arbeitskollegen geschlagen und dann vom zweiten Arbeitskol-
legen gegen den Wasserhahn gestossen worden. Ferner habe er bei der
Befragung erklärt, er sei auch nach diesem Vorfall am Arbeitsplatz unter
Druck gesetzt worden. Bei der Anhörung habe er das indessen nicht er-
wähnt, sondern er habe erzählt, dass die beiden Arbeitskollegen am fol-
genden Tag entlassen worden seien. Ausserdem habe er bei der Befra-
gung erklärt, er sei zu den Eltern des einen Arbeitskollegen gegangen,
bei der Anhörung jedoch zu Protokoll gebracht, er sei zusammen mit sei-
nem Vater, seinem Onkel und Quartierbewohner zu den beiden Arbeits-
kollegen gegangen. Darüber hinaus habe er bei der Anhörung gesagt, die
Polizei sei dreimal bei ihnen Zuhause gewesen, als er vom 18. oder
20. Juni bis am 12. September 2011 bei der Tante gewesen sei. Bei der
Befragung habe er aber nur eine polizeiliche Suche erwähnt, als er "etwa
einen Monat" bei der Tante gewesen sei. Seine Vorbringen würden somit
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
und die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, es würden diverse Original-Dokumente vorliegen, die eine
Strafverfolgung wegen Verstosses gegen Art. 295c des Pakistanischen
Strafgesetzbuches (Blasphemie-Gesetz) belegten. Es möge zwar korrekt
sein, wenn das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung feststelle,
dass die blosse Zugehörigkeit zum christlichen Glauben die Wahrschein-
lichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Allgemeinen noch nicht zu be-
gründen vermöge, und ebenso möge es zutreffen, dass die Anzahl der
gegen Katholiken angestrengten Blasphemie-Verfahren insgesamt be-
trachtet relativ gering sei. Nicht bestritten werde aber von der Vorinstanz,
dass derartige Fälle in Pakistan immer wieder vorkämen. In Anbetracht
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der Unterlagen müsse wohl als erstellt gelten, dass es sich gerade vorlie-
gend um einen solchen Fall handle. Da er also nachweislich wegen sei-
ner Religion ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, nämlich ausweis-
lich die Todesstrafe oder lebenslange Haft, sei er als Flüchtling anzuer-
kennen. Ihm werde vorgeworfen, seine Schilderungen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Er sei bei der Befra-
gung unter grossem psychischen Druck gestanden. Auch sei die Befra-
gung im Verhältnis zur Anhörung oberflächlich gewesen. Nichts desto
trotz habe sie mehr als drei Stunden gedauert, was eine grosse Anstren-
gung bedeute. Dass die Rückübersetzung dann aber wiederum nur 15
Minuten gedauert habe, spreche für ein eher hohes Tempo bei dieser. Da
scheine es durchaus möglich, dass kleinere Fehler im Protokoll nicht be-
merkt würden. Vor diesem Hintergrund würden die vom BFM dargelegten
Widersprüche unwesentlich wirken. Es sei mehr als nachvollziehbar, dass
er rund zweieinhalb Jahre nach den Vorkommnissen in Pakistan und
nach allem, was er auf der Flucht habe durchmachen müssen, ein Datum
falsch angegeben oder bei der Rückübersetzung des Protokolls nicht
bemerkt habe, dass eine falsche Angreiferzahl festgehalten worden sei.
Und auch wenn der Aufenthalt bei der Tante zunächst mit rund einem
Monat beziffert worden sei, während er faktisch wohl eher zweieinhalb
Monate angedauert habe, lasse sich dies ohne weiteres mit der Spontani-
tät der Aussage erklären. Er habe stets konstant zu Protokoll gegeben, zu
seiner Tante geflüchtet zu sein. Hätte man ihm im Rahmen der ersten An-
hörung die Möglichkeit gegeben, die Vorkommnisse zeitlich genauer zu
ordnen, hätte er wohl schnell bemerkt, dass er länger als einen Monat
dort geblieben sei. Er habe bei der Befragung nicht explizit angegeben,
nur einmal von der Polizei gesucht worden zu sein. Im Protokoll heisse es
lediglich, die Polizei sei gekommen, um ihn zu verhaften. Insofern finde
sich hier kein Wiederspruch zur Anhörung. Zusammenfassend sei zu be-
denken, dass ein Flüchtling, wenn er innert weniger Zeilen darlegen solle,
was die Gründe seiner Flucht seien und man ihn zugleich immer wieder
darauf hinweise, er solle sich kurz fassen und sich aufs Wesentliche be-
schränken, wohl unweigerlich Details auslasse. Er wisse auch nicht not-
wendigerweise, welche Aspekte für die Asylbehörden von besonderer Re-
levanz seien. Ein Flüchtling, der seine Geschichte zum ersten Mal frei
aus der Erinnerung schildere und eben nicht im Vorfeld auswendig ge-
lernt habe, springe im Rahmen seiner Erzählung automatisch in der Zeit
und liefere nicht alle Daten in der perfekten Reihenfolge. Gerade solche
Aspekte machten die Schilderung authentisch und glaubhaft, ebenso wie
Emotionen. Vorliegend solle daher nicht übersehen werden, dass er aus-
weislich der Bestätigung der Hilfswerksvertretung bei der Anhörung of-
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fenbar weinte, als er von einer Haft in Griechenland berichtet habe. Fer-
ner sei zu betonen, dass es im Protokoll der Befragung heisse, er sei le-
dig und habe keine Kinder. Er sei aber seit dem 15. Juni 2008 verheiratet
und habe zwei Kinder. Im Rahmen der Anhörung sei der Zivilstand nicht
erneut thematisiert worden. Dennoch sei die Existenz durch die einge-
reichten Beweismittel nicht in Abrede zu stellen. Die Beweiskraft dieser
Dokumente sei aber nicht höher einzustufen als die betreffend die straf-
rechtliche Verfolgung wegen Verstosses gegen das Blasphemie-Gesetz.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, bei den Beweismitteln
sei auffallend, dass die drei Dokumente (Haftbefehl, Auslieferungsantrag
und gerichtliche Bestätigung der Strafverfolgung) weitgehend überein-
stimmende äusserliche Merkmale aufwiesen, was zwingend darauf
schliessen lasse, dass sie zumindest vom gleichen Personenkreis, wohl
aber sogar von ein und derselben Person hergestellt worden seien. Inhal-
tich sei unter anderem anzumerken, dass aus den Dokumenten nicht klar
hervorgehe, von wem sie überhaupt verfasst worden sein sollten. Be-
zeichnenderweise gehe dies auch weder aus der Beschwerdeschrift noch
aus der Beschwerdeergänzung hervor und es bleibe unklar, in welchem
Zusammenhang die Inhalte dieser Beweismittel mit den Angaben des Be-
schwerdeführers bei den Befragungen stehen sollten oder wie dieser be-
ziehungsweise seine Angehörigen nun an diese Dokumente gelangt sein
sollten, wo doch im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Rede von de-
ren Existenz gewesen sei. Als weitere Beweismittel für die geltend ge-
machte Strafverfolgung habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des
Vaters und der (Kirche) zu den Akten gereicht. Dem handschriftlichen
Schreiben komme keinerlei Beweiswert zu, weshalb nicht darauf einge-
gangen werden müsse. Was die kirchliche Bestätigung betreffe, sei darin
unter anderem ein "First Information Report" vom (…) 2011 erwähnt. Ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers solle er hingegen zwar an
diesem Datum tätlich angegriffen, jedoch erst später angezeigt worden
sein. Allgemein würden als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner
materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich
leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche
Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments
verunmöglichten. Es sei bekannt, dass in Pakistan derartige Dokumente
leicht unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert
als äusserst gering eingestuft werden müsse. Angesichts der in der Ver-
fügung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, könne auf eine wei-
tergehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden.
Dass die im Protokoll der Befragung gemachten Angaben zur Überprü-
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fung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen herangezogen worden seien,
stelle keine Unrechtmässigkeit dar. So werde ein Asylsuchender auch im
Rahmen der Befragung aufgefordert, seine Asylgründe darzulegen. Inso-
weit könne berechtigterweise erwartet werden, dass er seine wesentli-
chen Ausreisegründe zumindest erwähne. Darüber hinaus habe der Be-
schwerdeführer die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit
seinen Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt, so dass er sich dar-
auf behaften lassen müsse. Dass der Beschwerdeführer seit dem
15. Juni 2008 verheiratet sei und zwei Kinder habe, sei für den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens zwar unerheblich. Es sei aber nicht erklärt
worden, weshalb der Beschwerdeführer bei der Befragung ausdrücklich
angegeben habe, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Es werde da-
bei ein Versäumnis des BFM gesehen, obschon der Beschwerdeführer
selbst bei den einleitenden Fragen der Anhörung noch hinreichend Gele-
genheit gehabt hätte, seine tatsächlichen Familienverhältnisse offenzule-
gen.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, al-
le drei Dokumente seien ausweislich der sich auf ihnen befindlichen
Stempelungen vom Zivilrichter C._______ ausgestellt und notariell be-
glaubigt worden. Damit gehe aus ihnen zum einen klar der Aussteller her-
vor und zum anderen der Grund für die übereinstimmenden äusserlichen
Merkmale. Die notarielle Beglaubigung sei das Maximum an Echtheits-
nachweis, was er erbringen könne. Wenn das BFM vorbringe, derartige
Dokumente seien erfahrungsgemäss leicht käuflich zu erwerben, so müs-
se dies vehement bestritten werden. Für ihn respektive seine Familie sei
die Beschaffung der Originaldokumente äusserst beschwerlich gewesen
und keineswegs mit der Begleichung einer Rechnung getan. Was den
handschriftlichen Brief anbelange, komme diesem entgegen der Ansicht
des BFM sehr wohl ein Beweiswert zu. Dieser im Original eingereichte
Brief sei von seinem Vater verfasst und komme somit einer schriftlichen
Zeugenaussage gleich. Was die Bestätigung der (Kirche) anbelange, so
nehme diese in der Tat – wie auch der Brief seines Vaters – Bezug auf ei-
nen sogenannten "First Information Report" vom (…) 2011. Er habe aber
nie genau gesagt, wann Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Vom
First Information Report habe er erst viel später von seinem Vater erfah-
ren, ebenso wie von den anderen Unterlagen. Diese habe allesamt sein
Vater beschafft und via Postweg in die Schweiz gesandt. Er habe daher
die Unterlagen weder früher einreichen können, noch habe er von deren
Existenz gewusst. Es stelle in der Tat keine Unrechtmässigkeit dar, die
Angaben der Befragung zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit heranzuzie-
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Seite 11
hen. Jedoch gelte es zu differenzieren und dem Einzelfall gerecht zu wer-
den. Dazu gehöre auch abzuwägen, wie viele respektive wie gravierend
allfällige Unstimmigkeiten auftreten würden. Hier gehe es vorliegend um
einen Datumsfehler und unterschiedliche Schilderungen der Anzahl An-
greifer. Derartige Unstimmigkeiten können in der Aufregung ohne Weite-
res vorkommen. Aus dem Aussageverhalten anlässlich der zweiten Be-
fragung gehe hervor, dass ihm nur ein Fehler unterlaufen sei, den er nach
kurzem Nachdenken habe korrigieren können. Wesentlich unglaubhafter
wäre gewesen, wenn er sich bei seiner Aussage auf wenige Kernelemen-
te beschränkt hätte, diese aber in beiden Befragungen wortgleich wieder-
gegeben hätte. Gerade die vorliegenden kleinen Unstimmigkeiten mach-
ten die Aussage lebendig und damit glaubhaft, hätte er doch, wenn es
sich um eine erfundene Geschichte handeln würde, problemlos die Eck-
punkte seiner Geschichte auswendig lernen können. Die Übergriffe seien
massiv und traumatisch gewesen. Diese hätten ihn dazu veranlasst, sein
Heimatland ohne alles zu verlassen und seine Familie alleine zurückzu-
lassen. Vor diesem Hintergrund scheine die Verwechslung eines Datums
geradezu lächerlich unwesentlich. Der Hinweis auf Ehefrau und Kinder
diene im Übrigen lediglich dem Nachweis, dass er unter grossem Druck
gestanden sei und nicht alle entscheidenden Fakten habe zu Protokoll
geben könne. Obwohl in den Protokollen nichts von Frau und Kindern
stehe, werde dieser Punkt nicht bestritten. Auch hier könnte doch vorge-
bracht werden, derartige Registerdokumente seien leicht käuflich zu er-
werben und würden, da diese nirgends erwähnt worden seien, nicht exis-
tieren.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
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Seite 12
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57
E. 2.3).
5.2
5.2.1 Vorliegend können – im Gegensatz zur Begründung in der ange-
fochtenen Verfügung des BFM – die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich des geltend gemachten Konflikts mit den Arbeitskollegen nicht
ohne Weiteres als unglaubhaft erachtet werden. An dieser Stelle ist denn
auch anzumerken, dass die Anhörung vom 7. Februar 2014 mit 2 Stun-
den und 45 Minuten (inkl. 20 Minuten Pause und Rückübersetzung) als
ausserordentlich kurz bezeichnet werden muss, insbesondere, da die An-
hörung eine halbe Stunde kürzer als die Befragung war. Dem Beschwer-
deführer stand somit nur wenig Zeit zu Verfügung seine Asylvorbringen zu
schildern und detailliert auszuführen. Auch aufgrund dessen sind die Aus-
sagen in Bezug auf den Konflikt mit den Arbeitskollegen als substanziiert
und ausführlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag in diesem
Teil der Anhörung Details zu schildern, die auf tatsächlich Erlebtes
schliessen lassen, wie beispielsweise die Namen der Kollegen, die Schil-
derung bezüglich des Wassertrinkens in der Fabrik sowie verschiedene
Daten und Orte, welche mehrheitlich widerspruchsfrei vorgebracht wur-
den (vgl. BFM Akten A16 F19). Der Beschwerdeführer vermag seine Ge-
schichte bis und mit dem Angriff auf ihn anfangs Juni 2011 chronologisch
stimmig und nachvollziehbar wiederzugeben. Die vom BFM in seiner Ver-
fügung erwähnten Widersprüche müssen als Details und somit unwesent-
lich für die zentralen Asylvorbringen qualifiziert werden. Es ist insbeson-
dere darauf hinzuweisen, dass es als übertrieben erscheint, vom Be-
schwerdeführer die genaue Anzahl Angreifer zu verlangen. Der Unter-
schied zwischen sechs und acht Personen ist in einem Kontext eines An-
griffs minimal, da es sich in beiden Konstellationen um eine in etwa gleich
grosse Anzahl von Menschen handelt. Es kann denn nicht verlangt wer-
den, dass der Beschwerdeführer seine Angreifer zählt, bevor er attackiert
wird. Dasselbe gilt für den kleineren Widerspruch von zwei Tagen bezüg-
D-1558/2014
Seite 13
lich des Datums des Angriffs. Ebenfalls muss auch die Unstimmigkeit be-
züglich des Datums, welches sich um zwei Tage unterschied, wobei sich
der Beschwerdeführer dann korrigierte, als weitgehend unwesentlich qua-
lifiziert werden. Aus diesen wenigen marginalen Unstimmigkeiten auf die
generelle Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu schliessen, erscheint
nicht richtig, insbesondere wenn die übrigen Vorbringen plausibel und
substanziiert zu Protokoll gegeben wurden.
5.2.2 Jedoch handelt es sich bei diesen Vorbringen der Arbeitskollegen
um Angriffe von privaten Dritten, welche gemäss der Schutztheorie nur
als relevant betrachtet werden können, falls sich der heimatliche Staat als
nicht schutzwillig oder schutzfähig erweist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Der
Beschwerdeführer hat sich aber gemäss eigenen Angaben in dieser Sa-
che nie an die Behörden gewandt, obschon es nicht offensichtlich er-
scheint, dass diese die Probleme des Beschwerdeführer nicht hätten lö-
sen können. Der Beschwerdeführer gab überdies zu Protokoll, dass die
übrigen Arbeitskollegen in der Fabrik zu ihm gehalten hätten und sogar
die anderen zwei entlassen wurden, was auf den Schutz der übrigen Be-
völkerung gegenüber dem Beschwerdeführers hinweist (vgl. A16 F19).
Zudem handelt es sich um einen lokalen Konflikt, welchem sich der Be-
schwerdeführer ultima ratio auch durch einen Wegzug hätte entziehen
können und er daher über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügt
hätte. Die Vorbringen bezüglich des Konflikts am Arbeitsplatz und dem
Angriff auf ihn Anfangs Juni 2011 müssen daher als nicht asylrelevant
qualifiziert werden, womit sich weitere Ausführungen zu diesen Vorbrin-
gen erübrigen.
5.3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der eine Arbeitskollege, re-
spektive dessen Familie habe ihn wegen Blasphemie angezeigt, weshalb
er nun zu einer langen Gefängnisstrafe oder zum Tod verurteilt worden
sei.
5.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche diese Blasphe-
mie-Anzeige beschreiben, vermögen im Gegensatz zu den Schilderungen
bezüglich des Konflikts mit den Arbeitskollegen in der Fabrik und dem
Angriff auf ihn, nicht mehr dieselbe Detaildichte und Substanziiertheit auf-
zuweisen. So schilderte der Beschwerdeführer diesen Teil seiner Ge-
schichte bereits in der freien Erzählung lediglich mit wenigen Sätzen, wo-
hingegen die restlichen Ausführungen wie bereits erwähnt, detailliert und
relativ ausführlich geschildert wurden, was ein Bruch in der Erzählstruktur
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Seite 14
darstellt (vgl. A16 F19). Trotz der beschränkten Dauer der Anhörung
müsste es dem Beschwerdeführer aber dennoch gelingen, eine derartig
schwere Anzeige gegen ihn, welche unter anderem auch das Leben sei-
ner Familie und seiner Verwandten betreffen würde, genauer als in weni-
gen allgemeinen Sätzen zu beschreiben, welche sein Vater ihm erzählt
habe (vgl. beispielsweise A16 F49). So wäre es doch von ihm zu erwar-
ten, dass er sich bei seinem Vater, mit welchem er gemäss seinen Aus-
sagen nach wie vor in Kontakt steht, seit seiner Ausreise im Jahr 2011
genau zum genauen Vorwurf und dem Verfahrensstand informiert hätte.
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Konflikt
mit den Arbeitskollegen die Situation nicht aus einer persönlichen Per-
spektive schildert, sondern oft auf Erzählungen zur allgemeinen Situation
in Pakistan in Verbindung mit Blasphemie-Anzeigen zurückgreift (vgl. A16
F78 ff). Ferner widerspricht sich der Beschwerdeführer, indem er in der
Befragung geltend macht, er sei zur Familie des Arbeitskollegen gegan-
gen und habe diese gebeten, mit den Belästigungen aufzuhören (vgl. A7
S. 7). In der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, sein Vater sei zusam-
men mit seinem Onkel und Quartierbewohnern zu dessen Familie gegan-
gen (vgl. A16 F19). Da es ein grosser Unterschied darstellt, ob etwas
selbst erlebt wurde oder ob dies nur aus Erzählungen bekannt ist, muss
dieser Widerspruch als wesentlich angesehen werden, womit Zweifel an
der Glaubhaftigkeit auftreten.
5.3.2 Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
entstehen im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln be-
züglich der Blasphemie-Anzeige. So weisen nicht nur die mit der Be-
schwerdeergänzung vom 29. April 2014 eingereichten Originale in Urdu
sowie in Englisch alle die identischen Stempelungen und goldigen Emb-
leme aus Pakistan auf, sondern auch die mit der deutschen Übersetzung
eingereichten Kopien der Beweismittel, was schon per se keinen Sinn er-
gibt, da dies bedeuten müsste, dass entweder auch die Kopien beglau-
bigt wurden oder diese zwischen Erhalt und Übersetzung in der Schweiz
nochmals nach Pakistan geschickt und beglaubigt wurden. Zudem fällt
auf, dass die Stempelungen alle in englischer Sprache sind, auch auf den
Dokumenten in Urdu. Würde es sich tatsächlich um Stempelungen und
Embleme eines pakistanischen Notars handeln, wäre zu erwarten, dass
dieser über einen Stempel und Embleme in Urdu, der Nationalsprache
Pakistans, verfügt. Überdies handelt es sich bei den englischen Kopien
um vorgefertigte Formulare, in welche nur noch der Name des Be-
schwerdeführers, sowie einzelne Daten und Fakten eingesetzt werden
mussten. Im Zusammenhang mit einer Blasphemie-Anzeige ist jedoch in-
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nerhalb von drei Jahren mehr als ein Standardformular zu erwarten. Be-
züglich der Beweismittel im Zusammenhang mit der Anzeige müssen da-
her grosse Zweifel an deren Echtheit angebracht, respektive es muss ih-
nen ein äusserst geringer Beweiswert zugemessen werden. Die übrigen
Beweismittel, wie unter anderem der Brief des Vaters und das Schreiben
der Kirche, vermögen ihrerseits die grossen Zweifel an der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen nicht aufzuwiegen.
5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen,
kommt das Bundesverwaltungsgericht – auch unter Berücksichtigung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Blasphe-
mie-Anzeige den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen. In diesem Zusammenhang ist denn das
Vorbringen, er habe doch eine Familie in Pakistan, für die Asylvorbringen
unwesentlich und somit nicht als ausschlaggebend zu betrachten.
5.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass eine
Kollektivverfolgung aufgrund des christlichen Glaubens auch vom Be-
schwerdeführer in der Beschwerde verneint wird. Die schwierige Situation
der christlichen Minderheit in Pakistan ist dem Bundesverwaltungsgericht
zwar durchaus bekannt, vermag jedoch – wie dies das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend schilderte – die hohe Schwelle zur Be-
gründung einer Kollektivverfolgung nicht zu erreichen, weshalb auf weite-
re Erwägungen verzichtet werden kann.
6.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 16
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
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Seite 17
führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die Menschenrechtslage in Pakistan muss zwar als angespannt be-
zeichnet, es herrscht jedoch aktuell keine Situation von allgemeiner Ge-
walt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde.
8.3.3 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig
grundsätzlich gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt
bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 in der Nähe von Z._______. Daher
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest
über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er
sich nach seiner Rückkehr stützen kann. Der Beschwerdeführer verfügt
ferner über acht Jahre Schulbildung und konnte gemäss eigenen Anga-
ben in einer Fabrik arbeiten. Es darf gestützt auf die bestehenden Akten
der Schluss gezogen werden, dass er – auch unter Berücksichtigung der
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gesundheitlichen Situation – in Pakistan nicht in eine existenzbedrohende
Lage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. März 2014 gutgeheissen wur-
de, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2014
seine Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist
dieser eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers hat am 31. Juli 2014 eine Kostennote zu
den Akten gereicht, die angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer
ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 3946.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 3946.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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