Abtei lung IV
D-1560/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Gebührenvorschuss, Asyl und Wegweisung
(Nichteintreten); Verfügung des BFM vom 5. Februar
2008 und Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1560/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 2001 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz. Das Bundesamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung
vom 17. Januar 2003 ab, verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung der ablehnenden Verfügung wurde ausgeführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
stand. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14.
Februar 2003 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 16. November 2004 ab. Für den Inhalt des ersten
Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer
ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung dieses Gesuchs
wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer riskiere bei
einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund von exilpolitischen
Tätigkeiten für die B._______ und die C._______ verfolgt zu werden.
Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer
unter anderem zwei Bestätigungsschreiben der C._______ vom 1.
März 2007 und der B._______ vom 20. März 2007 ein.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 qualifizierte das BFM das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos und forderte ihn
auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen,
ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 trat das BFM auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung des Entscheids verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung
vom 9. Januar 2008 und stellte fest, dass der verlangte
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Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt worden
sei.
E.
Mit Eingabe vom 6. März 2008 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz vom 5. Februar 2008
beziehungsweise vom 9. Januar 2008 seien vollumfänglich
aufzuheben. Es sei die Sache zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
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111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos
qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
3.2 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches
erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen
Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch
hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person
bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
3.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die
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Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung
vorzunehmen.
3.4 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 18. Dezember 2007
im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei
wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aktives
Mitglied der C._______ und der B._______. Die C._______ fungiere
als D._______. Die B._______ sei ursprünglich als sozial und kulturell
engagierte Organisation gegründet worden. Nach den Wahlen vom
Mai 2005 habe sich die oppositionelle politische Orientierung der
B._______ intensiviert. Es würden heute eindeutig politische
Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung organisiert und
öffentliche Erklärungen abgegeben, in welchen die schweizerischen
politischen Institutionen aufgefordert würden, Druck auf die
äthiopische Regierung auszuüben. Damit sei die B._______ eindeutig
dem Lager der Unterstützer der E._______ in der Diaspora
zuzuordnen. Der Beschwerdeführer widme einen Grossteil seiner Zeit
und Energie für die regierungskritischen Zielsetzungen und Aktivitäten
dieser Organisationen. Er habe an zahlreichen öffentlichen
Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische
Regierung teilgenommen und sei bei den Protestkundgebungen,
welche von der C._______ in F._______, G._______ und H._______
organisiert worden seien, stets im Vordergrund gestanden. Seine
Mitgliedschaft und Tätigkeit würden durch die beigelegten Schreiben
des Präsidenten der B._______ und des Sekretärs der C._______
bestätigt.
Daraus ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe
nicht einfach in den Raum gestellt, sondern relativ substanziiert
begründet und mittels Bestätigungsschreiben dokumentiert wurden.
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist zudem
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv
überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen
Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005
wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora
erheblich ausgeweitet und intensiviert. Es ist zu vermuten, dass diese
Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische
Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder
und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen
erfassen, die nur zum Zwecke der Information an politischen
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Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen Umständen
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Auslandsaktivitäten einer Person, welche im Ausland
oppositionspolitisch aktiv war, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung
spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt
würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen
Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte
Person, die im Ausland oppositionspolitisch tätig war, nach wie vor als
zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von
dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmäßigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik vorliegt.
Rückkehrende, welche oppositionspolitisch tätig waren und sich von
deren Politik klar losgesagt hatten, würden mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren
politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten in
ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde
Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische
Auffälligkeit könnten auch in diesem Fall letztlich zur Einleitung
weitergehender Verfolgungsmassnahmen (Inhaftierung usw.) führen,
wobei stets zu bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender
Rechtsstaat ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
exilpolitischen Aktivität im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre,
einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht als
aussichtslos bezeichnet werden.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen
Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht
wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall
vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und
über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter
Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen.
5.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
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die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008
(Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines
Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 5.
Februar 2008 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuchs infolge
Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufzuheben sind und die
Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur
Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde
erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen wie beispielsweise
auch die Überprüfung der Frage, ob die Kosten des Verfahrens
tatsächlich einem Betrag von Fr. 1'200.-- entsprechen würden,
einzugehen.
6.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden
direkten Entscheid ohne vorgängige Instruktion wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
7. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen
verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 800.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügungen des BFM vom
5. Februar 2008 und vom 9. Januar 2008 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos
geworden.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM mit dessen Akten, Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- die (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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