Abtei lung IV
D-1560/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1560/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Provinz C._______), am 16. September 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer gemäss den bei der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 26. September
2008 gemachten Aussagen den Iran im August 2008 verlassen habe,
weil er eine behördliche Suche nach ihm befürchtet habe,
dass er seit dem Jahr 1996 Sympathisant der Kurdisch Demokrati-
schen Partei Iran (KDP-I) sei, deren Mitglied er im Jahr 2005 gewor-
den sei,
dass er als Gruppenleiter für drei weitere Mitglieder der Partei verant-
wortlich und für die Propaganda zuständig gewesen sei,
dass er am 10. August 2008 zwei Parteimitglieder in die Provinz Ker-
manshah geschickt und diese beauftragt habe, dort Propaganda für
die Partei zu betreiben,
dass er am 15. August 2008 die Meldung erhalten habe, die beiden
Parteimitglieder seien vom iranischen Geheimdienst festgenommen
worden,
dass ihm von der Parteileitung geraten worden sei, den Iran zu verlas-
sen,
dass für die weiteren Aussagen auf das Befragungsprotokoll zu ver-
weisen ist (act. A1/11),
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 23. Oktober 2008 einen ira-
nischen Identitätsausweis und eine Identitätskarte übermitteln liess,
dass das BFM die britischen und die schwedischen Behörden bat, hin-
sichtlich des Beschwerdeführers einen Fingerabruckvergleich vorzu-
nehmen,
dass das britische "Home Office" am 5. November 2008 mitteilte, der
Beschwerdeführer habe in Grossbritannien am 8. Mai 2008 ein Asylge-
such gestellt, das am 15. Mai 2008 abgelehnt worden sei, weil er be-
Seite 2
D-1560/2009
reits in Schweden um Asyl nachgesucht habe, wohin er am 27. Mai
2008 zurückgeschafft worden sei,
dass das schwedische Migrationsverket am 15. November 2008 mitteil-
te, der Beschwerdeführer habe in Schweden unter der Identität
D._______, geboren (...), am 2. September 2005 ein Asylgesuch
gestellt, das am 12. Juni 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei,
dass er in Schweden seit dem 6. Oktober 2008 als "verschwunden"
gelte,
dass das schwedische Migrationsverket sich am 21. Januar 2009 be-
reit erklärte, den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen vom
9. Februar 2009 vorab die bei der Kurzbefragung geltend gemachten
Asylgründe bestätigte,
dass er auf Vorhalt hin indessen eingestand, die Angaben der briti-
schen und schwedischen Behörden entsprächen den Tatsachen,
dass er jedoch behauptete, er sei von den schwedischen Behörden in
den Iran abgeschoben worden,
dass er dort einige Tage festgehalten worden sei, man ihm den Kopf
kahl geschoren und ihn laufen gelassen habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 mitteilte,
die schwedischen Behörden hätten sich zu seiner Rückübernahme be-
reit erklärt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Februar
2009 unter anderem geltend machte, die schwedischen Behörden hät-
ten ihn in den Iran zurückgeschafft und seien für ihn nicht mehr zu-
ständig,
dass das schwedische Migrationsverket sich am 4. März 2009 bereit
erklärte, die Frist zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zu ver-
längern,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
Seite 3
D-1560/2009
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Schweden
habe sich am 21. Januar 2009 zur Rückübernahme des Beschwerde-
führers bereit erklärt,
dass Schweden als sicherer Drittstaat gelte, in welchem auch effekti-
ver Schutz vor Rückschiebung bestehe,
dass seine Angaben, er sei von Schweden aus in den Iran abgescho-
ben worden, gesicherten Tatsachen widersprächen,
dass die schwedischen Behörden ihn nicht ausgeschafft hätten, son-
dern er in Schweden seit dem 6. Oktober 2008 als verschwunden gel-
te,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offen-
sichtlich zutage trete, da er sich zum Zeitpunkt, zu dem sich die seine
Flucht auslösenden Ereignisse zutragen hätten, in Europa aufgehalten
habe,
dass schliesslich weder nahe Angehörige noch sonstige Personen, zu
denen er enge Beziehungen habe, in der Schweiz lebten,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter fremdspra-
chiger Eingabe vom 5. März 2009 gegen diesen Entscheid Beschwer-
de erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei zu überprüfen,
dass die Beschwerde mit den vorinstanzlichen Akten und einer Über-
setzung am 11. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Seite 4
D-1560/2009
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 5
D-1560/2009
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass sich der Beschwerdeführer - wie aufgrund der Akten ausser
Zweifel steht - in Schweden aufgehalten hatte, ehe er in die Schweiz
gelangte und hier um Asyl nachsuchte,
dass Schweden (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass die schwedischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt haben,
dass demnach mit Bezug auf Schweden die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 Bst. a die-
ses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen
würde,
Seite 6
D-1560/2009
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, Personen, zu denen
er enge Beziehungen habe, oder nahe Angehörige lebten in der
Schweiz,
dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in
Schweden effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zu-
mal Schweden das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat,
dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des Nichteintre-
tenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) im Un-
terschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (verfolgungssicheres
Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach dem klassischen ("engen")
Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt,
dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft dar-
zulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im kon-
kreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich
zutage tritt,
dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage
tritt und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Substanziiertes und
Konkretes entgegenhält,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
Seite 7
D-1560/2009
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Schweden seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass weder die in Schweden herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Schweden sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Schweden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die schwedischen Behörden die Rück-
übernahme zugesichert haben,
dass die in der Beschwerde angekündigte Bereitschaft des Beschwer-
deführers, von der Schweiz aus in den Iran zurückzukehren, einem
Seite 8
D-1560/2009
Vollzug der Wegweisung nach Schweden offensichtlich nicht
entgegensteht,
dass es ihm zudem offen stehen dürfte, auch von Schweden aus eine
freiwillige Heimreise zu organisieren,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1560/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab
per Telefax, per Kurier)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 10