B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1560/2013
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…), Benin,
handelnd durch ihren Vater, B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (…).
D-1560/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Benin christlichen
Glaubens, der Ethnie der Adja angehörend, aus Cotonou, verliess ihren
Heimatstaat am 17. August 2011 und reiste legal mit einem Schengen-
Visum, gültig vom 17. August 2011 bis 1. September 2011, zwecks Ferien
bei ihrem Vater am 18. August 2011 in die Schweiz ein. Wegen Krankheit
musste der Rückflug der Beschwerdeführerin auf den 11. September
2011 verschoben werden. Am 10. September 2011 stellte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch.
B.
Am 13. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ Vallorbe
zur Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 29. Januar 2012 hörte sie
das BFM in einem reinen Frauenteam einlässlich zu den Asylgründen an.
Aus dem Protokoll geht hervor, dass das BFM im Vorfeld den Vater als
gesetzlichen Vertreter darüber informierte, dass er seine Tochter an die
Anhörung begleiten könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch lieber
alleine an die Anhörung kommen wollen, was ihr Vater akzeptiert habe.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuches geltend, sie lebe seit der Trennung ihrer Eltern bei ihren
Grosseltern. Mit ihrer Mutter habe sie fast keinen Kontakt. Sie wolle nicht
nach Afrika zurückkehren, weil ihre Grossmutter sie beschneiden lassen
wolle. Die Grossmutter habe ihr jeweils gesagt, dass sie mit 14 Jahren
beschnitten werde. Wenn die Grossmutter gewusst hätte, dass sie in die
Schweiz gehe, hätte die Grossmutter ihre Beschneidung früher veran-
lasst. Ihre Grossmutter bestehe darauf, dass die Beschneidung nach ihrer
Rückreise durchgeführt werde. Sie habe Angst davor. Wenn sie jeweils
dagegen protestiert habe, habe die Grossmutter sie schlecht behandelt
und geschlagen. Sie müsse im Haushalt viel arbeiten, manchmal bis um
Mitternacht, und habe keine Zeit zum Lernen für die Schule gehabt. Sie
habe auch keine Liebe bekommen. Ihr Vater wisse noch nichts von der
bevorstehenden Beschneidung. Sie habe ihm nur über die viele Arbeit
und den Liebesentzug berichtet, aber sie habe nichts dagegen, wenn ihr
Vater nun davon erfahre.
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2013, welche den Ausgangsstempel vom
22. Februar 2013 aufweist und am 25. Februar 2013 eröffnet wurde, stell-
D-1560/2013
Seite 3
te das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 10. September 2011 ab. Es
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerde-
führerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf,
die Schweiz bis zum 23. April 2013 zu verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2013 (Datum Poststempel) liess die Be-
schwerdeführerin, handelnd durch ihren Vater, gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragen.
E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Instruktionsrichter stellte der Beschwerdeführerin am 15. November
2013 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gab ihr die Gele-
genheit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Es wurde keine Replik
eingereicht.
D-1560/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-1560/2013
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung zu Protokoll gege-
ben, ihre Grossmutter habe geplant, die Beschneidung am 15. Septem-
ber 2011 durchzuführen. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen gel-
tend gemacht, ihre Grossmutter habe ihr nicht gesagt, wann die Be-
schneidung stattfinden solle, sie habe ihr lediglich gesagt, dass die Be-
schneidung nach ihrer Rückreise aus den Ferien stattfinden werde. Wann
genau sei jedoch nicht bestimmt gewesen. Im Weiteren habe sie bei der
Befragung im EVZ geltend gemacht, dass ihre Grossmutter bereits seit
einiger Zeit über die ihr bevorstehende Beschneidung geredet habe, in
etwa seit einem Jahr. Sie habe diese jedoch nicht wirklich ernst genom-
men. In der Anhörung habe sie hingegen geltend gemacht, dass ihre
Grossmutter ihr erst vor ihrer Ausreise mitgeteilt habe, dass sie beschnit-
ten werde. Die Darstellung der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser
Widersprüche nicht glaubhaft. Die Aussagen über die ihr angeblich dro-
hende Beschneidung vermöchten nicht zu überzeugen und seien wenig
detailliert und realitätsfremd. Auch die geltend gemachte Angst vor der
bevorstehenden Beschneidung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe
die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegen können. Ihre diesbe-
züglichen Erklärungsversuche erschienen vage, zu wenig detailliert und
somit nicht glaubhaft, insbesondere da sie in diesem Zusammenhang
immer wieder ausweichend oder gar nicht auf die ihr gestellten Fragen
geantwortet habe. Sie habe auch keine detaillierten Angaben machen
können, so etwa zu folgenden Aspekten: wie sie auf die Beschneidung
vorbereitet worden sei, warum sie genau in diesem Alter hätte beschnit-
ten werden sollen, wer aus der Familie oder aus dem Umfeld sonst noch
beschnitten worden sei, wer dies nebst ihrer Grossmutter genau verlangt
habe und aus welchen Gründen, wer die Beschneiderinnen genau gewe-
sen seien. Es sei aber zu erwarten, dass sie diese zentralen Aspekte, die
sie zur Einreichung eines Asylgesuches bewogen hätten, substantiiert
und konkret darlegen könne, insbesondere da die Beschneidung gemäss
ihren Aussagen Tradition gewesen sein solle und ihre Grossmutter aus
D-1560/2013
Seite 6
diesem Grund darauf bestanden habe. Schliesslich habe sie auch keine
überzeugende Erklärung abgeben können, wieso ihre Grossmutter sie
unbeschnitten habe ausreisen lassen, obschon jene gewusst habe, dass
sich die Beschwerdeführerin nicht beschneiden lassen wolle. Die Darstel-
lung der Beschwerdeführerin sei somit zu wenig substantiiert, als dass sie
geglaubt werden könne. Die Vorbringen würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AslyG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das BFM
hätte auch Informationen bei der Frau ihres Vaters, C._______, mit der
sie zusammenlebe, und ihrer Schule, welche für minderjährige Kinder in
der Schweiz obligatorisch sei, zusammentragen sollen. Zudem berück-
sichtige die Verfügung die schlimmen Konsequenzen dieser Ablehnung
nicht. Sie sei gut in der Sekundarschule eingeschult und müsse gemäss
Verfügung die Schweiz am 23. April 2013 verlassen, mitten im laufenden
Schuljahr. In Benin habe sie niemanden, der sie bei sich aufnehme. An-
gesichts der geltend gemachten Asylgründe fühle sie sich bedroht und al-
leine, da alle gegen sie seien. Ihre biologische Mutter, mit der sie fast kei-
nen Kontakt mehr habe, lebe aktuell ausserhalb von Benin mit ihrem
Freund und den beiden anderen Kindern. Ihre Onkel väterlicherseits sei-
en nicht mehr in der Lage, sie bei sich aufzunehmen. Die Asylgesuchstel-
lung mit dem Grund Beschneidung, welche ihre Grossmutter väterlicher-
seits angesprochen habe, habe zu familiären Konflikten geführt. Die Ab-
lehnung des Asylgesuches und die Wegweisung aus der Schweiz hätten
auch schlimme Konsequenzen für die Beziehung zwischen ihr und ihrem
Vater. Ihr Vater kümmere sich um das Wohlergehen seiner Kinder.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass der biologische Va-
ter der Beschwerdeführerin bereits seit 2005 in der Schweiz lebe. Durch
seine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin habe er am 15. Dezember
2006 eine B-Bewilligung erhalten. Mit seiner Schweizer Frau habe er
nunmehr eine neue Familie gegründet. Von seiner Tochter aus erster
Ehe, d. h. der Beschwerdeführerin, lebe er somit bereits seit 2005 ge-
trennt. Aufgrund dieser Umstände könne sich die Beschwerdeführerin
weder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch auf Art. 44
AsylG berufen. Im Weiteren sei bereits im Asylentscheid vom 26. Februar
2013 ausführlich dargelegt worden, dass die behauptete und beabsichtig-
te Beschneidung durch die Grossmutter der Beschwerdeführerin in Benin
nicht der Wahrheit entspreche. Auf die diesbezüglichen Argumente des
D-1560/2013
Seite 7
BFM werde in der Beschwerde gar nicht eingegangen. Es sei somit nicht
glaubhaft nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Wegwei-
sung nach Benin über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge. Die
Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie in Benin keinen Kontakt
mehr zu ihrer biologischen Mutter und ihren Geschwistern mehr habe, er-
scheine zusätzlich konstruiert und somit ebenfalls nicht glaubhaft.
5.
5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das BFM habe
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung den Sachverhalt ungenügend
festgestellt.
5.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Ge-
suchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung
der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung re-
levant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Was die daraus resultie-
renden Anforderungen an die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die
entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die An-
hörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ih-
re Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die Anhörung insbesondere auch dazu
dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und
Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE
2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.).
5.3
5.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind
namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei-
D-1560/2013
Seite 8
lung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolg-
ten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.).
5.3.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Am-
tes wegen abzuklären, welche Situation sich für die im Falle einer Heim-
kehr unbegleiteten minderjährigen Person im Heimatland realistischer
weise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob
das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob
das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt wer-
den kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen
und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürf-
nisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht
werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl
nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls
in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht wer-
den kann. Dabei genügt es jedoch nicht, bloss festzustellen, dass im
Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben bezie-
hungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen, die sich um allein-
stehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr kon-
kret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres
Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es – wo das
nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht – anderweitig
untergebracht werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4.).
5.3.3 Die angefochtene Verfügung lässt eine derartige Prüfung der Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs angesichts der Minderjährigkeit
der Beschwerdeführerin vermissen, wird doch diesbezüglich lediglich
festgehalten, es sprächen weder die im Heimatland der Beschwerdefüh-
rerin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit ihrer Rückführung. Es handle sich um eine gesunde junge
Frau, die bisher ihr ganzes Leben in Benin verbracht habe und welche in
ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, weshalb
nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten werde. Angesichts der Minderjährigkeit
der Beschwerdeführerin vermögen diese Erwägungen nach dem oben
D-1560/2013
Seite 9
Gesagten der Abklärungs- und Begründungspflicht des BFM nicht zu ge-
nügen.
5.3.4 Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im
EVZ und der Anhörung an, dass ihre Mutter sie nach der Trennung von
ihrem Vater bei den Grosseltern zurückgelassen habe, sie sich bei ihren
Grosseltern nicht wohl gefühlt habe, sie nicht geliebt worden sei und Ar-
beiten habe erledigen müssen, manchmal bis um Mitternacht, die nicht ih-
rem Alter entsprochen hätten, sie keine Zeit gehabt habe, um für die
Schule zu lernen, ihre Grossmutter bereits alt sei und nichts mehr habe
selber machen können und sich der Grossvater meistens bei seinen
Freunden aufgehalten habe. Ihre Grossmutter habe sie geschlagen und
schlecht behandelt (vgl. act. A3/8 S. 5, A13/11 F8, F9, F31, F59 und F80).
Mit der Mutter habe sie kaum Kontakt und wisse nicht genau, wo sie
wohne (vgl. act. A3/8 S. 3, A13/11 F18, F23). Diese Vorbringen erwähnte
das BFM in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch
nahm es bei der Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dazu Stellung. Anlässlich der Anhörung wurde nicht abgeklärt, ob die
Grosseltern überhaupt noch fähig wären, die Beschwerdeführerin zu un-
terstützen, beziehungsweise gefragt, wie alt diese seien, was sie darunter
verstehe, keine Liebe bekommen zu haben, wie ihr Tagesablauf ausge-
sehen habe, wie oft sie geschlagen worden sei, ob sie regelmässig die
Schule habe besuchen können, wie viele Verwandte sonst noch im Haus
gelebt hätten und wie das Verhältnis zu den Verwandten gewesen sei und
ob sie von jenen Unterstützung erhalten habe. All diese Aspekte wären im
Zusammenhang mit dem Kindeswohl bei einem Wegweisungsvollzug re-
levant, weshalb das BFM entsprechende Rückfragen hätte stellen müs-
sen. Das BFM hat insoweit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig festgestellt.
5.3.5 Ferner ist festzustellen, dass die Anhörung am 29. Januar 2013
nicht nur hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs oberflächlich ausgefallen
ist, sondern auch in Bezug auf die Asylgründe. Einerseits liegt dies daran,
dass die Beschwerdeführerin auf mehrere Fragen keine Antwort wusste.
Es erstaunt deshalb nicht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung
zum Schluss gekommen ist, die Angaben der Beschwerdeführerin zu den
Asylgründen seien undetailliert, realitätsfremd und unsubstantiiert ausge-
fallen. Angesichts dessen, dass die weibliche Genitalverstümmelung im-
mer noch ein Tabu ist, ist es nicht verwunderlich, wenn die Beschwerde-
führerin Fragen, welche andere Personen betreffen, wie, ob ihre Freun-
dinnen oder Familienangerhörige beschnitten wurden oder wie die Hal-
D-1560/2013
Seite 10
tung der Familie zu diesem Thema ist, nicht zu beantworten wusste. Das
Nichtwissen der Beschwerdeführerin ist deshalb zu relativieren. Ausser-
dem ist dem Aspekt der Minderjährigkeit besonders Rechnung zu tragen.
Ihre kurzen Antworten sind altersentsprechend und deshalb nicht a priori
als Ausweichen zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin auch Fragen,
welche sich nicht auf die drohende Genitalverstümmelung bezogen, kurz
beantwortete. Sodann wurde sie anlässlich der Anhörung nach der Ein-
stellung ihrer Mutter und ihres Vaters zum Thema Genitalverstümmelung
befragt, obwohl die Beschwerdeführerin seit ihrem fünften Lebensjahr
nicht mehr mit ihren Eltern aufgewachsen ist, weshalb es nicht erstaunt,
wenn sie blosse Vermutungen anstellte, die Antwort aber nicht wusste.
Andererseits fehlen Rückfragen, wie und über welche Themen sie mit ih-
rer Grossmutter gesprochen habe, was für Zeremonien diese besucht
habe, wie dieses Dorf geheissen habe, welches die Grossmutter besucht
habe, und wo sie hätte beschnitten werden sollen oder über was betref-
fend Genitalverstümmelung in der Schule gesprochen worden sei. Die
Anhörung dauerte sodann auch nur eine Stunde und zehn Minuten inklu-
sive Rückübersetzung. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der
Inhalt der Anhörung nicht hinreichend aussagekräftig ist, was wie darge-
legt jedoch nicht (nur) der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt ist deshalb auch hinsichtlich der Asylvorbringen
nicht hinreichend erstellt, um darüber zu urteilen. Bei der erneuten Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe wird das
BFM auch die Verbreitung der Praxis der weiblichen Genitalverstümme-
lung im Heimatland gebührend zu berücksichtigen haben.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM einerseits im Asyl-
und Wegweisungsvollzugspunkt den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt hat. Andererseits ist es bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Das BFM hat da-
mit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Im vorliegenden Fall ist die unzureichende Begründung beziehungsweise
die unzureichende Sachverhaltsfeststellung seitens des BFM als schwe-
rer Mangel zu bezeichnen. Eine Heilung der festgestellten Mängel aus
prozessökonomischen Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht fällt
vorliegend mithin nicht in Betracht.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 26. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zu weiteren
D-1560/2013
Seite 11
Abklärungen beziehungsweise zur ergänzenden Anhörung und zum neu-
en Entscheid an das BFM zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich
mithin als gegenstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die minderjährige Beschwerdefüh-
rerin hat ihre Beschwerde handelnd durch ihren Vater eingereicht. Es sind
ihr mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9
VGKE). Weitere notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen (vgl.
Art. 13 VGKE), die der Beschwerdeführerin erwachsen sein könnten, sind
aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihr trotz Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1560/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2013 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Sarah Ferreyra
Versand: