Abtei lung IV
D-1561/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren W._______,
alias B._______, geboren X._______,
alias A._______, geboren Y._______,
alias A._______, geboren Z._______,
Sierra Leone,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 3. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1561/2010
Sachverhalt:
A.
Die laut ihren Aussagen aus D._______ stammende und in Sierra
Leone aufgewachsene Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge im Jahr V._______ in Richtung C._______,
wo sie sich während ungefähr acht Monaten aufhielt. Anschliessend
verbrachte sie zwei Monate in D._______ und reiste daraufhin weiter
an die E._______, wo sie sich während zirka eines Jahres aufhielt. Im
Juni 2000 reiste sie auf dem Luftweg von F._______ in die Schweiz,
wo sie eine Arbeitsstelle als Kinder- und Hausmädchen bei einer
Angestellten der United Nations (UN) in I._______ antrat. Die Schweiz
habe sie seit ihrer Ankunft im Jahr 2000 lediglich zwei Mal verlassen.
Ein erstes Mal im Jahr 2000 oder 2001, anlässlich eines eineinhalb
Monate dauernden Aufenthalts in G._______ in ihrer Funktion als
Betreuerin der Kinder ihrer Arbeitgeberin, und ein zweites Mal im Jahr
2004 oder 2005, anlässlich eines zweiwöchigen Ferienaufenthalts in
H._______ mit einer anderen Dame.
Für den Besuch eines Sprachkurses ersuchte die Beschwerdeführerin
bei den Behörden von I._______ wiederholt um eine
Aufenthaltsgenehmigung. Die zuständigen Behörden lehnten am
4. November 2002 ein erstes Gesuch vom 9. Oktober 2002 ab und
setzten gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den 15. Januar 2003 an. Ein
zweites Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung vom 13. Januar 2004
wurde mit Verfügung vom 25. März 2004 erneut abgelehnt. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom
7. September 2004 abgewiesen. Mit Verfügung vom 31. Dezember
2004 dehnte das damals zuständige Bundesamt den kantonalen
Wegweisungsentscheid auf das Territorium der ganzen Schweiz aus
und ordnete die Ausreise der Beschwerdeführerin bis zum 15. März
2005 an.
B.
Am 16. April 2008 stellte die Beschwerdeführerin im J._______ ein
Asylgesuch, worauf sie ins Transitzentrum K._______ transferiert
wurde.
C.
Das von einem Sprachexperten erstellte Gutachten vom 26. Mai 2008
- basierend auf einem am 19. Mai 2008 durchgeführten Interview -
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bestätigte die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Her-
kunft aus Sierra Leone.
D.
Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Mai 2008 im Transitzentrum
K._______ befragt und am 1. April 2009 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde im
Beisein einer Vertreterin eines anerkannten Flüchtlingshilfswerks
durchgeführt.
Zu den asylbegründenden Vorbringen machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie stamme aus D._______, sei aber in
Sierra Leone bei ihren Grosseltern aufgewachsen, welche
zwischenzeitlich beide verstorben seien. Über ihre leiblichen Eltern
wisse sie kaum etwas. Zu ihrem Sohn habe sie keinen Kontakt, er
halte sich bei seinem Vater an einem ihr unbekannten Ort in
L._______ auf. In C._______ habe sie die aus Sierra Leone
stammende und in der Schweiz arbeitende Frau M._______
kennengelernt, welche ihr angeboten habe, für sie als Haus- und
Kindermädchen in I._______ zu arbeiten. In Sierra Leone sei sie das
Opfer einer Vergewaltigung geworden. Aufgrund von Komplikationen
während der Schwangerschaft habe sie sich einer Operation unterzie-
hen müssen. Das aus der Vergewaltigung entstandene Kind habe sie
während der Schwangerschaft verloren. Während dieser Zeit habe sie
sich bei einer Tante von M._______ in der E._______ aufhalten
können. Diese habe dann gemeinsam mit M._______ ihre Ausreise in
die Schweiz organisiert.
In der Schweiz sei sie von M._______ sehr schlecht behandelt
worden. Sie habe ohne Bezahlung ständig arbeiten müssen und sei
von ihrer Arbeitgeberin angeschrien und bedroht worden. Deshalb
habe sie die Familie im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 verlassen
und seither bei einer anderen Familie in der Schweiz gelebt. Das
Asylgesuch habe sie gestellt, weil sie ohne Bewilligung keine
Anstellung finde. Gleichzeitig erhoffe sie sich so, ein unabhängiges
Leben führen zu können und mit ihren Problemen klar zu kommen.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörung vom 1. April
2009 gesundheitliche Probleme geltend. Lange habe sie nicht zum
Arzt gehen und darüber sprechen können. Seit drei Jahren gehe es ihr
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psychisch schlecht, sie habe es aber bisher abgelehnt, einen Psy-
chiater aufzusuchen. Aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Ver-
fassung hätten sie Freunde aufgefordert, um entsprechende Hilfe zu
ersuchen. Auf Nachfrage, weshalb sie auf dem Personalienblatt ange-
geben habe, keine medizinischen Probleme zu haben, erklärte sie, sie
habe mit niemandem darüber sprechen wollen. Inzwischen wisse sie,
dass sie die ganze Wahrheit zu erzählen habe.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen (vgl. A1/9 und A16/17).
E.
E.a Mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 8. März 2010 – trat
das BFM gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, in An-
wendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG werde auf das Asylgesuch einer
Person, die sich illegal in der Schweiz aufhalte, nicht eingetreten,
wenn sie offensichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg-
oder ausweisung zu vermeiden.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit dem 10. Juli 2001 (gemäss
ihren Aussagen seit etwa 2000) in der Schweiz auf, um bei M._______
als Haus- und Kindermädchen zu arbeiten. Da sie schlecht behandelt
worden sei, habe sie die Arbeitsstelle im Jahr 2003 verlassen, sei aber
in der Schweiz geblieben. Sie habe sich bei verschiedenen Personen
aufgehalten. Am 16. April 2008 habe sie ein Asylgesuch gestellt, damit
sie ein Bleiberecht in der Schweiz erhalte. Es stehe fest, dass es sich
um eine missbräuchliche Nachreichung des Asylgesuches handle. Die
Beschwerdeführerin habe gemäss ihren eigenen Aussagen das Ge-
such nur deshalb eingereicht, um ihren Aufenthaltsstatus nach mehre-
ren Jahren illegalen Aufenthaltes zu regeln. Ferner würden sich ihren
Angaben anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Mai 2008 und
der Anhörung vom 1. April 2009 keine Hinweise auf eine Verfolgung
entnehmen lassen. Die geltend gemachte Vergewaltigung während des
Krieges in Sierra Leone liege mehr als zehn Jahre zurück. Somit sei
ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusam-
menhang zwischen Verfolgung und Flucht beziehungsweise Einrei-
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chung des Asylgesuchs nicht gegeben. Überdies habe sie diesbezüg-
lich keine weitergehenden Nachteile geltend gemacht. Andere Flucht-
gründe habe sie nicht zu Protokoll gegeben. Auf das Asylgesuch sei
deshalb nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme – es gehe ihr seit mehreren Jahren
psychisch schlecht und sie habe Schmerzen und könne nicht einschla-
fen – stellten keine lebensbedrohliche Erkrankung und deshalb kein
Wegweisungshindernis dar. Zudem sei diesbezüglich kein Arztzeugnis
eingereicht worden. Auch habe die Beschwerdeführerin im
Personalienblatt am 16. April 2008 angegeben, dass sie keinerlei
gesundheitliche Probleme habe. Weder die herrschende politische
Situation im Heimatstaat noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit ihrer Rückführung. Der Beschwerdeführerin sei es nicht
gelungen darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sierra Leone
einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden würde. Sie habe an-
gegeben, dass sie in ihrem Heimatland – ausser der oben dargelegten
– keinerlei Probleme gehabt habe. Ferner habe sie in der Schweiz
durch ihre Arbeit Fertigkeiten und Sprachkenntnisse erworben, die ihr
beim Aufbau einer Existenz in Sierra Leone zweifellos behilflich sein
würden. Des Weiteren könne ihr zugemutet werde, intensive Nachfor-
schungen über den Verbleib ihres Sohnes, des ehemaligen Partners
und des Stiefbruders anzustellen. Es erscheine zudem unwahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführerin – angesichts der soziokulturellen
Gepflogenheiten und des hohen Stellenwerts der Familie in ihrem
Heimatland – in Sierra Leone keine weiteren Verwandten mehr besitze.
Da sie bei der Ausreise aus Sierra Leone bereits mehr als dreissig
Jahre alt gewesen sei, werde zudem davon ausgegangen, dass sie im-
mer noch über ein Netz von Bekannten oder Freunden verfüge, die ihr,
zusammen mit den Angehörigen, bei der Reintegration behilflich sein
könnten.
F.
F.a Mit Eingabe vom 13. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin sie die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte. Gleichzeitig sei die
Vorinstanz aufzufordern, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In der Folge sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller
Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die Be-
schwerdeführerin reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
F.b Zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen aus, sie habe aus freien Stücken die Behör-
den um Schutz ersucht. Zweifellos habe sie sich vorher längere Zeit il-
legal in der Schweiz aufgehalten, jedoch habe sie triftige Gründe, um
Schutz zu bitten. Ihr Gesuch sei somit nicht missbräuchlich gewesen
und sie habe es nicht anlässlich einer Verhaftung oder Anhaltung ge-
stellt, weshalb Art. 33 AsylG nicht anwendbar sei.
Das Bundesamt habe seine Pflicht zur Durchführung der Anhörung
durch Frauen verletzt. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei
beim Vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung die asylsuchende Person von einer Person gleichen Ge-
schlechts anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Emp-
fangszentrum zu Protokoll gegeben, sie sei in Sierra Leone vergewal-
tigt worden. Dennoch habe das BFM die Pflicht verletzt, die Anhörung
zu den Asylgründen durch gleichgeschlechtliche Personen durchfüh-
ren zu lassen, was von der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschrif-
tenblatt entsprechend bemängelt worden sei.
Weiter habe die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben,
dass sie unter den Folgen der erlittenen Vergewaltigung schwer leide,
und die gesundheitlichen Probleme seien im Protokoll überaus deut-
lich erkennbar. Die Hilfswerkvertretung habe denn auch ein psychiatri-
sches Gutachten angeregt. Die Beschwerdeführerin habe offensicht-
lich nicht verstanden, was das Ankreuzfeld auf dem Personalienblatt
bedeute. Ihre Aussagen in der Anhörung würden aber deutlich ma-
chen, dass sie medizinische Hilfe brauche, sie aber nicht wisse, was
sie tun müsse. Es wäre Sache des Befragers gewesen, ihr eine medi-
zinische Abklärung und das Einreichen eines medizinischen Berichts
nahezulegen. Mit der Unterlassung habe er seine Sorgfalts- und Ab-
klärungspflicht verletzt. Seit der Anhörung bis zum Entscheid sei fast
ein Jahr verstrichen. Die Vorinstanz habe damit rechnen müssen, dass
sich die Situation unterdessen massgeblich verändere. Um die Pflicht
zur Abklärung des Sachverhalts zu erfüllen, hätte sie vor der Fällung
des Entscheides der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu un-
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terdessen eingetretenen Ereignissen gewähren müssen. Somit stehe
fest, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts verletzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe unter
anderem geltend, sie habe bereits im Empfangszentrum zu Protokoll
gegeben, dass sie in Sierra Leone vergewaltigt worden sei. Dennoch
habe das BFM seine Pflicht missachtet, die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch gleichgeschlechtliche Personen durchführen zu lassen,
was auch von der Hilfswerkvertretung bemängelt worden sei. Damit
habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Durchführung der Anhörung durch
Frauen verletzt.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 werden Asylsuchende von einer Person
gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Her-
kunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Nach der
weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK ist eine Verfolgung
dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung,
wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle
Identität des Opfers treffen soll. Nach Möglichkeit soll das Geschlecht
auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt
werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1
– der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet –
soll die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsu-
chender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre
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Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamge-
fühlen vorzutragen. Die Verfahrensvorschrift dient somit der Gewähr-
leistung der korrekten Sachverhaltsabklärung und stellt eine Ausge-
staltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sie verleiht nicht
nur der asylsuchenden Person einen Anspruch, eine geschlechtsspe-
zifische Anhörung zu verlangen, sondern verpflichtet vielmehr auch
die Asylbehörden, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, so-
bald entsprechende Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung
vorliegen. Art. 6 AsylV 1 ist mithin grundsätzlich von Amtes wegen an-
zuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a-c S. 16 ff.).
5.2.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurz-
befragung vom 7. Mai 2008 unter anderem vorbrachte, sie sei in Sierra
Leone vergewaltigt worden. Gleichzeitig machte sie Probleme im Zu-
sammenhang mit der daraus resultierenden Schwangerschaft geltend
und führte an, sie habe sich einer Operation unterziehen müssen (vgl.
A1/9, S. 4). Anlässlich der direkten Anhörung vom 1. April 2009 führte
die Beschwerdeführerin wiederholt an, sie sei in Sierra Leone während
des Krieges vergewaltigt worden, sei operiert worden und habe das
ungeborene Kind verloren. Weiter gab sie an, dass sie keine Kinder
mehr bekommen könne (vgl. A16/17, S. 3). Die Anhörung vom 1. April
2009 wurde von einem männlichen Befrager durchgeführt. Die über-
setzende Person sowie die Hilfswerksvertretung waren weiblichen
Geschlechts. Im Anschluss an die Anhörung vermerkte die Hilfswerk-
vertreterin in ihrem Bericht diesbezüglich, die Beschwerdeführerin ha-
be in der ersten Befragung geschlechtsspezifische Vorbringen geltend
gemacht, was jedoch bei der Zusammenstellung des Befragungsteams
nicht berücksichtigt worden sei (vgl. Anhang zu A16/17).
5.2.3 Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Kurzbefragung vom 7. Mai 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 1. April 2009 sind die Bemerkungen der Hilfswerkvertreterin, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten geschlechtsspezi-
fischen Vorbringen seien bei der Zusammenstellung des Befragungs-
teams nicht berücksichtigt worden, zu bestätigen. Da die Beschwerde-
führerin im vorinstanzlichen Verfahren nie die Gelegenheit erhielt, sich
gegenüber einer weiblichen Befragerin zu der geltend gemachten
Vergewaltigung zu äussern, erweist sich der Sachverhalt als nicht ge-
nügend abgeklärt. Es liegt somit ein Verfahrensfehler – eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs – vor.
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5.3
5.3.1 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung der
Sorgfalts- und Abklärungspflicht des Befragers geltend gemacht. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin hätten deutlich gemacht, dass sie
medizinische Hilfe brauche, indessen aber nicht wisse, was sie ma-
chen müsse. Es wäre Sache des Befragers gewesen sei, ihr eine me-
dizinische Abklärung und das Einreichen eines medizinischen Berichts
nahezulegen, denn es sei offensichtlich, dass sie nicht verstanden
habe, was das Ankreuzfeld auf dem Personalienblatt bedeutet habe.
5.3.2 Im Verwaltungsverfahren und spezifisch im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken (vgl. in diesem Zusammenhang CLÉMENCE GRISEL,
L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative,
Lausanne 2008, insbes. N 146).
Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungs-
pflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Da-
hinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den
Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die
erforderliche Mitwirkung verweigert (vgl. dazu etwa ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2., voll-
ständig überarbeitete Auflage, Bern/ Stuttgart 1991, S. 223 f.).
Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM
zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elemen-
ten zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person spre-
chen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 291 f.). Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts not-
wendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asyl-
suchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt
gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen
vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis be-
steht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann,
wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von
ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Un-
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sicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit
Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK
1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5.3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende ver-
pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie
müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen
und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint,
sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu be-
schaffen.
Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen
übertragen bedeutet dies – unter gebührender Berücksichtigung der
persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und na-
türlich in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur
der physischen oder psychischen Beeinträchtigung – grundsätzlich zu-
nächst Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unauf-
gefordert geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer An-
hörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der
Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Da-
bei wird in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisie-
rung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden
dürfen. Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer
Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E- 23/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 10.2.2 mit weiteren Hinweisen.
5.3.4 Im vorliegenden Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin
zwar im Personalienblatt die Frage nach medizinischen Problemen mit
nein angekreuzt, indessen anlässlich der Anhörung vom 1. April 2009
wiederholt gesundheitliche Probleme geltend gemacht. So brachte sie
vor, es gehe ihr seit drei Jahren psychisch schlecht, sie nehme
Medikamente, die jedoch nicht helfen würden. Eine Sozialarbeiterin
habe sie gedrängt, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Sie sei krank
und habe manchmal das Gefühl zu sterben. Freunde hätten ihr gesagt,
dass sie Hilfe anfordern müsse. Sie habe auf dem Personalienblatt
angegeben, keine medizinischen Probleme zu haben, weil sie mit
niemandem habe darüber sprechen wollen. Zwischenzeitlich sei ihr
bewusst, dass sie mit der ganzen Wahrheit herausrücken müsse (vgl.
A 16/17, S. 14 f.).
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5.3.5 Es ist festzuhalten, dass dem Anhörungsprotokoll vom 1. April
2009 konkrete Hinweise auf gesundheitliche Probleme der Beschwer-
deführerin zu entnehmen sind. Die Hilfswerkvertreterin regte denn
auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an. Sie führte in
ihrem Bericht aus, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin
sei sehr schlecht. Sie habe oft geweint und sich in der Pause überge-
ben. Aufgrund ihrer Traumatisierung habe sie nur Andeutungen dar-
über machen können, was ihr in ihrem Herkunftsland widerfahren sei.
Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz Ausbeutung er-
lebt.
Angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin sowie des offensichtlich beeinträchtigten psychi-
schen Zustands während der Anhörung wäre das BFM verpflichtet
gewesen, die behaupteten Gesundheitsprobleme näher abzuklären
respektive die Beschwerdeführerin aufzufordern, ihre Vorbringen mit
einem Arztbericht zu substanziieren und zu belegen. Der rechtserheb-
liche Sachverhalt wurde damit von der Vorinstanz in diesem Punkt
nicht vollständig festgestellt.
5.3.6 In seiner Verfügung qualifizierte das BFM die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme als nicht lebensbedrohliche Erkrankung,
weshalb diese kein Wegweisungshindernis darstellen würden. Zudem
habe die Beschwerdeführerin kein Arztzeugnis eingereicht und im
Personalienblatt angegeben, keine gesundheitlichen Probleme zu
haben. Die formelle Anregung der Hilfswerkvertretung, es sei ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen, fand nicht Einlass in die Er-
wägungen des BFM. Ebensowenig lässt es die Erklärung der Be-
schwerdeführerin, wonach sie nur deshalb angekreuzt habe, keine
medizinischen Probleme zu haben, weil sie sich nicht darüber habe
äussern wollen, ausser Betracht und stützt sich lediglich auf die Tat-
sache, dass sie es unterlassen habe, ein Arztzeugnis einzureichen,
und auf dem Personalienblatt bestätigt habe, keine gesundheitlichen
Probleme zu haben. Die Rüge der Verletzung der Pflicht zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich damit als
begründet (zum Umfang der Begründungspflicht des BFM im Rahmen
der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, vgl.
EMARK 2006 Nr. 4).
5.4 Das BFM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der
durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten geschlechtsspezi-
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fischen und gesundheitlichen Vorbringen ungenügend erstellt.
Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch
ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheids der Vor-
instanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn sich diese in
ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt stützte
(Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Gemäss dem Untersu-
chungsgrundsatz, welcher zu den allgemeinen Grundsätzen des Asyl-
verfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), ist die Behörde
gehalten, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Der Rechtsmittelinstanz steht es jedoch of-
fen, die Gehörsverletzung zu heilen, wenn ihr eine umfassende Kogni-
tion zusteht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer aus
der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. BGE 126 I 72 E. 2).
5.4.1 Anhörungen von Asylsuchenden, welche sexuelle Übergriffe als
Verfolgungsmotive geltend machen, die nicht von einem gleichge-
schlechtlichen Befragungsteam durchgeführt wurden, führen im Allge-
meinen zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. EMARK
2003 Nr. 2). Da die Vorgaben von Art. 6 AsylV 1 nicht eingehalten wur-
den und keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Anhörung der Be-
schwerdeführerin durch die Beschwerdeinstanz rechtfertigen würden,
kommt eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelins-
tanz angesichts des mangelhaft festgestellten Sachverhalts vorliegend
nicht in Betracht. Ebenso liegt es an der Vorinstanz, die geltend ge-
machten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
abzuklären beziehungsweise diese aufzufordern, diesbezügliche Be-
weismittel einzureichen.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Fällen einer mangel-
haften Anhörung sei mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
in der Regel die Anweisung zur Vornahme einer neuen Anhörung ver-
bunden. Sie ersuche jedoch, keine neue Anhörung durchzuführen, da
eine solche eine grosse Belastung für sie darstellen würde. Die behan-
delnde Therapeutin sei besser in der Lage, Auskunft über die ge-
schlechtsspezifischen Aspekte zu geben, weshalb die Therapeutin und
der Hausarzt mit dem Verfassen eines ausführlichen Berichts zu
beauftragen seien.
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Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere bei
der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. Die
Nichtteilnahme an einer Anhörung stellt eine Verletzung dieser Mit-
wirkungspflicht dar. Die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG
stellt eine grundlegende Regel zur Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69). Nur die Be-
schwerdeführerin selbst hat darüber Kenntnis, welche Erlebnisse und
Tatsachen sie zur Stellung eines Asylgesuchs veranlassten. Die Un-
mittelbarkeit der Anhörung erlaubt es der befragenden Person zudem,
Nachfragen zu stellen, um den Sachverhalt zu erhellen und Missver-
ständnissen vorzubeugen. Auch wenn die Situation einer Anhörung
belastend sein mag, können die eigenen Aussagen der Beschwerde-
führerin nicht mit einem Bericht einer Therapeutin und eines Arztes
ersetzt werden, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Durchführung
einer Anhörung abzuweisen ist. Es ist der Beschwerdeführerin indes-
sen unbenommen, sich bei einer neuen Anhörung durch Personen ih-
res Vertrauens begleiten zu lassen.
5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die an-
gefochtene Verfügung vom 3. März 2010 ist entsprechend aufzuheben
und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
vorstehenden Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe einzugehen und insbesondere zu prüfen, ob
die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 AsylG vorliegend korrekt an-
gewendet wurde.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
damit als gegenstandslos zu betrachten.
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
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schädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote ein-
gereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen
verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren
der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. März 2010 wird aufgehoben und die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwä-
gungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 400.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie, Beilage)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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