B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-156/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
D-156/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 25. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 31. Oktober 2016 wurde ihm zur allfäl-
ligen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das
Asylgesuch mit Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör ge-
währt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe durch die deut-
sche Auslandsvertretung in Ankara ein Touristenvisum für Deuschland, gül-
tig vom 20. Juli 2016 bis 24. Juli 2016, erhalten. Er sei im Juli 2016 mit
einem gefälschten armenischen Pass nach Deutschland an einen ihm un-
bekannten Ort gereist und am 23. oder 24. Juli 2016 von Deutschland nach
Moskau geflogen. Am 24. Oktober 2016 sei er von Russland in die Schweiz
eingereist. Sein Cousin und sein Onkel würden in der Schweiz leben.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, seit dem Selbstmord seiner
Schwester an einer bipolaren Störung zu leiden.
Betreffend ein allfälliges Nichteintreten des SEM und die Möglichkeit einer
Überstellung nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, Deutsch-
land würde ihn entweder einsperren oder in die Türkei ausweisen.
B.
Mit am 5. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 22. Dezember 2016
(Postaufgabe am 28. Dezember 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2016 nicht ein und verfügte seine
Überstellung nach Deutschland. Dem Beschwerdeführer wurden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig
stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass ein Abgleich
mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) ergeben habe, dass
dem Beschwerdeführer von den deutschen Behörden ein vom 20. Juli 2016
bis 24. Juli 2016 gültiges Visum ausgestellt worden sei, weswegen
Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren
zuständig sei. Die deutschen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um
seine Übernahme gutgeheissen. Betreffend seine geltend gemachte Aus-
reise aus Deutschland nach Russland könne der Beschwerdeführer keine
Beweise vorlegen, welche seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-
Raums belegen würden, weswegen die Zuständigkeit Deutschlands nicht
D-156/2017
Seite 3
erloschen sei. Auch lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
Verordnung vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch
zu prüfen. Auch der Umstand, dass sich sein Cousin und sein Onkel in der
Schweiz befinden würden, sei unbehilflich, da diese nicht als Verwandte im
Sinne der Dublin-III-Verordnung gelten würden. Ferner könne auch sein
Gesundheitszustand (bipolare Störung) nicht zu einer Anwendung der Sou-
veränitätsklausel durch die Schweiz führen.
C.
Mit Beschwerde, datiert vom 7. Januar 2017 (Postaufgabe am 9. Januar
2017), focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. De-
zember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie um unent-
geltliche Prozessführung. Auf Beschwerdeebene wiederholte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen betreffend seine
Ausreise aus Deutschland nach Russland und brachte vor, das SEM habe
seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31; Nichteintreten des
SEM wegen Zuständigkeit eines Drittstaates) verletzt. Weiter führte er aus,
nur in Deutschland eingereist zu sein, weil er nach Moskau habe reisen
wollen und als türkischer Staatsangehöriger kein russisches Visum habe
erhalten können. Deswegen habe er seine Reise über Deutschland und
mithilfe eines gefälschten armenischen Passes durchführen müssen. Hin-
sichtlich seines Aufenthalts in Moskau sei seine Freundin als Zeugin zu
befragen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend,
die Schweiz müsse die Souveränitätsklausel anwenden.
D.
Zur Stützung seiner Anträge reichte der Beschwerdeführer die Kopien ei-
ner Bestätigung der Fachabteilung MWD Moskau vom 5. August 2016,
dass sich der Beschwerdeführer an ihr Amt gewendet habe, sowie eine
handschriftliche Bestätigung einer in Moskau lebenden Person den Besuch
des Beschwerdeführers in Moskau betreffend, beide mit Übersetzung, zu
den Akten.
D-156/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde,
D-156/2017
Seite 5
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung,
dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig
ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung
oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.2 Jeder Asylantrag wird gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art.
7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Die Erteilung eines Visums durch einen Mitgliedstaat begründet dessen
Zuständigkeit zur Prüfung eines später in einem anderen Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrag (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragstel-
ler ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund
dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können,
sind die Abs. 1–3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12. Abs. 4 Dublin-
III-VO).
5.
5.1 Vorweg ist die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, zu behandeln, da deren Gut-
heissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
D-156/2017
Seite 6
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2,
je mit weiteren Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere gel-
tend, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts verletzt, indem es zu seiner Ausreise von
Deutschland nach Russland lediglich 3 Fragen gestellt habe. Diese Fragen
respektive seine darauf erfolgten Antworten seien nicht dafür geeignet, die
Frage, welcher Staat für die Beurteilung seines Asylgesuches zuständig
sei, zu klären.
5.4 Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern das SEM den Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich abgeklärt haben soll, da es anlässlich der BzP alle
für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlichen Fragen stellte. Insbe-
sondere fragte es nach den für die Beurteilung der Zuständigkeit notwen-
digen Reisedaten (Einreise von der Türkei nach Deutschland, Reise von
Deutschland nach Russland, Einreise von Russland in die Schweiz). Der
Beschwerdeführer kann sich, nachdem er auf die gestellten Fragen teil-
weise unpräzise geantwortet hat, nicht darauf berufen, seine Antworten
seien ungeeignet gewesen, um eine richtige Sachverhaltsbeurteilung zu-
zulassen, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird,
welche Fragen das SEM zusätzlich hätte stellen sollen und inwiefern wei-
tere Fragen zur Erhebung eines anderen Sachverhalts geführt hätten.
Auch setzte sich das SEM anlässlich der BzP mit sämtlichen übrigen für
die Beurteilung des zuständigen Staates erheblichen Themen auseinan-
der, weswegen keine unvollständige Erhebung des Sachverhalts vorliegt.
5.5 Zur Frage, ob das SEM den Sachverhalt unvollständig abklärte, indem
es trotz der geltenden Untersuchungsmaxime keine weiteren Abklärungen
betreffend die Aus- und Einreise und das Verlassen des Beschwerdefüh-
rers des Dublin-Raumes tätigte und somit nicht alle für den Entscheid we-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat, zumal das Ergebnis eines
D-156/2017
Seite 7
Verlassens des Dublin-Raumes im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
die Zuständigkeit der Schweiz hätte begründen können, ist auf die oben
bereits erwähnte Grenze der Untersuchungspflicht in der Mitwirkungs-
pflicht der Asylsuchenden hinzuweisen (vgl. Art. 8 AsylG).
5.6 Das SEM stützte seine Einschätzung der Unglaubhaftigkeit insbeson-
dere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung ab.
Dass die Schilderungen eher kurz und oberflächlich bleiben, liegt aufgrund
der Natur der summarischen Befragung – insbesondere in Bezug auf den
Reiseweg und die Asylgründe (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr,
C6, Die Befragung zur Person, S. 1,
/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf, zuletzt abgerufen
am 12. Januar 2017) auf der Hand. So bleibt unter anderem auch das ge-
naue Ausreisedatum des Beschwerdeführers aus Deutschland unbekannt,
was für weitere Abklärungen seitens des SEM von Bedeutung gewesen
wäre. Dennoch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Be-
schwerdeführer genügend Gelegenheit geboten wurde, seine Ein- und
Wiederausreise aus Deutschland zu schildern, wobei er auch mehrfach
nach Details wie den Hintergründen seiner Visum-Erteilung oder seinem
genauen Aufenthaltsort in Deutschland gefragt wurde, und darauf oftmals
ungenau und vage antwortete (vgl. SEM-Akte A6 S. 5 – 7). Unter Hinweis
auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist schliesslich zu be-
merken, dass dieser im vorinstanzlichen Verfahren – abgesehen von sei-
ner ID-Karte – keine Beweismittel zu den Akten reichte, welche das Verlas-
sen des Dublin-Raumes belegen würden und welche dem SEM Anlass zu
weiteren Abklärungen hinsichtlich seines angeblichen Auslandaufenthaltes
gegeben hätten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer überdies im
Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu einer eventuellen Zuständigkeit
Deutschlands für sein Asylverfahren, wobei seine Antwort im vorliegenden
Verfahren nicht von zentraler Bedeutung ist, da sich diese Stellungnahme
lediglich auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers bei einer Überstel-
lung und nicht auf die geltend gemachte Ausreise aus dem Dublin-Raum
bezogen. Somit hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt genü-
gend abgeklärt, und es ist keine diesbezügliche Verfahrensverletzung fest-
zustellen.
6.
6.1 Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (C-VIS) ergab, dass
Deutschland dem Beschwerdeführer ein vom 20. Juli 2016 bis 24. Juli 2016
gültiges Visum ausgestellt hat (vgl. SEM-Akte A5).
D-156/2017
Seite 8
6.2 Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 28. November 2016
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO (vgl. SEM-Akte A10), welche dem Gesuch um Übernahme am
30. November 2016 zustimmten (vgl. SEM-Akten A11).
6.3 Deutschland hat dem Gesuch der Vorinstanz um Übernahme des Be-
schwerdeführers unter Kenntnis aller für den Entscheid über die Über-
nahme relevanten Umständen, insbesondere der geltend gemachten Aus-
reise aus Deutschland, am 30. November 2016 zugestimmt. Ob mit dieser
Zustimmung zur Übernahme die grundsätzliche Zuständigkeit von
Deutschland, welche nur noch durch einen Selbsteintritt auf die Schweiz
übertragen werden kann, gegeben ist, kann, wie nachfolgend aufgezeigt
wird (E. 7), offen gelassen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass sein
Aufenthalt in Moskau durch die Einreichung der Beweismittel bewiesen sei.
Zudem stellte er dem Gericht die Nachreichung vier weitere Beweismittel
in Aussicht und beantragte, seine Partnerin sei zu seinem Aufenthalt in
Moskau als Zeugin zu befragen.
7.2 Das Gericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
von Deutschland nach Moskau ausgereist und drei Monate später in die
Schweiz geflogen – wie bereits die Vorinstanz – als wenig plausibel und
nicht glaubhaft. Im vorinstanzlichen Verfahren stützt der Beschwerdeführer
sein Vorbringen ausschliesslich auf seine Aussagen und bringt, wie oben
bereits erwähnt (E. 5.6), für seine Ausreise keinerlei Beweise vor. Ausser-
dem macht er mit keinem Wort geltend, aus welchem Grund er nach Mos-
kau gereist sein will. Zwar sind die Gründe einer Ausreise aus dem Dublin-
Raum für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant und müssen nicht
vorgebracht werden, jedoch stützt diese fehlende Erwähnung die An-
nahme, dass ein Aufenthalt in Moskau lediglich deswegen vorgebracht
wird, um eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylver-
fahrens begründen zu können. Ferner blieben die Angaben des Beschwer-
deführers betreffend seine Ausreise aus Deutschland vage und ungenau.
So konnte sich der Beschwerdeführer beispielsweise weder an den deut-
schen Ankunftsort noch an das genaue Abflugdatum nach Moskau erin-
nern, vielmehr gab er wiederholt an, am 23. oder am 24. Juli nach Moskau
geflogen zu sein (vgl. SEM-Akte A6 S. 5).
D-156/2017
Seite 9
Auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten so-
wie die in Aussicht gestellten Beweismittel vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, da sie nicht tauglich erscheinen, einen Aufenthalt in
Moskau zu belegen. Es handelt sich dabei lediglich um Bestätigungen von
Privatpersonen, den Namen und die Adresse eines Amtes in Moskau sowie
um Kopien, weswegen ihr Beweiswert von vornherein vermindert ist. Zu-
dem stellt das Gericht fest, dass die Echtheit der eingereichten Beweismit-
tel aufgrund ihrer schlechten Qualität als Kopien höchst zweifelhaft er-
scheint. Dies legt den Verdacht nahe, dass es sich dabei um Fälschungen
beziehungsweise um auf Wunsch des Beschwerdeführers nachträglich er-
stellte Beweismittel handeln dürfte. Somit sind die eingereichten Bestäti-
gungen als Gefälligkeitsschreiben bzw. Fälschungen einzustufen.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Deutschland aufgrund der
nicht nachgewiesenen Ausreise des Beschwerdeführers aus den Hoheits-
gebieten der Mitgliederstaaten für die Übernahme des Beschwerdeführers
und die Prüfung seines Asylgesuches zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 und
Abs. 4 Dublin-III-VO).
8.
Aus den Akten ergeben sich keine Anknüpfungspunkte für die Anwendung
der Bestimmungen der Dublin-III-VO betreffend die Einheit der Familie, zu-
mal der in der Schweiz lebende Onkel und Cousin des Beschwerdeführers
nicht vom Begriff der Familienangehörigen im Sinne der Zuständigkeitskri-
terien der Dublin-III-VO erfasst werden (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO).
9.
9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
9.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP geltend, bei einer
Überstellung nach Deutschland bestehe die Gefahr, dass er aufgrund sei-
ner Zugehörigkeit zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kur-
distans) eingesperrt oder in die Türkei ausgewiesen werden, da die PKK in
Europa als terroristische Organisation gelte.
D-156/2017
Seite 10
9.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung in Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO aufweisen. Deutschland ist ein Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es gibt keine Hinweise darauf, dass
Deutschland den diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkomme. Weiter darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie), ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
9.4 Der Beschwerdeführer hat auch in individueller Hinsicht kein konkretes
und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich wei-
gern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere hat
er nicht dargelegt, weshalb Deutschland seiner Schutzpflicht nicht nach-
kommen sollte beziehungsweise nicht in der Lage wäre, ihm Schutz zu ge-
währen.
D-156/2017
Seite 11
9.5 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das
Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermes-
sen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu
entnehmen. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungs-
gericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
9.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
10.
Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen.
11.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
12.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
D-156/2017
Seite 12
13.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
14.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
15.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-156/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: