Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1562/2010
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2008 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5.
Juni 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch
– zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer
des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am
27. August 2008 wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern
Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Nach
Ende seiner 12jährigen Schulzeit habe er als Tagelöhner gearbeitet.
Von 2002 bis 2005, während der Zeit des Friedensabkommens, habe er
die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt. Er habe an
verschiedenen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen und an
tamilischen Feiertagen mitgeholfen, Strassen zu dekorieren und Bühnen
aufzubauen. Zudem habe er Waffen bei sich zu Hause versteckt, Essen
für LTTEKämpfer gekocht und deren Kleider gewaschen. Überdies habe
er den LTTE Informationen über Truppenbewegungen der srilankischen
Armee weitergegeben.
Ab Dezember 2005 habe er an keinen öffentlichen Veranstaltungen mehr
teilgenommen, seine Aktivitäten als Informant der LTTE jedoch
fortgesetzt. Nach der definitiven Auflösung des Friedensabkommens
habe die srilankische Armee mit Racheaktionen begonnen. Im Juli 2006
sei sein Kollege S. erschossen worden. Ausserdem hätten Angehörige
des srilankischen Geheimdienstes begonnen, Dorfbewohnern die
während der Zeit des Friedensabkommens an Demonstrationen
gemachten Fotos zu zeigen. Da auf einigen der Bilder auch er – der
Beschwerdeführer – zu sehen gewesen sei, hätten Soldaten in der Folge
auch nach ihm gesucht. Er habe sich daher entschlossen, sein
Heimatland zu verlassen.
Zwecks Ausstellung eines Reisepasses sei er auf dem Landweg nach
Colombo gereist. Nach Erhalt des Passes habe er diesen einem
Schlepper übergeben und sei nach D._______ zurückgekehrt, um auf
eine Ausreisemöglichkeit ins Ausland zu warten. Im Dezember 2006 habe
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er dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern eine amtliche
Reisegenehmigung ("clearance") erhalten, worauf er am 30. Dezember
2006 auf dem Luftweg nach Colombo gereist sei. Bereits am 9. Januar
2007 sei er anlässlich einer Razzia des Militärs und der Polizei in seiner
Lodge in E._______/Colombo festgenommen und in ein Gefängnis im
Distrikt F._______ (Südprovinz) gebracht worden. In der Haft sei er vom
"Internationalen Komitee vom Roten Kreuz" (IKRK) besucht und registriert
worden. Dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch seine Tante
an das "Criminal Investigation Department" (CID) sei er am 7. März 2007
freigelassen worden.
Nach seiner Freilassung sei er – wie die Behörden von ihm verlangt
hätten – nach D._______ zurückgekehrt. Am 25. März 2007, fünf Tage
nach seiner Rückkehr in den Norden des Landes, seien
Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn
aufgefordert, sich fortan regelmässig im Camp von D._______ zu
melden. Nachdem er rund einen Monat lang dieser Meldepflicht
nachgekommen sei, habe er D._______ verlassen und sich bei
Bekannten im Nachbardorf G._______ versteckt gehalten. Obwohl
Sicherheitsbeamte fünfzig bis hundertmal bei seinen Bekannten nach
ihm gesucht hätten, habe er sich einer erneuten Festnahme stets
entziehen können. Während seines Aufenthalts in G._______ seien auch
Angehörige der LTTE in sein Elternhaus nach D._______ gekommen und
hätten ihn zu seinen in der Gefangenschaft gemachten Aussagen über
LTTEMitglieder befragen wollen.
Am 15. Mai 2008 sei er mittels einer weiteren durch Bestechungsgeld
erlangten "clearance" in Begleitung seiner Tante nach Colombo geflogen,
von wo aus er am 23. Mai 2008 auf dem Luftweg via Katar nach Rom
gereist sei. Am 27. Mai 2008 sei er von Italien her in einem
Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gefahren worden. Wie er nach seiner Einreise in die Schweiz anlässlich
eines Telefongesprächs mit seiner Familie erfahren habe, müsse sich
nun sein Vater an seiner Stelle regelmässig zur Unterschrift im Camp von
D._______ melden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der
Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung,
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eine Bestätigung des IKRK und ein Schulzeugnis im Original sowie ein
Dokument des Verkehrsamtes in Kopie zu den Akten. Seine
Identitätskarte und den (gefälschten) Pass, mit dem er Sri Lanka
verlassen habe, habe er dem Schlepper abgeben müssen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 – eröffnet am 10. Februar 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an
und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere könne der aus dem Norden Sri Lankas
stammende Beschwerdeführer gestützt auf die mit seiner
Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen
Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo, wo
von der Vertrautheit und Verbundenheit mit den dortigen Verhältnissen
sowie von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei – Wohnsitz
nehmen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit auf
den 11. März 2009 datierter Eingabe (Poststempel: 12. März 2010) –
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2010 –
die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter sei die angeordnete
Wegweisung aufzuheben, und er sei in der Folge in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung inklusive die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Schliesslich sei die zuständige kantonale Behörde "umgehend
anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs und Vollzugsmassnahmen
abzusehen", und dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit einzuräumen,
sich zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz zu äussern.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte, eine
am 25. Juli 2008 ausgestellte Bestätigung der "H._______" sowie je
einen Bericht der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (SFH) und des
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"United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
vorab mit, ihr Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf
Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der
Begründung abgelehnt, die angeblich bestehende Bedürftigkeit werde
durch keine entsprechende Bestätigung belegt, überdies fehle es an der
Komplexität der in Frage stehenden Materie, so dass die sachliche
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben sei.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 6. April
2010 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.— zu bezahlen, andernfalls auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 29. März 2010 bezahlt.
E.
Am 7. Oktober 2010 (Poststempel: 8. Oktober 2010) reichte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin je eine Bestätigung der
Gemeinde I._______ vom 24. Februar 2010 und des "J._______
Hospital" in D._______ vom 24. März 2010 im Original sowie drei dem
Internet entnommene Artikel betreffend Vorfälle in der Nordprovinz ein.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 29. November 2011 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keinen neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auf ein zur Publikation
vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober
2011 hingewiesen und gleichzeitig festgestellt, die zusammen mit der
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Seite 6
Beschwerdeschrift eingereichten Berichte der SFH und des UNHCR
entsprächen nicht der aktuellen Situation in Sri Lanka.
Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
am 2. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Indem es die Vernehmlassung der Vorinstanz der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2011 ohne Ansetzung einer
Frist zur Stellungnahme zustellte, wies das Bundesverwaltungsgericht
das in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 11) enthaltene Begehren um
Gewährung des Replikrechts (gehörige Äusserung zu allfälligen
Stellungnahmen der Vorinstanz) sinngemäss ab.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D1562/2010
Seite 7
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in verschiedener Hinsicht den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, sind die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die LTTE zwischen 2002 und
2005 sowie zu der aufgrund dieser Aktivitäten durch die srilankische
Armee Mitte des Jahres 2006 gegen ihn eingeleiteten Fahndung
stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen.
So erscheint es zwar durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer –
wie zahlreiche andere Tamilen auch – während der Zeit des
Friedensabkommens den LTTE geholfen hat, Strassen zu dekorieren und
Bühnen aufzustellen. Indessen ergeben sich aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht in der
Lage war, genauer anzugeben, wie er zu Informationen über
Truppenbewegungen der srilankischen Armee gekommen sei und an
wen er diese Informationen weitergeleitet habe (vgl. Vorakten A10 S. 10
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Seite 8
12), und er im Weiteren – ebenfalls trotz wiederholter Nachfrage – keine
Angaben dazu machen konnte, wann und bei welchen Anlässen er von
der srilankischen Armee fotografiert worden sei oder wie die gegen ihn
gerichteten Suchanstrengungen abgelaufen seien (vgl. A10 S. 10 f.),
bereits gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden
Vorbringen.
4.1.2. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers werden dadurch erhärtet, dass diese im
verschiedenen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung und der Logik
des Handelns widersprechen.
Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete und
durch eine entsprechende Bestätigung des IKRK belegte Inhaftierung im
"K._______" im Distrikt F._______ auch vom BFM nicht in Zweifel
gezogen wird. Ständige Kontrollen und Razzien sowie willkürliche
Festnahmen und Inhaftierungen von Angehörigen der tamilischen
Bevölkerungsgruppe waren nach Wiederaufflammen des Bürgerkriegs im
Jahre 2006 insbesondere auch im Grossraum Colombo sehr verbreitet
und lassen noch nicht auf politische Aktivitäten der Kontrollierten und
Festgenommenen oder auf ein besonderes Verfolgungsinteresse der sri
lankischen Behörden an jenen schliessen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, von den srilankischen
Sicherheitskräften in Colombo aufgrund von "Auskünften", dass er ein
"Tiger" sei (vgl. A10 S. 16 f.), aktiv gesucht und dann festgenommen
worden zu sein, kann nicht geglaubt werden. Wäre der Beschwerdeführer
tatsächlich seit Mitte des Jahres 2006 vom srilankischen Geheimdienst
CID auch mit seinem Foto (vgl. A1 S. 5 und A10 S. 10 f.) wegen
mutmasslicher Verbindungen zu den LTTE gesucht worden, so wäre es
ihm – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde –
nicht gelungen, über den streng bewachten Flughafen von Jaffna nach
Colombo zu reisen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6)
vertretenen Auffassung hätte daran der Besitz einer (erkauften)
"clearance" nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer für die Reise
nach Colombo auch seine (echte) Identitätskarte auf sich getragen hat.
Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der
Beschwerdeführer wäre – hätten ihn die Sicherheitsbehörden tatsächlich
für einen LTTEAktivisten gehalten, der ihnen wichtige Informationen
geliefert und den Namen eines wichtigen LTTEKämpfers genannt habe –
D1562/2010
Seite 9
auch mit der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch eine Tante nicht
nach wenigen Wochen – und lediglich mit der Auflage, in seinen
Heimatort D._______ zurückzukehren – wieder aus der Haft entlassen
worden. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörungen nur sehr unsubstanziierte Angaben zu den Umständen
seiner Freilassung machen und insbesondere nicht nachvollziehbar
erklären konnte, wie seine Tante den Ort seiner Inhaftierung erfahren und
wo beziehungsweise wem sie die Bestechungsgelder bezahlt habe (vgl.
A10 S. 19). In Bezug auf das eingereichte Schreiben des IKRK vom 8.
März 2007 ist im Übrigen festzuhalten, dass dieses offenbar nachträglich
auf Wunsch des Beschwerdeführers im Hauptbüro in Colombo
ausgestellt worden ist (vgl. A10 S. 19) und lediglich bestätigt, dass jener
eine gewisse Zeit im "K._______" inhaftiert und dabei von IKRK
Mitarbeitern besucht worden war.
Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Ereignisse nach der angeblichen Rückkehr nach D._______ im März
2007 als realitätsfremd zu qualifizieren. So ist es zwar denkbar, dass der
Beschwerdeführer nach der Ankunft in seinem Heimatort einer
Meldepflicht unterstellt worden ist. Der Beschwerdeführer vermag jedoch
– wie das BFM zutreffend bemerkte – keine nachvollziehbare Erklärung
zu seiner Entscheidung, sich nach einigen Wochen nicht mehr im
Armeecamp zu melden, abzugeben (vgl. A10 S. 20 f.), und es erscheint
auch nicht glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer
zwar in der Grossstadt Colombo sofort gefunden hätten, ihn in G.______,
einem kleinen Nachbardorf von D._______, jedoch trotz unzähliger
Versuche nie hätten festnehmen können. Angesichts der bereits
erwähnten strengen Kontrollen auf den Flughäfen erscheint die
Behauptung des Beschwerdeführers, am 15. Mai 2008 erneut von Jaffna
aus auf dem Luftweg nach Colombo und anschliessend weiter nach
Europa gereist zu sein und dabei stets auch seine eigene Identitätskarte
(die er – wie auch den ihm nicht zustehenden Reisepass – erst in Italien
seinem Schlepper habe aushändigen müssen [vgl. A10 S. 3 f.]) auf sich
getragen zu haben, vollends unglaubhaft.
4.1.3. Indem in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die
allgemeine Situation der Angehörigen der tamilischen Volksgruppe in Sri
Lanka hingewiesen und – unter Hinweis auf eine entsprechende
Bemerkung des an der Bundesanhörung anwesenden
Hilfswerksvertreters (vgl. A10 S. 25) – am Wahrheitsgehalt des vom
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geschilderten
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Seite 10
Sachverhaltes festgehalten wird, lassen sich die vorstehend festgestellten
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen.
Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichten, angeblich von
der Mutter des Beschwerdeführers auf nicht bekanntem Weg in die
Schweiz geschickten Dokumente. Nebst fünf Berichten betreffend die
allgemeine Lage und betreffend einzelne Vorfälle in Sri Lanka wurden
eine srilankische Identitätskarte, eine Bestätigung des "J._______
Hospital" in D.________ sowie je ein Schreiben der "H.________" und
der Gemeinde I._______ zu den Akten gegeben. Die Identität des
Beschwerdeführer wurde indessen auch vom BFM nicht in Frage gestellt,
und die fünf Berichte (je ein Positionspapier des SFH und des UNHCR
sowie drei dem Internet entnommene Artikel von "Lankasri News") stehen
inhaltlich in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Das "J._______ Hospital" hält sodann lediglich fest,
der Beschwerdeführer sei am 25. März 2007 wegen Bauchschmerzen
behandelt worden. Die Gemeinde I._______ bestätigt ferner, M. T. sei
eine Einwohnerin von D.________ und habe angegeben, ihr Sohn – der
Beschwerdeführer – habe das Land wegen der unsicheren Lage am 9.
Juli 2006 verlassen und lebe jetzt in der Schweiz, welche Aussage
indessen in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers
steht, D._______ letztmals am 15. Mai 2008 verlassen zu haben und am
23. Mai 2008 von Colombo aus in Richtung Europa gereist zu sein. Im
Schreiben der "H._______" wird schliesslich in sehr unbestimmter Art und
Weise bemerkt, der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen, weil er
unter dem Verdacht der LTTEUnterstützung wiederholt gesucht und
auch festgenommen worden sei.
4.2. Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers
ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – teilweise auch den
Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen.
4.2.1. So ist die zwei Monate dauernde Inhaftierung in F._______
anfangs des Jahres 2007 angesichts der damals in Sri Lanka
herrschenden Bürgerkriegssituation als Teil legitimer
Untersuchungsmassnahmen zu werten, zumal sich die in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen – wie das BFM
zu Recht bemerkte – als zu wenig intensiv darstellen, als dass ihnen
Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen könnte.
D1562/2010
Seite 11
4.2.2. In Bezug auf die in der direkten Bundesanhörung (vgl. A10 S. 10
Mitte) erwähnten Nachstellungen durch die LTTE ist darauf hinzuweisen,
dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im
Mai 2009 zu Ende gegangen ist; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe
stehenden Gruppierungen mehr gekommen.
Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen
auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen
zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und
Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und
Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer
Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten.
Wie oben (vgl. E.4.1. vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochte der
Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er die LTTE
mit Informationen über Truppenverschiebungen der srilankischen Armee
versorgt hatte oder aus anderen Gründen den srilankischen Behörden
als massgeblicher LTTEAktivist aufgefallen wäre. An dieser Feststellung
vermag auch die nunmehr fünf Jahre zurückliegende Inhaftierung in
F._______ nichts zu ändern. Es bestehen daher – entgegen der in der in
der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 8) vertretenen Ansicht – keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht
vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann
darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und
auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten
zu Recht abgewiesen.
Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist,
besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer "unter Beizug einer
psychiatrisch geschulten Fachperson" erneut zu befragen (vgl.
Beschwerde S. 8 f.) oder gar die Sache zur Neubeurteilung an die
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Seite 12
Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechen Begehren sind daher
abzuweisen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
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Seite 13
Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen
festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
D1562/2010
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei
abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord und
Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
6.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine
erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung
gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet"
weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der
Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.).
6.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der
Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen
in Ziff. 6.2.2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. Er ist noch jung
und alleinstehend und verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung (zuletzt
am L._______ College). Auch wenn er seinen Lebensunterhalt danach
als Tagelöhner bestreiten musste, so besitzt er dadurch sowie auch mit
der mittlerweile fast dreijährigen Berufserfahrung im Gastgewerbe in der
Schweiz gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss
zu fassen. Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor in D._______
wohnhaften nächsten Angehörigen (Eltern und Schwester; vgl. A1 S. 3)
sowie mit verschiedenen Verwandten und Bekannten in der Region
Colombo (vgl. A1 S. 6 und A10 S. 6) ein gutes Beziehungsnetz im
Heimatstaat. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine
Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen
Gründen nicht zumutbar sein könnte. In der eingereichten Bestätigung
des "J._______ Hospital" in D._______ vom 24. März 2010 wird lediglich
festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 25. März 2007 wegen
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Bauchschmerzen behandelt worden, ohne aber irgendwelche Hinweise
auf aktuell bestehende Probleme zu geben.
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine
Existenz bedrohende Situation geraten wird.
6.2.4. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller
und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu
bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29.
März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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