B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1563/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend A. S. genannt), der Bruder und Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, gelangte am 5. Dezember 2005 in die Schweiz
und suchte am selben Tag um Asyl nach, das ihm vom BFM am 4. Juli
2006 gewährt wurde.
B.
Am 12. Dezember 2011 reichte A. S. für den Beschwerdeführer ein Ge-
such um Asyl ein. Dabei beantragte er, es sei dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und festzustellen, dass dieser die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle. Am 5. März 2012 ergänzte
A. S. das für seinen Bruder gestellte Asylgesuch aus dem Ausland.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer
habe Eritrea im Wissen darum, das anstehende elfte Schuljahr in einem
Militärcamp absolvieren zu müssen, im November 2011 verlassen und
befinde sich zur Zeit im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien. Da er
minderjährig sei und in Äthiopien weder über Familienangehörige noch
Bekannte verfüge, sei ihm umgehend die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen.
Als Beilagen legte A. S. Kopien eines Geburtsregisterauszugs sowie ei-
nes Flüchtlingsausweises des UNHCR (United Nations High Commissio-
ner for Refugees) in Äthiopien bezüglich des Beschwerdeführers zu den
Akten.
C.
Mit Schreiben vom 14. März 2012 forderte das BFM A. S. auf, eine ihn als
Rechtsvertreter legitimierende Vollmacht des Beschwerdeführers im Ori-
ginal nachzureichen. Im Weiteren teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit,
dass die Schweizer Botschaft in Addis Abeba gemäss Mitteilung vom
23. März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durch-
zuführen, weshalb auch vorliegend von einer solchen abgesehen werde.
Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer beziehungsweise
dessen Rechtsvertreter zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu dessen Aufenthalt in
Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Er-
eignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, und zum Aufenthalt
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in Äthiopien, wobei die bis zum 13. April 2012 einzureichende Stellung-
nahme vom Beschwerdeführer persönlich abzufassen, zumindest aber zu
unterzeichnen sei.
D.
Am 11. April 2012 ging dem BFM eine Stellungnahme des Rechtsvertre-
ters unter Beilegung einer vom Beschwerdeführer im Original unterzeich-
neten Vertretungsvollmacht zu.
E.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit,
dass sich die Situation seines Bruders verschlechtert habe. So sei es
zwar möglich gewesen, von der Schweiz aus zu organisieren, dass dieser
bei einer Familie in D._______ in Äthiopien leben könne und dadurch in
die Lage gesetzt worden sei, das Flüchtlingslager zu verlassen. Zwi-
schenzeitlich habe die Mutter der Gastfamilie seinen Bruder indessen mit
dem Wunsch konfrontiert, ihre 18-jährige Tochter zu heiraten, um dieser
gegebenenfalls ebenfalls den Wegzug in die Schweiz zu ermöglichen.
Dieses Ansinnen überfordere seien Bruder indessen sichtlich, weshalb
der Hausfriede in der Gastfamilie gefährdet sei und die Gefahr bestehe,
dass sein Bruder ins Flüchtlingslager zurückkehren müsse und dort mög-
licherweise entführt werden könnte. Aus diesem Grunde werde darum er-
sucht, rasch über dessen Asylgesuch aus dem Ausland zu befinden und
ihm eine Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
F.
Mit Schreiben vom 21. September 2012 ersuchte der Rechtsvertreter
abermals um eine rasche Behandlung des Asylgesuchs seines Bruders.
G.
Am 16. November 2012 teilte der Rechtsvertreter dem BFM per E-Mail
mit, dass sich sein Bruder zwischenzeitlich wieder im Flüchtlingslager
C._______ befinde, da sich die Spannungen mit der Gastfamilie als zu
gross erwiesen hätten. Aus Sorge um dessen Wohl ersuche er deswegen
erneut um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs.
H.
Mit Schreiben vom 29. November 2012 wies das BFM den Rechtsvertre-
ter unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E- 3162/2011, E.4.3.2 vom 6. Dezember 2011 (= BVGE 2011/39, Anmer-
kung des Gerichts) darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylge-
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suchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Per-
sonen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch daher
selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Rechtsvertreters, ausüben. Die-
ser Mangel könne allerdings geheilt werden. Eine Heilung könne bei-
spielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter
eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder
durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellung-
nahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt werde. In jedem Falle
müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Entschei-
des geheilt werden (BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 ff.). Eine Durchsicht
der Akten habe ergeben, dass es vorliegend bis anhin an einer klar dem
Beschwerdeführer zurechenbaren Willensäusserung, mit der dieser zu
erkennen gebe, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung
um Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege gemäss dem vorerwähnten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts kein zulässig gestelltes Asylgesuch
vor. Gleichzeitig gab das BFM dem Rechtsvertreter letztmals die Gele-
genheit, bis zum 29. Dezember 2012 eine vom Beschwerdeführer per-
sönlich verfasste Asylbegründung oder zumindest die von ihm unter-
zeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM nachzureichen,
ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.
I.
Mit Begleitschreiben vom 27. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter
ein vom Beschwerdeführer nachträglich unterzeichnetes Exemplar der
am 11. April 2012 beim BFM eingegangenen Stellungnahme zum Fra-
genkatalog (vgl. Sachverhalt Bst. D) ein.
J.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
K.
Am 25. März 2013 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerde-
führer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein. Dabei beantragte er, die Verfügung vom 5. März 2013
sei aufzuheben und ihm die Einreise (in die Schweiz) zu bewilligen. Even-
tualiter sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei sei-
ne Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der
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unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der massgeblichen Über-
gangsbestimmung (Ziff. III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt
worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs.
2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
1.3 Die Einreichung eines Asylgesuchs stellt – wie vom BFM in seinem
Schreiben vom 29. November 2012 dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. H) –
ein relativ höchstpersönliches Recht dar. Dementsprechend müssen ur-
teilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig, das heisst ohne die Hil-
fe eines Vertreters, einreichen. Der Mangel eines nicht selbständig einge-
reichten Asylgesuchs kann indessen unter anderem geheilt werden, wenn
das Gesuch während des erstinstanzlichen Verfahrens durch die asylsu-
chende Person persönlich bestätigt wird.
Im vorliegenden Fall wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers von
A. S. eingereicht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine un-
mündige, indessen urteilsfähige Person, weshalb sie ihr Gesuch selb-
ständig hätte einreichen müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
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fahrens reichte A. S. aber eine vom Beschwerdeführer unterschriebene
Fassung seiner Stellungnahme zum Fragenkatalog nach, womit der
Mangel des nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs des Beschwer-
deführers im erstinstanzlichen Verfahren als geheilt zu erachten ist.
Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Asylgesuche aus dem Ausland werden gemäss Art. 19 f. AsylG bei
einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, die sie mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist. Für Verfahren bei Asylgesuchen
aus dem Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizeri-
sche Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine solche faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen nicht möglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. In die-
sen Fällen ist die asylsuchende Person mittels konkreter Fragen aufzu-
fordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.8).
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Seite 7
4.2 Im vorliegenden Fall war die Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien, of-
fenbar nicht in der Lage, eine Befragung des Beschwerdeführers durch-
zuführen. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befra-
gung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personal-
bestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer nahm über
seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. April 2012 zu den vom BFM
gestellten Fragen Stellung. Damit erhielt er rechtsgenüglich Gelegenheit,
seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des
massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
5.
5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen,
oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen an-
deren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Ver-
bleib namentlich dann, wenn die asylsuchenden Personen schutzbedürf-
tig sind. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art.
52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung ei-
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Seite 8
ner Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden
kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürf-
tigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten
Nachteilen bedroht gewesen sei. Gemäss den Ausführungen im Asylge-
such habe der Beschwerdeführer Eritrea nämlich verlassen, bevor er zum
Militärdienst aufgeboten worden sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der
weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im
asylrechtlichen Auslandverfahren (vgl. Urteil E-6893/2011 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2012, E. 6.4). Nach dem Gesagten sei
dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz
zu verweigern und sein Asylgesuch abzulehnen. In einem zweiten Schritt
sei zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familien-
nachzug erfüllt seien. Die Frage der Familienzusammenführung werde in
Art. 51 AsylG unter der Rubrik "Familienasyl" geregelt. Dabei hätten nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlin-
gen, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, Anspruch auf Familienzu-
sammenführung. In Art. 51 Abs. 4 AsylG werde zudem präzisiert, dass die
Gewährung einer Familienzusammenführung nur möglich sei, wenn die in
der Schweiz anwesenden Personen vor ihrer Ausreise in einem gemein-
samen Haushalt mit dem Mitglied ihrer Familie, für das die Familienzu-
sammenführung verlangt werde, zusammen gelebt hätten. Eine Trennung
durch Flucht setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der
Flucht bestanden haben müsse. Nach Art. 51 Abs. 2 AsylG könnten ande-
re nahe Angehörige (als die in Abs. 1 erwähnten Mitglieder der Kernfami-
lie) Familienasyl erhalten, wenn besondere Umstände für die Familien-
vereinigung sprechen würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung fielen unter den Begriff der "anderen nahen Angehörigen" bei-
spielsweise die Geschwister, die Grosseltern und Pflegekinder (vgl. dazu
das Urteil D-395/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2009,
S. 7). Im zitierten Entscheid komme das Bundesverwaltungsgericht ferner
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Seite 9
zum Schluss, dass auch unter nahen Verwandten auf das zusätzliche Er-
fordernis der "engen Beziehungen" nicht verzichtet werden könne (a.a.O.,
S. 16). Innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner und ihre minderjährigen Kinder) bestehe aufgrund der zwi-
schen solchen Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der
in der Regel beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermutung, dass ei-
ne enge Beziehung vorliege. Besondere Umstände könnten diese Vermu-
tung jedoch beseitigen, so dass auch innerhalb der Kernfamilie nicht im-
mer von einer engen Beziehung auszugehen sei. Dies beispielsweise
dann, wenn Ehegatten seit Jahren getrennt lebten und kaum noch Kon-
takt pflegten. Ausserhalb dieser Kernfamilie, so auch zwischen den übri-
gen nahen Angehörigen, bestehe eine solche Vermutung jedoch nicht
mehr, weil bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten
mehr vorlägen und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt sei. In diesen
Fällen müssten deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu
führten, dass von einer engen Beziehung zwischen der Asyl suchenden
Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson auszugehen sei.
Zu denken sei dabei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit ei-
ner Person aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge der
anderen Person erfordere beziehungsweise wünschbar mache, oder an
nachgewiesene regelmässige und intensive Kontakte. Ob eine solche
enge Beziehung vorliege, sei aufgrund der konkreten Vorbringen im Ein-
zelfall zu prüfen (D-395/2009, S. 17 f.). Gemäss diesen Ausführungen
gehöre der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie von A. S. Aus den Ak-
ten seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen
würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen A. S.
und dem Beschwerdeführer auszugehen sei. Damit seien auch die ge-
setzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb dem Be-
schwerdeführer auch unter diesem Aspekt die Einreise in die Schweiz zu
verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 In der Beschwerde fasste A. S. die Fluchtgründe seines Bruders da-
hingehend zusammen, dieser habe seine Heimat aus Angst, die Militär-
schule besuchen und später Militärdienst leisten zu müssen, Ende No-
vember 2011 verlassen. Gleichzeitig hielt er fest, sein Bruder sei bis zum
Zeitpunkt seiner Flucht nach Äthiopien von der Militärbehörde noch nicht
aufgeboten worden, weshalb in casu nicht von einer asylrelevanten Vor-
verfolgung gesprochen werden könne. Gemäss Art. 11 der "Proclamation
No. 24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regle,
sei ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reise-
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Seite 10
pass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne
die erforderlichen Dokumente werde gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit
einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu
10'000 Birr sanktioniert. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und ge-
gen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Perso-
nen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen seien. Wer versuche, das Land ohne behördliche Er-
laubnis zu verlassen, riskiere neben der gesetzlich angedrohten Bestra-
fung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden
Quellen den Befehl hätten, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu
verhindern. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versu-
che, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft
und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. An-
gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise erst 16 Jahre alt gewesen sei, müsse mit Blick auf die vorste-
henden Ausführungen ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
er nicht über die für eine legale Ausreise erforderlichen Dokumente (Rei-
sepass und Ausreisevisum) verfügt habe. Da er sich aufgrund der illega-
len Ausreise aus Eritrea mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sehe, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten, lä-
gen in seiner Person subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vor, die zwar (als Asylausschlussgründe) nicht zur Asylgewährung
führen könnten, wohl aber einen Anspruch auf vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling begründen würden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage eben-
falls zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Flucht-
gründe a priori keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl zu begründen
vermögen, da er keine Vorfluchtgründe geltend gemacht hat. Ob er dem-
gegenüber aufgrund von Ereignissen seit seiner Ausreise aus Eritrea –
zum Beispiel durch die Illegale Ausreise im Bestreben, sich der anste-
henden Militärdienstpflicht zu entziehen – tatsächlich die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, kann im vorliegenden Fall indessen offen bleiben, zumal
gemäss den nachfolgenden Erwägungen im Auslandverfahren allein
massgebend sein kann, ob die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeit-
punkt der Ausreise erfüllt war (vgl. E. 6.4 und 6.5 nachstehend).
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Seite 11
6.4 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von
Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt
worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention
und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet die-
jenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein
Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das
"Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen
entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflich-
tungen zugestehen muss (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flücht-
lings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird
das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da
sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Lo-
gik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz
zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als
Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10 und zur
Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012, E. 7.1). Aus diesem Grund ist die
Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und über-
wiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die ein-
reisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonven-
tion enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise
aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. AMANN,
a.a.O., S. 151 ff.) – und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstella-
tionen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
6.5 Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl aus-
geschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die
Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im
Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgese-
henen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restrikti-
ve Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung und dem den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum
gestützt.
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Seite 12
6.6 Wie bereits den Erwägungen 6.3 vorstehend zu entnehmen ist, hat
der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, bereits im Zeitpunkt der Aus-
reise einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ge-
wesen zu sein, berief er sich doch ausschliesslich auf den subjektiven
Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea. Selbst wenn ihm auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen wäre, wäre er im Sinne von Art. 54 AsylG vom Asyl auszu-
schliessen. Befände er sich also als Asylsuchender in der Schweiz, würde
ihm das Asyl verweigert. Allerdings würde er, sein im vorliegenden Urteil
prima facie anerkanntes Verfolgtsein vorausgesetzt, als Flüchtling aner-
kannt, aus der Schweiz weggewiesen und, anstelle des unzulässigen
Vollzugs der Wegweisung, in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Art.
44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e und Art. 49 sowie Art. 83 Abs. 8 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer – wie
vorgängig unter E. 6.4 und 6.5 ausgeführt – die Einreise in die Schweiz
jedoch zu verweigern.
7.
Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die Be-
stimmungen von Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen sei, kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hiervor) verwiesen werden,
zumal die Beschwerde keinerlei diesbezügliche Begründung enthält,
weshalb im Ergebnis davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
den Erörterungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit der Antrag auf Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird. Demgegenüber ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen, da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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