Abtei lung IV
D-1564/2008
spn/wer/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
alias X._______, geboren _______, Guinea,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1564/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland gemäss eigenen Anga-
ben am 28. August 2007 auf dem Seeweg verliess und von Italien her
kommend am 20. September 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er am 9. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
_______ summarisch befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, aus _______ (Guinea) zu stammen und
bis zur Ausreise dort gelebt zu haben,
dass sein Vater bei einem Angriff durch Rebellen getötet und seine
Mutter bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei,
dass er aktuell 17 Jahre und einige Monate alt sei,
dass er nach vier Jahren Schule bei einem Transportunternehmer im
Rahmen seiner Ausbildung zum Lastwagenfahrer als Beifahrer gear-
beitet habe,
dass er dafür nicht bezahlt worden sei und keine regelmässigen Ein-
künfte gehabt habe,
dass er sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Notlage zur Ausreise
entschlossen habe,
dass das BFM am Schluss der Befragung festhielt, gestützt auf die
veranlasste Knochenaltersanalyse und seine physische Gesamter-
scheinung sowie aufgrund der nicht belegten Identität und seines Aus-
sageverhaltens sei im Rahmen des Asylverfahrens von seiner Volljäh-
rigkeit auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, sein
genaues Alter habe nur die verstorbene Mutter gekannt,
dass das BFM am 22. Februar 2008 in _______ eine Anhörung
durchführte,
dass der Beschwerdeführer in deren Rahmen erneut seine geschilder-
te soziale und die wirtschaftliche Lage vor Ort zu Protokoll gab,
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dass er dort niemanden habe, der ihn in seinen Belangen unterstütze,
dass er am Hafen von _______ einen Schlepper gefunden habe, mit
dessen Hilfe er nach Europa gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 29. Februar 2008 - eröffnet am 3. März 2008 - gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von unglaubhaften und ausweichenden Ausführungen
des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, er habe für die Reise
in die Schweiz echte Papiere, welche er nicht aushändigen wolle, ver-
wendet,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, die geltend gemachten
schlechten Lebensbedingungen im Heimatland stellten keine asylrele-
vante Verfolgung dar,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass in Guinea aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die angebliche
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb auch in diesem Lichte
besehen kein Vollzugshindernis bestehe,
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dass vielmehr von seiner Volljährigkeit und einem sozialen Netz vor
Ort auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2008 diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM
verbunden mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung bezie-
hungsweise das Absehen von der Auferlegung eines Kostenvorschus-
ses (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, noch minderjährig zu sein, weshalb
ihm die heimatlichen Behörden kein Identitätsdokument ausgestellt
hätten,
dass demnach entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen,
dass die weiteren Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretens-
entscheides ebenfalls nicht gegeben seien und die Vorinstanz gehalten
gewesen wäre, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea unzumutbar sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
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lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Be-
schwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge dar-
auf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgrün-
den eine Vertrauensperson beizuordnen,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f.,
EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgrün-
den und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über
die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befin-
den, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person
bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204),
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer indessen - wie bereits vorstehend darge-
legt - keine Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse,
abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
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dass das BFM am 2. Oktober 2007 eine Knochenaltersanalyse durch-
geführt hat, gemäss welcher das Alter des Beschwerdeführers 18 Jah-
re oder mehr betrage,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 9. Oktober 2007 ge-
währten rechtlichen Gehörs diesem Befund nichts Stichhaltiges entge-
genzusetzen vermochte,
dass die Vorinstanz ihren Ausführungen zum Alter des Beschwerde-
führers zudem nicht in erster Linie die Ergebnisse der Knochenal-
tersanalyse zugrunde legte,
dass sie sich vielmehr ausführlich mit den - von ihr zu Recht als wider-
sprüchlich und unstimmig bezeichneten - Angaben des Beschwerde-
führers zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen beziehungsweise
Belangen seines Lebens auseinandersetzte,
dass sie dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum
Schluss kam, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
sei nicht glaubhaft, und entsprechend vollumfänglich auf die vorins-
tanzlichen Argumente auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann, zumal der Beschwerdeschrift keine substanziier-
ten Gegenargumente entnommen werden können,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sodann im Wesent-
lichen darauf beschränkt, die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu rügen, dabei aber der ins-
gesamt detaillierten und überzeugenden Argumentation der Vorinstanz
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte,
dass er dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte,
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dass seine Behauptung, wegen der Minderjährigkeit seien ihm keine
Identitätsdokumente ausgestellt worden, nach dem Gesagten schon
insofern nicht geglaubt werden kann, als die Minderjährigkeit auch für
den geltend gemachten Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft er-
scheint,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumen-
te vor,
dass auch die stereotypen und unrealistischen Aussagen des Be-
schwerdeführers zur Reise aus dem Heimatland bis in die Schweiz ge-
eignet sind, diese Einschätzung zu bestätigen,
dass die auffallend rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers
hinsichtlich Zwischenstationen seiner Reise generell die starke Vermu-
tung aufkommen lassen, dieser versuche, den Schweizer Asylbehör-
den seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht
preisgeben zu müssen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen nochmals darauf verwiesen werden kann (Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
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dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht asylrelevant qualifiziert hat,
dass die von ihm erwähnten schlechten Lebensbedingungen selbst bei
unterstellter Glaubhaftigkeit keine Zwangslage im Sinne von Art. 3
AsylG ausmachen,
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 22. Februar
2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und
- wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits somit gleichermassen offensichtlich waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass der Beschwerdeschrift auch in diesen Punkten keine Argumente,
welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen
sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Gui-
nea kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Gui-
nea herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass auch nicht aus anderen individuellen und in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Gründen auf die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) ge-
schlossen werden kann,
dass entgegen den stereotypen und unsubstanziierten Aussagen des
Beschwerdeführers von der Möglichkeit einer sozialen und wirtschaftli-
chen Integration vor Ort nach der Rückkehr auszugehen ist, zumal er
auch in der Lage war, seine Ausreise zu finanzieren,
dass sich der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - zudem offen-
sichtlich nicht um die Offenlegung der Identität und die Beibringung
echter Reisepapiere bemühte und mithin der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in keiner Weise nachgekommen ist,
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dass es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizer Asylbe-
hörden ist, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen
zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb auch
allfällige weitere Wegweisungsvollzugshindernisse nicht Gegenstand
der Beurteilung sein können,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nicht als unzumutbar erscheint, da davon auszugehen ist, es
lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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