B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1564/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
D-1564/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger amhari-
scher Ethnie aus Addis Abeba – gelangte eigenen Angaben zufolge am
9. Oktober 2011 in die Schweiz und reichte zwei Tage später im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2011 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 14. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, er sei auf-
grund seiner Mitgliedschaft bei der Unity for Democracy and Justice
(UDJ) beziehungsweise wegen Aktivitäten für diese Partei mehrmals in-
haftiert und misshandelt worden. Neben seinen politischen Aktivitäten für
die UDJ habe er auch für die Gunbet 7 Mitglieder angeworben und bei
deren Propagandatätigkeiten mitgewirkt. Aus Äthiopien ausgereist sei er
wegen eines Gesetzes, aufgrund dessen Mitglieder der UDJ Haftstrafen
von fünfundzwanzig Jahren bis lebenslänglich zu befürchten hätten.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers wird auf
die Protokolle bei den Akten und die angefochtene Verfügung verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren mehre-
re Beweismittel zu den Akten, auf welche – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – eröffnet am 21. Februar 2014
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung.
B.b Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Haft im Herbst 2008 seien widersprüch-
lich ausgefallen. So habe er an der BzP angegeben, er sei in einem gros-
sen Raum mit zirka hundert Häftlingen eingesperrt gewesen (Akten BFM
A 4/10 S. 7). Bei der Anhörung habe er im Gegensatz dazu festgehalten,
dass es ein kleiner Raum gewesen sei, und er mit lediglich sechs Per-
sonen zusammen in einer Zelle gewesen sei (A 14/20 S. 10). Auch habe
er zum Zeitpunkt der letzten Haft widersprüchliche Angaben gemacht. Bei
der BzP habe er festgehalten, dass er jedes Jahr in Haft genommen wor-
den sei (A 4/10 S. 7). Dagegen habe er anlässlich der Anhörung angege-
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ben, er sei nach dem Erlass des neuen Gesetzes noch zwei oder drei
Jahre in Äthiopien gewesen und nicht erneut festgenommen worden
(A 14/20 S. 12). Da er am 9. Oktober 2011 in die Schweiz eingereist sei,
müssten die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2008 und
2009 vorgefallen sein, was jedoch seinen Angaben widerspreche, jährlich
festgenommen worden zu sein. Des Weiteren habe er widersprüchliche
Angaben zur Haftdauer gemacht. Bei der Anhörung habe er festgehalten,
dass er einmal für vierzig Tage in Haft gewesen und sonst jeweils vier bis
fünf Tage inhaftiert worden sei (A 14/20 S. 6). Demgegenüber habe er zu
einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erklärt, dass er nach der zweiten,
vierzigtägigen Inhaftierung noch vier bis fünf Mal festgenommen worden
sei; im Januar 2009 sei er sogar zwei Monate lang festgehalten worden
(A 14/20 S. 10). Neben diesen Widersprüchen seien seine Schilderungen
unsubstanziiert und wenig detailliert ausgefallen. So sei es zwar seine
Aufgabe für Gunbet 7 gewesen, neue Mitglieder anzuwerben. Auf die
Frage, wie er Mitglieder für Gunbet 7 angeworben habe, habe er aber le-
diglich erklärt, dass nicht nur Gunbet 7, sondern auch die UDJ streng ver-
folgt gewesen sei (A 14/20 F129). Nach mehrmaligem Nachfragen habe
er zu Protokoll gegeben, dass er trotz des Verbots vorsichtig vorgegan-
gen sei (A 14/20 F130 ff.). Seine Antworten hätten sich in ausweichenden
und oberflächlichen Ausführungen erschöpft, wodurch nicht der Eindruck
habe entstehen können, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe.
Diese Würdigung werde dadurch bestätigt, dass auch seine Schilderun-
gen zur geltend gemachten Haft sehr allgemein ausgefallen seien und
sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft hätten. So habe er
beispielsweise zu seiner Haft lediglich ausgeführt, diese sei sehr schlimm
gewesen und seine Zähne seien ausgebrochen worden (A 14/20 F74).
Seine diesbezüglichen Darlegungen würden jeglicher Realitätsmerkmale
entbehren, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche
Selbsterlebtes wiedergebe. Vor diesem Hintergrund könnten seine Vor-
bringen nicht geglaubt werden.
Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen nicht
zu belegen. Alle von ihm eingereichten Dokumente seien in Äthiopien
käuflich erwerbbar oder leicht selbst herzustellen. Aus diesen könne ins-
besondere angesichts der festgestellten unglaubhaften Ausführungen
kein Beweiswert abgeleitet werden, zumal die eingereichten Dokumente
verschiedene Ungereimtheiten aufweisen würden. Im Bestätigungsschrei-
ben der UDJ vom 26. Oktober 2008 werde seine Mitgliedschaft seit Sep-
tember 2007 bestätigt. Bei diesem Schreiben handle es sich jedoch um
ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Diese Feststellung werde
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dadurch bestätigt, dass das Schreiben am 26. Oktober 2008 ausgestellt
worden sein soll, es sich aber auf Ereignisse beziehe, die erst im Jahr
2010 vorgefallen seien. Er habe dies damit erklärt, dass bei der Ausstel-
lung des Schreibens ein Fehler passiert sei (A 14/20 S. 15 [recte: S. 16]).
Dies vermöge indessen nicht zu erklären, dass auch er geltend gemacht
habe, das Schreiben sei vor dem Jahr 2010 ausgestellt worden. So habe
er das Schreiben nach der zweiten Festnahme erhalten (A 14/20 S. 15).
Diese soll zirka im Jahr 2008 vorgefallen sein (A 14/20 F51 f.). Angesichts
dieser Feststellung sei das Schreiben nicht geeignet, seine politischen
Tätigkeiten für die UDJ zu belegen. Auch die abgegebene Vorladung der
Polizei von Addis Abeba vom 22. Oktober 2008 lasse zum einen mini-
malste formelle Anforderungen an ein amtliches Schreiben vermissen,
werde doch unter anderem nicht der exakte Ausstellungsort bezeichnet.
Zum anderen habe es auch offensichtliche inhaltliche Fehler. Beispiels-
weise werde die UDJ als verbotene Partei bezeichnet, was nicht korrekt
sei. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren eine Mitgliedskarte der
UDJ abgegeben. Er habe geltend gemacht, dass die Partei (UDJ) im
September 2008 gegründet worden sei (A 14/20 S. 4). Auf der abgegebe-
nen Mitgliedskarte sei der 2. Oktober 2007 als Beitritts- und der 25. De-
zember 2007 als Ausstellungsdatum der Mitgliedskarte vermerkt. Er habe
dies auf Vorhalt damit begründet, dass bereits vor dem Gründungsdatum
Mitglieder für diese Partei gesucht worden seien (A 14/20 F26). Dies
vermöge indessen nicht zu erklären, dass er bereits über ein halbes Jahr
vor der aktuellen Gründung im Besitz einer Mitgliedskarte gewesen sei.
Zudem habe er selber erst keine Kenntnisse davon gehabt, dass die UDJ
gegründet worden sei, nachdem er beigetreten sei (A 14/20 F25). Auch
dies untermauere die Zweifel an der Echtheit der abgegebenen Mitglieds-
karte. Nach dem Gesagten erachte das BFM weder seine Mitgliedschaft
in einer Oppositionspartei in Äthiopien noch die geltend gemachten Fest-
nahmen durch die äthiopischen Behörden als glaubhaft, weshalb die
Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM
vom 19. Februar 2014 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei die vor-
läufige Aufnahme nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu ertei-
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len, in jedem Fall sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beizug
des unterzeichneten Rechtsanwaltes ersuchen. Zudem stellte er den An-
trag, er sei durch einen Arzt an Gesicht, Zähnen und Rücken auf Spuren
von Schlägen und Misshandlungen untersuchen zu lassen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beizug des unterzeichneten Rechts-
anwaltes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. April
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
D.b Der Kostenvorschuss ging am 9. April 2014 bei der Gerichtskasse
ein.
E.
E.a Mit Verfügung vom 15. April 2014 hielt der Instruktionsrichter fest,
dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis der C._______ vom
26. Februar 2014 beiliege, aus welchem hervorgehe, dass der Be-
schwerdeführer "bis auf Weiteres" aus nicht genannten Gründen dort in
Behandlung sei. Er forderte den Beschwerdeführer daher auf, bis zum
30. April 2014 ein aktuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis sowie eine
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegen-
über dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden einzureichen.
E.b Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer – innert
erstreckter Frist – einen "Abschlussbericht ambulant" der C._______ vom
15. Mai 2014 (in Faxkopie) einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
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hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Da der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 VwVG) und die angefochtene Verfügung
keine anderslautende Anordnung enthält, ist mangels Rechtsschutzinte-
resses auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht
einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Instruktionsrichter bereits in der
Zwischenverfügung vom 26. März 2014 festhielt, dass der Antrag, der Be-
schwerdeführer sei durch einen Arzt an Gesicht, Zähnen und Rücken auf
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Spuren von Schlägen und Misshandlungen untersuchen zu lassen, ab-
zuweisen sei, weil Spuren von Verletzungen ([…]) auch einen anderen als
den geltend gemachten Ursprung haben könnten und deshalb nicht ge-
eignet sein dürften, den behaupteten Sachverhalt des Beschwerdeführers
zu untermauern. Die Abweisung dieses Antrags ist zu bestätigen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht erachtet nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM –
weder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer äthiopischen
Oppositionspartei noch die geltend gemachten Festnahmen als glaubhaft.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Bst. B.b
vorstehend).
6.2 In der Beschwerde wird zunächst versucht, die vom BFM aufgezeig-
ten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu
erklären beziehungsweise aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdeführer
nicht widersprochen hat. Die entsprechenden Ausführungen überzeugen
allerdings nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lässt dabei
beispielsweise in seiner Argumentation zum vom BFM aufgezeigten Wi-
derspruch bezüglich Anzahl der Mithäftlinge in der Gefängniszelle (Be-
schwerdeschrift Ziff. 10) die Tatsache ausser Acht, dass der Beschwerde-
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führer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Er
muss sich daher seine Aussagen – so wie sie protokolliert wurden – ent-
gegenhalten lassen, zumal er die übersetzenden Personen (sehr) gut
verstanden haben will (A 4/10 S. 2 und 8, A 14/20 F1). Auch die Argumen-
tation bezüglich der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers
zur Haftdauer (Beschwerdeschrift Ziff. 12) überzeugt nicht, weil darin eine
ebenfalls in der angefochtenen Verfügung angegebene Protokollstelle
(A 14/20 F49) nicht berücksichtigt wird. Bezüglich des Vorhalts, er sei auf
den beziehungsweise auf die Widersprüche nicht hingewiesen worden
und habe sich nicht dazu äussern können, ist festzuhalten, dass der
Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen mög-
lichst zu konfrontieren ist, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls
zu erklären. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen
eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen
Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b).
6.3 Zur eingereichten Polizeivorladung ist festzustellen, dass den diesbe-
züglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in der Be-
schwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. So wird im Wesent-
lichen lediglich behauptet, es würden keine offensichtlichen inhaltlichen
Fehler vorliegen und es könne sein, dass der Übersetzer nicht genau
übersetzt habe. Eine zweite Übersetzung, die diese Behauptung unter-
stützen würde, wurde aber nicht eingereicht. Zu dieser Polizeivorladung
ist sodann ergänzend zu den Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung anzufügen, dass der Inhalt der Vorladung nicht mit den
Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt. So wird darin fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer bereits vierzig Tage in Untersu-
chungshaft gewesen sei und nun auf den 25. Tikemt 2001 vorgeladen
werde. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer aber aus, er sei
am 25. Tikemt 2001 für vierzig Tage inhaftiert worden (A 4/10 S. 6).
Schliesslich lassen auch die Schreibfehler im "Originaldokument" darauf
schliessen, dass es sich dabei nicht um ein authentisches Dokument
handelt ("adminstration" statt administration und "commistion" statt com-
mission).
6.4 Nach dem Gesagten bestehen genügend Anhaltspunkte, die darauf
schliessen lassen, dass es sich bei der Asylbegründung des Beschwerde-
führers um ein Sachverhaltskonstrukt handelt; es erübrigt sich daher, auf
weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen.
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Seite 9
Seine Asylgründe vermögen somit den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. An dieser Einschätzung
ändern auch die weiteren Beschwerdevorbringen nichts, weshalb nicht
näher auf diese einzugehen ist. Das BFM hat folglich zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinwei-
sen).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere – wie bereits in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten – Anhaltspunkte für eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise Bedrohung des Beschwerdeführers in Äthio-
pien. Das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdefüh-
rer würde als aktivem Mitglied der UDJ im Falle einer Rückschaffung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefängnis, Misshandlung und Folter dro-
hen, erweist sich sodann (aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen) als unbegründet.
8.3
8.3.1 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab
festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Äthiopien nicht auf eine konkre-
D-1564/2014
Seite 10
te Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lässt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2270/2014 vom 28. Mai 2014 E. 8.3.2). Den Akten sind
zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder
sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zu-
mal er in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl.
A 4/10 S. 4).
8.3.2 Aufgrund der Aktenlage stellt sich die Frage, ob der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bil-
det. Diesbezüglich ergibt sich aus dem eingereichten Abschlussbericht
der C._______ vom 15. Mai 2014, dass der Beschwerdeführer an einer
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom leidet,
dass suizidale Gedanken sowie selbstverletzendes Verhalten bestehen
würden und eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung erfor-
derlich sei. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass – wenn-
gleich unter erschwerten Bedingungen – der Zugang des Beschwerdefüh-
rers zu der erforderlichen medizinischen Behandlung in Addis Abeba ge-
währleistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2171/2014
vom 4. Juni 2014 E. 12.4). Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die
Möglichkeit hinzuweisen, im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zur
Überbrückung einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz in sein Hei-
matland mitzunehmen, bis ihm dort entweder das gleiche Medikament
verschrieben werden oder er auf ein anderes Medikament eingestellt
werden kann. Einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei ei-
ner Rückführung wäre sodann mit geeigneten medikamentösen oder
auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
8.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. April 2014 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1564/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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