B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1564/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
D-1564/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer suchte am 30. Ok-
tober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nach. Am 15. November 2013 wurde er dort zu seinen Personalien,
zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt.
Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom
BFM (heute: SEM) dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 21. August
2014 wurde der mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführer durch
eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei
syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
D._______ (Gouvernement al-Hasaka), habe die letzten Jahre vor seiner
Ausreise aber mit seiner Familie in E._______ (andere Schreibweisen:
F._______, G._______; Gouvernement al-Hasaka) gelebt. Er habe seine
Heimat in erster Linie wegen der dort herrschenden Situation verlassen.
Seit jeher seien Kurden in Syrien vernachlässigt worden; sie hätten ihre
Sprache nicht sprechen dürfen und auch sonst keine Rechte gehabt. Durch
den Bürgerkrieg habe sich zudem die allgemeine Sicherheitslage massiv
verschlechtert. Immer wieder habe es Gefechte zwischen der kurdischen
Gruppierung "YPK" und Regierungstruppen gegeben, und auch die al-
Nusra-Front habe die Stadt belagert. Aus diesem Grund sei er nach Ab-
schluss der 9. Klasse im Sommer nicht mehr zur Schule gegangen, son-
dern habe nur noch einzelne Kurse an verschiedenen Orten besucht. Im
Weiteren sei er – wie andere junge Männer auch – wiederholt aufgefordert
worden, der "YPK" als Kämpfer beizutreten. Weil er nicht habe zwangsre-
krutiert werden wollen und es seit seiner Kindheit sein Wunsch gewesen
sei, nach Europa zu ziehen, habe er schliesslich Syrien am 16. Oktober
2013 zusammen mit seinem (…) H._______ (vorinstanzliches Verfahren N
[…]) und mit dem Einverständnis seines Vaters in Richtung Türkei verlas-
sen. In einem Lastwagen versteckt seien sie auf einer Fähre von Istanbul
nach Marseille gelangt. Bei der am 28. Oktober 2013 von Frankreich her
erfolgten illegalen Einreise seien sie am Bahnhof B._______ angehalten
worden.
In der Anhörung vom 21. August 2014 brachte der Beschwerdeführer über-
dies vor, bereits in seiner Heimat bei Kundgebungen dabei gewesen zu
sein und im Jahr 2014 in Zürich an einer Veranstaltung zum Gedenken an
getötete Kurden teilgenommen zu haben.
D-1564/2015
Seite 3
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
nebst seiner am (…) ausgestellten syrischen Identitätskarte verschiedene
Fotos, welche ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in Syrien und in der
Schweiz sowie Freunde von ihm in militärischer Kleidung zeigen, im Origi-
nal sowie eine Schulbestätigung in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 lehnte das SEM das am 30. Oktober
2013 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der
Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. März 2015, es sei Akten-
einsicht in gewisse, vom SEM nicht edierte Aktenstücke (A1/2, A3/21, A6/1,
A7/1, A12/1, A15/1, A17/2, A18/2 und A16/1) zu gewähren [1]. Eventualiter
sei ihm das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu geben beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A16/1 (interner An-
trag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen [2]; nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei
ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen [3]. Im Weiteren wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom
5. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Es
sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im
Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden
[5]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6]. Even-
tualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzuneh-
men [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen [8]. Schliesslich wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses [9] und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
[10] ersucht.
Zur Untermauerung der Vorbringen – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden eine deutsche Übersetzung einer auf den (…) 2015 datierten
D-1564/2015
Seite 4
"Einberufung", wonach es jeder Familie obliege, bis zum 18. Januar 2015
"einen Angehörigen für die Ausübung der Pflicht zur Selbstverteidigung zu
stellen", je ein Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22.
Januar 2015 und der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 5.
Februar 2015, eine "Anfragebeantwortung" betreffend Zwangsrekrutierung
von Minderjährigen, insbesondere in Qamischli (al-Hasaka) des "Austrian
Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation"
vom 13. Juni 2014, der "Amnesty International Report 2014/15 – Syria"
sowie ein Bericht von "Human Rights Watch" betreffend Menschenrechts-
verletzungen in kurdischen Enklaven" vom 18. Juni 2014 zu den Akten ge-
geben. Ausserdem wurde auf verschiedene weitere, im Internet einsehbare
Berichte und Unterlagen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant
dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31)
in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die in der Beschwerde vom
9. März 2015 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abgewiesen
und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. April 2015 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, andernfalls auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 1. April 2015 bezahlt.
E.
Am 19. März 2015, am 30. März 2015 sowie am 13. April 2015 reichte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter verschiedene weitere Ko-
pien von Bildern und eines Zeitungsartikels beziehungsweise "Printscreen-
ausdrucke", die ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in Syrien und in
der Schweiz zeigen, zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht, das Dossier dem SEM
zur "erneuten" (recte: erstmaligen) Vernehmlassung zukommen zu lassen.
Dabei wurde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Feb-
ruar 2015 verwiesen, gemäss welchem Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden,
D-1564/2015
Seite 5
eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrelevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Sein Mandant habe "die
Schwelle zur einfachen Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen
längst überschritten"; durch den Umstand, dass er an mehreren Demonst-
rationen teilgenommen habe und die Regierung oft vor Ort spioniere, sei
es "offensichtlich, dass er als Gegner der Regierung registriert" worden sei.
Im Übrigen sei für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhan-
den. Gleichzeitig wurde auf weitere im Internet einsehbare Berichte ver-
wiesen.
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. Mai 2016
an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
G.b Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Furcht vor
einer Bestrafung durch die syrischen Militärbehörden wegen Militärdienst-
verweigerung gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise aus Syrien weder zum Militärdienst aufgeboten worden sei
noch Militärdienst geleistet und nach Desertion das Land verlassen habe,
weshalb für den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Sy-
rien keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der syri-
schen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion bestehe. So-
dann sei der Rüge, das SEM habe in seiner angefochtenen Verfügung die
Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen gegen das Regime
nicht gewürdigt, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine be-
hördliche Suche aufgrund der Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht
habe und ihm deswegen auch keine Nachteile erwachsen seien, welche
einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten.
Hinsichtlich der Edition der Beweismittel sei festzuhalten, dass es sich ge-
mäss ständiger Praxis um Akten und Dokumente handle, bei welchen in
der Regel davon auszugehen sei, dass diese dem Beschwerdeführer be-
kannt seien. Da die Eingabe als Antrag auf Akteneinsicht in die Beweismit-
tel betrachtet werde, werden diesem entsprochen. In der Tat sei an das
Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 21. August 2014 der in der
D-1564/2015
Seite 6
Frage 158 erwähnte Auszug aus dem Protokoll der direkten Bundesanhö-
rung betreffend H._______, den (…) des Beschwerdeführers, nicht ange-
heftet worden. Dennoch liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
da dem Beschwerdeführer die entsprechende Passage vollumfänglich zi-
tiert worden sei und er somit die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt
habe. Der Vollständigkeit halber werde der fragliche Auszug jedoch der
Vernehmlassung beigelegt.
Auch wenn es sich bei den Akten A3/21 und A12/1 um Akten anderer Be-
hörden handle, die auf den Entscheid in vorliegender Sache keinen Ein-
fluss gehabt hätten, so werde doch mitgeteilt, dass unter der Akte A3/21
vom Grenzwachtkorps am 28. Oktober 2013 die illegale Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz dokumentiert und in der Akte A12/1 vom
(…), des Kantons C._______ mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 – und
mit der Begründung, der Beschwerdeführer gelte mit Datum vom (…) als
volljährig – der Verzicht auf die Ernennung einer Vertrauensperson festge-
halten werde.
G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter am 30. Mai 2016 ein Doppel der Ver-
nehmlassung des SEM vom 24. Mai 2016 zukommen und gab ihm gleich-
zeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzu-
reichen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom
13. Juni 2016 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom
24. Mai 2016 Stellung. Nebst allgemeinen Rügen betreffend die Handha-
bung des Akteneinsichtsrechts durch das SEM machte er geltend, aus-
drücklich um Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel ersucht zu
haben; es gehe nicht an, trotz explizitem Ersuchen die ökologischen
Gründe höher zu gewichten als das Recht des Beschwerdeführers auf Ak-
teneinsicht und eine umfassende Akteneinsicht erst auf Beschwerdeebene
zu gewähren. Mit der Aufnahme von Akten anderer Behörden ins Aktenver-
zeichnis würden diese Akten zu Akten des SEM, weshalb das SEM auch
verpflichtet sei, Einsicht zu gewähren. Das SEM verweigere die Aktenein-
sicht in diese Akten jedoch nach wie vor.
Sodann gehe aus der Wiedergabe des Inhalts der Akte A12/1 hervor, dass
das SEM offenbar darauf verzichtet habe, dem minderjährigen Beschwer-
deführer eine Vertrauensperson zuzuordnen. Mit der Nichtbeiordnung ei-
D-1564/2015
Seite 7
ner Vertrauensperson habe das SEM einen weiteren groben Verfahrens-
fehler begangen, und die Verweigerung der Einsicht in die Akte 12/1 wecke
den Eindruck, das SEM versuche diesen schwerwiegenden verfahrens-
rechtlichen Mangel zu vertuschen. Zudem habe das SEM davon abgese-
hen, eine Übersetzung des eingereichten Schulzeugnisses erstellen zu
lassen oder dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung einer Über-
setzung anzusetzen. Des Weiteren habe er in der Beschwerdeschrift da-
rauf hingewiesen, dass sein Mandant erst nach seiner Ankunft in der
Schweiz und erst nach der Anhörung vom 21. August 2014 vom syrischen
Militär einberufen worden sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei,
dies schon im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Indem das SEM
die geltend gemachte und mittels Bildern belegte Teilnahme an verschie-
denen Demonstrationen nur unter der allgemeinen Situation in Syrien ab-
gehandelt habe, habe es auch den Sachverhalt nicht ausreichend abge-
klärt und seine Begründungspflicht verletzt. Ferner sei es überspitzt forma-
listisch, aufgrund des Umstandes, dass sein Mandant von der YPK statt
von YPG gesprochen habe, von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Zwangsrekrutierung auszugehen.
Schliesslich sei festzuhalten, dass sich das SEM nach wir vor nicht zum
Ausgang des Verfahrens von H._______ geäussert habe. Falls diesem
Asyl gewährt worden sei, hätte das SEM zwingend sein Asyldossier beizie-
hen und abklären müssen, ob für den Beschwerdeführer eine Reflexverfol-
gung bestehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-1564/2015
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten ist (Art. 105 und Art.
108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die
Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen
Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit
der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft er-
wachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen
(vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die voll-
ziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E.
8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung
des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im
Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren [5])
sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Rechtsbegehren [8]) – was grundsätzlich im Widerspruch steht
mit dem erstgenannten Antrag – ist nicht einzutreten, da es an einem
D-1564/2015
Seite 9
schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststel-
lung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde (vgl. S. 36) gestellten
Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden
sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen un-
menschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers fest-
zustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse
(Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, das SEM habe in verschiedener
Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und
rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der
angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
D-1564/2015
Seite 10
4.3 Vorab wird in der Beschwerdeschrift beanstandet, das SEM habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt.
4.3.1 Das SEM, welches dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter am 5. März 2015 auf dessen Gesuch hin Einsicht in die
Befragungsprotokolle und in die meisten weiteren Akten gewährt hatte,
übermittelte diesem als Beilage zur Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 –
nebst dem Aktenverzeichnis und dem offenbar versehentlich nicht ange-
hefteten Auszug aus dem Protokoll der Bundesanhörung des (…)
H._______ – auch die von ihm selber eingereichten, zuvor "aus ökologi-
schen Gründen" (vgl. Vernehmlassung S. 2, 2. Abschnitt) nicht edierten
Beweismittel (Beweismittelcouvert Akten SEM A15/1) in Kopie. Gleichzeitig
gab es ihm den wesentlichen Inhalt der Akten A3/21 (Rapport des Grenz-
wachkorps) und A12/1 (Verzicht der Ernennung einer Vertrauensperson,
weil der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig geworden sei) bekannt.
4.3.2 Sodann ist der Inhalt der vom SEM mit D (als unwesentlich) bezeich-
neten Akten A1/2 (vom Beschwerdeführer selber ausgefülltes Blatt mit sei-
nen Personalien) und A7/1 (Meldung an den Kanton, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt), aus
den Einträgen im Aktenverzeichnis ersichtlich.
4.3.3 Das SEM wies die Akten 17/2 und A18/2 (Übermittlungsnotiz an den
Nachrichtendienst des Bundes [NDB] sowie entsprechende Antwort) zu
Recht der Kategorie A (überwiegende öffentliche oder private Interessen
an einer Geheimhaltung) zu. Die verweigerte Einsicht stellt keine Gehörs-
verletzung (Art. 28 VwVG) dar, da sich das SEM bei der Entscheidfindung
nicht zulasten des Beschwerdeführers auf die betreffende Akten abstützte.
4.3.4 In interne, vom SEM mit B bezeichnete Akten, die von der verfügen-
den Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für
die interne Entscheidfindung erstellt wurden, wie beispielsweise Notizen
zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, An-
träge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE
115 V 303).
Dessen ungeachtet ergibt sich vorliegend aus dem Aktenverzeichnis der
wesentliche Inhalt der Akte A6/1 (Feststellung, der Beschwerdeführer sei
[damals] minderjährig gewesen). Entgegen der in der Beschwerde (vgl.
S. 4 ff.) vertretenen Auffassung wurde in der angefochtenen Verfügung
(vgl. S. 5) auch ausreichend begründet, weshalb die vorläufige Aufnahme
D-1564/2015
Seite 11
des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien), wo-
mit der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an der Offenle-
gung der internen Akte darzulegen vermag, zumal sich das SEM bei der
Entscheidfindung auch diesbezüglich nicht zulasten des Beschwerdefüh-
rers auf die Akte A16/1 abstützte, womit keine Gehörsverletzung vorliegt
(Art. 28 VwVG).
4.3.5 Demnach ist dem Beschwerdeführer, welcher mit Eingabe vom
13. Juni 2016 zu den Ausführungen in der vorinstanzliche Vernehmlassung
vom 24. Mai 2016 Stellung nehmen konnte, keine weitere Akteneinsicht zu
gewähren und insbesondere keine Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen. Das Rechtsbegehren [3] ist mithin abzuweisen.
4.4 Im Weiteren wird beanstandet, das SEM habe in seiner angefochtenen
Verfügung weder die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers
und die entsprechenden Beweismittel noch die massiven Angriffe der Al-
Nusra-Front in E._______ erwähnt sowie gewürdigt und auch nicht festge-
halten, wie es das Verfahren betreffend den (…) H._______ entschieden
habe. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig fest-
gestellt (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Auch sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs mit dem blossen Hinweis auf die "dortige Sicherheits-
lage" begründet worden, was keine konkrete Einzelfallwürdigung und damit
eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Über-
dies sei "im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit" mit keinem Wort
gewürdigt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit eineinhalb
Jahren in der Schweiz aufhalte und "dementsprechend gut integriert" sei,
dass er kurdischer Herkunft und während des Asylverfahrens minderjährig
gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
4.4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
D-1564/2015
Seite 12
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.4.2 Aus der SEM-Verfügung vom 5. Februar 2015 geht hervor, das sich
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3-5) mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt hat und dabei
zum Ergebnis gelangt ist, diese seien weder glaubhaft noch asylrelevant.
Insbesondere seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht
geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente
oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Insofern in der Be-
schwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige Aussagen des Be-
schwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt und auch die
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist auf das vorstehend (unter
E. 4.3.1) Gesagte zu verweisen. So hat das SEM – entgegen der in Be-
schwerde vertretenen Auffassung – sehr wohl erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer Angriffe der Al-Nusra-Front geltend gemacht und verschie-
dene Bilder zu den Akten gegeben hat, welche ihn bei der Teilnahme an
D-1564/2015
Seite 13
Demonstrationen in Syrien und auch in der Schweiz zeigen. Die Teilnahme
an den verschiedenen Veranstaltungen wurde dann auch – ebenfalls ent-
gegen der in der Beschwerde (vgl. S. 34) vertretenen Auffassung – einge-
hend (im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen) geprüft. Ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen be-
rechtigterweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft stand, wird bei deren materiellrechtlicher
Würdigung zu entscheiden sein.
Was die Rüge betreffend die Information über den Ausgang des Verfahrens
betreffend den (…) H._______ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das
SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 festgehalten hatte, über
dessen Asylgesuch sei am (…) 2014 entschieden worden. H._______
hatte indessen nicht Rechtsanwalt Steiner, sondern einen anderen Rechts-
vertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, weshalb das SEM
gar nicht berechtigt gewesen wäre, Rechtsanwalt Steiner – via die ange-
fochtene Verfügung – genauer über den Ausgang jenes Verfahrens in
Kenntnis zu setzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die beiden
(…), die bis vor wenigen Monaten (und auch zum Zeitpunkt des Erhalts der
SEM-Verfügungen) in der gleichen Unterkunft gelebt hatten, Kenntnis vom
Verfahrensstand des jeweils andern gehabt haben. Dessen ungeachtet
steht fest, dass das SEM bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwer-
deführers auch die Akten von H._______ beizog (was schon daraus er-
sichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
21. August 2014 das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten zwischen sei-
nen Angaben und denjenigen seines (…) gewährt wurde [vgl. A14/20 S.
17]) und in diesem Zusammenhang auch die Frage des allfälligen Vorlie-
gens einer Reflexverfolgung prüfte (vgl. Stellungnahme vom 13. Juni 2016;
zur Reflexverfolgung vgl. nachstehend E. 6.5).
Hinsichtlich der Rüge, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers "wäh-
rend des Asylverfahrens" sei im Rahmen der Feststellung der Unzumutbar-
keit" nicht gewürdigt worden (vgl. Beschwerde S. 4), ist schliesslich der
Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur
(…) Monate nach der Stellung des Asylgesuchs – und vor der Bundesan-
hörung vom 21. August 2014 – die Volljährigkeit erreicht hatte, sondern der
Wegweisungsvollzug auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ist (vgl. vorstehend E. 3). Auf die Darlegungen im Zu-
sammenhang mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ist daher nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer
D-1564/2015
Seite 14
geltend macht, das SEM habe ihm zu Unrecht keine Vertrauensperson bei-
geordnet (vgl. Replik S. 2), erweist sich auch dieser Einwand als unbegrün-
det. Das SEM hat die Zuweisung des minderjährigen Beschwerdeführers
den zuständigen kantonalen Behörden mit Schreiben vom 15. November
2013 gemeldet (vgl. A7/1). Diese verzichteten in der Folge auf die Ernen-
nung einer Vertrauensperson zufolge der in kurzer Zeit eintretenden Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. A12/1). Inwiefern in diesem Zusam-
menhang dem SEM ein Verfahrensfehler anzulasten wäre, ist nicht ersicht-
lich.
4.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren, weshalb der entspre-
chende Antrag (Rechtsbegehren [4]) abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D-1564/2015
Seite 15
Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3
Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in die-
sem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spe-
zifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März
2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Vorausset-
zungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kur-
dischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme
und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
D-1564/2015
Seite 16
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei – wie an-
dere junge Männer auch – wiederholt dazu aufgefordert worden, der kurdi-
schen Gruppierung "YPK" als Kämpfer beizutreten, stellte das SEM vorab
fest, es gebe in Syrien keine Gruppierung mit diesem Namen, weshalb die-
ses Vorbringen als tatsachenwidrig zu werten sei.
6.2.1 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 13 f.) wird gerügt, das SEM ver-
kenne, dass es sich bei der "YPK" "zwingend um die YPG", die Volksver-
teidigungseinheiten der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD), handeln müsse.
6.2.2 In der Tat erscheint es – auch angesichts des Umstandes, dass die
Verwendung dieser Abkürzung bereits anlässlich der Anhörung vom
21. August 2014 zu gewissen Verwirrungen geführt hatte – durchaus mög-
lich, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit die Yekîneyên Parastina
Gel (YPG) gemeint hatte. Die Annahme einer Tatsachenwidrigkeit ist damit
nicht gerechtfertigt, allerdings erweist sich dies nicht als entscheidend.
Vielmehr ergeben sich dessen ungeachtet aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer die Bedeutung der Abkürzung nicht gekannt hatte, ob-
wohl er während des Bürgerkriegs vor Ort gewesen sein will und angeblich
mehrere seiner Freunde in der besagten kurdischen Organisation aktiv ge-
wesen sein sollen, gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens. Diese Zweifel werden durch den Umstand erhärtet, dass – wie in der
angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt wurde – die Be-
schreibung der Beitrittsforderungen sehr vage, oberflächlich und wider-
sprüchlich ausgefallen sind (vgl. A5/10 S, 6 sowie A14/20 S. 8, 12 f. und
16). Im Ergebnis hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht eine relevante
Verfolgungsfurcht mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint.
6.3 Auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 17 oben) wird erstmals gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer habe von seiner Familie erfahren,
dass er vor rund zwei Monaten, mithin im Januar 2015, vom syrischen Mi-
litär einberufen worden sei. Dies erscheine aufgrund seines Alters völlig
logisch, sei er doch mittlerweile volljährig und somit militärdienstpflichtig.
Auffällig sei insbesondere, dass "aufgrund der Rekrutierungsversuche der
YPG der Verdacht aufkomme, dass diese die jungen Männer vor der Ein-
berufung in die syrische Armee bei Volljährigkeit einige Zeit zuvor 'wegrek-
rutieren'" wolle. Als Beleg für dieses Vorbringen wird eine amtlich beglau-
D-1564/2015
Seite 17
bigte deutsche Übersetzung einer auf den (…) 2015 datierten "Einberu-
fung" des "(…)" eingereicht. Danach müsse sich ein Mitglied der Familie
des Beschwerdeführers bis spätestens am 18. Januar 2015 im "(…)" stel-
len.
Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts die meisten syrischen Dokumente relativ einfach käuflich
erworben werden können. Dessen ungeachtet kann der "Einberufung"
aber schon deshalb kein Beweiswert zukommen, weil lediglich eine deut-
sche Übersetzung derselben vorliegt, welche keinerlei Gewähr für die in-
haltliche Richtigkeit des fraglichen Dokumentes geben kann. Im Übrigen
wäre – selbst wenn von der inhaltlichen Richtigkeit der "Einberufung" aus-
gegangen würde – auch nicht einsehbar, wieso gerade der Beschwerde-
führer damit für den Militärdienst eingezogen worden wäre, leben doch ge-
mäss seinen Angaben noch mindestens zwei seiner Brüder im wehrdienst-
pflichtigen Alter in Syrien (vgl. A5/10 S. 4 und A14/20 S. 4). Schliesslich ist
die fragliche "Einberufung" auch keinesfalls geeignet, die geltend ge-
machte vorgängige "Wegrekrutierung" durch eine kurdische Gruppierung
zu belegen.
6.4 Nach dem Gesagten ist weder das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wiederholt von einer kurdischen Gruppierung zum Beitritt als Kämpfer auf-
gefordert worden zu sein, noch die Behauptung, nunmehr auch von der
syrischen Armee zwecks Rekrutierung gesucht zu werden (vgl. Be-
schwerde S. 17 ff.), als glaubhaft zu erachten.
In Bezug auf den Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich durch seine
Flucht in die Schweiz dem Militärdienst entzogen und sei somit als Deser-
teur registriert, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet
und asylrechtlich relevanten Sanktionen ausgesetzt würde beziehungs-
weise er in der syrischen Armee zu gegen das Völkerrecht verstossenden
Handlungen gezwungen würde (vgl. Beschwerde S. 26 f.), ist auf die Aus-
führungen unter E. 5.3 zu verweisen. Im vorliegenden Fall weist der Be-
schwerdeführer, welcher weder einer oppositionell aktiven Familie ange-
hört noch glaubhaft machen konnte, dass er die Aufmerksamkeit der syri-
schen Sicherheitskräfte hätte auf sich gezogen haben können, klarerweise
nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeichnete erhöhte Risikoprofil auf, welches
dazu führen könnte, dass an die Vorverfolgung im Kontext der Prüfung ei-
ner allfälligen Desertion oder Refraktion ein herabgesetzter Massstab an-
zuwenden wäre. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerde-
D-1564/2015
Seite 18
führer in den Jahren 2011 und 2012 in Syrien an Kundgebungen teilge-
nommen hat und dabei fotografiert worden ist beziehungsweise dass
Freunde von ihm in Syrien ums Leben gekommen sind (vgl. Beweismittel-
couvert A15 und die entsprechende Angaben in A14/20 S. 3 sowie die am
30. März 2015 eingereichte Kopie einer Foto und der am 13. April 2015
übermittelte "Printscreenausdruck"), zumal er anlässlich der Befragungen
ausdrücklich erklärt hatte, er habe sich nicht politisch betätigt und weder er
noch seine Angehörigen hätten jemals konkrete und persönliche Probleme
mit den Behörden gehabt (vgl. A5 S. 6 und A14 S. 8 f.). Er würde deshalb
selbst im Falle des Erhalts eines Aufgebots für den Militärdienst die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen
Aufnahme derzeit auch keine zwangsweise Rückkehr nach Syrien zu be-
fürchten hat.
An dieser Feststellung vermögen auch die – mit verschiedenen Berichten
und Hinweisen auf verschiedene im Internet einsehbare Unterlagen unter-
mauerten – Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien sowie die Be-
merkungen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen durch die syri-
schen Behörden und durch kurdische Gruppierungen (vgl. etwa Be-
schwerde S. 24 f.) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer gar nicht
mehr minderjährig ist.
6.5 Schliesslich besteht angesichts des Ausgangs des den (…) H._______
betreffenden Asyl- und Beschwerdeverfahrens auch kein hinreichender An-
lass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall einer – ohnehin hy-
pothetischen – Rückkehr in sein Heimatland einer asylbeachtlichen Re-
flexverfolgung ausgesetzt werden könnte.
7.
7.1 Das SEM stellte im Weiteren fest, weder die vom Beschwerdeführer
geschilderte allgemeine Situation beziehungsweise die schlechte Sicher-
heitslage in Syrien (vgl. A5 S. 6) noch die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe sei (vgl. A14 S. 8),
seien asylrelevant.
7.2 In der Tat ergeben sich aus den Akten – auch unter der Berücksichti-
gung der geltend gemachten Bedrohungen und Befürchtungen aufgrund
der bürgerkriegsähnlichen Ereignisse und Unruhen – keine Hinweise, dass
D-1564/2015
Seite 19
der Beschwerdeführer gezielt und aus einem asylrelevanten Grund die gel-
tend gemachten Nachteile (insbesondere das Fehlen der Möglichkeit einer
gesicherten Lebensführung) erlitten hätte.
7.3 Zwar ist nicht zu bestreiten, dass Angehörige der kurdischen Bevölke-
rung in Syrien seit jeher Schikanen und Benachteiligungen verschiedener
Art ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch syrischer Staatsan-
gehöriger und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weit-
gehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbeding-
ten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit nicht be-
kannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer
und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer
Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zur Praxis des Bun-
desverwaltungsgericht etwa das Urteil D-5717/2014 vom 10. März 2016).
Die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers genügt daher – entgegen der
in der Beschwerde (vgl. S. 29 f.) vertretenen Auffassung – nicht, um eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Be-
zug auf islamistische Gruppen wie insbesondere die al-Nusra-Front. Diese
geht gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor, und allein
aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann keine gesteigerte Furcht
vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich gel-
tend gemachte Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegs-
situation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung
getragen wurde.
7.4 Die verschiedenen, zusammen mit der Rechtmitteleingabe eingereich-
ten, die allgemeine Lage in Syrien und insbesondere in den überwiegend
von Kurden bewohnten Gebieten betreffenden Unterlagen und auch die
Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, eine Änderung
der diesbezüglichen Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement oder
auch durch die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei
einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
D-1564/2015
Seite 20
8.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
8.1.2 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exil-
politischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, die-
ses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei eine Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss.
8.2 Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement geltend
und reichte in diesem Zusammenhang schon im vorinstanzlichen Verfah-
ren drei Bilder von seiner Teilnahme an Gedenkveranstaltungen in der
Schweiz ein (vgl. A15, Beweismittel 3, 7 und 8). Auf Beschwerdeebene gab
er durch seinen Rechtsvertreter verschiedene weitere Kopien von Bildern
und eines Zeitungsartikels beziehungsweise "Printscreenausdrucke", wel-
che ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in I._______ (am […] 2014)
und in J._______ (am […] 2014 und am […] 2014) zeigen, zu den Akten.
8.2.1 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die sy-
D-1564/2015
Seite 21
rischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon
ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die
syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland kon-
zentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
8.2.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen
genügt. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kate-
gorie von Personen zuzuordnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen
im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Auf-
merksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könn-
ten (vgl. dazu auch oben E. 6.4). Sodann zeigen die eingereichten Fotos
und Kopien von Bildern und eines Zeitungsartikels beziehungsweise
"Printscreenausdrucke" den Beschwerdeführer umgeben von anderen Ver-
anstaltungsteilnehmern, wobei er auf einigen der Bilder – wie zahlreiche
andere Männer auch – eine kurdische Flagge trägt und einmal neben ei-
nem Plakat sitzt. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches En-
gagement geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das
Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungs- oder Tagungsteilneh-
mer hinaus exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht
den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation
eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende
syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen
Staaten als einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfin-
denden Kundgebungen gegen das syrische Regime, ohne eine nach aus-
sen hin exponierende Funktion. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass
D-1564/2015
Seite 22
seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Darlegungen
in der Beschwerdeschrift und den weiteren auf Beschwerdeebene erfolg-
ten Eingaben nichts zu ändern.
8.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar
kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung
durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaub-
haft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der
heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass
befürchten müsste.
8.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
9.
9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben.
Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die
übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der
Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet
einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1564/2015
Seite 23
10.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vor-
instanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung berücksichtigt wurde.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am
1. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1564/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Betrag wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: