Abtei lung IV
D-1565/2007
spn/mal
{T 0/2}
Urteil vom 26. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterinnen Spälti Giannakitsas, Teuscher, Hirsig-Vouilloz;
Gerichtsschreiber Mauerhofer
1. E._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
2. F._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
3. G._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina er-
suchten am 11. Dezember 2006 um Asyl in der Schweiz. Gemäss den Akten hatte
knapp einen Monat zuvor, am 15. November 2006, auch ihr volljähriger Sohn be-
ziehungsweise Bruder A._______. (N _____), zusammen mit seiner Ehefrau und
ihren zwei gemeinsamen Kindern, ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht.
Am 15. Dezember 2006 wurden E._______. und ihre Tochter F._______. vom
BFM kurz zu ihrem Reiseweg und den Gründen für ihr Asylgesuch befragt. Dabei
gab E._______ unter anderem an, sie sei eine Angehörige der ethnischen Minder-
heit der Roma und stamme ursprünglich aus der Ortschaft W._______ bei
X._______.
B. Ein sprach- und länderkundiger Experte führte am 28. Dezember 2006 mit
E._______ und F._______ via Telefon Gespräche, um im Auftrag des BFM eine
Sprach- und Herkunftsanalyse zu erstellen (sog. "Lingua"-Gutachten). In seinen
Berichten vom 4. Januar 2007 gelangte der Experte zum Schluss, der die Be-
schwerdeführer am meisten prägende Sozialisationsraum sei eindeutig Bosnien
und Herzegowina (X._______). Dem Bericht ist unter anderem zu entnehmen,
dass der Experte den Beschwerdeführern die geltend gemachte Zugehörigkeit zur
Gruppe der "Bosnischen Roma" bestätigen konnte.
C. Am 22. Januar 2007 führte das BFM mit E._______ und F._______ eine Direktan-
hörung zu den Gründen für ihr Asylgesuch durch (gemäss Art. 29 AsylG des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Dabei führte E._______ zur
Hauptsache das Folgende aus: Sie sei eine Angehörige der ethnischen Minderheit
der Roma und stamme ursprünglich aus der Ortschaft W._______ bei X._______,
wo sie bis zum Kriegsausbruch mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im eigenen
Haus gelebt habe. Ihr Ehemann sei zu Beginn des Krieges vom Militär mitgenom-
men worden, um das Dorf X._______ zu verteidigen. Seither habe sie nichts mehr
von ihm gehört. Während des Krieges sei sie mit ihren Kindern in Z._______ ge-
wesen und nach dem Krieg sei sie nach Y._______ gezogen. Als ihr Ehemann
noch gelebt habe, hätten sie auf dem Markt Obst und Gemüse verkauft. Nach dem
Krieg habe sie in Y._______ und Umgebung auf dem Markt als Händlerin gearbei-
tet und ihren Unterhalt mit dem Verkauf von Socken, Messern und Rasierappara-
ten bestritten. Verwandte habe sie in Bosnien und Herzegowina keine mehr, da
alle ihre Angehörigen im Ausland leben würden. Sie habe mehrmals versucht, an
ihren früheren Heimatort zurückzukehren, sei aber jedesmal von der serbischen
Bevölkerung malträtiert, respektive von den Frauen und Kindern mit Steinen be-
worfen worden, weil sie eine Roma und eine Muslimin sei. Bei ihrem ersten Be-
such vor einem oder anderthalb Jahren habe ihr ein Serbe Fusstritte in den
Rücken versetzt, worauf sie im Spital von Z._______ operiert werden musste, mut-
masslich aufgrund innerer Blutungen, respektive wegen Blutergüssen am Rücken.
Seit diesem Ereignis sei sie nervenkrank und verliere oft ihre Gedanken. Sie sei
zur Polizei gegangen, die Polizei habe sie aber nicht schützen können; von der
3Polizei sei ihr lediglich eine Bestätigung ausgestellt worden. Aufgrund der
Übergriffe sei sie mit ihrer Familie jeweils wieder nach Y._______ zurückgekehrt,
wo sie mit ihrem Sohn A._______ (N _______) und seiner Familie in einem
Zweizimmerhaus zur Miete gewohnt hätten. In Y._______ habe die Bevölkerung
aber gesagt, als Zigeuner hätten sie kein Recht zu bleiben, und jedesmal, wenn ihr
Sohn das Haus verlassen habe, sei er malträtiert und geschlagen worden. Ihr
Sohn Ba.H. sei nur kurze Zeit, insgesamt nur etwas 10 Tage zur Schule gegangen,
da er von den Mitschülern als Zigeuner beschimpft und regelmässig
zusammengeschlagen worden sei. Wegen der ständigen Schwierigkeiten hätten
ihre Kinder F._______ und G._______ nie die Schule besucht. In Bosnien und
Herzegowina hätten sie und ihre Angehörigen keine Rechte und würden von
beiden Seiten von den Serben und den Bosniern als Zigeuner beschimpft. In
Y._______ sei sie als Witwe vernachlässigt worden und habe keine Sozialhilfe
bekommen. Sie sei ständig malträtiert worden und habe Angst vor Übergriffen
gehabt. Wenn sie eine Anzeige habe erstatten wollen, sei diese nicht entgegen
genommen worden. Probleme habe sie ferner auch mit ihrem Vermieter gehabt,
welcher sie als Roma beschimpft und sie aufgefordert habe, ihr Haus
schnellstmöglich zu räumen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten sei sie mit ihren
Kindern via Kroatien aus ihrer Heimat ausgereist.
Als Beweismittel reichte E._______ eine Bestätigung vom 19. Dezember 2005 zu
den Akten, angeblich ausgestellt vom Polizeiposten in X._______, worin gemäss
den Akten bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ihr Haus
besucht habe und dabei von unbekannten Personen serbischer Ethnie auf Hände
Kopf und Körper geschlagen worden sei (vgl. dazu act. A2, S. 7).
Die Tochter F._______ führte im Wesentlichen aus, ihre Familie habe Bosnien und
Herzegowina verlassen, da sie dort als Zigeuner und Roma malträtiert und zusam-
mengeschlagen worden seien. Das letzte Mal seien sie malträtiert worden, als sie
nach X._______ gegangen seien, um ihr altes Haus zu besichtigen. Damals sei
ihre Mutter von einem Serben mit Steinen beworfen und zu Boden geschlagen
worden. Wegen der Verletzungen, die ihr der Serbe zugefügt habe, sei die Mutter
später operiert worden. Die Schule habe F._______ nie besucht, und zwar aus
Angst vor den Mitschülern. Sie wäre gerne zur Schule gegangen, sie habe sich
aber davor gefürchtet, wie ihr Bruder zusammengeschlagen zu werden.
D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - wies das BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides
führte es zur Hauptsache aus, die geltend gemachte fehlende Rückkehrmöglich-
keit in die Republika Srpska sei Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in
Bosnien und Herzegowina. Den Beschwerdeführern stehe es jedoch offen, im Ge-
biet der Föderation Wohnsitz zu nehmen, weshalb ihre Vorbringen nicht asylrele-
vant seien. Gegen Übergriffe seitens Dritter könne im Übrigen der Schutz der Be-
hörden in Anspruch genommen werden. Angehörige der Roma würden zwar in
Bosnien und Herzegowina zum Teil Diskriminierung ausgesetzt, diese entfalte je-
doch nicht genügend Intensität, als dass sie als asylrechtlich relevant betrachtet
werden könnte. Der Vollzug der Wegweisung an den früheren Wohnort der Be-
schwerdeführer in der bosnischen Föderation erweise sich sodann als zulässig,
4zumutbar und möglich.
E. Am 28. Februar 2007 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Es wurde bean-
tragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu ertei-
len. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit der
Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ersucht und es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, sie hätten als Angehörige der Roma mit ernst-
haften Nachteilen in Bosnien und Herzegowina zu rechnen. Insbesondere eine
Rückkehr in die Republik Srpska erweise sich aufgrund der Anfeindungen als un-
möglich.
F. Am 8. März 2007 wurde den Beschwerdeführern der Eingang ihrer Eingabe bestä-
tigt.
G. Mit Eingabe vom 30. März 2007 wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der bis dahin bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
52. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführer
sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Nach Prüfung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht ab-
gewiesen hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst in allge-
meiner Form auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorins-
tanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nichts
Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. Im Einzelnen bleibt Folgendes anzu-
merken:
Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwerde-
führer von den bosnisch Behörden behelligt oder am Aufbau einer Existenz gehin-
dert worden wären. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Behelli-
gungen seitens Dritter in der bosnischen Föderation erreichen nicht die nötige In-
tensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können.
Im Falle von Diskriminierung von Seiten Dritter könnten sich die Beschwerdeführer
überdies an die bosnischen Behörden richten, die den nötigen Schutz bieten. Der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Mai 2003 ein Gesetz über den
Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft getreten ist, welches die Interessen
und die Gleichbehandlung von Minderheiten inklusive diejenige der Roma schützt.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Behelligungen und Übergriffe beziehen sich
denn offenbar auch nur auf Nachteile in der Republik Srpska. Den Beschwerdefüh-
rern wurde jedoch diesbezüglich von der Vorinstanz zur Recht vorgehalten, sie
können sich weiterhin in der bosnischen Föderation aufhalten, wo sie relativ unbe-
helligt geblieben seien.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern
könnte. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach
6Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat
die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
7des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowi-
na lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss konstan-
ter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respek-
tive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Über-
griffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen
erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegwei-
sung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der
Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Be-
schwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb auf-
grund der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht bejahen.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr
der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist
nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten, zumal es sich um
eine Witwe mit zwei minderjährigen Kindern handelt. Beide Kinder sind jedoch
nicht mehr klein und können ihre Mutter entsprechend unterstützen. Auch wird die
Beschwerde des volljährigen Sohnes mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen,
so dass eine gemeinsame Rückkehr mit ihm und seiner Familie erfolgen kann. Die
Beschwerdeführerin hat sich denn auch bereits mehrere Jahre als Witwe in Bosni-
en aufgehalten und dort offenbar erfolgreich ihre Familie versorgt. Dort ist auch
von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen. Schliesslich trifft es nicht
zu, dass Angehörige der Roma generell von der Gewährung medizinischer Hilfe in
Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen sind. Der Beschwerdeführerin ist es
zuzumuten, sich ordnungsgemäss bei den Behörden ihres Heimatlandes anzumel-
den, um in den Genuss von Sozialleistungen zu gelangen. So wurde die Be-
schwerdeführerin denn auch bereits in der Vergangenheit medizinisch behandelt.
Aufgrund dieser Ausführungen ist auch in antizipierter Beweiswürdigung der in
Aussicht gestellte Arztbericht nicht abzuwarten, zumal sich die Beschwerdeführe-
rin bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden in ihrem Heimatstaat
behandeln lassen kann. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der nicht
8einfachen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführer nicht davon auszuge-
hen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Mit Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf Kostenvor-
schuss gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos erwies. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Post)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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