Abtei lung IV
D-1566/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Russland,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1566/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein rus-
sischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, seinen Heimat-
staat am (...) auf dem Landweg. Über B._______, C._______,
D._______, dann wieder C._______ und ihm unbekannte Länder sei er
am 5. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt.
Am gleichen Tag stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Nach der
Kurzbefragung vom 8. Februar 2005 wurde er mit Verfügung vom 10.
Februar 2005 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton F._______ zugewiesen.
Am 23. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer von der zuständi-
gen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs
führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er habe in
den Jahren (...) bei der Organisation G._______ gearbeitet, welche in
H._______ Minen entschärft habe. Auch sein Bruder habe für diese
Organisation gearbeitet. Ihre Aufgabe sei es lediglich gewesen, die
Minen zu lokalisieren. Nachdem er im (...) einen Ausbildungskurs für
spezielle Entminungstechnik absolviert gehabt habe, sei in der Folge –
nach Ausbruch von Kriegshandlungen – ihr Arbeitsort am (...)
bombardiert worden, wobei vier Mitarbeiter von G._______ tödlich
verletzt worden seien. Daraufhin seien die Arbeiten eingestellt worden.
Im Jahre (...) seien seitens der russischen Armee Vorwürfe bekannt
geworden, wonach G._______ terroristische Ziele verfolge, indem die-
se Organisation Hunderte von Leuten mit dem Ziel ausbilde, russische
Staatsangehörige in die Luft zu sprengen. Daraufhin habe man begon-
nen, die Mitarbeitenden von G._______ zu verfolgen, festzunehmen
und zusammenzuschlagen. Seinen Bruder habe man im Jahre (...) ver-
schleppt. Er selber sei am (...) während einer Säuberung mitgenom-
men und geschlagen worden. Man habe ihn zu einer russischen Ein-
heit, die auf einem Feld stationiert gewesen sei, gebracht und dort in
einem Erdloch mit zwei weiteren Gefangenen festgehalten. Während
fünf Tagen habe man sie jeweils mit Strom gefoltert und anschliessend
wieder ins Erdloch zurückgeworfen. Am (...) sei es ihnen gelungen,
aus dem Erdloch zu fliehen. Er selber habe sich zu seinen El tern be-
geben, die bis zu diesem Zeitpunkt geglaubt hätten, er sei wie sein
Bruder verschollen. Im Verlaufe der nächsten Tage sei er überall ge-
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sucht worden, worauf er auf Anraten seiner Eltern die Flucht nach
Europa angetreten habe.
A.b In der Folge liess die Vorinstanz am 1., 11. und 15. März 2005 so-
wie am 29. April 2005 bei den zuständigen Behörden in I._______,
J._______, C._______ und K._______ sowie beim L._______ Ab-
klärungen zu allfälligen vorherigen Aufenthalten des Beschwerde-
führers in diesen Ländern durchführen.
A.c Am 28. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im Rah-
men von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. In Ergänzung zu seinen
Äusserungen vor der kantonalen Behörde führte er aus, sein Bruder
M._______ sei vor zirka (...) Jahren und einigen Monaten respektive
zirka (...) Monate vor seiner Ausreise, welche im (...) gewesen sei,
respektive vier oder fünf Monate vor seiner Festnahme verschwunden.
Nachdem er aufgehört gehabt habe, für G._______ zu arbeiten, habe
er verschiedene kleinere Arbeiten als (...) oder (...) gemacht. Einige
Monate vor seiner Ausreise sei er von föderalen Einheiten festge-
nommen und während vier Tagen zusammen mit zwei weiteren Perso-
nen in einem Loch festgehalten worden. Am fünften Tag hätten sie die
Flucht ergreifen können. Er habe seinen alten sowjetischen Pass bei
sich getragen, als er festgenommen worden sei; dieser sei bei den
föderalen Einheiten geblieben. Sein neuer Pass, den er den
schweizerischen Asylbehörden abgegeben habe, sei im Jahre 2002
oder 2003 ausgestellt worden, er wisse es aber nicht mehr genau.
Ferner wurde der Beschwerdeführer mit den Abklärungsergebnissen
des BFM hinsichtlich seiner vorheriger Aufenthalte in diversen Län-
dern, respektive seiner Aussagen zum angeführten Aufenthaltsort
nach seiner Ausreise, sowie des Besitzes beziehungsweise Verlustes
eines Reisepasses anlässlich dieser Anhörung konfrontiert. Der Be-
schwerdeführer bestritt in diesem Zusammenhang insbesondere den
Vorhalt, als (...) Staatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltsbewilli-
gung in K._______ gelebt zu haben.
A.d Am 11. Juli 2007 sowie am 29. Oktober 2007 ersuchte das BFM
über die Schweizer Vertretung in N._______ bei den Behörden von
C._______ um Akteneinsicht in das Asylverfahren des Beschwerde-
führers. Die entsprechenden Akten wurden am 16. Januar 2008 von
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der Schweizer Vertretung in N._______ an das BFM zugestellt und
gingen dort am 18. Januar 2008 ein.
A.e Mit Schreiben des BFM vom 24. Januar 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertre-
tung in N._______ vom 16. Januar 2008 sowie den Auskünften der Be-
hörden von O._______ vom 13. April 2005 das rechtliche Gehör ge-
währt. Der Beschwerdeführer reichte dazu mit Eingabe vom 29. Januar
2008 seine Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 – eröffnet am 8. Februar 2008 –
lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 8. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das
BFM sei superprovisorisch anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit
den russischen Behörden bis zum Endentscheid zu unterlassen. Even-
tualiter sei das BFM anzuweisen, ihm Auskunft über bereits vorgenom-
mene Kontaktaufnahmen zu erteilen. Das P._______ sei superpro-
visorisch darauf hinzuweisen, dass er den Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts in der Schweiz abwarten dürfe. Eventualiter sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Telefonat des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2008 wur-
de das P._______ über die Einreichung einer Beschwerde und das
damit verbundene Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der
Schweiz während des hängigen Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Das
P._______ seinerseits teilte mit, dass der für den 12. März 2008 für
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den Beschwerdeführer gebuchte Rückflug gleichentags (am 10. März
2008) storniert worden sei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. März 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Hinsichtlich des Antrages,
es sei das P._______ superprovisorisch darauf hinzuweisen, dass er
den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten dürfe, sei die er-
wähnte kantonale Behörde mit Telefonat des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 10. März 2008 auf die Einreichung einer Beschwerde und
das damit verbundene Aufenthaltsrecht während des hängigen Be-
schwerdeverfahrens hingewiesen worden. Die Anträge, es sei in
formeller Hinsicht das BFM superprovisorisch anzuweisen, jegliche
Kontaktnahme mit den russischen Behörden bis zum Endentscheid im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu erlassen und eventualiter sei
das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Auskunft über bereits
vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen, wurden abgewiesen.
Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme
eingeladen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2008
die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer zum
Nachweis seiner Behauptung, andere Mitarbeiter der Minenräumorga-
nisation G._______ hätten in Westeuropa Asyl erhalten, Dokumente
von Q._______ ein, wonach dieser in K._______ als Flüchtling an-
erkannt worden sei. Zugleich wurde eine Kostennote eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, dem BFM sei bekannt, dass
G._______ von (...) bis (...) auf Wunsch der damaligen (...) Regierung
in H._______ tätig gewesen sei. Sie habe Territorium in H._______
von Minen und nicht explodierten Gegenständen geräumt, wobei sie
auch lokales Personal ausgebildet habe. Gemäss öffentlich zugäng-
lichen Informationsquellen habe der russische Geheimdienst
G._______ am (...) beschuldigt, rund 100 lokale Mitarbeitende nicht
nur zur Entschärfung von Minen, sondern auch zu deren Verlegen
ausgebildet und seit dem Jahre (...) für R._______ spioniert zu haben.
Es könne davon ausgegangen werden, dass 15 Mitarbeitende in den
Jahren (...) im Zuge der russischen Invasion verhaftet worden seien,
wobei nicht beantwortet werden könne, ob nach diesen Mitarbeitenden
gefahndet oder ob sie im Rahmen der massenweisen Verhaftungen
erfasst worden seien.
Das BFM stelle zwar die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die er-
wähnte Organisation nicht in Frage, jedoch sei die daraus abgeleitete
Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu erachten. Gemäss den Aus-
führungen des Beschwerdeführers hätten russische Truppen seit dem
Jahre (...) ehemalige Mitarbeitende von G._______ verfolgt und festge-
nommen. Es sei aber als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Be-
schwerdeführer noch während Jahren unbehelligt hätte zu Hause woh-
nen bleiben können und ihm noch im Jahre (...) ein neuer Pass aus-
gestellt worden wäre, zumal die russischen Behörden Namenslisten
der gesuchten Personen gehabt haben sollen und überdies der Bruder
des Beschwerdeführers mehrere Monate zuvor verschleppt worden
sei. Es seien denn auch keine Hinweise ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer nach dem angeblichen Verschwinden seines Bruders
irgendwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte. Der Beschwer-
deführer habe auch nicht geltend gemacht, dass er nach seiner Flucht
gesucht worden sei.
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Der Beschwerdeführer habe beim BFM erklärt, sein alter Pass sei ihm
bei der Festnahme von den russischen Sicherheitskräften abgenom-
men worden. Indessen habe er diesen Pass in der Schweiz hinterlegt.
Zudem habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung gegenüber sei-
nen früheren Aussagen unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt des
Verschwindens seines Bruders und zu seiner eigenen Festnahme ge-
macht. Die diesbezüglichen Darlegungen beim BFM würden ausser-
dem jeglicher Realitätsmerkmale entbehren, wie sie bei einer Schilde-
rung von selbst Erlebtem erwartet werden dürften. Die auffällige Dis-
krepanz gegenüber seinen früheren Ausführungen anlässlich der
kantonalen Anhörung lasse vielmehr darauf schliessen, dass er sich
damals im Hinblick auf die Anhörung entsprechend vorbereitet habe.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom
(...) bis zum (...) ununterbrochen in C._______ aufgehalten.
Abklärungen des BFM bei den zuständigen Behörden von C._______
und K._______ hätten ergeben, dass er sich im (...) illegal nach
K._______ begeben und er dort unter einer anderen Nationalität eine
provisorische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. C._______ habe
am (...) einer Rückübernahme zugestimmt. Seither sei der
Beschwerdeführer in beiden Ländern nicht mehr in Erscheinung
getreten. Er habe diesen Sachverhalt zunächst bestritten und erst im
Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs diese Abklä-
rungsergebnisse bestätigt. Die erwähnten Abklärungen hätten weiter
ergeben, dass er entgegen seinen Ausführungen in C._______ ein
Asylgesuch gestellt habe, dort aber nie ausführlich befragt worden sei.
In seiner Asylbegründung werde die vom Beschwerdeführer bei den
Schweizer Behörden geltend gemachte Verfolgungssituation indessen
mit keinem Wort erwähnt. Seine Erklärungsversuche, wonach er in
C._______ einige Papiere unterschrieben, aber nicht verstanden habe,
was er unterschreibe, oder seine Angaben zu den Asylgründen mit
keinen Protokollen belegt seien, seien nicht glaubhaft respektive tatsa-
chenwidrig.
3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, es könne angesichts des
eingereichten Bestätigungsschreibens von G._______ nicht bezweifelt
werden – und werde auch von der Vorinstanz nicht bestritten – dass er
für die erwähnte Organisation vom (...) bis (...) Minen geräumt und
dabei sein Leben für die Sicherheit der Zivilbevölkerung aufs Spiel
gesetzt habe. Der angefochtene Entscheid sei nun bereits deshalb
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aufzuheben, weil die Vorinstanz die aus der Mitarbeit bei G._______
entstandene Gefährdung nicht unter dem Gesichtspunkt der
begründeten Furcht geprüft habe.
Das BFM sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit mit keinem Wort
auf seine präzisen Ausführungen bezüglich der Inhaftierung vom (...)
und der dabei erlebten Folter eingegangen. Diese sei derart
ausführlich und detailreich geschildert worden, dass der Schluss
zulässig sei, hier sei tatsächlich Erlebtes wiedergegeben worden. Die
diesbezüglichen Aussagen würden mit den Schilderungen im Emp-
fangszentrum übereinstimmen und in seinen entsprechenden Vorbrin-
gen seien ausreichende Realitätskriterien auszumachen. Zudem hätte
er sich mit Sicherheit bereits beim Kanton in Widersprüche verstrickt,
wenn er eine – wie von der Vorinstanz behauptet – vorbereitete Ge-
schichte vorgetragen hätte. Auch habe er sich anlässlich aller Befra-
gungen bemüht, seine persönliche Situation und die erlittenen Über-
griffe nicht übersteigert darzustellen. Entgegen der Behauptung der
Vorinstanz würden in den Kernpunkten keine Widersprüche zur Bun-
desanhörung bestehen. Diese habe mehr als (...) Jahre nach den Ge-
schehnissen in H._______ stattgefunden, was erkläre, weshalb er sich
in zeitlicher Hinsicht nicht mehr so präzis wie in den vorangegangenen
Befragungen habe festlegen können. Hinzu komme, dass er mehr als
(...) Jahre nach den Geschehnissen nicht erneut mit den schwerst-
traumatischen Ereignissen habe konfrontiert werden wollen. Die bei
der Bundesanhörung gezeigte Vermeidungsreaktion sei typisch für das
Aussageverhalten vieler Folteropfer. Sodann dürfe nicht übersehen
werden, dass die Hilfswerkvertretung ihn sowohl in der kantonalen als
auch in der Bundesanhörung als glaubwürdig eingeschätzt habe.
Weiter sei vor dem Hintergrund der Vorgehensweise der russischen
Armee in H._______ das Vorbringen, sein Bruder sei im Jahre (...)
verschwunden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan. So
entspreche es dem bekannten Vorgehen der russischen Armee in
H._______, männliche Zivilisten zu ermorden und verschwinden zu
lassen. Zudem habe er nie behauptet, sein Bruder sei wegen dessen
Tätigkeit für G._______ verschwunden, obwohl ihm dies für das Asyl -
verfahren vielleicht nützlich gewesen wäre, was ebenfalls für seine
Glaubwürdigkeit spreche.
Dagegen würden die vom BFM angeführten Widersprüche unwesent-
liche Sachverhaltselemente beschlagen, die nicht zu einer anderen
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Sichtweise der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu führen vermöchten.
Aus Angst vor einer Kettenabschiebung nach Russland habe er
Falschaussagen zu seinem Reiseweg gemacht und insbesondere sei -
nen Aufenthalt in K._______ verschwiegen. Die Falschaussagen zu
seinem Reiseweg würden sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der Kern-
aussagen auswirken. Dasselbe gelte bezüglich der Angaben zu sei-
nem Pass. Den (neuen) Pass habe er mittels Schmiergeld über eine
Drittperson respektive seine Schwester bezogen, woraus nicht der
Schluss gezogen werden könne, es habe in H._______ keine Gefähr-
dungssituation bestanden. Die Aussage, der alte russische Pass sei
ihm abgenommen worden, habe sich auf seinen alten sowjetischen
Pass bezogen. Er habe nicht diesen Pass, sondern seinen russischen
Inlandpass bei den Schweizer Behörden deponiert. Seine Aussagen
seien daher nicht widersprüchlich.
Das Asylvorbringen in C._______ spreche auch nicht gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er habe dort bewusst seine
eigentlichen Asylgründe (Mitarbeit bei G._______) verheimlicht, weil er
von Anfang an nicht in C._______ habe bleiben wollen. Die Situation
der (...) Flüchtlinge in C._______ sei jedoch so desolat, dass es einige
vorgezogen hätten, ungeachtet der Gefahr für ihr Leben nach
Russland zurückzukehren.
Zum Vorhalt, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er sich während
Jahren unbehelligt zu Hause habe aufhalten können, obwohl ehemali-
ge Mitglieder von G._______ von den russischen Behörden verfolgt
worden seien, sei festzustellen, dass die Vorinstanz in diesem Punkt
den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. So sei er bei keiner Ein-
vernahme zu seiner Situation nach dem Jahre (...) und den von ihm
vorgenommenen Massnahmen zum Schutz vor einer Verhaftung be-
fragt worden. Wie jeder andere junge Mann habe auch er sich vor ei -
ner Verhaftung, die für Angehörige der (...) Ethnie im Kriegsgebiet
jederzeit möglich gewesen sei, geschützt. Der Sachverhalt sei in
dieser entscheidenden Frage aber nicht geklärt.
Vorstehend sei dargelegt worden, dass die Inhaftierung vom (...)
glaubhaft gemacht worden sei. Er sei nicht nur als (...) Zivilist, sondern
auch als ehemaliger Mitarbeiter von G._______ zielgerichtet aus
asylrelevanten Motiven gefoltert worden, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Zudem sei die Folter derart schwerwiegend,
dass hier von einer Langzeittraumatisierung ausgegangen werden
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müsse. Ausserdem habe er objektiv begründete Furcht, anlässlich der
Personenüberprüfung bei einer Wiedereinreise aufgrund seiner (...)
Herkunft und aufgrund eines Aktenvermerks – den russischen
Sicherheitskräften dürften die Namen sämtlicher Mitarbeiter von
G._______ bekannt sein – erneut misshandelt zu werden. Da die
Gefahr, dass sich der russische Geheimdienst mit ihm befassen wer-
de, auf dem gesamten Gebiet der russischen Föderation vorhanden
sei, bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Überdies sei
ihm bekannt, dass ehemalige Mitarbeiter von G._______ in anderen
westeuropäischen Ländern Asyl erhalten hätten, was für sein Gefähr-
dungspotenzial spreche.
3.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht gel-
tend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz unvoll-
ständig festgestellt worden, indem ihm keine weitergehenden Fragen
zu seiner Situation nach dem Jahre (...) und den von ihm vorgenom-
menen Massnahmen zum Schutz vor einer Verhaftung gestellt worden
seien. Dieser Ansicht kann jedoch vorliegend nicht gefolgt werden. So
hatte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen im vorinstanz-
lichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Situation ab dem
Jahre (...) ausführlich und substanziiert zu schildern. Er erhielt sowohl
anlässlich der kantonalen Anhörung als auch während der ergänzen-
den Bundesbefragung die Möglichkeit, seine Asylgründe zunächst in
freier Erzählform zu schildern. Anschliessend wurden seine Vorbringen
durch gezieltes Nachfragen vertieft. Anlässlich der ergänzenden Bun-
desanhörung wurden dem Beschwerdeführer zumindest einige An-
schluss- respektive Verständigungsfragen zu diesem Thema gestellt
(vgl. A19/12, S. 6 - 8). Im Übrigen sind die Behörden nicht verpflichtet,
einem Asylgesuchsteller unzählige Detailfragen zu einem bestimmten,
klar erscheinenden Sachverhaltskomplex zu stellen, wenn ein Gesuch-
steller selbst keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Sachverhalt
noch nicht rechtsgenüglich erstellt sein könnte. Demnach ist festzustel-
len, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Situation
des Beschwerdeführers ab dem Jahre (...) und die von ihm allenfalls
getroffenen Schutzmassnahmen im vorliegenden Fall in rechtsgenügli-
cher Weise festgestellt wurde.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es könne angesichts des
eingereichten Bestätigungsschreibens von G._______ nicht bezweifelt
werden – und werde auch von der Vorinstanz nicht bestritten – dass er
für die erwähnte Organisation vom (...) bis (...) Minen geräumt und
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dabei sein Leben für die Sicherheit der Zivilbevölkerung aufs Spiel
gesetzt habe. Der angefochtene Entscheid sei bereits deshalb
aufzuheben, weil die Vorinstanz die aus der Mitarbeit bei G._______
entstandene Gefährdung nicht unter dem Gesichtspunkt der begrün-
deten Furcht geprüft habe. Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, dass
gemäss Art. 7 AsylG eine Person, die um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss.
Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die aus der – nicht in
Frage gestellten – Mitarbeit des Beschwerdeführers bei G._______
angeführte Gefährdung bereits als nicht glaubhaft erachtete, war das
BFM demzufolge korrekterweise auch nicht gehalten, die gleichen
Sachverhaltselemente noch auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.
3.4 In materieller Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass der Be-
schwerdeführer angibt, er habe aus Angst vor einer Kettenabschie-
bung nach Russland Falschaussagen zu seinem Reiseweg gemacht
und insbesondere seinen Aufenthalt in K._______ verschwiegen. Die
Falschaussagen zu seinem Reiseweg würden sich nicht auf die Glaub-
haftigkeit der Kernaussagen auswirken. Dasselbe gelte bezüglich der
Angaben zu seinem Pass. Das Asylvorbringen in C._______ spreche
auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er habe dort
bewusst seine eigentlichen Asylgründe (Mitarbeit bei G._______) ver-
heimlicht, weil er von Anfang an nicht in C._______ habe bleiben
wollen.
Aufgrund dieser Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen,
dass dieser auf Beschwerdeebene eingesteht, hinsichtlich seines Rei-
seweges, seines Aufenthalts in K._______ sowie der in C._______ an-
geführten Asylgründe bewusst die Unwahrheit gesagt respektive nicht
in allen Punkten wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Da er im Ver-
laufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf seine Wahrheits- und Mitwir-
kungspflicht hingewiesen wurde (so zu Beginn der kantonalen Anhö-
rung, vgl. A8/16, S. 2), beeinträchtigt sein Aussageverhalten seine per-
sönliche Glaubwürdigkeit erheblich, dies umso mehr, als er erst im
Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs am 29. Januar 2008
(A27/2) die entsprechenden Abklärungsergebnisse bestätigte. Zudem
sind die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu seinem Asyl-
gesuch in C._______ von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft res-
pektive als tatsachenwidrig qualifiziert worden, weshalb in diesem
Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Ausführungen auf Seite 4 f. des angefochtenen Entscheides
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verwiesen werden kann. Insbesondere ist aus dem
Abklärungsergebnis bei den Behörden von C._______ ersichtlich,
dass die Asylgründe des Beschwerdeführers, wenn auch nur kurz, in
einem Protokoll festgehalten wurden, das er am Schluss eigenhändig
unterschrieb. Er bestätigte zudem, Russisch zu sprechen und keinen
Dolmetscher zu benötigen.
Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Einwand, die Falschaussa-
gen zu seinem Reiseweg und die Ausführungen zu seinem Pass wür -
den sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der Kernaussagen auswirken,
vermag insofern nicht zu überzeugen, als – wie oben bereits erwähnt –
dieses Verhalten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers erheblich beeinträchtigt und in einem bestimmten Ausmass eben-
falls die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen negativ beschlägt.
Weiter ist festzustellen, dass sich auch Asylvorbringen des Beschwer-
deführers, welche dieser zu seinen Kernvorbringen zählt, als unglaub-
haft erweisen. So ist es in der Tat als realitätsfremd zu erachten, dass
er trotz des Umstandes, dass die russischen Behörden Namenslisten
der gesuchten Mitglieder des G._______ gehabt haben sollen, noch
während Jahren unbehelligt zu Hause hätte wohnen bleiben können
und ihm noch im Jahre (...) ein neuer Pass ausgestellt worden wäre.
Überdies sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass er einerseits nach
dem Bekanntwerden des beabsichtigten Vorgehens der russischen Ar-
mee gegen Mitglieder von G._______ im Herbst (...) und andererseits
nach dem angeblichen Verschwinden seines Bruders irgendwelche
Vorsichtsmassnahmen für sich getroffen hätte. Dass er sich, wie dies
in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, wie jeder andere jun-
ge Mann vor einer Verhaftung, die für Angehörige der (...) Ethnie im
Kriegsgebiet jederzeit möglich gewesen sei, geschützt habe, lässt sich
jedenfalls durch die Aussagen in den Protokollen nicht erhärten.
Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung anführte, er habe sich bis zu seiner
Ausreise in seinem Heimatdorf S._______ aufgehalten (vgl. A2/10, S.
1). Zudem kann seine Angabe, er habe nach den Beschuldigungen
des russischen Geheimdienstes Angst gehabt, von zu Hause weg-
zugehen (vgl. A19/12, S. 6), entgegen der in der Rechtsmit teleingabe
auf Seite 8 geäusserten Ansicht durchaus so verstanden werden, dass
er sich weiterhin zu Hause aufhielt und keine weitergehenden
Schutzmassnahmen für sich einleitete, zumal er im weiteren Verlauf
der Bundesanhörung angab, er habe nach seiner Arbeit für G._______
Seite 13
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verschiedene kleine Arbeiten erledigt (vgl. A19/12, S. 7). Jedenfalls
hätte angesichts der dargelegten Gefährdungssituation vom
Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er allfällig ergriffene
Schutzmassnahmen während der Anhörungen zumindest ansatzweise
erwähnt hätte, wären solche tatsächlich eingeleitet worden. In Anbe-
tracht des vorgebrachten Interesses der russischen Sicherheitskräfte
ist es als in hohem Masse unglaubhaft zu erachten, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht von diesen nicht mehr
gesucht worden sein soll (vgl. A19/12, S. 8) und sich dieser überdies,
entgegen dem zu vermutenden Verhalten eines tatsächlich Flüchtigen,
noch während Monaten zwar nicht zu Hause, aber bei einer näheren
Verwandten ([...]) aufgehalten haben will, obwohl erfahrungsgemäss
Gesuchte in der Regel zunächst bei ihren Familienangehörigen und
Verwandten gesucht werden.
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe in die-
sem Zusammenhang ein, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit mit keinem Wort auf seine präzisen Ausführungen be-
züglich der Inhaftierung vom (...) und der dabei erlebten Folter
eingegangen. Diese sei derart ausführlich und detailreich geschildert
worden, dass der Schluss zulässig sei, hier sei tatsächlich Erlebtes
wiedergegeben worden. Die diesbezüglichen Aussagen würden mit
den Schilderungen im Empfangszentrum übereinstimmen und in sei -
nen entsprechenden Vorbringen seien ausreichende Realitätskriterien
auszumachen. Zu diesem Einwand ist zunächst anzuführen, dass die
Vorinstanz in ihren Erwägungen die Glaubhaftigkeit des geschilderten
Vorfalls vom Mai (...) aus den angeführten Gründen als Ganzes in Fra-
ge stellte (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 oben), weshalb sie sich
nicht mehr veranlasst sah, konkret auf die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zur Inhaftierung und zur Folter näher einzugehen. Im-
merhin ist in dieser Hinsicht festzustellen, dass sich die Äusserungen
des Beschwerdeführers zur angeblichen Haft im (...) sowie der wäh-
rend dieser Haft erlittenen Folter einerseits in verschiedener Hinsicht
widersprechen, so hinsichtlich der Dauer der Folter und der Umstände
der Flucht aus dem Erdloch und andererseits als realitätsfern und
stark übertrieben erachtet werden müssen. Insbesondere ist in diesem
Zusammenhang schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
oder seine Mitgefangenen nach fünf Tagen aus eigener Kraft hät ten
fliehen können, wären sie auf die erwähnte Art einer langdauernden
Folter mit Strom ausgesetzt gewesen.
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Ferner bringt der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Vorhalt be-
züglich des Passes vor, den (neuen) Pass habe er mittels Schmiergeld
über eine Drittperson respektive seine Schwester bezogen, woraus
nicht der Schluss gezogen werden könne, es habe in H._______ keine
Gefährdungssituation bestanden. Die Aussage, der alte russische
Pass sei ihm abgenommen worden, habe sich auf seinen alten
sowjetischen Pass bezogen. Er habe nicht diesen Pass, sondern sei-
nen russischen Inlandpass bei den Schweizer Behörden deponiert.
Seine Aussagen seien daher nicht widersprüchlich. Diese Darlegungen
vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer
anlässlich der ergänzenden Anhörung an, ausser seinem alten russi-
schen Pass, der anlässlich seiner Festnahme abgenommen worden
sei, und demjenigen Pass, den er in der Schweiz eingereicht habe, ha -
be er keine Papiere mehr besessen (vgl. A19/12, S. 8 unten und S. 9
oben). Demgegenüber kam die Vorinstanz in den Besitz zweier Pässe
des Beschwerdeführers, weshalb seine Ausführungen widersprüchlich
sind. Jedenfalls sprach er an keiner Stelle im vorinstanzlichen Verfah-
ren von drei Pässen, welche – würde den Angaben auf Beschwerde-
ebene gefolgt – in seinem Besitz hätten sein müssen. Zudem deutet
seine Reaktion anlässlich der ergänzenden Anhörung auf die Nach-
richt, wonach das BFM im Besitz von zwei Pässen des Beschwerde-
führers sei ("Das BFM ist im Besitz von zwei Pässen von Ihnen." "[...]
Pass auch? Nein, das ist nicht möglich."; vgl. A19/12, S. 9), darauf hin,
dass dieser im Besitz von weiteren, allenfalls (...) Reisedokumenten ist
respektive zumindest gewesen sein könnte. Jedenfalls war er
anlässlich der erwähnten Anhörung in keiner Art und Weise in der
Lage, das Vorhandensein eines zweiten Passes bei der Vorinstanz
plausibel zu erklären, was hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses
Sachverhaltselementes nicht zu seinen Gunsten gewertet werden
kann.
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit aufgrund obiger Erwägungen
nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung als Folge seiner
Tätigkeit für G._______ glaubhaft zu machen, weshalb es sich erüb-
rigt, auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag und auf die
Beschwerdeschrift weiter einzugehen.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe objektiv begrün-
dete Furcht, anlässlich der Personenüberprüfung bei einer Wiederein-
reise aufgrund seiner (...) Herkunft und eines Aktenvermerks – den
russischen Sicherheitskräften dürften die Namen sämtlicher Mit-
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arbeiter von G._______ bekannt sein – erneut misshandelt zu werden.
Da die Gefahr, dass sich der russische Geheimdienst mit ihm befassen
werde, auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation vor-
handen sei, bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
3.5.1 Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer
Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr individuell
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder un-
mittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile
muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler
Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und
schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu fin-
den (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl -
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 38 ff.; Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe
SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 171 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sein Name auf-
grund eines Aktenvermerks betreffend sämtliche Mitarbeiter von
G._______ den russischen Sicherheitskräften bekannt sein dürfte und
er befürchten müsse, erneut misshandelt zu werden, ist vorweg festzu-
halten, dass diese Sachverhaltselemente vom Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht werden konnten.
3.5.2 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, anlässlich der Per-
sonenüberprüfung bei einer Wiedereinreise aufgrund seiner (...) Her-
kunft Probleme zu erleiden, erscheinen vor dem Hintergrund der Ge-
schehnisse in H._______ und der für Angehörige der (...) Minderheit
allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation als
verständlich. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er nicht einer der in
BVGE 2009/52 E. 10.2.3 aufgeführten verletzlichen Gruppen angehört,
für die deswegen allenfalls ein Asylgrund bestehen könnte (vgl. a.a.O.
E. 10.2.5). Selbst wenn er – aus vorliegend nicht ersichtlichen
Gründen – in H._______ eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hätte, ist bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf
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die in EMARK 2005 Nr. 17 enthaltenen Ausführungen zu verweisen,
welche nach wie vor Gültigkeit haben. Hinsichtlich der erwähnten
schwierigen Lage des (...) Volkes ist angesichts der Grösse der
Russischen Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit
unterschiedlichen Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig
garantierten Niederlassungsfreiheit gemäss Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts – trotz unbestrittener Schwierigkeiten, wel-
chen sich (...) bei der Suche nach einem neuen Wohnort ausgesetzt
sehen – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht
grundsätzlich vom Vorhandensein einer innerstaatlichen
Fluchtalternative in der Russischen Föderation auszugehen. Für die
Bejahung der Frage, ob eine Kollektivverfolgung des (...) Volkes
vorliege, wäre erforderlich, dass jede (...) und jeder (...) im Heimatland
angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genü-
gend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu
müssen. Eine solche Situation zielgerichteter asylrechtlich relevanter
Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie
auf Beschwerdeebene angetönt wird, liegt gemäss Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die allgemeinen Diskriminie-
rungen, denen (...) in der Russischen Föderation ausgesetzt werden
können, sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Inten-
sität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu qualifi-
zieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der asylsuchenden
Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver
Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht ge-
geben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Or -
ganen der Zentralgewalt – d.h. unmittelbar staatlich – verfolgt worden
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f. mit Hinweisen auf
EMARK 1996 Nr. 1 und 21).
Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Meinung, wonach
er Opfer gezielter Verfolgung gewesen sei, ist festzustellen, dass er
eine solche nicht glaubhaft machen konnte. Ausserdem geht aus den
Akten nicht hervor, dass er Mitglied irgendeiner oppositionellen Partei
gewesen wäre und fundierte politische Kenntnisse über die Politik von
H._______ gehabt hätte. Daher sind die von ihm geäusserten Befürch-
tungen, bei einer Rückkehr in seine Heimat erneut behelligt zu wer-
den, vor dem Hintergrund der Geschehnisse in H._______ und der für
Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in
Teilen der Russischen Föderation zwar verständlich; sie können im
vorliegenden Fall indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor
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asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des
Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers respektive des Umstan-
des, wonach er im heutigen Zeitpunkt kaum wegen seiner früheren
Mitarbeit bei G._______ in Russland landesweit gesucht werden
dürfte, kann davon ausgegangen werden, dass er in der Russischen
Föderation grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative
verfügt. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt
jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Verweigerung von Asyl; die Frage der Zumutbarkeit des Ver-
bleibs an einem solchen Zufluchtsort ist jedoch unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996
Nr. 1).
Der Umstand, dass ein ebenfalls bei G._______ beschäftigter russi-
scher Staatsangehöriger in K._______ als Flüchtling anerkannt wurde
(vgl. Eingabe vom 12. Oktober 2009), vermag an dieser Schlussfolge-
rung nichts zu ändern. Zwar wird im Schreiben von Q._______
ausgeführt, er sei wie der Beschwerdeführer am Leben bedroht
gewesen, indessen werden die konkreten Umstände nicht
substanziiert dargelegt und es wird nicht belegt, welche Gründe für die
Anerkennung von Q._______ als Flüchtling wesentlich waren.
3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen sowie auf die
beigelegten Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstän-
de folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
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5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen
Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen La-
ge, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asyl-
bewerber in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
Da der Beschwerdeführer nicht einer Kategorie von Personen zuzuord-
nen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein können (vgl. BVGE
2009/52 E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Der junge und - gemäss ak-
tuellen Akten gesunde - Beschwerdeführer verfügt über eine gute
Schulbildung und spricht neben der (...) Muttersprache auch russisch.
Er konnte eigenen Angaben zufolge die elfte Klasse abschliessen und
absolvierte daraufhin einen sechsmonatigen Kurs für (...) (vgl. A2/10,
S. 2; A8/16, S. 4). Anschliessend arbeitete er während zweier Jahre für
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G._______ als Minensucher und verrichtete nach Beendigung dieser
Tätigkeit verschiedene Arbeiten als (...), auf (...) und bei (...). Sodann
verfügt er in seinem Heimatdorf über ein gefestigtes und tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz; gemäss seinen Angaben leben seine
Eltern und die Schwester dort und stünden in mittleren finanziellen
Verhältnissen (vgl. A8/16, S. 3).
Auch wenn Personen (...) Ethnie im Vergleich zu allfällig anderen
intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk
der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie
Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein
können, sind diese Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten. Aufgrund seiner
russischen Sprachkenntnisse und seiner beruflichen Erfahrungen ist
es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar, erforderlichenfalls in der
Russischen Föderation eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu
suchen. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er auch in T._______,
einer der Russischen Föderation angehörenden Nachbarrepublik von
H._______ (vgl. A8/16, S. 4).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepas-
ses, dessen Gültigkeitsdauer verlängert werden kann, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 21
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden kann und von der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist daher gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- P._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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