B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1566/2013/mel
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, eige-
nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2011 mit der Hilfe eines
Schleppers verliess und legal in B._______ reiste, wo er während einiger
Zeit als Pilger war, bis er danach über C._______ nach Z._______ weiter-
reiste, wo er sich während eineinhalb Jahren aufhielt und eine Wegwei-
sungsverfügung erhielt,
dass er anschliessend über D._______, E._______ und F._______ am
24. Januar 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ge-
langte, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum G._______ vom 31. Januar 2013 sowie der direkten Bundesanhö-
rung vom 19. Februar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Hazara an, sei schii-
tischen Glaubens und in H._______ beziehungsweise I._______ aufge-
wachsen,
dass er einen pakistanischen Reisepass und eine pakistanische Identi-
tätskarte besitze, welche er indessen beim Schlepper in C._______ zu-
rückgelassen habe,
dass er zwar Kopien dieser Dokumente beschaffen könne, indessen nicht
an die Originale herankomme,
dass er ferner versuche, bei der pakistanischen Botschaft einen neuen
Reisepass zu beschaffen, nachdem ihm sein Vater die Nummer des bis-
herigen Ausweispapieres mitgeteilt habe,
dass er sein Heimatland wegen der unsicheren Lage verlassen habe, da
er deswegen seine Ausbildung nicht habe fortsetzen können und ausser-
dem sein Cousin sowie zwei Nachbarn von Feinden umgebracht worden
seien,
dass er in der Schweiz Ingenieur werden wolle und zur Zeit des Ramadan
ausgereist sei, weil zu dieser Zeit Pilgervisa ausgestellt worden seien,
dass er in seinem Heimatland weder mit den staatlichen Behörden noch
mit Privatpersonen konkrete Probleme gehabt habe, nie im Gefängnis
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oder vor Gericht gewesen sei, und sich weder politisch noch religiös en-
gagiert habe,
dass die Leute jedoch versuchten, ihn als Schiiten umzubringen, und es
ihm nicht erlaubt sei, Geschäfte zu machen,
dass es immer wieder zu Schlägereien und Auseinandersetzungen zwi-
schen Sunniten und Schiiten komme,
dass dem Beschwerdeführer persönlich indessen bisher nichts passiert
sei, er aber Angst habe, in Zukunft Opfer dieser Auseinandersetzungen
zu werden,
dass ihm seine Eltern deshalb geraten hätten, ins Ausland zu gehen und
sich dort eine Zukunft aufzubauen sowie Geld zu verdienen,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im Verfahrenszentrum so-
wie anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere ein-
zureichen, was er indessen unterliess,
dass er lediglich Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte
durchfaxen liess,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) mit Verfügung vom 14. März 2013 nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglich-
ten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass es nicht genüge, Kopien von Identitätsausweisen vorzulegen, da de-
ren Beweiswert geringer sei, zumal Kopien leichter gefälscht werden
könnten, und die vorliegend abgegebenen Kopien zudem von einer
schlechten Qualität seien,
dass unter diesen Umständen die Identität des Beschwerdeführers nicht
feststehe,
dass der Beschwerdeführer es zudem unterlassen habe, sich um den Er-
halt von echten Identitätspapieren im Original zu bemühen, obwohl ihm
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als Antragsteller bewusst sein müsse, dass er sich im Asylland auszuwei-
sen habe,
dass sein Einwand, jemand habe ihm gesagt, er müsse erst Kopien sei-
ner Identitätspapiere einreichen, nachdem er transferiert worden sei, nicht
gehört werden könne,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pakistan staatlich aner-
kannt und deren Religionsausübung gewährleistet sei, Angehörige dieser
Glaubensgemeinschaft keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt seien und die Schiiten aufgrund ihrer zahlenmässigen Vertretung
auf das politische, religiöse und gesellschaftliche Leben in Pakistan Ein-
fluss ausüben würden,
dass Gesetzesübertretungen durch sunnitische und schiitische Fanatiker
im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten von den Polizei-
behörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der Strafverfol-
gungsmöglichkeiten geahndet würden,
dass der Beschwerdeführer bloss mögliche Verfolgungsmassnahmen ge-
genüber seiner Person vorgebracht habe, wobei er diesbezüglich weder
eine konkrete Gefährdung noch spezifische Gruppierungen oder Perso-
nen erwähnt habe,
dass es somit an konkreten und substanziierten Hinweisen für eine mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende und flüchtlingsrechtlich rele-
vante Benachteiligung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit fehle,
dass er seine Vorbringen zudem unverbindlich, plakativ und detailarm
vorgetragen habe,
dass er schliesslich zugegeben habe, er sei in die Schweiz gekommen,
um hier zu studieren und Geld zu verdienen, ohne dass es weitere Grün-
de gebe,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen
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zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich seien,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich betrachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eventualiter sei in-
folge fehlender Zulässigkeit oder allenfalls Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass des Kostenvorschus-
ses beziehungsweise um Verzicht auf Verfahrenskosten ersuchte,
dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe seinen Reisepass und seine Identi-
tätskarte dem Schlepper abgegeben und könne diese Dokumente nicht
wieder beschaffen,
dass er hingegen Kopien beibringen könne, wobei er dies erst nach dem
Transfer tun wolle,
dass er zudem bei der pakistanischen Botschaft neue Identitätsausweise
ausstellen lassen könne,
dass er auf Drängen der befragenden Person anlässlich der Anhörung mit
Angehörigen im Heimatland telefonierte, worauf diese Kopien von heimat-
lichen Identitätsausweisen an das BFM faxten,
dass indessen – wie das BFM zu Recht feststellte – Kopien von Identi-
tätspapieren den Anforderungen an Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht zu genügen vermögen,
dass grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Be-
schwerdeführers, er habe die Originale seiner Identitätspapiere dem
Schlepper abgegeben, bestehen, da es sich bei diesem Erklärungsver-
such um eine der üblichen Einwendungen von Asylsuchenden handelt,
die ihre Identitätspapiere den schweizerischen Asylbehörden nicht abge-
ben wollen,
dass darüber hinaus das Verhalten des Beschwerdeführers in der
Schweiz hinsichtlich seiner Reise- und Identitätspapiere ebenfalls darauf
schliessen lässt, er wolle seine Identitätsdokumente bewusst nicht abge-
ben, um den Wegweisungsvollzug zu verhindern oder zu verzögern (vgl.
dazu BVGE 2010/2 E. 6 S. 27 ff. und BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74),
dass er nämlich gemäss eigenen Aussagen durch zahlreiche Länder ge-
reist sein will und nach einem fünftägigen Aufenthalt in E._______ nach
D._______ zurückgeschoben worden sei, was ohne gültige Identitätspa-
piere nicht möglich gewesen wäre, weshalb davon auszugehen ist, er ha-
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be in diesem Zeitpunkt über Identitätspapiere aus seinem Heimatland
verfügt,
dass somit seine Aussage, er habe davor in C._______ seinen Pass und
seine Identitätskarte dem Schlepper gegeben, wenig Sinn ergibt und so-
mit auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermag,
dass ferner die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung, eine Frau habe ihm gesagt, es sei nicht nötig, ein Identitätspapier
abzugeben, weder im Erstprotokoll festgehalten wurde noch dem übli-
chen Vorgehen der Asylbehörden entspricht, weshalb auch diese Aussa-
ge nicht geglaubt werden kann,
dass entgegen diesen Behauptungen im Erstprotokoll zu lesen ist, der
Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ori-
ginale Identitätsdokumente benötigt würden (vgl. Akte A7/15 S. 7), nach-
dem er zuvor zugegeben hat, nichts bezüglich der Beschaffung von hei-
matlichen Identitätspapieren unternommen zu haben und dabei die Frage
stellte, ob das denn wirklich nötig sei (vgl. Akte A7/15 S. 7),
dass somit die in der Anhörung vorgetragene Version tatsachenwidrig ist
und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht,
dass der Beschwerdeführer ferner in der Beschwerdeschrift angab, er
habe mehrmals über seine Verwandten versucht, an die beim Schlepper
zurückgelassenen Identitätspapiere zu kommen, was ihm aber nicht ge-
lungen sei,
dass er indessen weder entsprechende Belege noch andere Beweismittel
für seine Bemühungen einreichte, weshalb auch Zweifel an dieser Aus-
sage angebracht erscheinen,
dass er schliesslich unmissverständlich zum Ausdruck brachte, er werde
erst Kopien der Identitätspapiere zu den Akten reichen, nachdem er
transferiert worden sei (vgl. Akte A12/12 S. 2 Antworten 4 und 6), womit
er den Asylbehörden zu drohen versucht, was auch die persönliche
Glaubwürdigkeit seiner Person grundsätzlich in Frage stellt,
dass er sich ferner – entgegen seinen Äusserungen anlässlich der Erst-
befragung – nicht bei der pakistanischen Botschaft um den Erhalt neuer
Identitätspapiere gekümmert hat, sondern im Rahmen der Anhörung die
befragende Person aufforderte, selber bei der Botschaft anzufragen (vgl.
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Akten A7/15 S. 7 und A12/12 S. 3 Antwort 9), womit er die ihm gemäss
Gesetz obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt hat, zu-
mal es Aufgabe der asylsuchenden Person – und nicht der Asylbehörden
– ist, sich zwecks Feststellung der Identität um den Erhalt von heimatli-
chen Reise- und Identitätspapieren zu bemühen,
dass mit diesen Aussagen seine Unwilligkeit zur Abgabe von heimatlichen
Identitätsdokumenten deutlich zum Ausdruck kommt und dagegen
spricht, er habe solche aus entschuldbaren Gründen nicht abgeben kön-
nen,
dass aus dem unkooperativen Verhalten bezüglich der Beschaffung von
heimatlichen Identitätsdokumenten und den unglaubhaften Angaben über
deren Verbleib anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe für die Reise
heimatliche Identitätspapiere benutzt, die er den Asylbehörden in der
Schweiz nicht abgeben will, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wes-
halb ihm auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts-
oder Reisepapiere,
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Iden-
tität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer an-
dern Einschätzung zu führen vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
nicht als erheblich im Sinne des Asylgesetzes qualifizierte,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende
Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei zwecks
Ausbildung und zum Geldverdienen in die Schweiz gekommen, gegen ei-
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ne Gefährdung oder Verfolgung im Heimatland im Sinne des Asylgeset-
zes spricht,
dass ferner die vom Beschwerdeführer dargelegten Befürchtungen keine
konkrete, gegen seine Person gerichtete, sich in absehbarer Zeit und mit
hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichende Verfolgung darzustellen vermö-
gen,
dass er im Übrigen – wie das BFM ebenfalls zu Recht feststellte – nur all-
gemeine, substanzlose, detailarme und nicht konkretisierte Angaben zu
Protokoll gab, was ebenfalls gegen eine Gefährdung seiner Person
spricht,
dass zudem Pakistan über eine Infrastruktur zur Strafverfolgung – sei
dies die Gesetzgebung, die Ausgestaltung des Polizeiwesens oder das
Rechts- und Justizsystem – verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines
adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der auch
dem Beschwerdeführer im Fall von zukünftigen Problemen mit Angehöri-
gen des sunnitischen Glaubens grundsätzlich zugänglich ist,
dass zudem keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, wonach ihm als
Angehörigen des schiitischen Glaubens der erwähnte Schutzwille nicht
gewährt und die Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates in seinem
Fall versagen würde,
dass es ihm folglich zuzumuten ist, sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit
Drittpersonen an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig er-
scheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme
ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prü-
fung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und
der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift und aus den beigelegten Internetkopien
zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden,
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welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu än-
dern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Be-
schwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdefüh-
rers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine be-
gründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wä-
re, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage ungebundene, gesunde und junge –
Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise in seinem Heimat-
land bei seinen nahen Angehörigen gelebt, womit er offensichtlich über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Wiederein-
gliederung in seinem Heimatland behilflich sein kann,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan auch als zumutbar
zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Her-
kunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das gestellte Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten, das als Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege zu betrachten ist, abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Entscheides das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist und des-
halb gegenstandlos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzu-
weisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: