B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1567/2014
thc/fes
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Eritrea,
gesetzlich vertreten durch ihren Vater C._______, Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Vaters;
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Vater der Beschwerdeführerinnen, C._______ (N …), am
22. August 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 den Vater als Flücht-
ling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass am 26. April 2011 die Mutter der Beschwerdeführerinnen,
D._______, Staatsangehörige des Sudan, im Rahmen des Familiennach-
zuges in die Schweiz kam,
dass am (…) die Beschwerdeführerin, A._______ und am (…) die Be-
schwerdeführerin, B._______ in der Schweiz geboren wurden,
dass am 3. Februar 2014 beim BFM ein Gesuch des Vaters um Einbezug
seiner Töchter in seinen Flüchtlingsstatus einging,
dass die Eltern der Beschwerdeführerinnen auf Aufforderung des BFM hin
am 28. Februar 2014 unterschriftlich bestätigten, dass sie beide für ihre
Töchter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ersuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2014 das Gesuch um Einbe-
zug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
ablehnte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. März 2014 gegen
diesen Entscheid handelnd durch ihren Vater Beschwerde erheben und
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
zwecks eingehender Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventua-
liter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 AsylG einzubeziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG in der Schweiz geborene Kinder von
Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen,
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dass der Vater der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden ist, in der Schweiz lebt und seine beiden Töchter in der
Schweiz geboren sind,
dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 3 AsylG demnach grundsätz-
lich erfüllt sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch erwägt, wenn die
Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit seien und die Kinder die
Staatsangehörigkeit des Elternteils erwerben könnten, werde das Gesuch
um Einbezug in den Flüchtlingsstatus abgelehnt,
dass den Akten zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerinnen auf-
grund der Staatsangehörigkeit der Mutter die sudanesische Staatsange-
hörigkeit erlangen könnten,
dass es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertige, Asyl zu gewäh-
ren, und das Gesuch zwecks Familienzusammenführung abzulehnen sei,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe den Ein-
bezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft des Va-
ters einzig mit einem Verweis auf die anderen Staatsangehörigkeit der
Mutter abgelehnt, was nach geltender Rechtsprechung nicht ausreiche,
dass sich das BFM als Folge seiner Erwägung vertieft mit der Frage hätte
auseinandersetzen müssen, inwiefern es – theoretisch – die Niederlas-
sung aller Familienmitglieder (inklusive des Vaters) im Sudan als zulässig,
zumutbar und möglich erachte,
dass die Vorinstanz diese Auseinandersetzung unterlassen habe und
folglich seine Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt ha-
be, weshalb die Verfügung aufzuheben und zwecks neuer Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG),
dass ferner der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
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was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass Art. 35 Abs. 1 VwVG den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein
muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können,
dass sich die verfügende Behörde zwar nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann, wenigstens aber kurz die Überlegungen anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem Verfügungsgegens-
tand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen rich-
tet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Ge-
währung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LO-
RENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.),
dass die Tatsache, dass die Mutter eine andere Staatsangehörigkeit hat,
als der Vater, der als Flüchtling anerkannt wurde, gemäss Praxis der vor-
maligen Beschwerdeinstanz, welche diesbezüglich vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt wird, zwar grundsätzlich einen besonderen
Umstand gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG darstellen kann (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008 D-4980/2008 mit Ver-
weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 S. 116 ff.),
dass diese Tatsache einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aber
nur entgegensteht, wenn es der ganzen Familie an sich zumutbar und
möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land des
nichtverfolgten Ehepartners zu leben (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 E. 8 b)
S. 121),
dass dabei die Frage, ob eine gemischtnationale Flüchtlingsfamilie sich
theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners beziehungs-
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weise vorliegend der Mutter der Beschwerdeführerinnen niederlassen
könnte, nach den Kriterien der Drittstaatsklausel (Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit) zu beantworten ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 33 E. 4c
S. 180 f.),
dass demnach der Familie sowohl faktisch wie auch rechtlich die Mög-
lichkeit offenstehen müsste, sich im Heimatland des nichtverfolgten Ehe-
partners legal niederzulassen, wobei überdies vorausgesetzt wird, dass
der Flüchtling im Heimatland des Ehepartners vor Verfolgung, menschen-
rechtswidriger Behandlung und Rückschiebung in den Verfolgerstaat ge-
schützt ist,
dass bei der Frage, ob hypothetisch für den Flüchtling und seine Familie
eine Niederlassung im Heimatland des nichtverfolgten Partners bezie-
hungsweise der nichtverfolgten Partnerin als zumutbar erachtet werden
dürfte, auch die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Ver-
weigerung von Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Kriterien – mithin
kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte – vergleichend bei-
gezogen werden können,
dass dieser Kriterienkatalog nicht abschliessend ist und auch dem Kin-
deswohl Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 33 E. 4c S. 180
f.),
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise mit
der Frage auseinandersetzte, ob sich die Familie im Heimatland der Mut-
ter, im Sudan, nach den oben erwähnten Kriterien niederlassen könnte,
dass das BFM einzig erwähnte, dass die Kinder die Staatsangehörigkeit
der Mutter erlangen könnten, was nach dem Gesagten unzureichend ist,
dass demnach das BFM die ihm obliegende Prüfungs- und Begrün-
dungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf
rechtliches Gehör verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs deshalb grundsätzlich – das heisst unge-
achtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin er-
gangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE
2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27
E. 10.1 S. 332),
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dass im vorliegenden Fall die unzureichende Begründung der angefoch-
tenen Verfügung seitens des BFM als schwerer Mangel zu bezeichnen ist
und es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, solche Ver-
säumnisse des BFM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die
Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbin-
den, zumal den Beschwerdeführerinnen durch ein solches Vorgehen eine
Instanz verloren ginge,
dass eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfü-
gung aus prozessökonomischen Gründen somit nicht in Betracht fällt,
dass die Beschwerde vom 24. März 2014 demzufolge gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses sich
mithin als gegenstandslos erweisen,
dass die Beschwerdeführerinnen im Rechtsmittelverfahren durch ihren
Vater vertreten wurden und ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertre-
tung entstanden sind (vgl. Art. 9 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und keine weiteren notwendigen und ver-
hältnismässig hohe Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die den Beschwerde-
führerinnen erwachsen sein könnten, aus den Akten ersichtlich sind,
dass den Beschwerdeführerinnen daher keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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