Abtei lung IV
D-1568/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Serbien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1568/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Südserbien),
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2008
verliess und am 22. Januar 2008 in die Schweiz einreiste und am
31. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung vom
12. Februar 2008 sowie der Direktanhörung vom 26. Februar 2008 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe als ehemaliger Angehöriger der Befreiungsarmee von Preshevo,
Medvedja und Bujanovac (UCPMB) am Krieg teilgenommen und
deswegen Probleme mit der serbischen Polizei gehabt,
dass er im Mai 2001 auf den Polizeiposten gebracht und geschlagen
worden sei,
dass er im Jahr 2002 zunächst vor Gericht gebracht, anschliessend
freigelassen, aber später doch wieder gesucht worden sei,
dass die Polizei ihn zuhause gesucht und Hausdurchsuchungen
vorgenommen habe,
dass er sich aus Angst vor einer Festnahme nicht mehr frei habe
bewegen können,
dass er aus diesen Gründen Ende August 2006 nach Frankreich
gegangen und dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er jedoch im Frühjahr 2007, ohne den Asylentscheid in
Frankreich abzuwarten, freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
weil er gehört habe, die Lage dort habe sich gebessert,
dass er jedoch schon am ersten Tag nach seiner Rückkehr von der
Polizei zuhause aufgesucht und verhaftet worden sei,
dass man ihn verhört und dabei insbesondere nach Waffen gefragt und
ihn auch geschlagen habe,
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dass er 24 oder 48 Stunden festgehalten und anschliessend
freigelassen respektive nach Hause begleitet worden sei,
dass er sich in der Folge nicht mehr zuhause aufgehalten habe, da er
sich vor einer erneuten Festnahme gefürchtet habe,
dass er aus diesen Gründen schliesslich am 20. Januar 2008 in die
Schweiz geflüchtet sei,
dass zwei seiner Onkel von der Polizei geschlagen und später an den
Folgen gestorben seien, der eine im Jahr 2002 oder 2003, der andere
im Jahr 2007,
dass die serbischen Behörden ihnen nach der
Unabhängigkeitserklärung des Kosovo Strom und Wasser abgestellt
und erneut nach ihm gesucht hätten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens seine Identitätskarte, einen französischen
Asylgesuchsteller-Ausweis vom 4. Januar 2007, eine Bestätigung
bereffend die Einreichung eines Asylgesuchs in Frankreich vom
26. September 2006, eine Vorladung des Gemeinde-Gerichts
B._______ vom 24. November 2004 sowie eine UCPMB-Bestätigung
vom 19. Juli 2001 zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 29. Februar 2008 - gleichentags eröffnet - in
Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch erst im
Rahmen der behördlichen Einvernahme zu seinem illegalen Aufenthalt
in der Schweiz gestellt,
dass die Asylgesuchstellung somit in engstem zeitlichen
Zusammenhang stehe mit seiner Verhaftung und dem drohenden
Wegweisungsvollzug,
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dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar
gewesen wäre, das Asylgesuch bereits zu einem früheren Zeitpunkt
einzureichen, zumal er sich diesbezüglich von seinen Verwandten und
Bekannten in der Schweiz hätte helfen lassen können,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich,
substanzlos und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass somit keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 3
Bst. b AsylG vorlägen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe
vom 7. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 11. März 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass indessen auf ein Asylgesuch trotzdem eingetreten werden muss,
wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht
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zumutbar war oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben
(Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der
Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat,
dass er eigenen Angaben zufolge am 22. Januar 2008 illegal in die
Schweiz einreiste und sich zu seiner in Bauma wohnhaften Schwester
begab,
dass er am 29. Januar 2008 verhaftet und wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verurteilt wurde,
dass er in der Folge zunächst an das Migrationsamt des Kantons
D._______ und anschliessend ans BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______, überführt wurde, wo er am 31. Januar
2008 ein Asylgesuch stellte,
dass die Asylgesuchstellung somit in engem zeitlichem
Zusammenhang zur Verhaftung, strafrechtlichen Verurteilung und
drohenden Ausschaffung stand, weshalb zu vermuten ist, der
Beschwerdeführer habe das Asylgesuch gestellt, um damit die
Ausweisung aus der Schweiz zu vermeiden,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ohne weiteres
zumutbar und möglich gewesen wäre, das Asylgesuch bereits am Tag
seiner Einreise oder zumindest am darauffolgenden Tag einzureichen,
zumal er dazu die Hilfe seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester
respektive seines Schwagers hätte beanspruchen können,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Hinweise
auf Verfolgung vor,
dass der Beschwerdeführer die angebliche polizeiliche Festnahme
nach seiner Rückkehr aus Frankreich widersprüchlich schilderte,
dass er in der Erstbefragung erklärte, er sei Anfang April 2007 nach
B._______ zurückgekehrt und am Tag nach seiner Rückkehr
festgenommen worden (vgl. A1, S. 1 und 6),
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dass er demgegenüber in der Direktanhörung aussagte, er sei Anfang
März 2007 aus Frankreich zurückgekehrt (vgl. A15, S. 2),
dass er in der Erstbefragung erwähnte, er sei 48 Stunden festgehalten
worden (vgl. A1, S. 6), während er in der Direktanhörung von 24
Stunden sprach (vgl. A15, S. 3),
dass er in der Erstbefragung ausserdem zu Protokoll gab, die Polizei
habe ihn anschliessend freigelassen, ihm aber gesagt, sie würden ihn
an einem anderen Tag wieder festnehmen und vor Gericht bringen
(vgl. A1, S. 6 und 7),
dass er in der Direktanhörung im Widerspruch dazu geltend machte,
die Polizei habe ihn nach der Festnahme nach Hause gebracht, um
ihm Gelegenheit zu geben, sich von seiner Familie zu verabschieden,
dass die Polizei draussen gewartet habe, während er durch ein
Fenster geflüchtet sei (vgl. A15, S. 3 und 4),
dass die Schilderung der angeblichen Verhaftung im Übrigen äusserst
unsubstanziiert ausgefallen ist,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, die serbische Polizei hätte
eine Hausdurchsuchung vorgenommen, da sie den Beschwerdeführer
angeblich des Waffenbesitzes verdächtigte (vgl. A15, S. 3),
dass die geltend gemachte Verfolgung durch die serbischen Behörden
im Jahr 2007 daher nicht glaubhaft ist,
dass die eingereichte gerichtliche Vorladung aus dem Jahr 2004 nicht
geeignet ist, eine aktuelle Verfolgung glaubhaft zu machen, da davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte sich vor seiner Rückkehr
nach Serbien im Jahr 2007 erkundigt, ob er nach wie vor eine mit
dieser Vorladung in Zusammenhang stehende Verfolgung zu
gewärtigen habe,
dass er wohl kaum nach Serbien zurückgekehrt wäre, wenn er mit der
Fortsetzung des fraglichen Strafverfahrens hätte rechnen müssen,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, das
entsprechende Strafverfahren sei im Jahr 2007 bereits nicht mehr
hängig gewesen,
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dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers daher
insgesamt - und ungeachtet der möglicherweise zutreffenden früheren
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die UCPMB - als haltlos zu
erachten sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle, in der
Person des Beschwerdeführers liegende Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die vor Kurzem erfolgte Unabhängigkeitserklärung von Kosovo an
dieser Einschätzung nichts ändert und insbesondere nach wie vor
nicht davon auszugehen ist, die albanisch-stämmige Minderheit in
Südserbien sei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Abschaltung
von Strom und Wasser durch die serbischen Behörden kaum um eine
dauerhafte Massnahme handeln dürfte,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in seiner
Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Serbien in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem
Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu
übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (in Kopie;
per Kurier, vorab per Telefax)
- das _______ (per Telefax)
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Hans Schürch Anna Dürmüller
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