B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1568/2014/was
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Mazar-e
Sharif, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 10. September
2010 und gelangte am 3. November 2010 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. November 2010, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso durchgeführt wurde, sagte
der Beschwerdeführer, seine Mutter habe von ihrem Vater Ländereien
geerbt, was ihr von ihren Cousins missgönnt worden sei. Die Grundstü-
cke seien auf die Namen der Cousins registriert gewesen, wovon diese
profitiert hätten. Sie seien von den Verwandten schikaniert und bei der
Bestellung der Felder behindert worden. Einer der Cousins, B._______,
sei Kommandant gewesen; er habe die Weissbärtigen der Region ver-
sammelt, um deren Einverständnis zu erlangen, damit ihnen die
Grundstücke entzogen werden könnten. Man habe sie aufgefordert, die
Ländereien aufzugeben, worauf sie bei der Regierung im Sommer 2010
eine Klage eingereicht hätten. Da ihre Gegenspieler einflussreich seien
und die Besitzurkunden gehabt hätten, hätten sie kein Gehör gefunden.
Er, der Beschwerdeführer, habe gedroht, er werde für all die erlittenen
Nachteile Schadenersatz fordern. Ihre Verwandten hätten viel Opium an-
gehäuft, das sie hätten verkaufen wollen. Nachdem die Regierung Ende
August 2010 alles beschlagnahmt habe, hätten sie zu Unrecht vermutet,
er habe sie denunziert. Sie hätten verschiedene Leute beauftragt, die ihn
hätten suchen und töten sollen. Zwanzig Tage vor seiner Ausreise sei er
von B._______ zu Hause gesucht worden. Er habe damals als (…) gear-
beitet und immer noch bei seiner Mutter gelebt.
A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. Februar 2011 zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die Probleme
seiner Familie hätten nach dem Tod seines Vaters begonnen. Verwandte
hätten den Bauern, der ihr Land bewirtschaftet habe, belästigt. Seine
Mutter habe mit einem Verwandten das Gespräch gesucht und dieser ha-
be gesagt, das Land gehöre ihm. Er habe gesagt, sie müssten ihm das
Land übergeben. Sie hätten Hilfe gesucht und bei der Provinzverwaltung
eine Beschwerde eingereicht, was nichts genützt habe. Er habe
B._______ gefragt, weshalb er sich so verhalte und ihm gesagt, er müsse
eines Tages Verantwortung für sein Vorgehen übernehmen. Nach einer
Weile habe er gehört, dass die Regierung eine grössere Menge Ha-
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schisch beschlagnahmt habe. Die Verwandten hätten gedacht, er stecke
dahinter, und er sei von ihnen gesucht worden. B._______ sei zu seiner
Mutter gegangen und habe sie beschimpft; er habe gedroht, falls er ihren
Sohn finde, werde er ihm eine Lektion erteilen. Als er am Abend nach
Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihm erzählt, was vorgefallen
sei. Sie seien zum Schluss gelangt, dass er Afghanistan verlassen müs-
se. Zudem sei der Rechtsstreit im Sommer 2010 zu ihren Ungunsten ent-
schieden worden und seine Mutter habe ihr Land verloren.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 – eröffnet am 20. Februar 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
C.a Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht
durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2014 die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl oder eventuell die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Artikel aus dem
Blick über den Opium-Anbau in Afghanistan vom 15. April 2013 bei.
C.b Am 25. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
über den Sozialhilfebezug vom gleichen Tag nach.
D.
D.a Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom
27. März 2014. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorin-
stanz.
D.b Mit Vernehmlassung vom 1. April 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
D.c Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung am 2. April 2014 zur Kenntnis.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass den Aussagen
des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnommen werden könn-
ten, dass die geltend gemachte Verfolgung ihn aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Gründe getroffen habe. Bei den geltend gemachten Be-
lästigungen und Drohungen habe es sich um private Streitigkeiten ge-
handelt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der Cousin seiner
Mutter sei bei dieser zu Hause erschienen und habe gedroht, ihn zu tö-
ten. In den folgenden Tagen habe dieser ihn nicht kontaktiert oder aufge-
sucht. Hätte er ihm wirklich etwas antun wollen, hätte er den Beschwer-
deführer auch gefunden, da er sich noch während 18 Tagen bei seiner
Mutter aufgehalten habe. Zudem sei der Cousin der Mutter wegen der ge-
fundenen Drogen weder festgenommen noch verurteilt worden. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass er keinen Grund mehr gehabt hätte, ihn
zu verfolgen. Zudem wäre es ihm auch möglich gewesen, sich an den
Gouverneur oder den Dorfvorsteher zu wenden und das Missverständnis
zu klären. Auf Nachfrage habe er gesagt, er habe sich wegen der Mord-
drohung nicht an die Polizei gewandt, weil ihn die Sache mit den Land-
streitigkeiten genug beschäftigt habe. Es sei nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die
vom Beschwerdeführer erwähnten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach
dem Verlust des Landes stellten keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
dar.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Anbau von Opi-
um in Afghanistan ein bedeutender Wirtschaftsfaktor sei. Es werde davon
ausgegangen, dass die Bekämpfung des Drogenanbaus Augenwischerei
sei. Vordergründig würden Opiumfelder vernichtet und Drogen beschlag-
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nahmt, in allen Landesteilen seien aber Politiker, Staatsbeamte und War-
lords in den Drogenhandel verwickelt. Da der Verwandte des Beschwer-
deführers keine grossen Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei
davon auszugehen, dass er von politischen Kräften protegiert werde.
Dies widerlege die Annahme der Vorinstanz, bei der Bedrohung des Be-
schwerdeführers habe es sich nur um eine "private Streitigkeit" gehan-
delt. Durch den polizeilichen Schlag gegen den Drogenanbau sei eine
wirtschaftliche und politische Komponente hinzugekommen. Es gehe
nicht nur um die kärglichen Einkünfte aus dem umstrittenen Grundstück,
sondern um den Opiumanbau im Tal von C._______, bei dem regionale
Führer mitverdienten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass B._______
dem Beschwerdeführer das "Maul stopfen" wolle. Die Erfahrung zeige,
dass Menschenleben in Afghanistan nicht viel wert seien und dass Per-
sonen, die den Opiumanbau behinderten, schnell Opfer von Mordan-
schlägen würden. Deshalb erscheine die Furcht des Beschwerdeführers
berechtigt zu sein.
4.2.2 Das BFM habe es unterlassen, eine Beurteilung der Verfolgungs-
furcht vorzunehmen, obwohl diese bereits ohne erlittene Verfolgungs-
massnahmen asylbegründend sein könne. Bei dieser Beurteilung seien
verschiedene objektive Faktoren zu prüfen. Im Entscheid fehle eine Aus-
einandersetzung mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Be-
schwerdeführers und mit dem dort üblichen Verfolgungsmuster. Insbe-
sondere gehe der Entscheid nicht auf die Verflechtung zwischen kriminel-
len Organisationen und dem Staat ein. Die Behauptung des BFM, der
Beschwerdeführer hätte sich an die Behörden wenden können, verkenne
die wirkliche Situation in Afghanistan, wo es kaum mehr redliche Beamte
gebe, die gegen den Opiumanbau und seine kriminellen Strukturen vor-
zugehen wagten.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
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listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht
darauf hingewiesen, dass die von B._______ ausgehende Drohung, er
werde dem Beschwerdeführer eine Lektion erteilen, aus asylrechtlich irre-
levanten Motiven erfolgte. Wenn auch im Sinne der Ausführungen in der
Beschwerde bezüglich des Drogenanbaus wesentliche wirtschaftliche In-
teressen vorliegen und Vertreter der afghanischen Staatsmacht am dar-
aus gezogenen Profit beteiligt sein mögen, lag die Drohung durch den
Verwandten des Beschwerdeführers einzig darin begründet, dass diesem
durch die Beschlagnahmung der Drogen ein nicht unerheblicher finanziel-
ler Verlust entstanden sein und er in seinem Verwandten einen "Verräter"
gesehen haben dürfte. Die Drohung erfolgte weder aufgrund der Rasse,
der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe noch aufgrund der politischen Anschauungen des Be-
schwerdeführers.
5.3 Auch die Streitigkeiten um die Ländereien, die sich zwischen der Mut-
ter des Beschwerdeführers und ihren Cousins zugetragen haben, basier-
ten auf wirtschaftlichen Interessen derselben. Da sie offenbar die Besitz-
urkunden vorweisen konnten, hatten sie die besseren Karten in der zivil-
rechtlichen Auseinandersetzung um den Grundbesitz. Eine asylrechtlich
relevante Verfolgung liegt somit nicht vor.
5.4 Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht
vor seinem Verwandten, selbst wenn sie berechtigt gewesen wäre, nicht
als begründet im asylrechtlichen Sinne zu werten ist. Die in der Be-
schwerde vorgebrachten Rüge, das BFM habe es unterlassen, eine Beur-
teilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, ist nicht stichhaltig, da es in
der angefochtenen Verfügung anführte, weshalb es davon ausgeht, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat seitens
seiner Verwandten keine Gefahr (mehr) drohe (vgl. Ziff. 2 der angefoch-
tenen Verfügung), und weshalb eine allenfalls vormals drohende Gefähr-
dung asylrechtlich irrelevant gewesen wäre.
5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, wes-
halb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
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Seite 8
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe B._______ gesagt, die-
ser müsse für den Schaden, den er seiner Familie zugefügt habe, eines
Tages Verantwortung übernehmen. Es ist unter diesem Gesichtspunkt
nachvollziehbar, dass B._______ den Beschwerdeführer verdächtigte, ihn
und seine Familienangehörigen denunziert zu haben, nachdem die Be-
hörden das Opium entdeckt und beschlagnahmt hatten. Der Beschwerde-
führer gab an, B._______ sei zwei Tage, nachdem die Behörden die Dro-
gen gefunden hätten, bei seiner Mutter erschienen (act. A13/15 S. 10)
und habe Drohungen gegen ihn ausgestossen. Gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers habe die Polizei nicht gewusst, wem die gefun-
denen Drogen gehörten. Die Dorfbevölkerung habe B._______ angezeigt
(act. A13/15 S. 9), er habe damit nichts zu tun gehabt. Da B._______ ei-
ne einflussreiche Persönlichkeit mit guten Verbindungen sei, ist davon
auszugehen, dass auch er in Erfahrung gebracht hat, dass er nicht vom
Beschwerdeführer, sondern von anderen Personen denunziert wurde.
Dadurch würde auch erklärt, weshalb der Beschwerdeführer nach dem
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"Besuch" von B._______ bei seiner Mutter noch 18 Tage lang zu Hause
leben konnte, ohne dass es zu weiteren "Besuchen" von diesem oder
dessen Leuten gekommen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht
deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
nicht mehr riskiert, von seinen Verwandten "bestraft" zu werden, weil sie
ihn als Verräter betrachten würden.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für sich allein nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erach-
ten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedin-
gungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Gross-
städten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die
Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemei-
nen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterschei-
den. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch
sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im
Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gege-
ben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar,
welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Fami-
lie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in
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Seite 11
Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedro-
hende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach
der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu wer-
den, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine
genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum
Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler
sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssu-
che seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (so-
gar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persön-
licher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Er-
nährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls
kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unter-
stützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisatio-
nen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine
soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich ge-
sunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedro-
hende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungs-
gericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzentscheiden zum
Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Um-
stände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE
2011/38) und Mazar-e Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne.
7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um ei-
nen heute 23-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesund-
heitliche Probleme mit letztem Wohnsitz in Mazar-e Sharif. Er wurde in
D._______ geboren, zog jedoch mit seinen Eltern eigenen Angaben zu-
folge bereits im Alter von fünf Jahre nach Mazar-e Sharif und wuchs dort
auf (vgl. A1/12 S. 1 f.). Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und
hat anschliessend rund drei Jahre lang als (…) gearbeitet. Er verfügt so-
mit nicht über eine Berufsausbildung im westeuropäischen Sinn, jedoch
ist es im afghanischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf
diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die erworbene Ar-
beitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den
afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Der Beschwerdefüh-
rer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner
Mutter und seinem Bruder, ein mit einer Iranerin verheirateter Bruder lebt
im Iran. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif über ein
Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Aufgrund der Aktenlage ist
davon auszugehen, dass die Mutter und der jüngere Bruder des Be-
schwerdeführers in Afghanistan in bescheidenen Verhältnissen leben;
möglicherweise werden sie vom im Iran lebenden Sohn beziehungsweise
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älteren Bruder unterstützt. Der Beschwerdeführer wird in das Haus seiner
Mutter zurückkehren und somit über eine gesicherte Wohnmöglichkeit
verfügen. Da er in Mazar-e Sharif aufgewachsen und zur Schule gegan-
gen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen
von seinen Familienangehörigen auch noch über Freunde und Bekannte
verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könn-
ten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen Antrag auf indi-
viduelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2; SR 142.312]).
7.4.3 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sin-
ne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Mazar-e Sharif in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als zumutbar zu erachten.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: