B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1568/2015
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______, Indien,
alias
C._______, geboren B._______, Indien,
D._______, geboren E._______, Sri Lanka,
F._______, geboren G._______, Sri Lanka,
alias
H._______, geboren G._______, Sri Lanka,
I._______, geboren G._______, Sri Lanka,
alle vertreten durch Hans Peter Roth,
J._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N _______.
D-1568/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. Oktober 2014 für sich und
ihre drei Kinder in der Schweiz um Asyl. Die Beschwerdeführerin
wurde am 20. Oktober 2014 zu ihren Personalien, zum Reiseweg
und summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
B.
Abklärungen des BFM bei der italienischen Vertretung in
K._______ ergaben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in
Italien lebe. Im Rahmen einer Familienzusammenführung seien ihr
sowie den drei Kindern für Italien Visa ausgestellt worden. Anläss-
lich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erklärte die Beschwerde-
führerin, keine Kenntnis von einem italienischen Visum zu haben.
Von ihrem Ehemann habe sie seit dessen Verschwinden nichts
mehr gehört.
C.
Aufgrund der vorerwähnten Abklärungsergebnisse bei der italieni-
schen Vertretung in Sri Lanka ersuchte das BFM die italienischen
Behörden am 19. Dezember 2014 um Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden lies-
sen sich innert Frist nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 4. März 2015 – trat
das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und for-
derte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
stellte das SEM fest, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführenden.
D-1568/2015
Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 11. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ver-
fügung und die Anweisung der Vorinstanz, ihr Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zustän-
dig zu erachten.
In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die Vo-
rinstanz anzuweisen, im Sinne vorsorglicher Massnahmen von Voll-
zugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Weiter beantrag-
ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie verschiedene Dokumente
ins Recht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 16. März
2015 den Vollzug der Überstellung nach Italien im Sinne einer su-
perprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus (Art. 56
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art.
105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü-
gungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
D-1568/2015
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Angesichts einer kürzlich er-
folgten Koordination der Praxis der Asylabteilungen des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. hierzu die nachfolgenden E. 8.1–8.3) erweist
sich die Beschwerde als offensichtlich begründet. Aus diesem
Grund ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskom-
petenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Be-
stimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM
D-1568/2015
Seite 5
die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
5.
In seinem negativen Entscheid vom 2. März 2015 führte das SEM
im Wesentlichen aus, Abklärungen bei der italienischen Vertretung
in Sri Lanka hätten ergeben, dass den Beschwerdeführenden Visa
im Rahmen einer Familienzusammenführung erteilt worden seien.
Es bestünden aus Sicht des SEM keine Zweifel an der Visum-Zu-
ordnung, zumal davon ausgegangen werde, die italienischen Be-
hörden hätten die Abklärungen seriös vorgenommen. Die italieni-
schen Behörden hätten die Take-Charge-Anfrage nicht innerhalb
der festgelegten Frist beantwortet, weshalb die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien
übergangen sei.
Das SEM erachte den Wegweisungsvollzug sowohl als zulässig,
zumutbar, technisch möglich als auch praktisch durchführbar. Dem
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trage das SEM bei
der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Italien vor
der Überstellung über ihre besondere Schutzbedürftigkeit und not-
wendige medizinische Behandlung informiere. Sodann hätten die
zuständigen italienischen Behörden gegenüber dem SEM bestätigt,
dass alle Familien mit minderjährigen Kindern in einer kinderge-
rechten Aufnahmestruktur untergebracht und die Familieneinheit
gewahrt werde. Vor der Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien werde das SEM zudem individuelle Garantien einholen,
um eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung
der Einheit der Familie sicherzustellen. Da diese individuellen Ga-
rantien im Zeitpunkt der Überstellung vorliegen würden, bestünden
keine begründeten Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführen-
den nach einer Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage
geraten könnten. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zumutbar
6.
6.1 Die Beschwerde vom 11. März 2015 wird im Wesentlichen mit
dem am 4. November 2014 ergangenen Urteil des Europäischen
D-1568/2015
Seite 6
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel
gegen die Schweiz (Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kam-
mer) begründet, welchem zufolge die Schweiz bei einer Wegwei-
sung von Asylsuchenden mit Kindern nach Italien verpflichtet sei,
eine individuelle, präzise Garantie der italienischen Behörden ein-
zufordern, welche dafür bürge, dass die Einheit der Familie gewahrt
werde und die Kinder altersgemäss untergebracht würden. Die Ga-
rantie habe sich konkret auf die betreffenden Personen zu beziehen
– die Einholung einer allgemeinen Garantie sei nicht ausreichend.
In casu handle es sich um eine alleinerziehende Mutter von drei
Kindern (ein {…….} und {…….}), womit sie der Gruppe der ver-
wundbaren Asylsuchenden zuzurechnen sei, was bei der Wegwei-
sung nach Italien im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu be-
rücksichtigen sei. Das SEM habe es in Verletzung seiner Pflicht un-
terlassen, von Italien eine individuelle Garantie einzufordern. Zu-
dem machte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe
gesundheitliche Probleme geltend, so sei sie aufgrund ihres
L._______ sowie weiterer Krankheiten auf medizinische Behand-
lung angewiesen.
7.
Vorab ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht generell bestrit-
ten wird. Vom Rechtsvertreter wird nicht in Frage gestellt, dass die
Beschwerdeführenden mit italienischen Visa in Italien eingereist
seien, auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befra-
gung einen anderen Reiseweg angegeben habe (vgl. Beschwerde
S. 5).
Die italienischen Behörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM
keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit an Italien überging. Ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich nicht
um eine übliche Interpretation der Zustimmung durch das SEM (vgl.
Beschwerde S. 3), sondern um eine in der Dublin-III-VO festgelegte
Zustimmungsfiktion im Falle der Verfristung bei der Beantwortung
eines Aufnahmeersuchens (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 22).
D-1568/2015
Seite 7
8.
8.1 In seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 hielt der EGMR Folgendes fest:
8.1.1 Erstens wies er darauf hin, dass die Schweiz gemäss der
Souveränitätsklausel der Dublin-Verordnung berechtigt sei, auf ei-
nen Asylantrag einzutreten und das Asylverfahren selber durchzu-
führen. Dementsprechend könne nicht behauptet werden, die
Schweiz sei aufgrund einer internationalen Vereinbarung zu einer
Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet. Angesichts
dieser Tatsache habe die Schweiz die Verantwortung aus Art. 3
EMRK zu tragen.
8.1.2 Zweitens stellte der Gerichtshof bezüglich Italien keine syste-
mischen Mängel (im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) fest. Die
heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl.
Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Verfah-
rensnummer 30696/09, Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011)
vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnah-
mebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hin-
dernis für Rückschiebungen in dieses Land darstellen, auch wenn
Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden
könnten (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 114 f. und § 120).
8.1.3 Der EGMR rief drittens in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit
von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere
voraussetze, welche jedoch relativ sei und von den Umständen des
Einzelfalls abhänge. Als besonders benachteiligte und verletzliche
Gruppe (catégorie de la population "particulièrement défavorisée et
vulnérable") würden Asylsuchende einen speziellen Schutz benöti-
gen (vgl. a.a.O., § 118), welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei – angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Ver-
letzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême
vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. a.a.O., § 119).
8.1.4 Angesichts der bestehenden Zweifel an den ausreichenden
aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen be-
stehe viertens eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rück-
kehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden
würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsge-
fährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl.
D-1568/2015
Seite 8
a.a.O., § 115). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Über-
stellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zu-
vor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie zu
erhalten, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und
die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. a.a.O., § 121 f.).
8.2 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, es liege ihm eine ge-
nerelle Zusicherung der italienischen Behörden vor, alle Familien
mit minderjährigen Kindern in einer altersgerechten Aufnah-
mestruktur unterzubringen und die Familieneinheit zu gewährleis-
ten. Was die individuell-konkreten Garantien anbelange, genüge
es, diese im Zeitpunkt des Vollzugs der Überstellung nach Italien
einzuholen. Damit würde den Anforderungen an eine altersgerechte
Aufnahme der Kinder und Wahrung der Einheit der Familie genü-
gend Rechnung getragen, womit keine begründeten Anhaltspunkte
bestünden, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existentielle Notlage geraten.
8.3 Das Gericht teilt diese Betrachtungsweise nicht, wie es kürzlich
in einem Grundsatzurteil festgehalten hat: Das Vorliegen der von
den italienischen Behörden einzuholenden individuellen Garantien
einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden
Unterbringung ist nicht eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern stellt gemäss dem zitierten Entscheid des EGMR eine
Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung ei-
ner Überstellung nach Italien dar. Als solche muss sie einer Über-
prüfung durch das Gericht offenstehen. Dass das Gericht die Zuläs-
sigkeit einer Überstellung im Licht von Art. 3 EMRK lediglich im
Sinne einer Prüfung "unter Bedingungen" (nämlich unter der Bedin-
gung künftiger Modalitäten des Vollzugs) kontrollieren könnte, ent-
spricht nicht der Konzeption des Gesetzgebers. Da eine gerichtliche
Überprüfung von Vollzugsmodalitäten nach Vorliegen eines rechts-
kräftigen Überstellungsentscheids nicht mehr vorgesehen ist, muss
die Überprüfungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren
bestehen, und es müssen demnach die im Sinne des Entscheids
des EGMR erforderlichen konkreten individuellen Garantien im or-
dentlichen Verfahren – und nicht erst im Vollzugsstadium – vorlie-
gen. Blosse generelle Absichtserklärungen können nicht ausrei-
chen; entsprechend den Voraussetzungen, wie sie im Urteil Tarak-
hel genannt sind, muss im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine
D-1568/2015
Seite 9
konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen, mit welcher na-
mentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder entspre-
chende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfü-
gung steht und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt wird
(vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März
2015, zur Publikation vorgesehen).
8.4 Im vorliegenden Verfahren finden sich keine entsprechenden in-
dividuellen Garantien bei den Akten.
8.5 Bei der Mitteilung des "Head of Office III" des italienischen Mi-
nisterio dell'Interno an die "Dublin Unit Switzerland" (vgl. A27/1) fällt
zunächst in formaler Hinsicht auf, dass sie weder datiert noch un-
terzeichnet ist. Inhaltlich nimmt das Dokument in keiner Weise kon-
kret auf die Beschwerdeführenden und ihre spezifische Situation –
beispielsweise Anzahl und Alter der Kinder – Bezug. Es handelt sich
offensichtlich nicht um hinreichende individuelle Garantien im Sinn
der Tarakhel-Rechtsprechung des Gerichtshofs, was sich letztlich
auch aus der Mitteilung selbst ergibt, die im Schlusssatz folgende
Aufforderung an die schweizerische Asylbehörde festhält: "Please,
indicate also in your communication that you need the specific gu-
arantees according to the Tharakhel Judgement, by highlighting it
in the transmission [der Ankündigung der Überstellung, die – eben-
falls gemäss Mitteilung – zumindest 15 Tage vor dem Transfer zu
erfolgen habe, Anmerkung BVGer]".
8.6 Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt im
Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völker-
rechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich
erstellt.
8.7 Die angefochtene Verfügung vom 2. März 2015 ist daher aufzu-
heben, und das Verfahren ist zwecks Vornahme der erforderlichen
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzu-
weisen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägun-
gen ergänzend zu erstellen und das Verfahren in der Folge weiter-
zuführen.
8.8 Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift braucht
bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter eingegangen zu wer-
den.
D-1568/2015
Seite 10
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten
gereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten gemäss Art. 14
Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten zu bestimmen.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen
auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwert-
steuer) festzulegen.
10.
Die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden bei diesem Ver-
fahrensausgang gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1568/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Die
Akten gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfah-
rens an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: