Abtei lung IV
D-1569/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Nepal,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1569/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 23. Januar 2009 (10. Mag 2065) verliess und über A._______,
B._______ und C._______ am 27. Januar 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er am 30. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ summarisch befragt und am 25. Februar 2009 vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei nepalesischer Staatsangehöriger,
gehöre der Kaste der Arian an, stamme aus E._______ und habe seit
17 oder 18 Jahren mit seiner Mutter in F._______ gelebt, wo er in einer
Teestube gearbeitet und später ein Reisebusunternehmen geführt
habe,
dass seine Familie mit Leuten der Kaste Kumbuwang Probleme gehabt
habe und sein Vater, nachdem er deren Geldforderungen nicht
nachgekommen sei, von ihnen umgebracht worden sei, als der
Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei,
dass seine Mutter daraufhin mit dem Beschwerdeführer nach
Kathmandu umgezogen sei,
dass die Angehörigen der Kumbuwang indessen vom
Beschwerdeführer auch in Kathmandu Geld verlangt und ihm gedroht
hätten, ihn und seinen Bus anzuzünden,
dass sein Langstreckenbus daraufhin beschädigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer zudem früher an Demonstrationen der
Maobadi teilgenommen und ihn die Polizei aus diesem Grund
mehrmals für einige Stunden festgehalten habe, ohne dass ihm
indessen dabei etwas passiert sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwierigkeiten mit der
Kumbuwang-Kaste sein Heimatland verlassen habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine
heimatlichen Identitäts- und Reisepapiere abgab, sondern geltend
machte, er haben seine Identitätskarte und seinen Reisepass dem
Schlepper gegeben,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 5. März 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass sich aufgrund der nicht abgegebenen Reise- oder Identitätspa-
piere der begründete Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer ver-
suche die Asylbehörden über seine tatsächliche Identität gezielt zu
täuschen in der Absicht, den Vollzug der Wegweisung zu erschweren
oder zu verhindern,
dass es sich insbesondere bei den Erklärungen des Beschwerdefüh-
rers über sein Alter, sein Geburtsdatum und die Ausreise um
widersprüchliche, substanzlose, tatsachenwidrige und somit
unglaubhafte Angaben handle,
dass zudem keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen des
Beschwerdeführers in Bezug auf den Nachweis der Identität erkennen
liessen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte Angaben zu seinen
Problemen zu Protokoll gegeben habe, indem er anlässlich der
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Anhörung nicht habe sagen können, wann die Geldforderungen
erhoben worden seien und wann Geld bezahlt worden sei,
dass er auch nicht habe angeben können, wann er erstmals und wann
er letztmals von der Polizei mitgenommen worden sei,
dass seine Angaben zur letzten ausgeübten Tätigkeit widersprüchlich
ausgefallen seien,
dass er auch unterschiedlich angegeben habe, ob er mit der Polizei
Schwierigkeiten gehabt habe, indem er zuerst ausgesagt habe, mit der
Polizei nie Probleme gehabt zu haben, während er später polizeiliche
Belästigungen und Festnahmen geltend gemacht habe,
dass er die zuerst vorgebrachte Aussage, die Leute der Kumbuwang
hätten ihn auch in Urlabari versucht umzubringen, später wieder
abgestritten habe,
dass somit die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt nicht
glaubhaft ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
11. März 2009 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs, eventuell die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
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dass mit der Beschwerde Kopien eines Schreibens der Regierung von
Nepal vom 15. März 2008 und einer Bestätigung eines
Computerkurses vom 8. Oktober 2004 zu den Akten gegeben wurden,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten 12. März 2009 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb
auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eventualiter Asyl zu
gewähren, nicht eingetreten wird,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
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chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
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wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. a.E.),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er je-
doch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung der
Kopien der beiden mit der Beschwerde zu den Akten gegebenen
Beweismittel nichts ändert und selbst die Abgabe dieser Beweismittel
im Original nichts zu ändern vermöchte, weil es bei der Frist von 48
Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung
neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für
die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht, dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist und keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von
rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapieren vorliegen,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
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gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
die Argumentation des BFM zu bestreiten, ohne indessen in
substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der
Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachla-
ge erübrigt, den allfälligen Eingang der in der Beschwerde vorbehalte-
nen Originale der eingereichten Beweismittelkopien (Certification des
District Police Office, Eton Computer Cerftificate) abzuwarten, zumal
diese nicht geeignet sind, die Identität des Beschwerdeführers
einwandfrei festzustellen und auch für die Durchführung des
Wegweisungsvollzugs nicht taugen,
dass zudem der Einwand des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerde, er habe sich Mühe gegeben, die geforderten Papiere zu
beschaffen, nicht gehört werden kann, da seine angeblichen
Bemühungen – abgesehen von der Nachreichung zweier Kopien –
keine sichtbaren Auswirkungen im Sinne der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht gezeigt haben,
dass er ferner bezüglich der Beschaffung von heimatlichen
Identitätspapieren auch widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab,
indem er zunächst ausführte, er werde die Nationalitätenkarte
beschaffen (Akte A1/11 S. 5), während er später darlegte, die
Nationalitätenkarte sei das Gleiche wie die Identitätskarte und diese
könne er nicht beschaffen (Akte A7/15 S. 3),
dass er die zuerst zu Protokoll gegebene Version auch wieder abstritt,
dass in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation der im
nachgereichten Beweismittel des Government of Nepal enthaltene
Sachverhalt den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die
nepalesische Polizei im Zusammenhang mit den geltend gemachten
Schwierigkeiten mit der Kaste der Kumbuwang aus Angst vor
Schwierigkeiten nicht aufgesucht habe (Akte A7/15 S. 12),
widerspricht, zumal er gemäss dem Dokument auf dem Polizeiposten
erschienen und die Sachlage dargestellt haben soll,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
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standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nepal über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumu-
ten ist, nach der Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübten Er-
werbstätigkeiten als Angestellter in einer Teestube oder als
Buschauffeur wieder aufzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums D._______ (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- un Verfahrenszentrum D._______ (in Kopie;
per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______ mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht)
- _______ (in Kopie; per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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