Abtei lung IV
D-1569/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1569/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im No-
vember 2000 verliess, nach Libyen gelangte und im Jahr 2002 auf dem
Seeweg nach Italien fuhr,
dass ihn die italienischen Behörden im Jahr 2003 in sein Heimatland
ausschafften,
dass er Nigeria am 15. Oktober 2005 erneut verliess und via Libyen im
Jahr 2006 wiederum nach Italien gelangte,
dass er von dort aus in die Schweiz weiterreiste und hier am
25. Oktober 2009 ein Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, er
sei im Heimatland dazu genötigt worden, die Gottheit "Alusi" zu ver-
ehren,
dass er sich als Christ geweigert habe, worauf ihm in der Folge der
Tod einiger Menschen – darunter auch derjenige seines Vaters – ange-
lastet worden sei,
dass im Jahre 1997 sein Geschäft niedergebrannt worden sei,
dass er im Jahre 2000 vorübergehend im Gewahrsam von Entführern
gewesen sei,
dass er nach dem ersten Aufenthalt in Italien im Heimatland wegen
einer Landstreitigkeit mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er sich
zur erneuten Flucht entschlossen habe,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2009
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 9. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
Seite 2
D-1569/2010
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz zu
verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich laut eigenen Angaben zwischen August
2006 und seiner Einreise in die Schweiz ununterbrochen und bereits
das zweite Mal in Italien aufgehalten,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am
10. Februar 2010 nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der Ver-
fristung davon auszugehen sei, Italien akzeptiere die Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in
Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, wonach sich
Italien nicht an völkerrechtliche Bestimmungen halten würde, ergäben,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
Seite 3
D-1569/2010
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 15. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, das Eintreten
auf sein Asylgesuch, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, gegebenenfalls die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen beziehungsweise die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass der Eingabe zwei Internet-Ausdrucke (Human Rights Watch; U.H.
bloggt) beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungs-
weise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
Seite 4
D-1569/2010
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
AsylG gegenstandslos wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 25. Oktober 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
Seite 5
D-1569/2010
18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin],
insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens ge-
mäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Ver-
fristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur im Sinne der Beschwer-
devorbringen gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift zwar geltend macht,
er sei durch Italien bereits einmal in sein Heimatland ausgeschafft
worden und finde entsprechend keinen effektiven Schutz vor Rück-
schiebung,
dass er bei der Summarbefragung angab, während des zweiten
Italienaufenthalts dort kein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass er auf die Frage, ob er vor der geltend gemachten Rückschaffung
nach Nigeria anlässlich des ersten Italienaufenthalts ein solches ge-
stellt habe, sehr ausweichend antwortete (A 1/12, S. 7 ff.),
dass mithin schon aus diesem Grund keine hinreichend konkreten An-
haltspunkte dafür bestehen, die allfällige damalige Rückschiebung sei
in Verletzung völkerrechtlicher Vorschriften erfolgt,
Seite 6
D-1569/2010
dass die beigebrachten Beweismittel, welche sich nicht konkret auf die
Situation des Beschwerdeführers beziehen, offensichtlich keine andere
Einschätzung rechtfertigen,
dass die vom Beschwerdeführer überdies geltend gemachten rassisti-
schen Übergriffe von Privatpersonen durch die italienischen Behörden
grundsätzlich geahndet werden,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung verfügt und
überdies einen italienischen Steuerausweis zu den Akten gab (A 1/12,
S. 2 und 7 f.),
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit nicht
davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbst-
eintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die ent-
sprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
Seite 7
D-1569/2010
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-1569/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
Versand:
Seite 9