B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1569/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
D-1569/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______) – gelangte eige-
nen Angaben zufolge am 28. September 2010 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchte. Am 5. Oktober 2010 fand dort die Befragung zur Person (BzP)
statt.
B.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 holte die Vorinstanz bei der schweize-
rischen Botschaft in Damaskus (nachfolgend: Botschaft) Auskünfte betref-
fend den Beschwerdeführer ein. Das Antwortschreiben der Botschaft da-
tiert vom 5. Januar 2011.
C.
C.a Am 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen angehört. Dabei – wie bereits anlässlich der BzP – machte er im
Wesentlichen geltend, er habe vom (…) 2005 bis zum (…) 2007 seinen
Militärdienst absolviert. Gegen Ende seines Militärdienstes sei er von ei-
nem Offizier zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Dieser habe von
ihm verlangt, dass er in den Irak gehe und dort gegen die Amerikaner
kämpfe. Ihm sei angedroht worden, wenn er nicht mitmache, werde er nicht
aus dem Militärdienst entlassen. Er habe sich deshalb einverstanden er-
klärt. Der Offizier habe ihn am 5. Januar 2008 auf einem Telefon, das er
zusammen mit einer SIM-Karte erhalten habe, angerufen. Einen Tag später
habe er den Offizier getroffen und von ihm 40‘000 syrische Lira bekommen.
Da er nicht mit dem Offizier respektive den Behörden habe zusammenar-
beiten wollen, habe er die SIM-Karte kaputt gemacht. Am 2. Februar 2008
beziehungsweise 2009 habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten, wel-
cher er allerdings nicht nachgekommen sei. Sein Vater sei daher im März
2009 festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich am
10. März 2009 dem Offizier respektive den Behörden gestellt, um die Frei-
lassung seines Vaters zu erreichen. In der Folge habe er ab dem 20. März
2008 (sic) für zirka drei Monate in einem Lager in F._______ mit Mujahed-
din-Leuten zusammen trainiert. Die syrischen Behörden hätten ihn – nach-
dem sie mehrere Male erfolglos versucht hätten, von Syrien direkt in den
Irak zu gelangen – heimlich über die Türkei in den Irak einschleusen wol-
len. Als er mit ihnen in G._______ (Türkei) gewesen sei, sei ihm am (…)
2009 die Flucht gelungen. Von dort aus sei er illegal nach Griechenland
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gereist. Im August 2010 sei er von Griechenland aus nach Syrien zurück-
gekehrt, nachdem er mehrmals erfolglos versucht habe, von Griechenland
aus weiter (in Richtung Westen) zu reisen. Am 19. September 2010 habe
er Syrien, wo er versteckt gelebt habe, erneut – dieses Mal auf dem See-
weg – verlassen und sei über Italien in die Schweiz gelangt. Hier habe er
an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Rückkehr nach
Syrien befürchte er, festgenommen oder sogar getötet zu werden.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten: eine Ko-
pie seiner Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein, eine Bestätigung des
Abschlusses des Militärdienstes sowie Fotografien von einer Demonstrati-
onsteilnahme in der Schweiz.
D.
Am 5. Februar 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Auskunft der Botschaft vom 5. Januar 2011. Die Stel-
lungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers datiert vom
14. Februar 2014.
E.
E.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 24. Februar 2014 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Weg-
weisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
E.b Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerde-
führer habe Syrien gemäss den Nachforschungsergebnissen der Botschaft
am (…) 2009 legal verlassen und werde von den syrischen Behörden nicht
gesucht. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters in der Stellungnahme, seit
der Botschaftsabklärung habe sich die Lage in Syrien verändert und es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jetzt von den syrischen
Behörden gesucht werde, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sy-
rien vor dem Ergehen der Botschaftsanfrage verlassen habe und sich seit-
her keine Anhaltspunkte für eine Suche ergeben würden. Die unstimmige
Darstellung des Beschwerdeführers, welche er im Verlauf des Asylverfah-
rens abgegeben habe, würde bestätigen, dass er behördlich in Syrien
keine Probleme gehabt habe. So habe er an der Anhörung geltend ge-
macht, er sei im Jahr 2008 gerichtlich vorgeladen worden, wogegen er an
der BzP zu diesem zentralen Punkt das Jahr 2009 genannt habe. Sodann
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habe er die gerichtliche Vorladung nicht eingereicht, obwohl dies zu erwar-
ten gewesen wäre, da sie sich gemäss seiner Darstellung bei seinem Bru-
der befinde. Ferner habe er erklärt, er sei von einem Offizier zur Mitarbeit
aufgefordert worden. Er habe aber nicht gewusst, ob er für die Regierung
oder eine andere Organisation hätte angeworben werden sollen. Seine
Darstellung sei somit nicht substanziiert genug, als dass sie geglaubt wer-
den könne. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während seines Aufent-
halts in der Schweiz auch an Demonstrationen gegen die syrische Regie-
rung teilgenommen, halte sodann den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Es treffe zwar zu, dass die syrischen Behörden die exilpoliti-
sche Szene im Ausland beobachten würden. Angesichts der ausgespro-
chen umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Personen mit einer
Herkunft aus Syrien in ganz Westeuropa dränge sich indessen die Vermu-
tung auf, dass die Überwachung nicht umfassend geschehe. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass davon Personen betroffen sein könnten, die sich
in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtap-
parat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politi-
sche System der "Arabischen Republik Syrien" wahrgenommen würden.
Der Beschwerdeführer weise aber nicht das besagte Profil auf, welches
erwarten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich
ziehen könnte. Insbesondere sei in Erinnerung zu rufen, dass er keine be-
hördlichen Schwierigkeiten habe glaubhaft machen können und sich keine
Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er den syrischen Behörden als
politischer Aktivist bekannt sein sollte. Schliesslich gelte es auch auf die
riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, die eine umfassende Über-
wachung seitens der syrischen Behörden als ausgesprochen unwahr-
scheinlich erscheinen und stattdessen erwarten lasse, dass sich diese auf
Personen beschränke, die – anders als der Beschwerdeführer – ein für den
Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden.
F.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
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um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestel-
lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unter-
zeichnenden ersuchen.
G.
Mit Verfügung vom 31. März 2014 verzichtete der damalige Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Ver-
beiständung in der Person des (rubrizierten) Rechtsvertreters gut.
H.
Am 3. Februar 2016 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 verwies die Vorinstanz auf
ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollum-
fänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie die Vorinstanz – zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Flucht-
gründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen. Bereits der Umstand, dass der Beschwer-
deführer – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – nicht wuss-
te, ob er vom Offizier für die Regierung oder eine andere Organisation hätte
angeworben werden sollen (vgl. Akten SEM A 25 F36), lässt erste Zweifel
am Wahrheitsgehalt seiner Schilderung aufkommen. Es ist zwar vorstell-
bar, dass – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – über einen gehei-
men, länderübergreifenden Einsatz von Kämpfern so wenig wie möglich
und einfachen Kämpfern nicht jedes Detail über die Befehlsstruktur be-
kannt gegeben wird. Dass jedoch Kämpfer für eine ihnen gegenüber nicht
genannte Organisation angeworben werden sollten, für die sie bei ihrer Zu-
sage letztlich ihr Leben riskieren, erscheint unwahrscheinlich. In diesem
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Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
nicht substanziiert und nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er sich
zur Zusammenarbeit mit dem Offizier entschlossen haben soll. Seinen Aus-
sagen ist lediglich zu entnehmen, dass ihm – für den Fall der Verweigerung
der Zusammenarbeit – die Fortführung seines Militärdienstes angedroht
wurde (vgl. A 1 S. 9 und Beschwerdeschrift S. 4) und er das Angebot ak-
zeptierte, weil er vom Offizier „gequält“ wurde (d.h. er musste als Wächter
vor dem Eingang stehen und viele Aufgaben erledigen [vgl. A 25 F41]), er
seinen Wehrdienst beenden und vom Offizier in Ruhe gelassen werden
wollte (vgl. A 25 F30 und 50). Somit hat er sich seinen Ausführungen zu-
folge gegen nicht näher definierte Probleme respektive eine Fortführung
seines Militärdienstes und für den von ihm selbst als gefährlich bezeichne-
ten Einsatz im Irak entschieden (vgl. A 25 F57). Diese Entscheidung ist
objektiv nicht nachvollziehbar.
4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen sodann diverse Unstim-
migkeiten und Widersprüche auf, welche die bestehenden Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestärken. So versteckte er sich ge-
mäss seinen Angaben an der BzP, nachdem er die SIM-Karte zerstörte, die
er von den Behörden beziehungsweise vom Offizier im Zusammenhang
mit dem vorgesehenen Arbeitseinsatz im Irak erhielt; erst später soll er die
gerichtliche Vorladung erhalten haben (vgl. A 1 S. 9 f.; vgl. auch Beschwer-
deschrift S. 4). An der Anhörung erwähnte er dagegen die SIM-Karte mit
keinem Wort und erklärte, er sei (erst) nach Erhalt der gerichtlichen Vorla-
dung „abgehauen“ (vgl. A 25 F30 und 68). Des Weiteren ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung zwar mehrere
Daten zu entscheidenden Vorfällen – zumindest den Tag und den Monat
betreffend – übereinstimmend nannte. Allerdings hat er sich beispielsweise
– wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – bezüglich des
Jahres, in welchem er die gerichtliche Vorladung erhalten haben soll, wi-
dersprochen. So gab er an der BzP an, seine Angehörigen hätten diese am
2. Februar 2009 erhalten (vgl. A 1 S. 10). An der Anhörung datierte er den
Erhalt der Vorladung dagegen wiederholt auf den 2. (resp. 5.) Februar 2008
(vgl. A 25 F16 f., 63 und 155). Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbrin-
gen, es sei für ihn nicht einfach, etliche Ereignisse, die in den letzten fünf
Jahren vorgefallen seien, aus dem Stegreif zuverlässig zu datieren, ist ent-
gegenzuhalten, dass es sich beim Erhalt einer gerichtlichen Vorladung
nicht um ein alltägliches Ereignis handelt. Im Übrigen erstaunt, dass in der
Beschwerdeschrift nicht klargestellt wird, in welchem Jahr der Beschwer-
deführer die gerichtliche Vorladung nun tatsächlich erhalten haben soll (vgl.
Beschwerdeschrift S. 4 und 6). An dieser Stelle ist als weiteres Argument
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für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzufüh-
ren, dass er – abgesehen vom Vorladungstermin – keine detaillierten An-
gaben zur gerichtlichen Vorladung machen konnte (vgl. A 25 F12, 14 f.,
66 f.), was aber angesichts der Bedeutung eines solchen Schreibens zu
erwarten gewesen wäre.
4.3 Hervorzuheben ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Lage war, die Namen aller fünf Personen zu nennen, mit denen er von Sy-
rien aus direkt in den Irak hätte eingeschleust werden sollen und mit denen
er mehrere Tage in Aleppo verbrachte. Er versuchte sein Unvermögen da-
mit zu erklären, dass er nicht mit diesen Leuten gesprochen habe, weil sein
Arabisch nicht gut genug sei, um an einer Konversation teilzunehmen (vgl.
A 25 F126 ff.). Allerdings wurde ein Teil der BzP auf Arabisch durchgeführt,
was im Protokoll – mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer spreche prob-
lemlos Arabisch – entsprechend vermerkt wurde (vgl. A 1 S. 2). Damit ist
auch der Einwand des Beschwerdeführers an der Anhörung, „das“ sei auf
Kurdisch gewesen (vgl. A 25 F131), protokollwidrig.
4.4 Zusammenfassend – und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemen-
te einzugehen – ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ausreisegründe
des Beschwerdeführers (im Ergebnis) zu Recht als unglaubhaft erachtet
hat. Die übrigen Beschwerdevorbringen, insbesondere die Ausführungen
zum Beweiswert von Auskünften der Botschaft in Syrien, sind nicht geeig-
net, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich er-
übrigt, weiter darauf einzugehen.
5.
5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
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Seite 9
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seines Alters, des bereits absol-
vierten Militärdienstes und des besonderen Kampftrainings mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit wieder in die syrische Armee eingezogen. Gerade im
Moment sei die Gefahr von Zwangsrekrutierungen besonders gross, zumal
die syrische Armee ihre Position wieder habe stärken können und dieses
für sie positive Kräfteverhältnis sichern möchte. Falls sich der Beschwer-
deführer einer erneuten Einberufung widersetze, müsste er mit einer Frei-
heitsstrafe sowie Folter im Gefängnis rechnen. Er habe somit begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung, welche aufgrund der veränderten Lage
in seinem Heimatstaat nach seiner Ausreise entstanden sei und somit ei-
nen objektiven Nachfluchtgrund darstelle.
5.2.2 Sofern mit dem „besonderen Kampftraining“ das dreimonatige Trai-
ning im Zusammenhang mit dem angeblich vorgesehenen Einsatz des Be-
schwerdeführers im Irak gemeint ist, ist aufgrund der obigen Erwägungen
unglaubhaft, dass ein solches stattgefunden hat. Sodann ist festzuhalten,
dass zum heutigen Zeitpunkt bereits deshalb keine objektiv begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen (zukünftiger) Wehrdienstver-
weigerung vorliegt, weil nicht mit genügender Sicherheit feststeht, ob der
Beschwerdeführer bei einer (aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz freiwilligen) Rückkehr nach Syrien tatsächlich in den Reserve-
dienst der syrischen Armee eingezogen würde. Weitere Ausführungen
dazu erübrigen sich deshalb.
5.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe während
seines Aufenthalts in der Schweiz auch an mehreren Demonstrationen ge-
gen die syrische Regierung teilgenommen (vgl. A 25 F7), ist schliesslich
Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor
davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selek-
tiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition
liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonde-
rem Mass exponiert (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die
Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer kein entspre-
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Seite 10
chendes Profil aufweise. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM wur-
de in der Beschwerdeschrift denn auch nichts entgegengehalten, so dass
sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
6.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der Entwicklungen in seinem Heimatland nicht gefährdet. Indes-
sen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers aus-
schliesslich auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Ziffern 1-3 des
Dispositivs – angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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Seite 11
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit
Verfügung vom 31. März 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2014
der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a
Abs. 1 Bst. a VwVG) beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Ho-
norar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht,
obwohl er in der Verfügung vom 31. März 2014 mit Nachdruck darauf hin-
gewiesen wurde, dass es Sache des amtlichen Rechtsbeistands sei, das
Gericht über den aktuellen Stand seiner Kostennote informiert zu halten.
Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschät-
zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu
Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1569/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: