B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1570/2014 /wua
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
D-1570/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die
Botschaft) vom 3. April 2012 (dort eingegangen am 6. April 2012) ersuchte
die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung reichte sie
mit Eingabe an die Botschaft vom 25. April 2012 (dort eingegangen am
30. April 2012) ergänzende Ausführungen nach. Am 15. Mai 2012 wurde
sie in den Räumen der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, (…) sei ihr Bruder während seines Dienstes für die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) als Kämpfer bei der C._______ gestorben. Durch
seinen Einfluss sei sie (…) auch den LTTE beigetreten, habe ein dreimo-
natiges militärisches Training bei den D._______ absolviert und sei dann
an verschiedenen Orten im Einsatz gewesen. 1998 sei sie nach
E._______, Mannar gegangen, wo sie am (…) geheiratet habe. Nach der
Heirat habe sie den LTTE gesagt, sie wolle nicht mehr bei ihnen weiterma-
chen, woraufhin sie mit einem einmonatigen Kochdienst bestraft worden
sei. Ihr Ehemann habe für die LTTE in der Sektion von Kommandant
F._______ als Arzt gearbeitet und die Verletzten auf dem Schlachtfeld ge-
pflegt. Seit dem (…) Januar 2000 sei er verschwunden. Die LTTE hätten
ihr gesagt, er sei am Leben, sie würden ihn wieder finden und sie solle ihn
nicht über das Rote Kreuz suchen. Zwischen (…) und (…) habe sie selber
eine bezahlte Anstellung bei den LTTE in der G._______ gehabt. Sie sei
zuständig gewesen für (…). Am (…) Mai 2009 habe sie sich der Regierung
ergeben und sei in ein IDP-Camp gebracht worden. Sie sei dort verhört
worden, habe aber ihre LTTE-Vergangenheit verheimlichen können und
daher keine Probleme gehabt. Am (…) Oktober 2009 sei sie wieder entlas-
sen worden und nach H._______ zurückgekehrt, wo sie seither lebe.
Im November 2009 sei der Ehemann ihrer Schwester, der Fahrer bei den
LTTE gewesen sei, vor ihren Augen unter Folter vom Criminal Investigation
Department (CID) festgenommen worden. Ihre Schwester sei danach be-
fragt worden. Sie hätten den Vorfall an verschiedenen Stellen gemeldet.
Am (…) Januar 2010 sei er nach einem Gerichtsverfahren entlassen wor-
den. Nachdem er zuerst ein Asylgesuch bei der schweizerischen Botschaft
gestellt habe, sei er im Dezember 2011 nach Malaysia geflüchtet. Nach
seiner Verhaftung im November 2009 sei sie zu Hause vom CID befragt
worden. Seither werde sie alle zwei bis drei Wochen von Unbekannten in
Zivil, vermutlich mit den Sicherheitskräften verbandelte Personen, verhört
D-1570/2014
Seite 3
und nach ihrem Mann befragt, weil diese dächten, er würde noch leben.
Deshalb wohne sie nicht mehr zu Hause und verstecke sich tageweise bei
verschiedenen Freunden und Verwandten in Mannar. Doch auch dort
werde sie befragt. Die Tochter habe sie bei ihren Eltern gelassen und be-
suche sie regelmässig. Auch anlässlich dieser Besuche werde sie aufge-
sucht und befragt. Seit ihr Bruder, welcher (…) von den LTTE zwangsre-
krutiert worden sei, 2009 in die Schweiz geflüchtet sei, werde sie auch nach
diesem befragt und wo er seine Waffen versteckt habe. Sie drohten ihr, sie
würden sie und ihre Tochter entführen. Sie hätten sie auch aufgefordert,
sich in ihrem Büro zu melden, aus Angst sei sie aber nicht hingegangen.
Auch ihre Tochter und ihre Eltern würden befragt. Sie sei überzeugt, ihr
Ehemann sei noch am Leben, habe aber nie eine Suchaktion nach ihm
gestartet, weil sie Angst habe, dass sich ihre Probleme dadurch verschlim-
mern würden. Als sie am (…) Mai 2012 von der Botschaftsanhörung zu-
rückgekehrt sei, seien zwei Personen in Zivil zu ihrem Haus gekommen
und hätten sie gefragt, wo sie gewesen sei und hätten auch ihre Eltern
bedroht. Ihre Tochter werde auf dem Schulweg angehalten und nach ihrem
Vater befragt. Am (…) Juni 2012 seien wieder zwei Personen in Zivil zu
ihrem Elternhaus gekommen und hätten gesagt, sie seien vom CID und
würden gegen ihren Bruder und sie ermitteln, weshalb sie sich bei der Po-
lizei zu melden hätte. Am (…) Juli 2012 sei ihre Tochter wieder auf dem
Schulweg angehalten und gefragt worden, weshalb sie der Polizei nicht
gemeldet habe, dass ihr Vater und ihr Onkel bei den LTTE gewesen seien.
Am (…) August 2012 hätten fünf Männer in Zivil, die sich als CID-Beamte
ausgegeben hätten, auf dem Weg von Mannar nach H._______ ihre Per-
sonalien aufgenommen und sie nach ihrem Bruder befragt. Am (…) August
2012 seien sie wieder gekommen.
Zur Stützung ihres Asylgesuches reichte sie ein Schreiben einer Kirche
vom 19. Oktober 2012, worin eine Verfolgung bestätigt wird, zu den Akten.
B.
Mit Begleitschreiben vom 16. Mai 2012 wurden die Akten von der Botschaft
ans BFM weitergeleitet, wo sie am 24. Mai 2012 eintrafen.
C.
Am 18. Juni 2012, 30. Juli 2012, 25. August 2012 und 24. Oktober 2012
reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Eingaben zu den Akten. Mit
Schreiben vom 23. April 2013 (Eingang Botschaft) erkundigte sie sich nach
dem Stand ihres Verfahrens.
D-1570/2014
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014, durch die Botschaft am 17. Februar
2014 versandt, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
sein Mandat an und bat um Akteneinsicht.
F.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wurde dem Rechtsvertreter die bean-
tragte Akteneinsicht gewährt.
G.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht
ersuchte sie um Einbezug ihrer minderjährigen Tochter in ihr Verfahren, um
eine Frist von drei Wochen zur Beschwerdeergänzung und um Verzicht auf
die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 wurde die minderjährige Tochter
der Beschwerdeführerin in das Verfahren der Mutter einbezogen, auf die
Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses verzichtet
und der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, bis zum 17. April
2014 eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 29. April 2014 (Poststempel) eine Beschwerdeergänzung zu den
Akten.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen vollumfänglich fest.
K.
Mit Replik vom 30. Juni 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm-
lassung des BFM Stellung und beantragte eine Frist, zur Einreichung wei-
terer Beweismittel.
D-1570/2014
Seite 5
L.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch
um Fristerstreckung zufolge Verspätung nicht ein und verwies für nachträg-
liche Vorbringen auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
M.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die an-
gekündigten Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage lässt sich der Zeitpunkt der Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung nicht genau bestimmen. Der Rück-
schein der sri-lankischen Post fehlt. Gemäss dem von der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Briefumschlag, auf dem Stempel vom 20., 22. und
24. Februar 2014 zu sehen sind, dürfte der Brief am 22. Februar 2014 in
Mannar und am 24. Februar 2014 in I._______ eingetroffen sein. Somit
dürfte das in der Beschwerdeergänzung angegebene Eröffnungsdatum
vom 24. Februar 2014 zutreffend sein. Auch wenn dies schon zum Zeit-
punkt des ersten Stempels (20. Februar 2014) geschehen wäre, wäre die
Frist mit der Beschwerdeeingabe vom 24. März 2014 gewahrt. Zudem liegt
die Beweislast für die Rechtsmittelfrist ohnehin bei den Behörden (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 2. April 2014). Insgesamt ist somit weiterhin von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
D-1570/2014
Seite 6
1.4 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Un-
angemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerde-
verfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und
Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
2.2 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetztes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 - 4 das neue
Recht. Die Absätze 2 - 4 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Be-
achtung.
2.3 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Inkrafttreten per 1. Februar
2014 ist gemäss Wortlaut auch auf jene Beschwerdeverfahren anwendbar,
die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren. In Anbetracht
der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen gelassen
werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlä-
gigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9
BV, vereinbar ist.
2.4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
D-1570/2014
Seite 7
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung ge-
stellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in
der bisherigen Fassung gelten.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung ge-
stellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl.
dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die Botschaft mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu den Ge-
suchsgründen durchgeführt.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt
D-1570/2014
Seite 8
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3
und auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7). Die vorliegend zu beurteilende
Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3
AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfäng-
lich überprüfbar.
5.
5.1 Das BFM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, aufgrund der er-
wähnten Vorfälle sei es zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführe-
rin vor Verfolgungsmassnahmen fürchte und in die Schweiz ausreisen
wolle. Vorliegend gelange das BFM aber zum Schluss, dass sie – bei einer
objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei. Belegt werde
dies unter anderem dadurch, dass sie freigelassen worden sei und seither
keine weitere Anklage erhoben worden sei. Es bestünden keine Anhalts-
punkte, dass sie aufgrund ihrer Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Nicht auszu-
schliessen sei zwar, dass sie auch nach ihrer Entlassung aus dem IDP-
Camp weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stünde.
Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Be-
kämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien, komme indessen be-
reits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Sodann
genüge allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Be-
drohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung zu schliessen. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor
überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr
darstelle, wäre sie zweifellos nach ihrer Freilassung erneut inhaftiert wor-
den, was jedoch nicht der Fall sei. Ihre damaligen Schwierigkeiten müssten
vor dem Hintergrund der zu jener Zeit allgemein angespannten Situation
betrachtet werden. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage habe sich inzwischen erheblich verbessert. Auf eine Zu-
sammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Grup-
pierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Die geltend ge-
machten Aufsuchungen und Befragungen durch Unbekannte würden nicht
als derart intensiv gewertet, dass sie eine Bewilligung der Einreise recht-
fertigen würden. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass sie seit April
2013 noch irgendwelche Schwierigkeiten gehabt habe oder ihr solche dro-
hen würden. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Um-
standes, dass sie kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeit-
D-1570/2014
Seite 9
punkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung des sri-lanki-
schen Staates schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vor-
bringen nicht einreiserelevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch
die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren Glaubhaftigkeit vorliegend
nicht in Frage gestellt würden.
5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe hielt die Beschwerdeführerin dem entge-
gen, die Feststellung der Vorinstanz, den Akten sei nicht zu entnehmen,
dass sie seit April 2013 noch Schwierigkeiten gehabt habe, greife zu kurz.
Angesichts der überlangen Verfahrensdauer und dem völlig unbekannten
Entscheidzeitpunkt habe nicht von ihr verlangt werden können, dass sie
stets über alle Begebenheiten informiere. Vielmehr wäre es Aufgabe der
Vorinstanz gewesen, vor der Entscheidfällung durch Vermittlung der Bot-
schaft nach einem Update zu fragen. Durch dieses Versäumnis habe es
den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und das rechtliche Gehör verletzt.
Folgende Ereignisse hätten sich seit Oktober 2012 zugetragen. Im Novem-
ber 2012 seien Armeeangehörige mit einem Mann tamilischer Ethnie zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, sie hätten durch diesen
Mann erfahren, dass ihr Bruder Mitglied der LTTE gewesen und gestorben
sei, somit seien sie eine War Heroes Family und hätten mit den LTTE zu
tun gehabt. Erneut sei sie nach ihrem Mann und ihrem Bruder befragt und
aufgefordert worden, zur Armee zu kommen. Als sie sich mit ihrer Familie
dort gemeldet habe, sei ein anderer Mann tamilischer Ethnie auch dort ge-
wesen. Dieser sei auch LTTE-Mitglied und ein Kollege ihres Mannes ge-
wesen (Hilfspersonal bei der medizinischen Versorgung). Die Armeeange-
hörigen hätten gesagt, dass sie diesen Mann kenne. Gemäss seinen Infor-
mationen sei ihr Mann Arzt bei den LTTE gewesen, lebe immer noch und
habe Kontakt zu den LTTE. Sie sei gefragt worden, ob sie das alles ge-
wusst habe. Als sie dies verneint habe, hätten sie an ihren Haare gezerrt
und sie mit den Kampfstiefeln getreten. Sie hätten ihr gedroht, falls sie das
Versteck ihres Mannes nicht verrate, würden sie ihre Tochter auf der Stelle
umbringen. Sie hätten auch ihre Tochter geschlagen. Sie habe den Mann
weinend gefragt, warum er sie verraten hätte. Nach den Vorfällen hätten
sie sich bei der Armeebasis beklagt, aber keine Antwort erhalten. Später
seien sie erneut zu einer Befragung eingeladen worden und seien mit dem
Pfarrer hingegangen. Auch danach seien die Sicherheitskräfte zu ihnen ge-
kommen und hätten sie geschlagen. In der letzten Zeit kämen Armeeange-
hörige immer wieder mit der Begründung "Enquiry" zu ihnen. Am (…) No-
vember 2013, (…) vor dem Heroes Day der LTTE, hätten sie eine Haus-
durchsuchung bei ihnen gemacht und nach Bildern, Kerzen oder LTTE-
D-1570/2014
Seite 10
Fahnen gesucht. Da sie keine solchen Materialien gehabt hätten, hätten
sie erneut mit "Enquiry" begonnen. Dabei seien sie sehr aggressiv vorge-
gangen und hätten ihrer Tochter, ihren Eltern und ihr mit dem Gewehr auf
den Kopf- und Brustbereich gezielt. Da sie nicht habe sagen können, wo
ihr Mann sich zurzeit befinde, hätten sie versucht, sie zu vergewaltigen. Sie
hätten ihre Kleider zerrissen und sie überall angefasst (inklusive weibliche
Zonen), sie umarmt und aggressiv geschlagen. Sie sei fast nackt gewesen
und ihre Tochter und ihre Eltern hätten zuschauen müssen. Sie habe flie-
hen können und sei in einen Wasserbrunnen gesprungen. Durch irgendei-
nen Lärm aufgeschreckt, oder weil sie ihren Tod nicht hätten verantworten
wollen, seien die Armeeangehörigen verschwunden. Ihre Familie habe sie
mit Hilfe von Nachbarn aus dem Brunnen retten können. Da die Armee
immer wieder ihren Routine-Marsch von I._______ nach J._______ ma-
che, komme sie immer wieder ohne Vorankündigung zu ihnen. Auch ihre
Tochter sei weiter befragt, auf dem Schulweg aufgehalten und gegen ihren
Willen im Brustbereich berührt worden. Im Januar 2013 habe die Tochter
im Rahmen einer Befragung bei ihr zu Hause zugegeben, dass sie (die
Beschwerdeführerin) LTTE-Mitglied gewesen sei und ihren Mann mit Zu-
stimmung der LTTE geheiratet habe. Seither hätten ihre Probleme zuge-
nommen. Auch im Januar 2013 sei die Tochter auf dem Schulweg sexuell
belästigt worden. Als sich der Pfarrer eingemischt habe, hätten sie aufge-
hört. Im März 2013 sei ihre Tochter mit ihrem Vater auf dem Schulweg von
der Armee aufgehalten worden. Sie hätten die Tochter zu einer Befragung
mitgenommen und den Vater geschlagen. Der Vater habe die Tochter mit
Hilfe eines moslemischen Mannes mit guten Beziehungen zur Armee zu-
rückgeholt, sonst wäre sie wahrscheinlich vergewaltigt und umgebracht
worden. Seither sei die Tochter depressiv, habe Angst, gehe nur noch un-
regelmässig zur Schule und sei in ärztlicher Behandlung. Auch ihre Eltern
seien bei den Befragungen jeweils geschlagen worden. Ehemalige LTTE-
Mitglieder würden staffelweise verhaftet und verschwänden. Darum hätten
auch sie Angst, dass sie verhaftet, gefoltert, vergewaltigt und umgebracht
würden. Die Regierung mache Propaganda, dass sich die LTTE reformie-
ren wollten. Gemäss BVGE gehörten Personen wie sie, die verdächtigt
würden, mit den LTTE in Kontakt zu stehen oder gestanden zu haben, zu
einer Risikogruppe mit einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Die Vorstellung
des BFM, eine Verfolgung könne einzig durch eine Inhaftierung erfolgen,
greife zu kurz. Insbesondere der Umkehrschluss, bei ausgebliebener In-
haftierung bestehe keine Verfolgung, sei nicht zulässig. Personen, welche
bekanntermassen Kontakte zu den LTTE gehabt hätten, würden oft massiv
behelligt, um mögliche Informationen aus ihnen zu pressen. Die Beschul-
digungen gegen sie würden kaum einem Gerichtsverfahren standhalten.
D-1570/2014
Seite 11
Deshalb sei es für die Armee wirksamer, sie mit Druckmitteln zu nützlichen
Aussagen zu zwingen. Und nicht zuletzt würden sie und ihre Tochter als
Sexobjekte missbraucht. Neben der aufgezeigten Tatsache, dass sich die
Situation für sie selber verschlechtert habe, habe sich auch die allgemeine
Situation in Sri Lanka verschlechtert.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin Berichte
zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es scheine nicht nach-
vollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Jahr 2012 in
verschiedenen Eingaben konkrete Nachstellungen geltend gemacht habe,
die nun geltend gemachten (sexuellen) Übergriffe durch die sri-lankische
Armee in der Eingabe an die Botschaft vom April 2013 nicht erwähnt habe
und nur allgemeine Zukunftsängste formuliert habe. Die Vorfälle müssten
demnach als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft qualifiziert werden.
Sie scheine ihre Situation übersteigert darzustellen. Insbesondere hinsicht-
lich des Verschwindens ihres Ehemannes, welches bereits vierzehn Jahre
zurück liege, und weder von der sri-lankischen Regierung untersucht, noch
von der Beschwerdeführerin gemeldet worden sei. Zudem gebe die Be-
schwerdeführerin an, das Haus ihrer Eltern liege an einer Strecke, auf wel-
cher die sri-lankische Armee routinemässig patrouilliere. Ein vermehrter
Kontakt mit Armeeangehörigen scheine daher wahrscheinlich. Aus den Ak-
ten ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine glaubhafte, konkrete
Nachstellung der Beschwerdeführerin oder ihrer Familienangehörigen.
Dies werde auch dadurch belegt, dass die Tochter weiterhin zur Schule
gehe.
5.4 Die Frist zur Einreichung einer Replik liess die Beschwerdeführerin un-
benutzt verstreichen. Mit einer nachträglichen Eingabe vom 7. Oktober
2014 reichte sie zur Stützung ihrer Aussagen ein Schreiben des Citizen's
Commitee Mannar District vom 16. Juli 2014 und ein Schreiben gleichen
Datums eines Pfarrers, der das Dorf und die Familie von seiner Zeit als
Caritas-Direktor der Diözese kenne, zu den Akten, worin bestätigt wird,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfolgt würden.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage; respektive
führte mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel aus, diese würden ihre
Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
D-1570/2014
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aussa-
gen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen und
sich in den allgemeinen Kontext in Sri Lanka einfügen lassen. Insgesamt
ist das SEM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, wie sie sie im Rahmen der Anhörung geltend gemacht
wurden, ausgegangen.
7.
Die Argumentation der Vorinstanz – die Beschwerdeführerin habe keine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG –
kann aufgrund der aktuellen Aktenlage allerdings nicht bestätigt werden.
7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden mit den LTTE in Ver-
bindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1).
7.1.1 Die Beschwerdeführerin war selber für die LTTE tätig. Sie ist (…) den
LTTE beigetreten, hat ein dreimonatiges militärisches Training bei den
D._______ absolviert und ist dann an verschiedenen Orten eingesetzt wor-
den. Im Jahr (…) hat sie ihr Engagement für die LTTE aufgrund ihrer Heirat
beendet. Zwischen (…) und (…) hatte sie dann eine bezahlte Anstellung
bei den LTTE in der G._______ gehabt. Sie war zuständig für (…). Erst
im Mai 2009 hat sie sich der Regierung ergeben und wurde in ein IDP-
Camp gebracht. Dort wurde sie verhört, konnte aber ihre LTTE-Vergangen-
heit offenbar verheimlichen und wurde im Oktober 2009 wieder entlassen.
7.1.2 Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin spielte bei den LTTE
keine unbedeutende Rolle. Er arbeitete bis zu seinem Verschwinden als
Arzt für die LTTE in der Sektion von Kommandant F._______ und pflegte
die Verletzten auf dem Schlachtfeld. Seit dem (…) Januar 2000 ist er ver-
schwunden. Die LTTE hatten der Beschwerdeführerin gesagt, er lebe, sie
würden ihn wieder finden und sie solle ihn nicht über das Rote Kreuz su-
chen. Dies wurde ihr 2006 noch einmal so bestätigt (vgl. Akten des SEM
A5 S. 11).
7.1.3 Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin auch über weitere famili-
äre Beziehungen zu den LTTE. Der Bruder der Beschwerdeführerin starb
(…) während seines Dienstes für die LTTE als Kämpfer bei der C._______.
Ein weiterer Bruder wurde (…) von den LTTE zwangsrekrutiert und ist 2009
D-1570/2014
Seite 13
in die Schweiz geflüchtet. Der Schwager der Beschwerdeführerin war Fah-
rer bei den LTTE und wurde im November 2009 vom CID festgenommen.
Am (…) Januar 2010 wurde er nach einem Gerichtsverfahren entlassen,
stellte ein Asylgesuch bei der schweizerischen Botschaft und flüchtete
schliesslich im Dezember 2011 nach Malaysia.
7.1.4 Unter den gegebenen Umständen, kann eine Gefährdung der Be-
schwerdeführerin trotz Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen
nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Die Regierung Sri Lankas
setzte bisher alles daran, die Reformierung der LTTE zu verhindern, wes-
halb Personen, die wie die Beschwerdeführerin enge Verbindungen zur
LTTE hatten beziehungsweise aus entsprechend bekannten Familien kom-
men unter erheblichen Druck gesetzt wurden. Dies muss umso mehr gel-
ten, wenn verschiedene Familienangehörige sich ins Ausland absetzen
konnten oder, wie beim Ehemann, deren Schicksal ungeklärt blieb. Auch
sehen sich namentlich im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Nor-
den von Sri Lanka nach dem Kriegsende insbesondere jüngere Witwen
und alleinstehende Frauen ernsthaften sexuellen Übergriffen und weiteren
Diskriminierungen auch durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Die sri-lanki-
schen Behörden sind in diesem Zusammenhang gegenüber Frauen tami-
lischer Ethnie in der Regel schutzunwillig (vgl. zum Ganzen Bericht des
BFM vom 1. Mai 2014, Focus Sri Lanka, La condition des femmes au Sri
Lanka).
7.2 Anlässlich der Befragung vom 15. Mai 2012 schilderte die Beschwer-
deführerin denn auch verschiedene Behelligungen im Zusammenhang mit
ihrem Ehemann, ihrem Bruder sowie ihrem Schwager. Aus dem Begleit-
schreiben der Botschaft geht sodann hervor, die Beschwerdeführerin be-
stehe praktisch nur aus Haut und Knochen. Sie habe bei der Befragung
öfters geweint und einen verwirrten, gehetzten Eindruck gemacht. Es sei
gut vorstellbar, dass diese Unbekannten sie ständig plagten, was sie zu
zermürben scheine. Zwar sei sie bisher nie tätlich angegriffen worden, aber
wegen der stetigen mentalen Tortur sei sie heute nur noch ein Häufchen
Elend. Diese Ereignisse liegen aber mittlerweile mindestens zweieinhalb
Jahre zurück und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz kann nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen.
7.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist vielmehr massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Es stellt sich somit
vorliegend die Frage, ob die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden weiterhin besteht.
D-1570/2014
Seite 14
7.3.1 In der Beschwerde erwähnte die Beschwerdeführerin, sie sei im No-
vember 2012 erneut von Armeeangehörigen aufgesucht, befragt und auf-
gefordert worden, zur Armee zu kommen. Auf dem Stützpunkt sei ihr mit-
geteilt worden, gemäss ihren Informationen sei ihr Mann Arzt bei den LTTE
gewesen, lebe immer noch und habe Kontakt zu den LTTE. Sie und ihre
Tochter seien misshandelt und es sei gedroht worden, falls sie das Ver-
steck ihres Mannes nicht verrate, würden sie und ihre Tochter umgebracht.
Am (…) November 2013 sei sie bei einer Hausdurchsuchung im Vorfeld
des Heroes Day der LTTE beinahe vergewaltigt worden. Ihrer Tochter, ih-
ren Eltern und ihr sei mit dem Gewehr auf den Kopf- und Brustbereich ge-
zielt worden. Zudem komme die Armee auf ihren Routine-Märschen immer
wieder ohne Vorankündigung zu ihnen. Auch ihre Tochter sei weiter auf
dem Schulweg aufgehalten, befragt und gegen ihren Willen im Brustbe-
reich berührt worden.
7.3.2 Die Vorinstanz führte hierzu in seiner Vernehmlassung aus, diese
Vorbringen könnten nicht geglaubt werden, da insbesondere die sexuellen
Übergriffe in der Eingabe an die Botschaft vom April 2013 nicht erwähnt
worden seien. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass die von der Beschwer-
deführerin neu geltend gemachte beinahe erfolgte Vergewaltigung von die-
ser auf den (…) November 2013 datiert wird. Somit hat sie nach dem
Schreiben an die Botschaft vom April 2013 stattgefunden und konnte dort
gar nicht erwähnt werden. Allerdings muss aber festgehalten werden, dass
die Wiedergabe der Ereignisse im Jahr 2012 und 2013 dem Gericht ledig-
lich in schriftlicher, über den Rechtsvertreter beziehungsweise den Bruder
der Beschwerdeführerin übermittelter Form vorliegt. Für die Frage der Ak-
tualität der Gefährdungslage sind diese Ereignisse aber zentral und müs-
sen deshalb in einer eingehenden Anhörung vertieft abgeklärt werden. In
diesem Sinne kann der Sachverhalt im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Ereignissen im Jahr 2012 und 2013 – dabei sind vor allem auch
die geltend gemachten sexuellen Übergriffe vom (…) November 2013 mas-
sgeblich – nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten.
7.3.3 Hinzu kommt jedoch insbesondere auch, dass die Anhörung der Be-
schwerdeführerin im Jahr 2012 erfolgte und der Erlass der Verfügung der
Vorinstanz erst im Jahre 2014. Dazwischen sind knapp zwei Jahre und bis
zum heutigen Zeitpunkt sogar drei Jahre vergangen, in der sich die Lage
für LTTE nahe Personen nicht wesentlich verbessert hat. Zwar wandte sich
die Beschwerdeführerin seit August 2012 nicht erneut mit inhaltlichen Vor-
bringen an die Botschaft in Colombo, was ihr bis zu einem gewissen Masse
D-1570/2014
Seite 15
vorgehalten werden kann. Auf der anderen Seite kommt aber der Vo-
rinstanz die Pflicht zu, den Sachverhalt genügend abzuklären, und es wäre
angesichts des Profils der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen, die ak-
tuelle Situation nach einer derart langen Zeitspanne nach der Befragung
vor Entscheiderlass zu erfragen. Angesichts der politischen Lage in Sri
Lanka kann ein weiterhin andauerndes Interesse der Sicherheitsbehörden
wie erwähnt nicht ausgeschlossen werden. Ohne aber die aktuelle Situa-
tion zu kennen, kann sodann auch das Bestehen einer innerstaatlichen
Schutzalternative nicht abschliessend beurteilt werden.
7.3.4 Ebenfalls als nicht rechtsgenüglich erstellt muss der Sachverhalt in
Bezug auf die Tätigkeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die
LTTE gelten und insbesondere auch in Bezug auf dessen Verschwinden
vor 15 Jahren, das vorliegend als Ausgangspunkt einer nach der Verhaf-
tung des Schwagers der Beschwerdeführerin im November 2009 begin-
nenden Verfolgung relevant ist. Auch hierzu sind in einer Anhörung vertiefte
Fragen zu stellen.
7.3.5 Schliesslich gilt es auch bezüglich der minderjährigen Tochter, die in
der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung fand und erst auf
Beschwerdeebene in das Verfahren einbezogen wurde, weitere Abklärun-
gen zu treffen. So wird in verschiedenen Beschwerdeeingaben geltend ge-
macht, auch sie sei Übergriffen und Drohungen ausgesetzt gewesen und
leide deshalb an psychischen Problemen.
7.3.6 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in
genügender Weise erstellt worden und das SEM hat damit das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
8.
8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, so-
fern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stel-
lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
D-1570/2014
Seite 16
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 beide mit weiteren Hinweisen).
8.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und voll-
ständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens
sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den
für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten.
Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht ge-
heilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbe-
sondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin andernfalls eine
Instanz verloren ginge.
8.3 In der neuen Verfügung wird neben der aktuellen persönlichen Lage
ausserdem auch auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Frage, ob die
subjektive Furcht der Beschwerdeführerin weiterhin objektiv begründet ist,
einzugehen sein. In seinem Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 stellte
das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.4.4 mit Verweis auf Berichte interna-
tionaler Organisationen zwar fest, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem
Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht ver-
bessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinte-
resse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächli-
chen LTTE Verbindungen auszugehen. Im Januar 2015 hat sich jedoch
Maithripala Sirisena überraschend bei der Präsidentschaftswahl gegen
Mahinda Rajapaksa durchgesetzt, welcher das Land neun Jahre mit harter
Hand regiert hatte. Dies hat Optimismus ins Land gebracht und lässt die
Bevölkerung, auch die tamilische, auf Frieden und Reformen hoffen (vgl.
etwa The Guardian, 'The fear has gone' – Sri Lankans hope for peace and
reform under new president, 19. Februar 2015).
8.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, das Verfahren an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen
(Sachverhaltsabklärung mittels einer erneuter Anhörung) vornimmt und die
Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer
rechtlichen Würdigung unterzieht.
9.
Angesichts der obigen Erwägungen und auch der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Gefährdungslage, welche seit 2009 bestehe, erst
2012 bei der Botschaft vorbrachte, wird davon abgesehen, die sofortige
D-1570/2014
Seite 17
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu gewähren. Das SEM ist je-
doch angehalten, das Verfahren prioritär an die Hand zu nehmen.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 22. Januar 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und
zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Der Beschwerdeführerin sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1570/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom
22. Januar 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans
SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: