B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1570/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe Peul, am
6. Dezember 2018 über Marokko, Spanien und Frankreich in die Schweiz
einreiste, wo er am 7. Dezember 2018 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Dezember 2018 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2019 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Kindi, habe
aber seit dem zehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Conakry ge-
wohnt,
dass er Guinea aufgrund politischer Probleme verlassen habe, namentlich
sei es im Februar 2017 anlässlich einer Kundgebung zu Ausschreitungen
gekommen und Soldaten hätten um sich geschossen,
dass dabei sein Stand geplündert und zerstört worden sei und zwei seiner
Standnachbarn angeschossen worden seien,
dass er in der Folge geflohen sei und sich während fünf Tagen bei einer
alten Frau versteckt habe, danach aber nach Conakry zurückgekehrt sei,
dass er später für rund zwei Monate nach Senegal gereist sei um mit Hilfe
eines Freundes ein Visum für Polen zu beantragen, dieser Antrag jedoch
abgelehnt worden sei, weshalb er nach Guinea zurückgekehrt sei und bis
zu seiner Ausreise in Conakry als fliegender Händler gearbeitet habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
6. März 2019 – eröffnet am 14. März 2019 – ablehnte sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Be-
schwerdeführer Vorbringen im Zusammenhang mit Ausschreitungen an-
lässlich einer Kundgebung im Februar 2017 geltend mache, jedoch keine
gezielte Verfolgung gegen ihn selber,
dass ihm ferner 2017 ein Pass und 2018 eine Identitätskarte ausgestellt
worden seien, womit feststehe, dass er nicht persönlich von den Behörden
gesucht werde,
dass ausserdem zwischen dem Vorfall während der Kundgebung im Feb-
ruar 2017 und der Ausreise des Beschwerdeführers rund eineinhalb Jahre
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liegen würden, während welchen gemäss eigenen Aussagen nichts vorge-
fallen sei, weshalb der Ausreisezeitpunkt nicht kausal sei zu den vorge-
brachten Asylgründen,
dass die Vorinstanz betreffend Wegweisungsvollzug festhielt, es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, welcher
sich bis anhin durch seine Tätigkeit als Händler seinen Lebensunterhalt
finanziert und sogar manchmal seine Familie finanziell unterstützt habe,
dass er somit über ein solides Verwandtschafts- und Beziehungsnetz ver-
füge, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliede-
rung behilflich sein könne,
dass ferner weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung nach Guinea sprechen würden und dort we-
der eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche, weshalb der Vollzug zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei abzusehen und ihm sei ein amtlicher Rechtsvertreter zuzu-
weisen,
dass er ferner beantragte, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, es komme immer
wieder zu ethnisch motivierten Demonstrationen in Guinea und da der Prä-
sident und die Mehrheit des Militärs der Ethnie der Malinké angehören wür-
den, sei er als Peul einer permanenten Bedrohung ausgesetzt und fürchte
um sein Leben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. April 2019 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - mit nachfolgender Ausnahme - auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 VwVG i.V.m. Art.
6 AsylG (SR142.31) und daher auf den Antrag, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde herzustellen, nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise einerseits die eth-
nischen Probleme zwischen Malinké und Peul und andererseits den Vorfall
von Februar 2017, als sein Stand zerstört worden sei, nennt,
dass er sich nach dem Vorfall von Februar 2017 (nach einem rund zwei-
monatigen Aufenthalt in Senegal) noch während mehr als einem Jahr in
Conakry aufhielt, wobei gemäss eigenen Aussagen nichts mehr vorgefal-
len sei,
dass dieser Vorfall somit – wie von der Vorinstanz richtig angeführt – nicht
als kausal für seine Ausreise angesehen werden kann beziehungsweise
ihm aufgrund dessen offensichtlich keine Verfolgung droht,
dass es sich ferner bei den geltend gemachten ethnischen Problemen zwi-
schen Malinké und Peul um keine gezielte Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers handelt und die von ihm angeführte Unterdrückung der Peul gemäss
Praxis des Gerichts nicht das Ausmass erreichen, um eine Kollektivverfol-
gung zu begründen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Guinea drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich insbesondere festzuhalten ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der in Guinea
über Familie und ein Beziehungsnetz verfügt und der bis anhin beruflich
tätig und in der Lage war, sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt hat,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: