B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1571/2014
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N_______.
D-1571/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus
B._______/Provinz C._______, seinen Heimatstaat am 13. Oktober 2011
auf dem Landweg. Über D._______, E._______ und weitere, ihm unbe-
kannte Länder sei er am 2. November 2011 illegal in die Schweiz gelangt.
Am gleichen Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ sein Asylgesuch ein. Nach der am 14. November 2011 im EVZ
Altstätten durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Verfü-
gung vom 15. November 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfah-
rens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 7. November 2013 wurde
der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, sein Nach-
bar, der gleichzeitig ein guter Kollege gewesen sei, sei im Militär von syri-
schen Soldaten vermutungsweise am (...) getötet worden. Drei Tage später
habe er zusammen mit zwei weiteren Personen an dessen Beerdigung, an
welcher mehrere hundert Personen teilgenommen hätten, eine von ihm
und einem Cousin des Verstorbenen verfasste Rede gehalten, in welcher
unter anderem Kritik am Regime und dem Präsidenten geübt worden sei.
Im Anschluss an die Beerdigung sei er nicht nach Hause gegangen, son-
dern habe noch einen Freund zu dessen Haus begleitet. Als er sich noch
dort aufgehalten habe, sei er von einem anderen Freund telefonisch dar-
über informiert worden, dass der Sicherheitsdienst nach ihm suche. Da-
raufhin sei er noch am gleichen oder dann am nächsten Tag nach
H._______ zu seinem Bruder I._______ gereist. Als er dort in dessen Sa-
lon gearbeitet habe, habe die Schwägerin angerufen und mitgeteilt, dass
der Sicherheitsdienst bei ihnen zuhause nach ihm gesucht habe und bei
der Durchsuchung viele Einrichtungsgegenstände zerstört worden seien.
Aus Angst sei er daraufhin nach J._______ geflüchtet, von wo er seinen
Bruder I._______ auf dessen Handy zu erreichen versucht habe, was ihm
jedoch nicht gelungen sei. Danach habe er seine Schwägerin angerufen,
die ihm gesagt habe, dass der Sicherheitsdienst seinen Bruder I._______
an seiner Stelle mitgenommen habe. Diese Anrufe habe er von einer Tele-
fonkabine aus getätigt, da er vermutlich sein Mobiltelefon im Salon seines
Bruders habe liegen lassen und dieses möglicherweise vom Sicherheits-
dienst beschlagnahmt worden sei. Danach sei er noch ein paar Tage in
J._______ geblieben und daraufhin von dort aus geflüchtet. Ferner werde
er von den syrischen Behörden wohl auch deshalb gesucht, weil sich auf
seinem Mobiltelefon viele Aufnahmen von Demonstrationen in K._______
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befunden hätten, an denen er teilgenommen habe. Auf die weiteren Aus-
führungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 – eröffnet am 22. Februar 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen
wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen da-
mit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch die-
jenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der
Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als
nicht zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Rechtskraft
der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung) festzustellen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
die Sache sei an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurück-
zuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sowie die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er, es sei Einsicht in die Akte
A11/2 (interner Antrag des BFM auf vorläufige Aufnahme) und eventualiter
dazu das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche
Begründung des internen Antrages zuzustellen und zudem sei eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 wies der Instruktionsrichter so-
wohl den Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Akte A11/2 (interner An-
trag des BFM zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme) als auch die
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Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen An-
trag beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung des
internen Antrages und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer
auf, bis zum 15. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Befreiung von
der Bezahlung von Verfahrenskosten, da er bedürftig sei und die Be-
schwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne.
Zum Beleg reichte er eine Fürsorgebestätigung der (...) zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 wurde das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Ziffern 2
und 3 der Zwischenverfügung vom 31. März 2014 wurden aufgehoben.
G.
Mit Eingabe vom 11. August 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen zu seinem Asylgesuch (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellung-
nahme bis zum 27. April 2015 ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 verwies die Vorinstanz auf ihre
Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt an diesen vollumfäng-
lich fest.
J.
Am 20. April 2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der im Widerspruch zu den weiteren Begehren stehende Antrag, es sei
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in Rechtskraft er-
wachsen ist, ist abzuweisen. So ist die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme als Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegwei-
sung gerade wegen der Anfechtung der Asylverweigerung und Wegwei-
sung nicht in Kraft getreten und die blosse Begründung einer Anordnung
(Unzumutbarkeit) vermag dies ohnehin nie zu tun.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zu-
folge wegen einer regimekritischen Rede anlässlich einer Beerdigung von
den syrischen Behörden gesucht worden. Zudem befürchte er auch auf-
grund seiner Teilnahme an Demonstrationen eine behördliche Suche nach
seiner Person. Diese Vorbringen seien jedoch wegen offensichtlich sub-
stanzloser Aussagen und zahlreicher Widersprüche als unglaubhaft zu er-
achten. So seien die Ausführungen zum getöteten Freund, der für ihn wie
ein Bruder gewesen sein soll, äusserst inhaltslos und pauschal ausgefal-
len. Die Angaben zu seinen Gedanken an der Beerdigung und als er vom
Tod seines Freundes erfahren habe seien oberflächlich gewesen. Er habe
den Inhalt seiner Rede nicht zu erläutern vermocht. Da es sich dabei ins-
besondere um die Beerdigung eines guten Freundes gehandelt habe und
die Rede zu seiner Ausreise geführt haben soll, wäre eine Wiedergabe des
Inhalts zumindest in den Ansätzen zu erwarten gewesen. Sodann sei er
nicht imstande gewesen, konkrete Angaben über das Schicksal der Perso-
nen zu geben, die mit ihm die Rede gehalten hätten. Widersprüchlich seien
die Schilderungen zudem bezüglich des Zeitpunktes, wann er die Rede
verfasst habe, der Durchsuchung des Hauses in B._______, des Zeitpunk-
tes, wann er nach der Beerdigung über die behördliche Suche nach seiner
Person informiert worden sei beziehungsweise wie sein Freund von dieser
Suche erfahren haben soll, des Datums seiner Flucht nach J._______ und
des Verbleibs seines Reisepasses ausgefallen. Weiter müssten die Schil-
derungen des Grenzübertritts als substanzlos und nicht plausibel bezeich-
net werden. Es sei daher davon auszugehen, dass er Syrien legal mit sei-
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nem Reisepass verlassen habe, was ebenfalls gegen eine Verfolgungssi-
tuation in seinem Heimatstaat spreche. Ausserdem sei nicht ersichtlich,
weshalb er die angeblich vorhandenen Beweismittel – Foto- und Videoauf-
nahmen seiner Rede an einer Beerdigung oder der schriftliche Text der
Rede – bis zum Datum des vorliegenden Entscheides nicht eingereicht
habe, zumal seit der Einreichung des Asylgesuches über zwei Jahre ver-
strichen seien und ein Teil der Beweismittel auch elektronisch hätte über-
mittelt werden können. Der diesbezügliche Einwand, sein Bruder habe ihm
gesagt, dass es dort kein Internet gebe, vermöge nicht zu überzeugen. Ge-
mäss den Kenntnissen des BFM sei die Internetverbindung in Syrien nur
gelegentlich und nicht permanent unterbrochen. Erwähnenswert sei dazu
auch, dass seine Familie nicht in einem kleinen Dorf, sondern in B._______
wohne. Zum Vorbringen, wonach er eine Suche der syrischen Behörden
auch wegen seiner Demonstrationsteilnahmen befürchte, sei darauf hinzu-
weisen, dass die angeführte vermutete Beschlagnahme seines Mobiltele-
fons im Geschäft seines Bruders aufgrund der vorangehenden Erwägun-
gen als unglaubhaft erachtet werden müsse. Ansonsten habe er keine kon-
kreten Angaben zu geben vermocht, weshalb er wegen der Teilnahme an
Demonstrationen Probleme erhalten würde. Selbst wenn die Kundge-
bungsteilnahmen geglaubt würden, ergäben sich somit keine konkreten
Hinweise darauf, dass er deswegen von den syrischen Behörden gesucht
werde. Seine Schilderungen vermöchten daher die Anforderungen von Art.
7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, bei einer Rückkehr nach Sy-
rien in den Militärdienst einrücken zu müssen, sei anzuführen, dass eine
solche Pflicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. So
bestehe eine derartige Pflicht zur Leistung des Militärdienstes grundsätz-
lich für alle syrischen Staatsangehörigen, weshalb er diesbezüglich keinen
gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus
den in Art. 3 AsylG genannten Gründen ausgesetzt wäre. Aus den Akten
würden sich keine Hinweise ergeben, dass er sich einer behördlichen Ein-
berufung in den Militärdienst entzogen habe. Somit habe er in Syrien auch
keine asylrechtlich relevanten Nachteile aufgrund einer Refraktion oder
Desertion zu befürchten.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die
Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM den
Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch den
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Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
3.2.1 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbe-
sondere anzuführen, dass sein bereits bei der Vorinstanz gestelltes Ge-
such um Zustellung des internen Antrages auf vorläufige Aufnahme bezie-
hungsweise um schriftliche Begründung desselben unbehandelt geblieben
sei; dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fragli-
chen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen
Praxis abzuweichen. Ferner sei ihm nach der Gewährung der Aktenein-
sicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich
in dieser Beschwerde zu äussern. Zudem habe das BFM in Verletzung der
Begründungspflicht bei den Argumenten für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen, wodurch
keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei. Zudem
habe die Vorinstanz wiederholt die Begründungspflicht verletzt: So habe
sie in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, dass er sich
seit bald zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und kurdischer Her-
kunft sei, und auch nicht näher ausgeführt, weshalb seine Aussagen über
den getöteten Freund haltlos und pauschal seien. Es habe seine Schilde-
rungen betreffend die behördliche Suche ohne weitere Erläuterungen als
substanzlos erklärt und nicht begründet, was an seinen Aussagen zur
Durchsuchung des Hauses in B._______ widersprüchlich sein soll. Auch
begründe das BFM mit keinem Wort, was an seinen Aussagen zum Grenz-
übertritt substanzlos oder unplausibel sei, sondern begnüge sich mit einer
pauschalen Parteibehauptung. Auch der Vorhalt zum Zeitpunkt des Erhalts
der Information betreffend die Suche nach seiner Person sei nicht begrün-
det worden. Die Begründungspflicht sei in schwerwiegender Weise
dadurch verletzt worden, indem die Vor-instanz seine Demonstrationsteil-
nahmen in Syrien wegen der Unglaubhaftigkeit der vorangehenden Erwä-
gungen als unglaubhaft erachtet habe. Dieses Vorgehen sei unhaltbar, da
dieser Umstand mit der Beerdigung nicht im Zusammenhang stehe und
eigens geprüft werden müsse. Überdies stelle auch die weitere Erwägung,
selbst bei Wahrunterstellung einer Demonstrationsteilnahme gebe es keine
konkreten Hinweise auf eine behördliche Suche, eine schwere Verletzung
der Begründungspflicht dar, da diese Aussagen des BFM mit keinem Wort
näher begründet würden, sondern als solche im luftleeren Raum stünden.
Sodann habe die Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt oder gewürdigt, dass
nicht nur er, sondern die ganze Familie keine Kenntnis vom Aufenthaltsort
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seines Bruders I._______ habe und dass es sich bei der Beerdigung um
eine sehr grosse Veranstaltung mit mehreren hundert Teilnehmern gehan-
delt habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass zu Be-
ginn der Revolution in Syrien sehr viele Demonstrationen und politische
Aktivitäten von Beerdigungen ausgegangen seien, was vorliegend als
wichtiger Umstand zu werten sei.
Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass
die Vorinstanz zwingend weitere Abklärungen – so durch eine weitere An-
hörung oder durch die Botschaft – hätte durchführen müssen. Im Weiteren
ergebe sich die mangelhafte Abklärung bereits aus der schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Anhörung erst
gut zwei Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs durchgeführt, was
eine offensichtliche Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Bei der her-
ausragenden Bedeutung der Befragungen im Asylverfahren stelle es ein
Gebot der Fairness dar, nicht derart lange Zeiträume zwischen den Befra-
gungen entstehen zu lassen, weil in dieser Zeit Erinnerungen und Einzel-
heiten verschwimmen respektive sich sogar ändern könnten, weil das
menschliche Gehirn Erinnerungen "manipuliere", was vor allem auch hin-
sichtlich der ihm vorgehaltenen Widersprüche von Belang sei. Überdies
habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die ihm im Falle eines Mili-
tärdienstaufgebotes drohenden Nachteile, die trotz seines Angebots nicht
weiter gestellten Fragen zum verstorbenen Freund, seine mögliche Ge-
fährdung infolge seiner Demonstrationsteilnahmen respektive die Frage,
ob er tatsächlich an solchen gewesen sei, verletzt.
3.2.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
fest, das BFM bediene sich bei seinem Vorhalt haltloser und pauschaler
Aussagen über seinen getöteten Freund selber einer pauschalen Parteibe-
hauptung, welche in seinem Entscheid nicht näher konkretisiert worden sei.
Er habe demgegenüber in der Anhörung diverse wichtige Punkte zu sei-
nem Freund angeben können. Erstaunlich sei, dass auf seine Nachfrage,
was der Befrager denn sonst noch wissen wolle, sofort das Thema ge-
wechselt worden sei. Dies lasse vermuten, dass der Befrager selber nicht
so sicher gewesen sei, welche Antworten man habe erwarten können, sei
dieser doch nicht in der Lage gewesen, weitere konkrete Fragen zu seinem
Freund zu stellen. Somit sei es willkürlich, ihm genau dies zum Vorwurf zu
machen und zu behaupten, seine Aussagen seien haltlos. Zum Vorhalt
oberflächlicher Angaben zu seinen Gedanken während der Beerdigung
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seines Freundes oder der Kenntnisnahme dessen Todes gehe es nicht an,
von ihm während einer solchen, natürlicherweise zu erwartenden Phase
einer inneren "Leere" eine hochkomplexe Denkleistung zu erwarten. Ein
solches Empfinden sei kaum in Worte zu fassen und das Resultat einer
solchen Beschreibung durch sehr viele Wörter unterscheide sich kaum
durch einsilbige Antworten. Jegliche andere Behauptungen der Vorinstanz
seien lebensfremd und willkürlich. Zudem sei er in der Anhörung vom BFM
nicht konkret nach einem Erlebnis oder solchen Dingen gefragt worden,
weshalb seine Antworten daher überhaupt nicht oberflächlich, sondern le-
diglich der Frage entsprechend ausgefallen seien. Allenfalls sei die Frage-
technik des Befragers zu hinterfragen, falls solche Antworten vom BFM als
ungenügend erachtet würden. Bezüglich des Inhalts der Rede sei es nach-
vollziehbar, dass er sich nicht mehr an deren Inhalt erinnern könne, weil er
diese schriftlich vor sich gehabt habe. Zudem würden sich üblicherweise
Reden an Beerdigungen sehr stark ähneln, weshalb es geradezu absurd
sei, von ihm die genaue Wiedergabe dieser Rede zu erwarten. Betreffend
den Vorhalt, wonach seine Gedanken zur Suche nach seiner Person sub-
stanzlos beziehungsweise nicht plausibel seien, sei entgegenzuhalten,
dass seine diesbezüglichen Aussagen klar und nicht unsubstanziiert aus-
gefallen seien. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er nach einer ers-
ten Zeit Angst bekommen und sich daher für eine Möglichkeit zur Flucht
umgesehen habe. Aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung
gehe nicht hervor, was genau an seinen Auskünften ungenügend sein soll
respektive welche Antworten das BFM erwartet habe. Hinsichtlich des Vor-
halts, er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über das Schick-
sal der Personen, die mit ihm die Rede gehalten hätten, anzugeben, sei
anzuführen, dass er während der Anhörung angegeben habe, diese Per-
sonen nicht gut oder überhaupt nicht gekannt zu haben. Es erstaune des-
halb nicht, dass er kaum Informationen von diesen Personen besitze, nicht
zuletzt aufgrund der chaotischen Lage in Syrien. Zudem habe er vorge-
bracht, dass sich diese Personen auf der Flucht befinden würden, weshalb
ein Abbruch des Kontaktes in diesen Situationen absolut nachvollziehbar
sei. Ferner sei aufgrund der Frage 44 im Anhörungsprotokoll nicht ersicht-
lich, welche Leute und welcher Zeitpunkt des Zurückbringens gemeint
seien, es bestünden diesbezüglich mehrere Interpretationsmöglichkeiten,
weshalb es nicht angehe und als willkürlich zu erachten sei, dass das BFM
daraus einen Widerspruch konstruiere. Bezüglich der weiteren Widersprü-
che sei nicht ersichtlich, worin diese bestehen sollten. Zur zeitlichen Kon-
sistenz betreffend die Flucht nach J._______ sei festzuhalten, dass die Da-
ten trotz der Abweichung sehr nahe beieinander liegen würden. Es sei da-
her sehr wahrscheinlich, dass der eingegrenzte Zeitraum zutreffe. Es sei
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willkürlich, daraus einen Widerspruch zu konstruieren, vor allem auch in
Berücksichtigung des langen Zeitraums von fast zwei Jahren zwischen den
Befragungen. Zum Vorhalt nicht plausibler Vorbringen betreffend den
Grenzübertritt sei anzuführen, dass das BFM auch hier nicht genauer be-
gründe, welche Antwort es erwartet hätte. Zudem sei es nicht erstaunlich,
dass die Todesangst einen Menschen komplett in Besitz nehme und jegli-
che andere Wahrnehmungen unterdrücke. Er habe auf die Frage nach sei-
nen Gefühlen, die ihm durch den Kopf gegangen seien, befriedigend ge-
antwortet, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich seien.
Überdies habe er in der BzP ausführlich zu diesem Punkt geantwortet. Zu-
dem würden Flüchtende von den Schleppern ermahnt, nichts über die
Flucht zu erzählen. Zur Nichteinreichung von Beweismitteln sei auszufüh-
ren, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewe-
sen sei, weshalb es ein fragwürdiges Verhalten darstelle, ihm ein Versäum-
nis vorzuwerfen, obwohl ihn das BFM bei der BzP vor Jahren nicht darauf
hingewiesen habe, dass die Einreichung von Beweismitteln nützlich wäre.
Erst bei der Anhörung im November 2013 habe ihn die Vor-instanz aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass die Rede oder andere Beweismittel
notwendig seien, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspre-
che. Zudem habe er ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er es nicht
für nötig gehalten habe, die Rede einzureichen. Zudem würdige die Vo-
rinstanz mit keinem Wort, dass sich sein Bruder nun im Gefängnis befinde
und die Familie keinen Kontakt mehr zu diesem habe. Somit sei es sehr
schwierig, Unterlagen über diesen Bruder erhältlich zu machen. Überdies
stelle die Behauptung der Vorinstanz zur Internetverbindung in Syrien eine
unhaltbare und pauschale Behauptung dar, zumal sie nicht nachweisen
könne, dass am damaligen Standort seines Bruders tatsächlich eine Inter-
netverbindung existiert habe. Sodann sei es ein unhaltbares Vorgehen, die
Unglaubhaftigkeit seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien mit der
Unglaubhaftigkeit seiner vorangehenden Ausführungen zu begründen. So
habe die Teilnahme an Demonstrationen nichts mit der Beerdigung zu tun,
sondern stelle einen anderen Sachverhalt dar, der als solcher auch geprüft
werden müsse. Der Einschub, dass selbst bei Wahrunterstellung keine
konkreten Hinweise auf eine Suche der syrischen Behörden nach seiner
Person bestünden, sei nicht bestechend, zumal das BFM mit keinem Wort
begründe, worauf es sich bei dieser Annahme stütze. Zusammenfassend
sei das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen
ausgegangen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, bei einer Rückkehr nach Syrien
müsste er Militärdienst leisten. Unter Verweis auf verschiedene im Internet
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Seite 12
abrufbare Quellen berief er sich auf eine begründete Furcht vor asylrele-
vanten Nachteilen, da in Syrien auch einem Reservisten, der den Militär-
dienst verweigere, die Todesstrafe drohe. Zudem würde ihn – ebenfalls und
Verweis auf im Internet abrufbare Berichte – als abgewiesener Asylbewer-
ber und als Angehöriger der kurdischen Minderheit aufgrund der aktuellen
politischen Lage ein lebensbedrohliches Schicksal in Syrien erwarten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vor-
instanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Be-
gründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbeson-
dere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststel-
lung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz auf-
grund der Parteiauskünfte und der vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
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Seite 13
als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache
zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und
nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 49 N 38; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich
2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil des BVGer D–6284/2013 vom 20. Februar
2014 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamt-
heitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweis-
mittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls
weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zu-
dem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung
und Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien.
4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Akteneinsicht in
den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Aufforderung nicht of-
fengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Ein-
sicht in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von
dieser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die
Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. März 2014 zu verweisen,
worin festgehalten wurde, dass die Akte A11/2 – in welche um Einsicht er-
sucht werde – ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur inter-
nen Entscheidfindung bestimmt gewesen sei, weshalb die Vorinstanz die
Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör verweigert habe, worauf das entsprechende Einsichtsgesuch
abgelehnt wurde. Überdies verkennt der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers, dass die in einem anderen Beschwerdeverfahren gewährte einma-
lige Akteneinsicht in einen solchen Antrag – entgegen der in der Beschwer-
deschrift vertretenen Ansicht – klarerweise noch keine Praxisänderung des
Bundesverwaltungsgerichts darstellt. Vorliegend kann somit nicht von einer
Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin einer solchen des rechtli-
chen Gehörs gesprochen werden.
4.1.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Die
D-1571/2014
Seite 14
Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise
dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssi-
tuation respektive die Suche durch die syrischen Behörden als nicht glaub-
haft zu erachten sei, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig
erachtet wurden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97
E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das BFM
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
dungspflicht verletzt. Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, die Vo-
rinstanz habe ihrerseits ohne weitere Erläuterungen diverse Punkte in sei-
nen Asylvorbringen als substanzlos, pauschal, nicht plausibel oder als wi-
dersprüchlich deklariert, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. So
verzichtete sie in ihren Erwägungen zwar jeweils darauf, sämtliche diesbe-
züglich relevanten Aussagepassagen der Befragungsprotokolle im Ent-
scheid aufzuführen, verwies jedoch explizit auf die jeweiligen Fundstellen
in den Akten (vgl. act. A12/9 S. 3 f.), woraus keinesfalls auf eine bloss ober-
flächliche oder gar pauschale Würdigung geschlossen werden kann. Im
Übrigen setzte sich die Vorinstanz in einigen Punkten des Sachverhalts-
vortrags ausführlich mit den darin als substanzlos und widersprüchlich er-
achteten Punkten auseinander (vgl. act. A12/9 S. 3). Eine Verletzung der
Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Be-
schwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-
Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I
232 E. 3.2).
4.1.4 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht,
dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er-
scheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar
sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 524 f. mit Hinweisen auf
die Praxis des Bundesgerichts).
D-1571/2014
Seite 15
4.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als un-
begründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Im Gefolge der po-
litischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschie-
denen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so namentlich in Ägyp-
ten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011
ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische
Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im
März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und
bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch
das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine
landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung
und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern,
folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bür-
gerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung
an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden
Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser
Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinan-
der stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt
auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Ge-
walt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Ar-
tillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas.
Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsfüh-
rung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive
Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung
einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische
Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen
und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden
Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis
Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2
Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen
gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Reso-
lution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge mo-
D-1571/2014
Seite 16
natlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemü-
hungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang
gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.3.1 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1
[beide zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise
Qamişlo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) bezie-
hungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem be-
deutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kon-
trolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in
gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste
syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und
militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nord-
syriens – so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qamişlo
und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Stadte Afrin
(arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch)
beziehungsweise Kobanê (kurdisch) – auszubauen und zu festigen. Dabei
wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten
Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Struktu-
ren aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht
im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht
davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre
Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in na-
her Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und
uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in
der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent
und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngs-
ter Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite
unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord-
und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ur-
sprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organi-
sation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat
im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im
Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Is-
lamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen
Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die
mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb
der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz
Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und
D-1571/2014
Seite 17
November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisa-
tion, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra
(al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyri-
schen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime be-
kämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist fer-
ner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im
November 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen –
eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Ange-
sichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrol-
lierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgespro-
chen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen
und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss
eingestuft werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publika-
tion vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen).
4.2.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklun-
gen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Si-
tuation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen
ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Bei-
legung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für
eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil
ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.3.2 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2
[zur Publikation vorgesehen]).
4.3
4.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Rele-
vanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Ar-
mee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen
Situation zukommt respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung
Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Be-
hörden zu erwarten haben, wurde im erwähnten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 (zur Publikation
vorgesehen) festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
D-1571/2014
Seite 18
seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder
vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufun-
gen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche
Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (bei-
spielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem mi-
litärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb
von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint;
Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai
2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins
Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis
zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1
syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aller-
dings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem
Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie
sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bür-
gerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kom-
battanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen sind.
4.3.2 In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge seiner allgemeinen Wehrpflicht noch vor seiner Ausreise am
13. Oktober 2011 nachkam und seinen regulären Militärdienst in der syri-
schen Armee absolvierte. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom
30. Juli 2014) haben Männer nach Absolvierung der allgemeinen Wehr-
pflicht die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in den aktiven Militär-
dienst einzutreten. Ansonsten dienen sie bis zur Entlassung aus der Wehr-
pflicht als Reservisten. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass
sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner allgemeinen Wehrpflicht
(vermutungsweise im Jahre 2006) bemüht hätte oder gar aufgefordert wor-
den wäre, für die nächsten fünf Jahre in den aktiven Militärdienst einzutre-
ten. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen Reservisten handelt, welcher gemäss oben erwähntem
Bericht je nach Quelle entweder bis zum Alter von 42 oder 50 Jahren mili-
tärdienstpflichtig ist. Aus den Akten ist nicht zu ersehen, dass er seit seiner
Entlassung aus der ordentlichen Wehrpflicht jemals aufgeboten worden
wäre. In der BzP führte er dahingehend aus, mit den Militärbehörden nie
irgendwelche Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A3/12 S. 9). Zwar äus-
D-1571/2014
Seite 19
serte er in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung seine Befürch-
tung, er müsste bei einer Rückkehr erneut in den Militärdienst einrücken
und würde dort getötet (vgl. act. A10/14 S. 12), ohne dass jedoch konkrete
Anzeichen für einen sofortigen (erneuten) Dienstantritt nach allfälliger Wie-
dereinreise bestehen oder sonstige greifbare Hinweise ersichtlich sind,
welche die geltend gemachten Befürchtungen stützen könnten. Dass er
sich einer allenfalls (erneuten) Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Ar-
mee als Reservist entzogen hätte, ist jedenfalls aufgrund der heutigen Ak-
tenlage nicht erwiesen. Daher kann er auch nicht – im Gegensatz zur oben
in Ziffer 4.3.1 dargelegten Situation – als Dienstverweigerer oder als De-
serteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, ent-
stammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat – entgegen der
in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – auch bislang die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee
nicht auf sich gezogen.
Diesbezüglich erwog nämlich die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender
Begründung, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers (Suche durch die syrischen Behörden im Nachgang zu einer anlässlich
einer Beerdigung gehaltenen regimekritischen Rede und aufgrund von
Teilnahmen an Demonstrationen) wegen offensichtlich substanzloser Aus-
sagen und zahlreicher Widersprüche als unglaubhaft zu erachten sind. Die
in der Beschwerdeschrift aufgeführten Entgegnungen vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, da sie nicht als stichhaltig erachtet werden
können. Soweit er vorweg anführt, dass zwischen den beiden Befragungen
fast zwei Jahre liegen würden, in denen Daten und Einzelheiten seiner Er-
lebnisse verschwimmen und sich Erinnerungen ändern würden, vermag
dieser Einwand vorliegend nicht zu überzeugen. So hat ein Asylbewerber
grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht kompli-
zierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich
selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sach-
verhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend und wi-
derspruchsfrei wiedergegeben werden kann. Widersprüche und Unge-
reimtheiten deuten darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründen-
den Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnis-
sen beruht, zumal es sich bei den geschilderten örtlichen und zeitlichen
Begebenheiten der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer und
nach seinem Bruder sowie seiner Flucht um einschneidende Ereignisse
handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften blei-
ben. Dem Vorhalt, wonach sich das BFM selber einer pauschalen Partei-
D-1571/2014
Seite 20
behauptung bezüglich seines getöteten Freundes bediene, kann nicht bei-
gepflichtet werden. Zwar machte der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung einige Angaben zum getöteten Freund, welche aber in ihrer Allge-
meinheit noch keineswegs darauf schliessen lassen, dass er diese Person
tatsächlich näher kannte, und problemlos auch von einer unbeteiligten
Drittperson nacherzählt werden könnten. Mithin fehlt es diesen Ausführun-
gen an Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung,
freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Be-
sonderheiten). Sodann verkennt er in diesem Zusammenhang, dass der
Befrager nicht auf die Nachfrage des Beschwerdeführers, was der Beamte
des BFM sonst noch zu seinem Freund wissen wolle, sofort das Thema
wechselte, sondern erst auf Nachfrage des Beamten, ob er alles gesagt
habe, was er zu seinem Freund sagen könne, und diese Frage mit "Ich
glaube ja, ..." beantwortete (vgl. act. A10/14 S. 4). Zwar ist dem Beschwer-
deführer insofern beizupflichten, dass die Gedanken einer Person, wenn
sie vom Tod eines befreundeten Menschen erfährt und wenn sie an dessen
Beerdigung teilnimmt, sehr unterschiedlich ausfallen und wohl kaum ver-
einheitlicht werden können, um daraus konkrete Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu ziehen. Jedoch ist der Vorinstanz bei-
zupflichten, dass vom Beschwerdeführer die Wiedergabe der von ihm mit-
verfassten Rede zumindest in den groben Zügen – und nicht eine genaue
Wiedergabe, wie er in seiner Beschwerdeschrift moniert – hätte erwartet
werden dürfen. Der Hinweis, er habe die Rede schriftlich vor sich gehabt,
weshalb seine fehlende Erinnerung nachvollziehbar sei, muss als blosse
Schutzbehauptung qualifiziert werden. Sodann vermögen die Einwendun-
gen zum Vorhalt, wonach seine Gedanken zur Suche nach seiner Person
substanzlos beziehungsweise nicht plausibel ausgefallen seien, nicht zu
überzeugen. So ist es im syrischen Kontext in der Tat als realitätsfern zu
qualifizieren, wenn der Beschwerdeführer annimmt, die Suche der syri-
schen Behörden nach seiner Person hätte sich nach ein bis zwei Tagen
erledigt. Zudem begab er sich in der Folge zu seinem Bruder nach
H._______ und arbeitete in dessen Geschäft, was angesichts des Umstan-
des, dass die Behörden erfahrungsgemäss gesuchte Personen zunächst
in deren persönlichem Umfeld suchen, nicht auf eine tatsächlich beste-
hende Verfolgungssituation schliessen lässt. Weiter ist angesichts der kla-
ren Protokollwortlaute bezüglich des Zeitpunkts der behördliche Suche im
Anschluss an die Beerdigung sowie der Benachrichtigung des Beschwer-
deführers über diese Suche und des Verbleibs seines Reisepasses der
pauschale Einwand, es sei nicht ersichtlich, worin die Widersprüche in die-
sen Punkten liegen würden, unbehelflich. Auch das Vorbringen, die Daten
würden trotz der Abweichung sehr nahe beieinander liegen, vermag nicht
D-1571/2014
Seite 21
zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wie oben bereits ausgeführt,
durften vom Beschwerdeführer in solch zentralen Punkten seiner Asylbe-
gründung konsistente Angaben erwartet werden. Soweit er zum Vorhalt
nicht plausibler Vorbringen betreffend den Grenzübertritt einwendet, das
BFM habe nicht genauer begründet, welche Antworten es in diesem Zu-
sammenhang erwartet habe, ist entgegenzuhalten, dass der Befrager des
BFM den Beschwerdeführer anwies, so detailliert wie möglich seinen
Grenzübertritt zu schildern, und ihm auf Nachfrage Beispiele nannte, in
welcher Hinsicht er genauere Erklärungen haben möchte (vgl. act. A10/14
S. 11). Da der Beschwerdeführer in der Folge lediglich Angaben machte,
welche in ihrer Einfachheit auch von Personen hätten nacherzählt werden
können, die beim fraglichen Grenzübertritt gar nicht dabei gewesen wären,
muss er sich dies zu seinen Ungunsten anrechnen lassen und kann – ent-
gegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – kaum als be-
friedigende Auskunft gewertet werden. Der Verweis auf die angeblich aus-
führlicheren Antworten in der BzP vermag die fraglichen Schilderungen
nicht glaubhafter erscheinen zu lassen, vermochte der Beschwerdeführer
in der BzP doch keinen einzigen Ort und auch nicht alle Länder, die er auf
der Reise bis in die Schweiz passiert habe, zu benennen (vgl. act. A3/12
S. 9).
Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer denn auch bis dato, mithin
über dreieinhalb Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs, kein Beweis-
mittel eingereicht, das zum Beleg seiner Asylvorbringen dienen könnte. Der
Einwand, er sei erst bei der Anhörung im November 2013 von der Vo-
rinstanz darauf hingewiesen worden, dass sich die Einreichung von Be-
weismitteln als nützlich erweisen könne, ist klarerweise als aktenwidrig zu
erachten (vgl. act. A3/12 S. 2 f.). Bereits in der BzP wurde er nämlich darauf
aufmerksam gemacht, dass er an der Abklärung des Sachverhalts mitwir-
ken und vorhandene Beweismittel einreichen müsse, auch wenn er dies
als nicht notwendig erachtet. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer
selbst im Fall einer nicht bestehenden Internetverbindung mittlerweile mög-
lich sein müssen, entsprechende Beweismittel – sollten solche tatsächlich
existieren – einzureichen, zumal noch diverse Familienangehörige in Sy-
rien leben. Der Einwand, wonach sich der Bruder I._______ angeblich im
Gefängnis aufhalten soll, weshalb es schwierig sei, Unterlagen von diesem
Bruder zu erhalten, vermag nicht zu überzeugen, zumal einerseits nicht
davon auszugehen ist, I._______ habe sämtliche relevanten Unterlagen
mit ins Gefängnis genommen, und andererseits dessen Frau für die Be-
schaffung entsprechender Unterlagen angegangen werden könnte. So-
D-1571/2014
Seite 22
dann ist die vorinstanzliche Argumentation, gemäss welcher die Unglaub-
haftigkeit seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien mit der Unglaub-
haftigkeit seiner vorangehenden Ausführungen – darunter insbesondere
auch die behördliche Suche nach ihm – begründet wird, nicht zu beanstan-
den und folgerichtig. Ist nämlich die behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer als nicht glaubhaft zu erachten, konnte es auch gar nie zur
möglichen Beschlagnahme seines Handys, auf welchem sich kompromit-
tierende Aufnahmen von Demonstrationen befinden sollen, kommen. Zu-
sammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vo-
rinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag
plausibel aufzulösen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bislang nicht
im Visier der syrischen Behörden stand oder sonst in einer Weise deren
Aufmerksamkeit erregt hätte. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist da-
her klarerweise zu verneinen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er – entgegen der im erwähnten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015
E. 6.7.3 bestehenden Sachlage – weder unmittelbar vor seiner Ausreise
von den syrischen Behörden auf eine (erneute) Militärdienstpflicht als Re-
servist hingewiesen oder gar aufgeboten wurde und seine Heimat auch
nicht wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, sondern erst über ein
halbes Jahr nach Ausbruch desselben verliess. Es ist also davon auszuge-
hen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicher-
stellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis
grundsätzlich als legitim zu erachten ist. Es ist somit nicht damit zu rech-
nen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit
einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen
müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre.
Auf die in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Analyse der Entwicklung der
Bürgerkriegslage in Syrien ist nicht weiter einzugehen, da die Auswirkun-
gen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.16) und die Voraussetzungen einer individuellen Be-
troffenheit des Beschwerdeführers, die allenfalls seine Anerkennung als
Flüchtling rechtfertigen würde, nicht erfüllt sind. Der Bürgerkriegssituation
in Syrien wurde indessen mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers Rechnung getragen.
D-1571/2014
Seite 23
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE 2009/50
E. 9 m.w.H.).
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom
20. Februar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft,
weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erüb-
rigen. Da Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR
142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4) ist auf den Eventu-
alantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs in Ermangelung
eines schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 15. April 2014 wurde das nachträglich gestellte Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Ziffern 2
und 3 der Zwischenverfügung vom 31. März 2014 aufgehoben. Gleichzeitig
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wurde implizit die Behandlung des Gesuchs um Befreiung von der Bezah-
lung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Bezüglich des Gesuchs um Kostenbefrei-
ung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014
in seinem erlernten Beruf als Coiffeur tätig ist, weshalb nicht von seiner
Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezah-
lung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit
abzuweisen, auch wenn die Begehren der Beschwerde nicht als aussichts-
los bezeichnet werden können.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1571/2014
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: