B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-157/2015
law/auj
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Niger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 – eröffnet am 7. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
(nachfolgend: BVGer) Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die
Verfügung der Vorinstanz vom 31. Dezember 2014 aufzuheben und diese
anzuweisen, auf Grund von Art. 12 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch ein-
zutreten,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung des SEM bzw. BFM aufzu-
heben und dieses anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das BVGer
über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe,
dass er schliesslich um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2015 beim BVGer eintrafen
(Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des SEM (bzw. bis am 31. Dezember 2014 des BFM) entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt
wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15
Dublin-III-VO) in der Reihenfolge ihrer Auflistung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Per-
son in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in jenem Mitgliedstaat
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflich-
tet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 3. November
2011 aussagte, er habe im Oktober 2014 für eine (vorgetäuschte) medizi-
nische Behandlung ein Visum von Spanien beantragt und dieses innerhalb
einer Woche erhalten,
dass er am 14. Oktober 2014 ausgereist und über unbekannte Länder mit
dem Flugzeug, einem Auto und der Eisenbahn am 16. Oktober 2014 in die
Schweiz gelangt sei,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem
zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass Spanien diesem am
30. September 2014 ein vom 5. Oktober 2013 bis 25. Oktober 2014 gülti-
ges Schengen-Visum ausgestellt hatte,
dass das BFM aufgrund dieses Sachverhaltes die spanischen Behörden
am 6. November 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 30. Dezem-
ber 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist und
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und er
dies an der Befragung auch nicht bestritt,
dass dieser anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer all-
fälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zu Protokoll gab, eine Wegweisung nach Spanien
sei für ihn kein Problem, und er wolle bloss einen Ort haben, an dem er
bleiben könne,
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dass er auf Beschwerdeebene jedoch die Zuständigkeit Spaniens bestrei-
tet,
dass er zur Begründung anführt, er habe bei der Schweizer Botschaft in
Niamey ein Einreisevisum für die Schweiz beantragt, und die Schweizer
Botschaft habe seinen Antrag gutgeheissen,
dass er das Visum aus administrativen Gründen auf der spanischen Bot-
schaft in Niamey habe abholen müssen, da das Schweizer Konsulat in Nia-
mey selbst keine Visa ausstelle, sondern die Ausstellung nur genehmige,
und die formelle Ausstellung dann durch die spanische Botschaft erfolge,
dass es sich demzufolge bei seinem Visum entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz nicht um ein spanisches Visum handle, sondern um ein schweize-
risches, und dies durch eine Anfrage beim Schweizer Konsulat schnell ve-
rifizierbar sei,
dass diese Ausführungen an der Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers nichts än-
dern,
dass die Schweiz in Niger weder über eine eigene Botschaft noch ein Kon-
sulat verfügt, sondern lediglich über ein Kooperationsbüro der Direktion für
Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und eine Konsularagentur (vgl.
niger.html >, abgerufen am 14.01.2015),
dass die spanische Botschaft in Niamey die Schweiz in Niger in Visaange-
legenheiten vertritt und Staatsangehörige der Republik Niger ihre Anträge
auf Erteilung von Einreisevisa für die Schweiz für Kurzaufenthalte (bis ma-
ximal 90 Tage) bei der spanischen Botschaft in Niamey einreichen können,
dass allerdings die spanische Botschaft nicht für sämtliche Kategorien von
Visaanträgen für die Schweiz zuständig ist, so u.a. nicht für Anträge für
Kurzaufenthalte aus medizinischen Gründen (vgl. /countries/niger/fr/home/visa/visa-sejour-tourisme/visa.html >, ab-
gerufen am 14.01.2015),
dass der Beschwerdeführer an der BzP denn auch angab, er habe ein Ein-
reisevisum für eine medizinische Behandlung in Spanien – nicht in der
Schweiz – erhalten,
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dass gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem Spanien dem Be-
schwerdeführer am 30. September 2014 ein gültiges Schengen-Visum
ausgestellt hat,
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, welcher der
antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, es sei denn, dass das Visum
im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsver-
einbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.810/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft erteilt wurde, in welchem Fall der vertretene Mitglied-
staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben,
dass angesichts dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass die spani-
schen Behörden nicht im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung mit der
Schweiz, sondern selbstständig dem Beschwerdeführer ein Einreisevisum
zwecks medizinischer Behandlung in Spanien ausgestellt haben, ansons-
ten sie gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO das Übernahmeersuchen der
Schweiz sicherlich zurückgewiesen hätten,
dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Spa-
nien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen,
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vorbringt, er habe
sich nie in Spanien aufgehalten und – im Gegensatz zu seinen Aussagen
an der BzP – ausführt, er möchte nicht in dieses Land, in dem er nieman-
den habe, zurückkehren, und er darum ersucht, aus humanitären Gründen
nicht nach Spanien überstellt zu werden,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Spanien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle
Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten,
dass er an der Befragung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu
Protokoll gab, abgesehen von Asthma, für das er einen Spray erhalten
habe, gesund zu sein,
dass er ein gesundheitliches Problem gegenüber den spanischen Behör-
den lediglich vorgetäuscht habe, um von diesen ein Einreisevisum zwecks
medizinscher Behandlung zu erhalten,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Dezem-
ber 2014 bei einem Arzt des (…) wegen Verdachts auf Asthma bronchiale
DD viraler Infekt behandelt wurde,
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dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Überstellung nach
Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze da-
mit Art. 3 EMRK,
dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien würde gegen völker-
oder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen,
dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: