Abtei lung IV
D-1573/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Silvia Maag,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Februar 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1573/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 10. Juli 2006 und gelangte am 7. August 2006 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 10. August
2008 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 6.
September 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
B._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen
geltend, er stamme aus C._______ und sei tamilischer Ethnie. Im
Jahre 2005 sei er Leiter der D._______ geworden. Seine
ehrenamtliche Aufgabe habe darin bestanden, Volksversammlungen
über aktuelle Probleme im Dorf abzuhalten und Kontakte zu anderen
D._______ sowie zur Verwaltung der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu pflegen. Er sei des Öftern zum Büro des lokalen Leiters der
LTTE vorgeladen und um Mithilfe gebeten worden. Ebenfalls seien die
D._______mitarbeiter von der LTTE aufgefordert worden,
Dorfbewohner für die Organisation zu rekrutieren, was diese jedoch
abgelehnt hätten. Nachdem vier Kinder von der LTTE direkt rekrutiert
worden seien, hätten deren Eltern ihn ersucht, mit der LTTE zu
verhandeln und deren Freilassung zu erwirken. Gleichzeitig hätten sich
Armeesoldaten nach den Kindern erkundigt. Die Sicherheitskräfte
hätten nämlich geglaubt, dass die D._______mitarbeiter sie zur LTTE
geschickt hätten. Im Weiteren seien Ende 2005 er und seine
Mitarbeiter von leitenden Angehörigen der LTTE gezwungen worden,
Informationen über zwei Dorfbewohner zu liefern, welche ihrerseits
Informationen an andere Bewegungen und an die Armee geliefert
hätten. Am 21. Januar 2006 habe er sich mit einem alten Freund in der
Nähe eines Tempels unterhalten. Als der Freund mit dem Motorfahrrad
weggefahren sei, sie dieser von unbekannten Personen erschossen
worden. Am nächsten Morgen seien Armeesoldaten zu ihm nach
Hause gekommen und hätten nach dem Mörders des Freundes
gefragt. Sie hätten ihn zum Camp mitgenommen und ihn geschlagen.
Ferner hätten sei ihm vorgeworfen, einen EPDP-Anhänger, der am 16.
Januar 2006 von der LTTE erschossen worden sei, denunziert zu
haben. Nach etwa einer Woche sei er mit der Auflage freigelassen
worden, sich jeden zweiten Tag beim Camp zum melden. Zunächst sei
er dieser Aufforderung nachgekommen, obwohl ihm der LTTE-Leiter
befohlen habe, sich nicht zu melden. Als er einmal nicht beim Camp
vorgeigegangen sei, seien Soldaten bei ihm zu Hause erschienen und
hätten ihn gewarnt. Danach habe er sich wieder regelmässig
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gemeldet. Am 20. Juni 2006 sei er jedoch erneut von der LTTE
gewarnt worden. Danach habe er sich nicht mehr gemeldet. Am 22.
und 23. Juni 2006 seien Soldaten bei ihm zu Hause erschienen. Am
24. Juni 2006 seien unbekannte Personen zu seinem Haus gefahren,
hätten seine Familie mit dem Gewehr eingeschüchtert und sie
aufgefordert, ihn auszuliefern. Er habe sich daraufhin am 25. Juni
2006 nach ... begeben und in der Folge sein Heimatland verlassen.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
unter anderem einen Brief seiner Frau an den Dorfvorsteher und eine
Vorladung der LTTE für den 22. Juni 2006 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nur lokal beschränkte
Benachteiligungen geltend gemacht und könne sich diesen
Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil des
Landes entziehen. Im Übrigen würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen bestehen, zumal er sich wenig detailliert geäussert
habe. Sodann stehe mangels Einreichung eines Passes weder das
richtige Ausreisedatum noch die tatsächliche Reiseroute fest. Auch
bezüglich der Reise habe er sich im Übrigen nur vage geäussert.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 7. März 2008 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von einer
Kostenvorschusspflicht abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der an-
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gefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob
wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
4.
Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4; 2001 Nr. 1
E. 6a). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
würde dem Weggewiesenen wiederum der Beschwerdeweg offen
stehen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), und in diesem
Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und
Ausländer dann als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zur Publikation in der
amtlichen Sammlung (BVGE) vorgesehenen Grundsatzurteil
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 eine umfassende Beurteilung der
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Darin wird unter anderem
festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller
aus Sri Lanka in die Nordprovinz nach wie vor nicht zumutbar ist, und
bei rückkehrenden Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes
nur noch bei Vorliegen besonderer begünstigender Faktoren (ins-
besondere tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation und
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konkrete Möglichkeiten der Existenzsicherung) von der Zumutbarkeit
der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, auszugehen
ist.
5.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
C._______/E._______, wo er seit seiner Geburt gelebt und zuletzt als
Landwirt gearbeitet habe und wo unter anderem auch Ehefrau, drei
Kinder, Vater und zwei Geschwister noch immer wohnen würden (vgl.
A1, S. 1 ff.; A8, S. 3 und 5 ff.). Es besteht aufgrund der Akten keine
Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln. Aus den Akten lässt
sich zudem nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer im Süden
des Landes über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde.
Zudem ergeben sich daraus auch keine anderen begünstigenden
Faktoren, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der
Beschwerdeführer über eine valable innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes verfügen würde. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher als unzumutbar zu qualifizieren.
5.4 Aus den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnehmen,
weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen
ist.
6.
Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben
und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird deshalb gegenstandslos. Ebenso ist das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
gegenstandslos geworden.
7.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltsho-
norar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige
Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz
der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a
und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht
bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die
Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der
Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
7.3 Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen
lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand
zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung ist von Amtes
wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inkl. MwSt)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Formular "Zahladresse")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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