Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1573/2009
Urteil vom 23. März 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am 20. April 1992,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. Februar 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Guinea am
1. Juli 2008 und gelangte 7. August 2008 illegal in die Schweiz, wo er am
selben Tag ein Asylgesuch stellte. Mit Schreiben vom 8. August 2008
stellte das BFM fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen
unbegleiteten Minderjährigen handelt, und forderte die zuständige
kantonale Behörde auf, die in diesem Fall erforderlichen Massnahmen zu
ergreifen. Am 18. August 2008 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP)
statt.
A.b. Mit Schreiben vom 25. August 2008 teilte der Verantwortliche der
Fachstelle UMA des Kantons C._______ dem BFM mit, er sei als
Vertrauensperson des Beschwerdeführers ernannt worden.
Vormundschaftliche Massnahmen seien bisher noch keine angeordnet
worden.
A.c. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 teilte die Vertrauensperson
des Beschwerdeführers mit, er habe die Einladung des BFM zur
Anhörung vom 13. Januar 2009 erhalten, er könne jedoch aufgrund einer
terminlichen Überschneidung nicht teilnehmen. Der Beschwerdeführer sei
damit einverstanden, alleine nach D._______ zu reisen und ohne ihn als
Vertrauensperson an der Anhörung zu erscheinen.
A.d. Am 13. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt vom BFM
zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im April 2008 das Auto seines Onkels
genommen und sei mit einem Kollegen herumgefahren, obwohl er keinen
Führerausweis besessen habe. Dabei habe er eine Frau angefahren, die
verletzt liegen geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu
seinem Onkel geflüchtet und die verletzte Frau sei hospitalisiert worden.
Die Söhne der verletzten Frau hätten gegen den Beschwerdeführer
vorgehen wollen, weil er ihre Mutter angefahren habe. Sie seien
mehrfach beim Haus seines Onkels, bei dem er seit mehreren Jahren
lebe, aufgetaucht, um nach ihm zu suchen. Sie hätten gedroht, den
Beschwerdeführer umzubringen, falls ihre Mutter sterben würde. Sein
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Onkel habe erfolglos versucht zu vermitteln. Der Beschwerdeführer sei
wegen des Unfalls auch von der Polizei gesucht worden. Aus Angst vor
der Polizei aber auch vor den Söhnen der Frau, habe der
Beschwerdeführer Guinea verlassen und sich in die Schweiz begeben.
Hier habe er telefonisch erfahren, dass die Frau, die er angefahren habe,
verstorben sei.
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 – eröffnet am 13. Februar 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
ZurBegründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht.
Das BFM führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei nicht aus einem der durch Art. 3 AsylG
geschützten Gründen von den Söhnen der Frau bedroht worden, sondern weil er durch den Unfall ein
gemeinrechtliches Delikt begangen habe. Ein polizeiliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer sei als
rechtsstaatlich legitim zu werten, weil es die Aufgabe der Polizei sei, einen Autounfall zu untersuchen und
gegebenenfalls die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien daher nicht asylrelevant.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2009
(Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl
in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 teilte der damals
zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter anderem mit,
er könne den Ausgangs des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolge auf, bis zum 8. April 2009 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
E.b. Mit Schreiben vom 26. März 2009 (Eingangsstempel des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2009) beantragte ein Betreuer
der Einwohnergemeinde unter Berufung auf die Bedürftigkeit des
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Beschwerdeführers die Bezahlung des Kostenvorschusses in
monatlichen Raten von Fr. 100.--.
F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wurde
wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und die Ziffern 2 – 4 der Zwischenverfügung vom 24. März
2009 wurden aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von der Polizei
im Zusammenhang mit dem von ihm verursachten Unfall gesucht und von
den Söhnen des Unfallopfers behelligt, den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung können die
anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
umstossen, zumal er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht
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geltend machte, sich bei den Polizeibehörden vergeblich um Schutz vor
den Behelligungen durch die Angehörigen des Unfallopfers bemüht zu
haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom
12. Februar 2009 verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich anschliesst.
5.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.
Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des
BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist
dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
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andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté hat am 23.
Dezember 2008 eine Militärjunta unter Führung von Hauptmann Moussa
Dadis Camara die Macht in Guinea übernommen. Die Junta erklärte die
Verfassung, die Gerichte und das Parlament für abgesetzt. Sie teilte mit,
dass ein Nationaler Rat für Demokratie die Verwaltung des Landes
vorübergehend übernehmen werde. Am 30. Dezember 2008 liess die
Junta über den staatlichen Rundfunk verlauten, sie habe den in Ägypten
lebenden Bankmanager Kabiné Komara zum neuen Ministerpräsidenten
ernannt. Am 7. November 2010 fand der zweite Wahlgang der ersten
freien Wahlen seit der Unabhängigkeit Guineas im Jahr 1958 statt und
verlief hauptsächlich ruhig. Der gewählte Präsident Professor Alpha
Condé trat am 22. Dezember 2010 sein Amt an. Seitdem haben sich die
politischen Spannungen weitgehend gelegt. Im laufenden Jahr sollen
ausserdem die Neuwahlen des Parlaments stattfinden, welches seit dem
Militärputsch vom 23. Dezember 2008 suspendiert ist. Das
Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat
denn auch keine Reisewarnung für Guinea ausgesprochen, sondern
lediglich Reisehinweise gegeben (beispielsweise Vorsichtsmassnahmen
im Zusammenhang mit der in Guinea herrschenden hohen
Kriminalitätsrate und Unfallrisiken auf nächtlichen Überlandfahrten) und
von Reisen in die Grenzgebiete zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone
abgeraten (vgl.
/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/guinea.html
abgerufen am 21. März 2011). Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
Deutschland hat demgegenüber sowohl auf Reise- als auch auf
Teilreisehinweise für Guinea verzichtet (vgl. www.auswaertiges-
/sid_BB4123564D8D684170CC126186B15520/DE/ abgerufen am
21. März 2011).
7.6. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, so dass die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich seiner
Minderjährigkeit an dieser Stelle keiner weiteren Erörterungen mehr
bedürfen. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass er bereits vor
seiner Ausreise mehrere Jahre bei seinem Onkel gelebt haben will,
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obwohl seinen Aussagen zufolge, seine Eltern und Geschwister in der
Nähe gelebt haben sollen (vgl. Akten der Vorinstanz A12/ S. 3 F. 11, S,5
F. 34). Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr somit auf ein
grosses soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, da sowohl seine Eltern
und Geschwister, als auch zahlreiche weitere Verwandte in Guinea leben.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Akten gesund ist.
7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten - ungeachtet der
nachgewiesenen Bedürftigkeit - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: