B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1573/2012
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend:
die Botschaft) vom 25. Januar 2011 (dort eingegangen am 20. Februar
2011) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit Schreiben des BFM vom
4. Juli 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Anhörung zu den Gesuchs-
gründen durch die Botschaft aus organisatorischen Gründen nicht mög-
lich sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von
Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Eritrea, zu allfälligen Be-
ziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz und namentlich zu den Um-
ständen seines Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die
Botschaft vom 27. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer zu den vom
Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung.
In seinen Eingaben brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das
Folgende vor: Er habe sich in seiner Heimat … dem Aufgebot zum Natio-
nalen Dienst entzogen, bis nach rund drei Jahren die Behörden seinen
Vater inhaftiert hätten, um seiner habhaft zu werden. Da seinem betagten
Vater Haft von unbestimmter Dauer angedroht worden sei, habe er sich
den Behörden … [im Frühjahr] 2009 stellen müssen. Er sei in der Folge
unter misslichsten Bedingungen erst bei X._______ und dann in
Y._______ inhaftiert worden, wobei er während der Haft immer wieder
misshandelt worden sei. Er sei zwar Befragungen unterzogen worden, ein
formelles Verfahren gegen ihn sei jedoch nie eröffnet hätten. Aufgrund der
ständigen Misshandlungen habe er sich schliesslich trotz bekanntem
Schiessbefehl zur Flucht entschlossen, welche ihm … [gegen Ende] 2009
mit anderen gelungen sei. Nach längerer Reise habe er … [Ende] 2009
die Grenze zum Sudan überschritten, wo er sich danach beim UNHCR in
Kassala gemeldet habe. Er sei in der Folge vom UNHCR ins Shegerab
Flüchtlingslager transferiert worden, welches er jedoch aufgrund der dort
herrschenden Verhältnisse und aus Furcht vor einer Verschleppung im …
[Frühjahr] 2010 wieder verlassen habe. Seither lebe er zusammen mit
Freunden und seinem Bruder, welcher ein Jahr nach ihm geflüchtet sei, in
Khartum. Dort könne er jedoch kaum seinen Lebensunterhalt bestreiten,
zumal er weder in der Schweiz noch in anderen Ländern Verwandte ha-
be, welche ihn unterstützen könnten. Als Beweismittel legte er Kopien
seiner Identitätskarte und einer UNHCR-Bestätigung vom Frühjahr 2010
vor.
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B.
Mit Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 – eröffnet durch die Bot-
schaft am 28. Februar 2012 – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abge-
lehnt. Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Schilderungen
des Beschwerdeführers seien zwar mutmasslich asylrelevant, für ihn sei
es jedoch möglich und zumutbar im Sudan zu verbleiben, wo er faktisch
Schutz geniesse. Zwar seien die Bedingungen für die zahlreichen eritrei-
schen Flüchtlinge im Sudan schwierig, jedoch sei ihr Unterhalt in den
Flüchtlingslagern des UNHCR gesichert. Es sei dem Beschwerdeführer
daher zuzumuten, sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben,
zumal dort das Risiko einer Deportation aus dem Sudan respektive das
geltend gemachte Risiko einer Verschleppung durch die eritreischen Be-
hörden gering sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf eine subsi-
diäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, weshalb sein
Asylgesuch (aus dem Ausland) abzulehnen sei.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 1. März 2012 – dort eingegangen am
7. März 2012 – erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des
BFM Beschwerde. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM
weitergeleitet, welches die Beschwerde am 21. März 2012 an das dafür
zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies.
In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei macht er im
Wesentlichen geltend, die Verhältnisse im Sudan seien weit schlechter
als vom BFM dargestellt, zumal während seines Aufenthalts im Flücht-
lingslager von Shegerab nicht einmal die grundlegendsten Bedürfnisse
nach sauberem Wasser und Nahrung hinreichend gedeckt gewesen sei-
en. Das Lager habe er jedoch insbesondere aus Furcht um seine Sicher-
heit verlassen, da von dort Menschen durch Angehörige des Rashaida-
Stammes verschleppt worden seien, und dies mutmasslich mit dem Ein-
verständnis der sudanesischen Sicherheitskräfte. Gleichzeitig werde in
den Lagern die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge von den Behörden der-
massen eingeschränkt, dass dort auf Dauer kein menschenwürdiges Le-
ben möglich sei, zumal es dort weder Arbeit gebe noch ein Bildungsan-
gebot vorhanden sei. Da er im Sudan weder Zugang zu einer Arbeit noch
einer Ausbildung habe und er in den UNHCR-Lagern nicht sicher sei, er-
suche er um eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht im Falle von Asylgesuchen aus
dem Ausland endgültig (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit
das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG so-
wie Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat
seine Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khar-
tum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar
hat er seine Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bundes
verfasst, seiner englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne wei-
teres Begehren und Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus
prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist
nach dem Gesagten einzutreten.
1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entschei-
den ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das
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BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
2.2. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum
verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund
der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Akten-
lage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des
Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung
zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderun-
gen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
3.
3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforder-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis
gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.). Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und
bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten er-
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scheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt,
sowie, respektive bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Ver-
bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemu-
tet werden kann.
4.
4.1. Das BFM hat in seinem Entscheid die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Gesuchsgründe als mutmasslich asylrelevant erklärt,
das Asylgesuch aus dem Ausland jedoch abgelehnt, da im Falle des Be-
schwerdeführers vom Vorliegen einer zumutbaren Schutzalternative im
Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG auszugehen sei. Der Beschwer-
deführer hält den diesbezüglichen Erwägungen im Wesentlichen entge-
gen, die Verhältnisse im Sudan und gerade auch in den Flüchtlingslagern
seien in Tat und Wahrheit viel prekärer und gefährlicher als vom Bundes-
amt dargestellt. Aufgrund der Akten ist indes festzustellen, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers im Resultat nicht geeignet sind, die
Schlüsse des Bundesamtes betreffend die grundsätzliche Zumutbarkeit
eines weiteren Verbleibs im Sudan umzustossen.
4.2. In entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem BFM darin einig zu gehen,
dass der Beschwerdeführer – welcher keinerlei persönlichen Bezug zur
Schweiz erkennen lässt und welcher sich schon seit über zwei Jahren im
Sudan aufhält – nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen ist (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hin-
sicht ist festzuhalten, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat
nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewil-
ligung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
In diesem Zusammenhang weist das Bundesamt in seinem Entscheid zu
Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan bereits beim
UNHCR angemeldet hat und er einem Flüchtlingslager zugewiesen wur-
de, wo ihm auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine
Abschiebung in die Heimat droht. Zwar soll es vor einigen Monaten im
Sudan zur Deportation von über 300 Eritreern nach Eritrea gekommen
sein (vgl. dazu den UNHCR-Kurzbericht "UNHCR dismay at new deporta-
tion of Eritreans by Sudan" vom 18. Oktober 2011), solche Deportationen
betrafen in der Vergangenheit jedoch Personen, die sich ausserhalb der
vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager und damit nach Auffassung der
sudanesischen Behörden illegal im Lande aufhielten. Sollte sich der Be-
schwerdeführer also an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum vor
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allfälligen Massnahmen bedroht fühlen, so ist er anzuhalten, sich wieder-
um in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager
zu begeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich soweit ersichtlich
um einen jungen und gesunden Mann. Seine Einwendungen gegen einen
Aufenthalt in einem Flüchtlingslager vermögen zudem nicht zu überzeu-
gen, zumal davon ausgegangen werden darf, in den unter der Verwaltung
des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern sei der Grundbedarf an Versor-
gung und Betreuung hinreichend gedeckt. Seine weitergehenden Vor-
bringen betreffend das Fehlen von Arbeits- oder Ausbildungsmöglichkei-
ten vermögen den Verbleib im Sudan nicht als unzumutbar erscheinen zu
lassen. Auf der anderen Seite lässt der bereits über zwei Jahre andau-
ernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Khartum darauf schliessen, er
sei nicht in seiner Existenz gefährdet.
4.3. Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer – welcher keine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen
lässt – sei an seinem derzeitigen Aufenthaltsort im Sudan faktisch sicher
und der weitere Aufenthalt im Sudan sei für ihn zumutbar. Unter diesen
Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung
einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch aus dem Aus-
land abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des
Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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