B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1575/2013
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 31. August 2012 / (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Gesuchsteller, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in B._______
(Bezirk C._______, Provinz Kabul), reiste am 15. April 2012 in die
Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit dem Jahre 2008 nach Ab-
schluss seines Studiums als D._______ für eine Firma gearbeitet, die an
Projekten mitgewirkt habe, welche von ausländischen Unternehmen aus-
geführt worden seien. Im Frühling beziehungsweise Sommer dieses Jah-
res hätten etwa acht oder neun bewaffnete Personen versucht, in das
Haus seiner Familie in B._______ einzudringen, von ihrem Vorhaben
aber abgelassen, nachdem er und sein Vater aus einem alten Gewehr
Warnschüsse abgegeben hätten. Der von ihnen avisierte örtliche Kom-
mandant habe ihnen zu Verteidigungszwecken eine modernere Waffe
angeboten, was sie indessen abgelehnt hätten. Daraufhin sei er zusam-
men mit seiner Familie auf Anraten seines Vaters in ein Haus in der Stadt
Kabul gezogen, das ebenfalls seiner Familie gehört habe. Eines Nachts
hätten mehrere Personen an seine Haustüre geklopft und ihn angegriffen,
nachdem er die Eingangstüre geöffnet habe. Dabei sei er mit einem Mes-
ser an einer Hand verletzt worden. Da aufgrund des Lärms Nachbarn er-
schienen seien, hätten die unbekannten Täter die Flucht ergriffen. Am fol-
genden Tag hätten ihn Nachbarn ins Spital gefahren, wo seine Hand ge-
näht worden sei. Anschliessend sei er ins Dorf B._______ zurückgekehrt,
ohne diesen Vorfall behördlich zu melden. Im Herbst des Jahres 2011 sei
er von drei unbekannten Tätern ein weiteres Mal angegriffen und massiv
verprügelt worden, als er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. In der
Folge habe er sich an den Dorfvorsteher gewandt, der ihm jedoch nicht
habe helfen können. Anschliessend habe er seine Heimat etwa zwei Mo-
nate später verlassen und sei schliesslich Mitte April 2012 in die Schweiz
gelangt.
Der Gesuchsteller reichte nebst den Originalen seines Führerscheins, ei-
nes Schulabschlusszeugnisses und eines Arbeitsstellenausweises die
Kopie seines afghanischen Reisepasses zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 22. August 2012 erhob der Gesuchsteller mittels seiner
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei
beantragte er, der negative Asylentscheid vom 23. Juli 2012 sei teilweise
aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin nament-
lich aus, ihr Mandant wisse zwar tatsächlich nicht, aus welchem Umfeld
seine Angreifer gekommen seien. Dabei seien sowohl die Vermutung,
dass es sich um einen ethnischen Konflikt gehandelt haben könnte, als
auch die später von ihm bestrittene Annahme, die Angreifer könnten aus
den Reihen der Taliban stammen, als solche schlüssig. Im vorliegenden
Fall sei indessen offenkundig, dass die lokalen Behörden nicht genug un-
ternommen hätten, um die Täterschaft zu finden beziehungsweise zu be-
strafen.
Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens na-
mentlich eine afghanische Identitätskarte (Taskara) sowie die Kopie eines
fremdsprachigen Dokuments zu den Akten, bei dem es sich laut der Be-
schwerde um ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde bezüglich der auf
ihn verübten Angriffe handeln soll.
D.
Mit Urteil vom 31. August 2012 (…) lehnte das Bundesverwaltungsgericht
die im Wegweisungsvollzugspunkt erhobene Beschwerde ab. Zur Be-
gründung hielt das Bundesverwaltungsgericht namentlich fest, der Ge-
suchsteller habe mit den staatlichen Behörden nach eigenen Angaben
keine Probleme gehabt. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nähere
Angaben zur Täterschaft und zum Hintergrund der von ihm geltend ge-
machten Angriffe von Privatpersonen zu machen. Unter diesen Umstän-
den vermöge der Einwand in der Beschwerde, die lokalen Behörden hät-
ten nicht genug getan, um die Täterschaft zu finden und zu bestrafen,
schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Gesuchsteller nicht in der
Lage gewesen sei, sachdienstliche Hinweise zur Ermittlung der Täter zu
liefern. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, die Behörden
hätten sich im Rahmen der Möglichkeiten nicht um die Ermittlung der Tä-
terschaft bemüht. Deshalb stehe nicht mit hinreichender Gewissheit fest,
dass der Gesuchsteller im Falle der Rückkehr in die Heimat zufolge Untä-
tigkeit der Behörden schutzlos weiteren kriminellen Übergriffen ausge-
setzt wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Sicherheitsbe-
hörden um Schutz ersuchen könne und er auch in der Lage sei, persön-
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lich Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko weiterer Übergriffe auf ein
Minimum zu reduzieren. Es sei ihm somit nicht gelungen, eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde. Im Weiteren erweise sich sein Wegweisungsvollzug auch als
zumutbar, da er über eine in Afghanistan überdurchschnittliche Ausbil-
dung (D._______ und E._______) und über eine mehrjährige diesbezüg-
liche Berufserfahrung verfüge. Ferner besitze seine Familie in Kabul ein
Haus, in dem er bereits einige Monate gelebt habe, weshalb das BFM in
der angefochtenen Verfügung die innerstaatliche Wohnsitzalternative in
Kabul zu Recht als zumutbar qualifiziert habe. Unter diesem Umständen
sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr
nach Kabul aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen
in eine existenzbedrohende Situation gerate.
II.
E.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 18. Januar
2013 beantragte der Gesuchsteller mittels seiner Rechtsvertreterin, es sei
die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 in Wiedererwägung zu ziehen.
Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für
den Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei-
en vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuord-
nen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, obwohl
sich der Gesuchsteller über die Urheberschaft der gegen ihn gerichteten
Übergriffe immer noch nicht ganz sicher sei, vermute er, dass die Taliban
dahinterstünden. Da ein grosser Teil der Regierung die Taliban unterstüt-
ze, würden die Täter mit grosser Wahrscheinlichkeit immer von den Be-
hörden gedeckt. Die Probleme für den Gesuchsteller bestünden in der
Tatsache, dass er als D._______ für ein international tätiges, auch mit
den USA verbundenes Unternehmen gearbeitet habe und unter anderem
beruflich auch an einem Projekt für den von F._______ durchgeführten
Bau einer (…) in G._______ bei Kabul beteiligt gewesen sei. Diese Zu-
sammenarbeit mit internationalen, vor allem auch amerikanischen Ge-
schäftsunternehmen sei dem Umfeld der Taliban und anderen nationalis-
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tischen und islamistischen Gruppen natürlich bekannt geworden, weshalb
er als Verräter zur Zielscheibe von Verfolgungshandlungen geworden sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller insbe-
sondere ein Originalschreiben eines afghanischen Arztes vom 27. Juli
2012 inklusive deutsche Übersetzung ein (datiert auf der Rückseite vom
03.05.1391 afghanischer Kalender, vgl. act. A2 WEG), worin dieser die
drei Übergriffe auf ihn, den Gesuchsteller, bestätigt. Im Weiteren reichte
er eine deutsche Übersetzung der ebenfalls vom 3.5.1391 (= 27. Juli
2012 nach christlichem Kalender) datierenden Taskara ein. Schliesslich
reichte er mehrere Fotos ein, auf denen er neben F._______ abgebildet
ist. Auf einer weiteren Foto sollen Verletzungen in seinem Gesicht er-
kennbar sein.
F.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Juli 2012 als rechts-
kräftig und vollstreckbar und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führ-
te das BFM aus, der Gesuchsteller mache durch die von ihm im Rahmen
des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel, welche sei-
ne frühere Zusammenarbeit mit der H._______ belegen und gleichzeitig
dartun sollten, weshalb er zur Zielscheibe der geltend gemachten Über-
griffe geworden sei, im Ergebnis neue Beweismittel im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG geltend, welche indessen als nicht erheblich be-
zeichnet werden müssten, da einerseits die Fotos nicht geeignet seien,
die geltend gemachte Zusammenarbeit mit der H._______ zu belegen
und der Gesuchsteller andererseits im Rahmen seiner Anhörung zu den
Asylgründen weder die nunmehr geltend gemachte Zusammenarbeit mit
der H._______ noch den Umstand, dass die Übergriffe auf seine Person
in einem Zusammenhang mit den Taliban stehen könnten, erwähnt habe.
G.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom
27. Februar 2013 beantragte der Gesuchsteller mittels seiner Rechts-
vertreterin, es sei (in Aufhebung des Wiedererwägungsentscheids vom
28. Januar 2013) die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 in Wiederer-
wägung zu ziehen. Es seien – unter Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung – die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei seine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
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Zur Begründung brachte die Rechtsvertreterin unter anderem vor, ihr
Mandant vertrete die Ansicht, letztlich erst nach Erhalt der neu einge-
reichten Beweismittel in der Lage zu sein, seine Fluchtgründe glaubwür-
dig zu erklären. Darüber hinaus habe er bei seiner Befragung zur Person
die Befürchtung, wonach es sich bei den Angreifern um Angehörige der
Taliban handeln könne, durchaus erwähnt. Im Weiteren erweise sich die
Einschätzung des BFM als falsch, dass er sich einfach zusammen mit
F._______ habe fotografieren lassen, ohne dass dies einen Zusammen-
hang mit seiner Arbeit gehabt hätte.
H.
Mit Urteil vom 25. März 2013 (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde vom 27. Februar 2013 insoweit gut, als es die Verfügung
des BFM vom 28. Januar 2013 aufhob. Gleichzeitig teilte es dem Ge-
suchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin mit, dass das Ver-
fahren beziehungsweise das Gesuch vom 18. Januar 2013 unter dem Ti-
tel der Revision neu aufgenommen werde. Das Bundesverwaltungsge-
richt begründete sein Urteil namentlich damit, entgegen der von der
Rechtsvertreterin gewählten Bezeichnung ihrer Eingabe vom 18. Januar
2013 als Wiedererwägungsgesuch liege faktisch kein solches, sondern
vielmehr ein Revisionsgesuch vor, da in casu ein materielles Beschwer-
deurteil bestehe und der Gesuchsteller gleichzeitig eine vorbestandene
Tatsache mit Beweismitteln, die bereits vor Abschluss des ordentlichen
Beschwerdeverfahrens entstanden seien, geltend gemacht und damit
sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
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findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. März 2013
entschieden hat, ist das am 18. Januar 2013 fälschlicherweise unter dem
Titel einer Wiedererwägung initiierte Verfahren unter dem Titel der Revisi-
on neu aufzunehmen. Da überdies aufgrund der im Rahmen des Ge-
suchs vom 18. Januar 2013 und der Beschwerde vom 27. Februar 2013
angeführten Begründung klarerweise zu schliessen ist, dass der Ge-
suchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
beruft, ist vorliegend auf eine Revisionsverbesserung zu verzichten und
auf die Eingaben vom 18. Januar 2013 und vom 27. Februar 2013 als
Revisionsgesuch einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
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während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bun-
desgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wi-
prächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen
sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht-
gemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung
der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise
eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und be-
achtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden
Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt
hätten.
3.2 Die Rechtsvertreterin reichte im Rahmen ihres Wiedererwägungsver-
fahrens, das nunmehr unter dem Titel der Revision behandelt wird, ein
vom 27. Juli 2012 datierendes Originalschreiben eines afghanischen Arz-
tes inklusive deutscher Übersetzung ein. Darin bestätigt Letzterer, dass
der Gesuchsteller in den Jahren 2008, 2009 und 2011 jeweils einmal tätli-
chen Angriffen seitens Unbekannter ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren
reichte sie eine deutsche Übersetzung der ebenfalls vom 3.5. 1391 (=
27. Juli 2012 nach christlichem Kalender) datierenden Taskara des Ge-
suchstellers zu den Akten, wobei deren Original bereits im Rahmen des
ordentlichen Asylverfahrens ins Recht gelegt worden ist (vgl. Sachverhalt
Bst. C). Schliesslich reichte sie fünf Fotos ein. Auf zwei Fotos ist der Ge-
suchsteller neben F._______ abgebildet. Auf einer weiteren Foto sollen
Verletzungen des Gesuchstellers im Gesicht erkennbar sein. Eine Foto
zeigt ihn bei (…) an unbekanntem Ort, und eine Foto lässt erkennen,
dass er einen Verband um seinen linken Daumen trägt.
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3.3
3.3.1 Was die auf Revisionsebene im Original inklusive deutsche Über-
setzung eingereichte Bestätigung eines afghanischen Arztes vom 27. Juli
2012 anbelangt, bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsteller diese – wie-
wohl bloss als Kopie – bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerde-
verfahrens eingereicht hat, womit es sich bei diesem Dokument nicht um
ein neues Beweismittel im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen
handelt. Ferner ist der Urteilsbegründung im Beschwerdeentscheid vom
31. August 2012 zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die-
ses Beweismittel durchaus berücksichtigt, ihm indessen für den Ausgang
des ordentlichen Verfahrens keine entscheidwesentliche Bedeutung bei-
gemessen hat, zumal im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die drei
Angriffe auf den Gesuchsteller als solche nicht strittig waren (vgl. Sach-
verhalt Bst. D). Das Beweismittel erschiene demnach auch als nicht er-
heblich im revisionsrechtlichen Sinne. Nur nebenbei sei deshalb ange-
merkt, dass sich bei genauerer Lektüre der deutschen Übersetzung des
ärztlichen Bestätigungsschreibens einige Ungereimtheiten ergeben, wenn
man die dortigen Angaben mit den eigenen Sachverhaltsschilderungen
des Gesuchstellers anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer
Asylbehörden vergleicht. So erklärte der Gesuchsteller, er sei bei dem
zweiten Angriff an der Hand verletzt worden (vgl. act. A5/14 S. 9, Ziff. 7.01
i.V.m. act. A18/12 S. 6 F und A44), wogegen er laut Darstellung im ärztli-
chen Bestätigungsschreiben beim dritten beziehungsweise letzten Angriff
an der Hand verletzt worden sein soll. Im Weiteren brachte der Ge-
suchsteller bei seinen persönlichen Anhörungen zum Ausdruck, er habe
beim letzten Angriff einen Zahn verloren (vgl. act. A5/14 S. 9, Ziff. 7.01
i.V.m. act. A 18/12 S. 3 f. F und A18 bis 22), während sich dieses Ge-
schehnis gemäss dem Bestätigungsschreiben vom 27. Juli 2012 anläss-
lich des zweiten Angriffs ereignet haben soll.
3.3.2 Hinsichtlich der vom Gesuchsteller eingereichten fünf Fotos ist fest-
zuhalten, dass diesen ebenfalls die revisionsrechtliche Erheblichkeit ab-
zusprechen ist: So kann aus der Tatsache allein, dass der Gesuchsteller
auf zwei der eingereichten Fotos in Gegenwart von I._______ der
H._______ abgebildet ist, noch nicht darauf geschlossen werden, dass er
tatsächlich für diese gearbeitet hat, zumal er dies anlässlich seiner Anhö-
rungen durch die Schweizer Asylbehörden auch nie geltend gemacht hat.
Hinzu tritt die Tatsache, dass er anlässlich seiner ergänzenden Befragung
auf die Frage hin, ob er eine Vermutung habe, wer die Urheber der gegen
ihn gerichteten Angriffe sein könnten, antwortete, er vermute, dass es
sich hierbei um Panshiris aus dem Norden handle, welche Feinde der
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Paschtunen seien und deshalb Feindseligkeiten mit diesen hätten (act.
A18/12 S. 8, F und A55 bis 57). Er erblickte die Ursache für die auf ihn er-
folgten Übergriffe also in ethnischen Spannungen. Im Weiteren verneinte
er, von seinen 13 D._______-Kollegen je vernommen zu haben, dass sie
ähnlich gelagerte Erfahrungen wie er, also Bedrohungen und Übergriffe,
erlebt hätten (vgl. act. A18/12 S. 5, F und A36), was indiziell ebenfalls ge-
gen die nunmehr aufgestellte Behauptung spricht, dass er als Kollabora-
teur mit ausländischen Unternehmen zur Zielscheibe der Taliban gewor-
den sein könnte. Der nachträgliche Erklärungsversuch, vermutlich hätten
seine D._______kollegen ähnliche Vorfälle wie er erlebt, aber wie er sel-
ber entsprechende Vorkommnisse am Arbeitsplatz nicht thematisiert (vgl.
act. A18/12 S. 8, F und A60 f.), vermag demgegenüber angesichts der
zweifellos grossen Tragweite allfälliger entsprechender Übergriffe auf an-
dere Arbeitskollegen unter dem Aspekt eines gemeinschaftlichen Risiko-
profils (vgl. act. A18/12 S. 5, F und A32 [F32: "Wie viele Angestellte hatte
diese Firma?" und A32: "Es gab ca. 13 D._______, und dann hing es von
den Projekten ab: je nach Projekt stellte man eine Anzahl von Arbeitern
ein."]) nicht zu überzeugen. So besehen ist anzunehmen, dass die Anstel-
lung des Gesuchstellers in dem von ihm genannten inländischen, also af-
ghanischen, Unternehmen (vgl. act. A18/12 S. 5, F und A 32 bis 34) allem
Anschein nach nicht zur Folge hatte, dass die Taliban darin einen Verrat
wider ihre Prinzipien erblickt beziehungsweise den Gesuchsteller in die-
sem Zusammenhang verfolgt hätten, ansonsten Letzterer einen entspre-
chenden Konnex wohl ohne Weiteres von Anfang an hergestellt bezie-
hungsweise thematisiert hätte.
Hinsichtlich der drei weiteren Fotos, welche ihn einerseits bei (…) zeigen
und andererseits Verletzungen im Gesicht und an der linken Hand des
Gesuchstellers erkennen lassen sollen, bleibt festzuhalten, dass die Tat-
sache als solche, dass es zu Übergriffen auf ihn gekommen ist, im or-
dentlichen Asylverfahren nicht in Zweifel gezogen, gleichzeitig aber fest-
gestellt wurde, deren Urheber seien unbekannt. Im Weiteren lässt sich
aus der Tatsache allein, dass der Gesuchsteller Vermessungsarbeiten
ausführte, eben noch nicht folgern, dass er deswegen Schwierigkeiten mit
den Taliban hatte.
3.3.3 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Gesuchsteller bei
Beachtung der notwendigen Sorgfalt diejenigen Beweismittel, welche be-
reits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise des
Beschwerdeverfahrens bestanden, nicht früher hätte einreichen können
oder müssen.
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Seite 11
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 31. August 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: