Abtei lung IV
D-1577/2009
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1577/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Provinz C._______), die Türkei eigenen Angaben
zufolge am 3. Februar 2009 verliess und am 11. Februar 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 24. Februar 2009 und der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 2. März 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe am
15. Februar 2008 an einer Kundgebung zum Jahrestag der Verhaftung
von Abdullah Öcalan teilgenommen,
dass die Polizei interveniert habe, wobei sein Freund D._______
festgenommen worden sei,
dass von der Kundgebung Fotografien und Videoaufnahmen gemacht
worden seien und sein Freund seinen Namen preisgegeben habe,
dass die Sicherheitskräfte ihn am 16. und 17. Februar 2008 jeweils
frühmorgens zu Hause gesucht und Hausdurchsuchungen vorgenom-
men hätten,
dass er jedoch nicht zu Hause gewesen sei, da ihm sein Vater geraten
habe, er solle sich verstecken,
dass bei der zweiten Hausdurchsuchung sein Vater und sein Bruder
geschlagen worden seien,
dass er im Jahr 2007 während zwei Tagen festgehalten worden sei,
wobei die Sicherheitsbehörden versucht hätten, ihn als Spitzel zu ge-
winnen,
dass er den noch ausstehenden Militärdienst nicht leisten wolle,
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport des Grenzwacht-
korps vom 25. September 2008 beim Versuch der illegalen Einreise in
die Schweiz festgenommen und nach Italien zurückgewiesen wurde,
was er auf Vorhalt hin eingestand,
dass er geltend machte, er habe sich danach in Italien sowie in Bosni-
en und Herzegowina aufgehalten und sei etwa eineinhalb Monate spä-
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ter in die Türkei zurückgekehrt, wo er bis zur erneuten Ausreise im
Februar 2009 in Istanbul gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer beim BFM am 1. März 2009 einen Famili-
enregisterauszug, einen persönlichen Zivilregisterauszug, einen befris-
teten Zivilregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung, ein Diplom der
Berufsmittelschule, ein Berufsdiplom, einen Vertrag als Fussballer so-
wie eine Lizenz und die Fotokopie einer Identitätskarte abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer im Original eingereichten Dokumente keine Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311),
dass der Beschwerdeführer sich in jedem Gastland hätte identifizieren
müssen, was ihm hätte bewusst sein müssen,
dass er nicht im Stande gewesen sei, zum Ausstelldatum der in Kopie
eingereichten Identitätskarte genauere Angaben zu machen,
dass er zudem erst auf Vorhalt hin eingestanden habe, die Türkei be-
reits vor dem 3. Februar 2009 verlassen und sich in Zentraleuropa auf-
gehalten zu haben,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass er angegeben habe, er habe sich bei der zuständigen Behörde
im August oder September 2008 einen Reisepass ausstellen lassen,
was nicht dem Verhalten einer behördlich gesuchten Person entspre-
che,
dass er auf Vorhalt hin geltend gemacht habe, sein Fussballclub habe
die Ausstellung des Reisepasses unter Beizug eines Rechtsanwalts
ermöglicht, wobei es sich um eine Schutzbehauptung handle, zumal er
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bei der Kurzbefragung keinerlei derart gelagerte Aussagen gemacht
habe,
dass er im Herbst 2008 bestimmt nicht in die Türkei zurückgekehrt
wäre, falls er dort tatsächlich gesucht würde,
dass auch seine Angaben zum Zeitpunkt, ab welchem er aus politi-
schen Gründen nicht mehr habe Fussball spielen können, wider-
sprüchlich seien,
dass es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt hand-
le,
dass er bei der Kurzbefragung nicht in der Lage gewesen sei, den an-
geblichen Anwerbungsversuch als Spitzel zeitlich zu präzisieren,
dass dieses Vorkommnis zeitlich zudem zu weit zurückliegen würde,
um noch als Anlass für die Ausreise aus der Türkei angesehen zu wer-
den,
dass er das bei der Kurzbefragung gemachte Vorbringen, er wolle in
der Türkei keinen Militärdienst leisten, bei der Anhörung nicht mehr er-
wähnt habe,
dass keine Hinweise darauf bestünden, die türkischen Behörden han-
delten in asylrechtlich relevanter Verfolgungsabsicht, falls sie ihn zum
Militärdienst einberufen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2009 durch sei-
nen Vertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtenen Verfü-
gung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, für die Dauer des
Asylverfahrens sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugs-
behörden anzuhalten, von Vollzugshandlungen abzusehen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukommt und das BFM einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, weshalb auf den
Antrag, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen
anzuhalten, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht einzutreten
ist,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichten Dokumente
nicht als rechtsgenüglich bezeichnet werden können, da unter den Be-
griff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatli-
chen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind,
dass auch die Kopie einer Identitätskarte kein „Reise- oder Identitäts-
papier“ darstellt, da mit dieser die Identität einer Person nicht fäl-
schungs- und damit zweifelsfrei belegt und der Vollzug somit nicht si-
chergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1 – 5.3),
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aussagte, er habe
im Jahre 2008 bei den zuständigen Behörden in B._______ selbst
einen Reisepass beantragt und erhalten (vgl. act. A1/14 S. 5),
dass er bei der Anhörung hingegen geltend machte, sein Fussballclub
habe die Ausstellung des Passes im August oder September 2008 un-
ter Beizug eines Anwalts erreicht (vgl. act. A18/10 S. 4),
dass diese anderslautende Aussage als eine den Bedürfnissen ange-
passte Schutzbehauptung zu werten ist,
dass er bei der Kurzbefragung behauptete, mit dem Fussballspielen
vor etwa eineinhalb Jahren aus politischen Gründen (Teilnahme an
Kundgebungen und Demonstrationen) aufgehört zu haben (vgl. act.
A1/14 S. 4),
dass er damit im Herbst 2007 mit dem Fussballspielen aufgehört hätte,
die vorstehend erwähnten politischen Probleme indessen gemäss sei-
nen Aussagen Mitte Februar 2008 eingesetzt haben sollen,
dass er bei der Anhörung sagte, er habe sich den Pass ausstellen las-
sen, weil er an einem Fussballturnier habe teilnehmen wollen (vgl. act.
A18/10 S. 4),
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dass er aber kurz vor dem Turnier – in der Sommerpause – verletzt
worden sei und deshalb nicht habe daran teilnehmen können,
dass er bei der Anhörung zudem aussagte, er habe bis im Februar
2008 noch spielen können, danach praktisch nicht mehr (vgl. act.
A18/10 S. 7),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe das Fussballspie-
len etwa im Herbst 2007 aus politischen Gründen einstellen müssen
bzw. seit Februar 2008 wegen einer Verletzung praktisch nicht mehr
spielen können bzw. sich in der Sommerpause 2008 eine Verletzung
zugezogen und deshalb nicht an einem Turnier teilnehmen können, in
sich widersprüchlich sind,
dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe die
Türkei mit seinem persönlich bei den Behörden beantragten und erhal-
tenen Reisepass legal verlassen und diesen in der Folge den Asylbe-
hörden pflichtwidrig (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht abgegeben,
weshalb für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren inner-
halb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuch keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass an dieser Schlussfolgerung auch die Ausführungen in der Be-
schwerde (vgl. Punkt 2, S. 4 f.) nichts zu ändern vermögen,
dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren auch dann unentschuldbar bleibt,
falls er das Original seiner Identitätskarte – wie in der Beschwerde in
Aussicht gestellt – nachträglich einreichen sollte,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 2. März 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer im August oder
September 2008 von den lokalen türkischen Behörden ein Reisepass
ausgestellt wurde, gegen die von ihm geltend gemachte Suche spricht,
dass er es kaum gewagt hätte, bei den Passbehörden vorzusprechen,
falls er von den Sicherheitsbehörden gesucht worden wäre,
dass er bei der Kurzbefragung behauptete, er habe bis zu seiner Aus-
reise im März 2009 in B._______ Wohnsitz gehabt und habe immer
dort gelebt (vgl. act. A1/14 S.1 f.),
dass er auf Vorhalt hin eingestand, die Türkei bereits früher verlassen
zu haben,
dass er, auf den Widerspruch angesprochen, sagte, er sei wieder an
seinen Wohnsitz zurückgekehrt,
dass er im weiteren Verlauf der Befragung behauptete, er sei nach Is-
tanbul zurückgekehrt (vgl. act. A1/14 S. 9),
dass die Aussagen in diesem Punkt somit nicht übereinstimmend sind
und die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer wäre Ende 2008
nicht in die Türkei zurückgekehrt, falls er dort behördlich gesucht wür-
de, zutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, woher er gewusst habe,
dass sein Freund seinen Namen preisgegeben habe, bei der Kurzbe-
fragung antwortete, er wisse dies, weil die Wohnung gestürmt worden
sei, sein Freund habe bestimmt eine Aussage gemacht (vgl. act. A1/14
S.8),
dass er bei der Anhörung geltend machte, die Sicherheitskräfte hätten
seinem Vater gesagt, sein Freund habe ihnen seinen Namen angege-
ben (vgl. act. A18/10 S. 5),
dass auch diese Angaben widersprüchlich sind,
dass die Wertung des BFM, beim Vorbringen, der Beschwerdeführer
werde wegen Teilnahme an einer Demonstration gesucht, handle es
sich um ein Konstrukt, zu bestätigen ist,
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dass – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens –
die kurzzeitige Festnahme im Jahre 2007, in deren Verlauf der Be-
schwerdeführer aufgefordert worden sei, als Spitzel zu arbeiten, nicht
kausal für die Ausreise gewesen wäre, umso mehr, als er in diesem
Zusammenhang von den Behörden danach nicht mehr kontaktiert
worden sei,
dass keine Anzeichen für eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation
der türkischen Behörden für eine allfällige Einberufung des Beschwer-
deführers in die Armee ersichtlich sind,
dass dem Hinweis auf die politischen Aktivitäten des Vaters des Be-
schwerdeführers und den Umstand, wonach einige seiner Verwandten
im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, vorliegend asyl-
rechtlich keine Bedeutung beigemessen werden kann, da der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht geltend machte, er
habe wegen dieser Verwandten ernsthafte Probleme mit den heimatli-
chen Behörden gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass die anderslautende Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 7) in
den Akten keine Grundlage findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass bezüglich der Türkei unter den heute bestehenden Verhältnissen
nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Ge-
walt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Hei-
mat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über
eine gute Schulbildung, über Berufserfahrung und über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen
ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende
Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax, zu den Akten Ref.-Nr. N ...)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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