B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1577/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch Derya Özgül
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (…).
D-1577/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Aserbaidschan eigenen Angaben zufolge
am (…) September 2017, indem er legal mit dem Zug in die Ukraine gereist
sei. Am (…) September 2017 gelangte er nach Deutschland, wo er ein
Asylgesuch einreichte. Da er über ein Touristenvisum für die Schweiz ver-
fügte, welches vom (…) bis zum (…) September 2017 gültig war, wurde er
am 22. November 2017 gemäss dem Dublin-Abkommen in die Schweiz
überstellt. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nach, wo ihm mit Entscheid vom 23. November
2017 mitgeteilt wurde, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde er am 27. De-
zember 2017 summarisch zu seiner Person sowie zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt (Erstbefragung) und am 27. Februar 2018 gemäss Art. 17 Abs.
2 Bst b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er am (…) 2015 eine Stelle beim aserbaidschanischen Militär an-
getreten habe. Er habe über einen auf (…) Jahre befristeten Arbeitsvertrag
verfügt. Dennoch sei er bereits am (…) 2017 grundlos vorzeitig entlassen
worden. Seine Beschwerden, die er dagegen bei seinem Vorgesetzten ein-
gereicht habe, seien erfolglos verlaufen. Daraufhin habe er eine Be-
schwerde direkt beim Verteidigungsministerium eingereicht. Einige Zeit da-
nach habe er bemerkt, dass er von einem schwarzen Fahrzeug der Marke
(…) beschattet werde. Am (…) 2017 sei er von (…) Männern gewaltsam in
dieses Fahrzeug gesetzt worden. Man habe ihn eine Nacht lang festgehal-
ten, bedroht und geschlagen sowie von ihm verlangt, dass er seine Be-
schwerde zurückziehe. Am (…) 2017 sei er freigelassen worden. Gleichen-
tags habe ihn sein Vater zu einem ihm bekannten Arzt zur Behandlung sei-
ner Verletzungen gefahren. Ein öffentliches Spital habe er nicht aufsuchen
können, da sonst die Polizei informiert worden wäre. Am (…) 2017 sei ein
von ihm verfasster Artikel über die geschilderten Ereignisse auf dem Nach-
richtenportal (…) publiziert worden, worauf er am (…) 2017 eine polizeili-
che Vorladung erhalten habe, mit der Aufforderung sich am (…) 2017 beim
Gericht zu melden. Nach Erhalt der Vorladung sei er untergetaucht und
habe sich in einer Ruine versteckt. Sein Vater habe ihm schliesslich einen
Schlepper und seine Ausreise organisiert. Am (…) September 2017 sei er
legal per Zug in die Ukraine gereist. Am (…) 2017 sei ein Haftbefehl zuge-
stellt worden.
D-1577/2018
Seite 3
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beglaubigte
Kopien seines Personalausweises, seiner Geburtsurkunde und seines Mi-
litärbüchleins ein. Er reichte zudem nachfolgende Beweismittel, jeweils in
Kopie, zu den Akten: einen Arztbericht datierend vom (…) 2017; einen In-
ternetauszug des Nachrichtenportals (…) datierend vom (…) 2017; eine
polizeiliche Vorladung datierend vom (…) 2017 und einen Haftbefehl datie-
rend vom (…) 2017.
B.
Am 1. März 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Folgetag reichte der damalige
Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme
ein. Der Beschwerdeführer könne den Entwurf nicht nachvollziehen und
sei darüber fassungslos. Er habe im Rahmen der Anhörungen die Wahrheit
gesagt und das persönlich Erlebte geschildert. Es müsse berücksichtigt
werden, dass er dabei unter enormem Stress gestanden habe. Weiter
möchte er darauf hinweisen, dass er kurz nach der Entführung wie gelähmt
gewesen sei und sich erst nach einigen Tagen habe dazu entscheiden kön-
nen, mit dem Erlebten an die Öffentlichkeit zu gehen. Bezüglich der Unge-
reimtheiten seiner Vorbringen in der Schweiz zu den Aussagen im Protokoll
der deutschen Behörden müsse davon ausgegangen werden, dass es sich
dabei um Übersetzungsfehler handle. Insbesondere bei der Befragung in
Deutschland sei es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen. Er weise
ebenfalls darauf hin, dass er den Arztbericht, welcher vom (…) 2017 da-
tiere, und die polizeiliche Vorladung, datierend vom (…) 2017, den deut-
schen Behörden im Original abgegeben habe. Für die vollständige Sach-
verhaltsabklärung seien die von ihm zu den Akten gereichten Originaldo-
kumente beizuziehen und dementsprechend zu würdigen.
C.
Mit Verfügung vom 5. März 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte der damalige Rechtsvertreter der
Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei be-
endet.
D-1577/2018
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 14. März 2018 hat der Beschwerdeführer durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereicht. Er beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und
die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zu-
rückzuweisen. Falls der negative Asylentscheid bestätigt werde, sei der an-
gefochtene Entscheid zu überprüfen und es sei festzustellen, dass jetzt
und in naher Zukunft seine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei
(Art. 5 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse,
weshalb ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In prozessualer
Hinsicht beantragt er die Sistierung der Wegweisung, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
tretung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Haftbefehl vom (…) 2017 im
Original zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 16. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung zur An-
wendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b AsylG).
D-1577/2018
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38
TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualbegehren, die Sache sei zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er begründet dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer
unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheis-
sung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.2 Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, es sei sehr wahr-
scheinlich und nicht zu unterschätzen, dass es insbesondere bei der Be-
fragung in Deutschland Übersetzungsprobleme gegeben habe. Auch hier
D-1577/2018
Seite 6
in der Schweiz habe er Probleme mit der Übersetzung erleben müssen
(Anhörung A22 F4, F10, F13, F14, F43, F 44, F 68, F 77 und Erstbefragung
A18 F23 sowie F26). Er habe die Fragen immer spontan beantwortet, aber
die übersetzende Person sei sehr langsam gewesen und habe lange über-
legen müssen, um die richtigen Worte zu finden, wobei er sie oft habe ver-
bessern müssen. Deshalb habe er kein Vertrauen in die Übersetzung ge-
habt und auch ab und zu nachgefragt, ob sie ihn wirklich gut verstanden
habe.
Die vom SEM eingesetzten Übersetzer werden hinsichtlich ihrer sprachli-
chen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig
geprüft und geniessen das volle Vertrauen der Behörden. Für eine unge-
nügende oder mangelhafte Übersetzung finden sich vorliegend keine Hin-
weise. Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn der Befragung vom
27. Dezember 2017, dass er die Dolmetscherin verstehe, und bestätigte
zum Schluss, dass er sie verstanden habe, jedoch zur Sicherheit alles
nochmals hören wolle (act. A18 F1, F92). Nach der Rückübersetzung des
Befragungs-Protokolls brachte der Beschwerdeführer lediglich einige klei-
nere Anmerkungen beziehungsweise Präzisierungen an und bestätigte an-
schliessend die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls
schriftlich (act. A18 S.13). Dennoch monierte der Beschwerdeführer am
Anfang der Anhörung vom 27. Februar 2018, dass es bei der ersten Befra-
gung am Schluss in der Übersetzung viele Bemerkungen und Unstimmig-
keiten gegeben habe, weshalb er darum bitte, gefragt zu werden, wenn
etwas nicht verstanden werde (act. A22 F4). Daraufhin wurde vereinbart,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers jeweils nach zwei bis drei Sät-
zen unterbrochen würden, damit die Dolmetscherin in Ruhe übersetzen
könne. Bei Durchsicht der Anhörung entsteht denn auch der Eindruck, dass
die Dolmetscherin auf eine vollständige und korrekte Protokollierung Wert
legte, so hat sie im Protokoll beispielsweise angemerkt, wo der Beschwer-
deführer an einer Stelle unsicher gewesen sei, ob sie richtig übersetze und
dass sie nachgefragt habe (act. A22 F14). Auch bei der Befragung in
Deutschland hatte der Beschwerdeführer bestätigt, dass es keine Verstän-
digungsschwierigkeiten gegeben habe (act. A16 S.8). Als der Beschwerde-
führer in der Anhörung dann jedoch auf Widersprüche zwischen seinen
Aussagen in Deutschland und der Schweiz aufmerksam gemacht und ihm
das rechtliche Gehör hierzu gewährt wurde, behauptete er pauschal, dass
er – wie auch jetzt – mit jedem Übersetzer Probleme erlebt habe bezie-
hungsweise erlebe (act. A22 F68). Er habe dort die Wahrheit gesagt, viel-
leicht sei es nicht korrekt übersetzt worden. Jedoch gibt es in den Proto-
kollen keine Hinweise darauf, dass es Verständigungsprobleme gegeben
D-1577/2018
Seite 7
haben sollte. Somit scheint der Beschwerdeführer die Sprachprobleme als
Erklärung für Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich seiner Vorbrin-
gen nachzuschieben. Seinem Einwand in der Beschwerde, jegliche Unge-
reimtheiten würden auf Übersetzungsproblemen gründen, ist angesichts
fehlender Hinweise in den Akten auf entsprechende Schwierigkeiten nicht
zu folgen.
Die Rüge betreffend eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung er-
weist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Protokolle sind
dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Dokumente,
die er in Deutschland im Original abgegeben habe, zu Unrecht nicht einge-
fordert und überprüft.
Die Vorinstanz hat keine grundsätzliche Pflicht, eingereichte Beweismittel
offiziell überprüfen zu lassen. Insbesondere kann sie aufgrund antizipierter
Beweiswürdigung darauf verzichten, wenn eine solche aufgrund klarer Un-
stimmigkeiten in den Aussagen offensichtlich nicht geeignet wäre, zu ei-
nem anderen Entscheid zu führen. Dem Beschwerdeführer ist zwar inso-
fern Recht zu geben, als es nicht angeht, dass die Vorinstanz ihm versi-
chert, keine Originale einreichen zu müssen, aber in der Verfügung vor-
wirft, lediglich Kopien eingereicht zu haben. Die Vorinstanz hat sich dann
aber in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Beweiswürdigung zu
den eingereichten Dokumenten hinreichend geäussert. Sie hat ausgeführt,
dass die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Doku-
mente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich gemacht werden kön-
nen, weshalb vor dem Hintergrund der Widersprüche und Unstimmigkeiten
in den Vorbringen des Beschwerdeführers darauf verzichtet werde, die Ori-
ginale der Dokumente anzufordern. Die Vorinstanz hat die als Beweismittel
eingereichten Dokumente somit durchaus zur Kenntnis genommen. Die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist nicht daran gescheitert, dass keine Ori-
ginale eingereicht worden sind, sondern aufgrund der Würdigung der
Sachverhaltsvorbringen (vgl. nachstehend E. 6). Der Antrag auf Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts ist
daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1577/2018
Seite 8
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung
nicht glaubhaft habe machen können.
Der Beschwerdeführer habe beispielsweise berichtet, wie ihm gekündigt
worden sei und er schliesslich eine Beschwerde gegen seine Entlassung
beim Verteidigungsministerium eingereicht habe. Als er nach dem Kündi-
gungsschreiben gefragt worden sei, habe er angegeben, er habe dieses
im Streit mit dem Vorgesetzten zerrissen. Demgegenüber habe er jedoch
anlässlich seiner Anhörung in Deutschland geltend gemacht, er habe sein
Kündigungsschreiben nicht dabei. Anders als die eingereichten Beweismit-
tel habe er das Kündigungsschreiben sowie seine Beschwerde nicht erhal-
ten (act. A22 F67-F68; A16 S.5). Auf die unterschiedlichen Angaben ange-
sprochen habe er von Übersetzungsproblemen berichtet, welche er in
Deutschland sowie auch hier in der Schweiz erlebe. Die Beschwerde be-
ziehungsweise eine Kopie habe er nicht aufbewahrt, und er habe sein Un-
verständnis darüber ausgedrückt, eine eingereichte Beschwerde aufzube-
wahren (act. A22 F69-F71).
Im Nachgang an die Beschwerde sei er beschattet worden. Ein schwarzer
(…) sei stets vor seiner Haustüre gestanden. Schliesslich sei er von (…)
Personen entführt, bedroht und gefoltert worden (act. A18 F42). Auf die
Frage, weshalb seine Beschwerde solch einen Wirbel ausgelöst habe,
D-1577/2018
Seite 9
habe er wenig konkret erklärt, in seinem Land gebe es keine Demokratie
(act. A18 F71).
Während der Entführung sei er gefoltert und massiv geschlagen worden
(act. A22 F16-F18). Obschon er schwer verletzt gewesen sei, habe er es
nicht gewagt, zu einem Arzt zu gehen, aus Angst, dass dieser die Polizei
informiere (act. A18 F18-F19, F42; A22 F18-F27). Weshalb er bei einem
Arztbesuch eine Meldung an die Polizei ausgelöst hätte, sei nicht klar ge-
worden. Jedenfalls habe er sich schliesslich bei einem Bekannten seines
Vaters, einem Arzt in C._______, auf dessen Vertraulichkeit er sich habe
verlassen können, behandeln lassen. Dazu habe er auch auf Nachfrage
nicht konkret angeben können, welche Verletzungen er erlitten habe und
was medizinisch behandelt worden sei. Er sei am Kopf und am Körper ge-
schlagen worden und habe viele, unterdessen verheilte, Wunden gehabt
und seine inneren Organe seien untersucht worden. Er habe sich jedoch
weder an den Namen noch an das Fachgebiet des Arztes erinnern können.
Noch heute verstehe er nicht, was die verschiedenen Spezialisierungen
der Ärzte bedeuten würden. Obwohl der von ihm eingereichte Arztbericht
vom (…) 2017 datiere, habe er erklärt, den Bericht bereits am (…) 2017
erhalten zu haben.
Zwar habe er aus Angst vor weiteren Konsequenzen einen regulären Arzt-
besuch vermieden und auch eine Meldung an die Polizei nicht in Betracht
gezogen, dennoch habe er anschliessend am (…) 2017 einen Artikel über
das Geschehene veröffentlicht. Bezüglich seines Sinneswandels und sei-
ner Motivation dazu habe er erklärt, sein psychologischer Zustand habe
sich in der Woche verändert und er habe sich entschieden, seine Rechte
durchzusetzen. Von der Publikation des Artikels habe er sich Hilfe und Un-
terstützung erhofft. Auf die Frage, wer ihm hätte helfen sollen, sei er nicht
eingegangen. Er habe lediglich geantwortet, sich nach der Publikation be-
ruhigt zu haben (act. A18 F55-F60, F64; A22 F28-F29, F76).
Nachdem ihm am (…) 2017 eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden
sei, sei er gleichentags untergetaucht (act. A18 F42, A22 F30). Diesbezüg-
lich habe er angegeben, dass er mit Erhalt der Vorladung verstanden habe,
dass man ihn unter einem falschen Vorwand inhaftieren könnte und die
Polizisten gekauft seien. Er sei dort aufgewachsen und wisse, wie sein Hei-
matland funktioniere. Er hätte sich gemäss Vorladung bis am (…) 2017
melden sollen, jedoch sei denkbar, dass man ihn bereits früher festgenom-
men hätte (act. A22 F34). Obschon er die Auswegslosigkeit seiner Situa-
tion geschildert habe und deshalb sofort untergetaucht sei, habe er seine
D-1577/2018
Seite 10
Beschwerde nicht zurückgezogen. Er habe erklärt, dass er niemals auf
seine Rechte verzichtet hätte. Gleichzeitig habe er jedoch angegeben,
dass es in Aserbaidschan keine Rechte gebe (act. A22 F31-F35). Die Schil-
derung seiner Vorbringen erscheine dabei kaum differenziert. Während er
nach einem ersten Zwischenfall den Gang zur Polizei und sogar zu einem
Arzt strikt abgelehnt haben wolle, habe er eine Woche später einen Artikel
unter namentlicher Nennung der Beteiligten veröffentlicht.
In der Erstbefragung habe er berichtet, er habe seinem Vater eines Abends
mitgeteilt, dass er ausreisen wolle. Dieser habe ihm dann vom Auffinden
eines Schleppers erzählt und das bevorstehende Treffen mit diesem ange-
kündigt. Er (der Beschwerdeführer) sei dann nach Baku gereist und habe
sich – im Unwissen, was genau vor sich gehe – ein Visum für die Schweiz
ausstellen lassen (act. A18 F42-F44). Bei der Anhörung sei er gebeten wor-
den, diese Schritte bei der Organisation der Ausreise zeitlich einzuordnen.
Er habe erklärt, ungefähr nach zwei Wochen im Versteck – also Mitte Au-
gust 2017 – seinem Vater mitgeteilt zu haben, dass er das Land verlassen
wolle. Weitere Angaben, wie lange es noch gedauert habe bis zur Ausreise,
nachdem er zwecks Visumserteilung in Baku gewesen sei, würde er – auch
ungefähr – nicht machen können (act. A22 F53-F60). Mit den Informatio-
nen seines Antrages um ein Visum auf der Schweizerischen Botschaft in
Baku konfrontiert (Antrag vom […] 2017 und demzufolge nur 5-6 Tage nach
seinem angeblichen Untertauchen am […] 2017 und somit noch bevor er
seinem Vater von seinem Ausreisewunsch berichtet haben will), habe er
auf den Stress verwiesen, den er gehabt habe, und dass die Ausreise nicht
von ihm organisiert worden sei (act. A10; A22 F60-F61).
Weiter sei der Beschwerdeführer danach gefragt worden, weshalb er be-
glaubigte Kopien von Ausweispapieren habe anfertigen lassen, jedoch
keine Kopie seines Reisepasses. Wiederholt habe er auf seinen Vater ver-
wiesen. Dieser habe alles veranlasst, er selber habe nichts damit zu tun
gehabt und habe sich versteckt gehalten (act. A22 F8-F13). Seine Angaben
zur Ausstellung des Reisepasses seien schliesslich ebenfalls wenig diffe-
renziert geblieben. In der Erstbefragung sei er den Fragen zum Pass zu-
dem wiederholt ausgewichen. Er habe ausgesagt, er habe den Pass ir-
gendwann im August erhalten beziehungsweise vor etlichen Monaten be-
ziehungsweise irgendwann im 2017. Es sei vor langer Zeit gewesen, er
könne sich nicht daran erinnern. Als Anlass für die Ausstellung des Passes
habe er ausgesagt, er habe keinen Pass gehabt und nun einen haben wol-
len. Einen speziellen Anlass habe es nicht gegeben (act. A18 F74-F88). In
D-1577/2018
Seite 11
der Anhörung habe er dann wenig plausibel berichtet, es sei sein Kindheits-
traum gewesen, einen Pass zu besitzen. Direkt nach seiner Entlassung
habe er einen Pass beantragt (act. A22 F11). Die Ausreise sei schliesslich
mit seinem Reisepass sowie im Besitz der polizeilichen Vorladung erfolgt.
Auf die Risiken einer derartigen Ausreise angesprochen, sei er erneut aus-
gewichen. Schliesslich habe er wenig überzeugend berichtet, er habe
keine grosse Gefahr und Angst verspürt. Eine Verhaftung habe er in Kauf
genommen (act. A188 F45, F65-F66, F89). Angesichts des geltend ge-
machten fluchtartigen Verlassens seines Zuhauses sowie der Entbehrun-
gen, welchen er während eines Monats in besagter Ruine ausgesetzt ge-
wesen sei, scheine seine Gelassenheit wenig überzeugend.
Angesichts der erheblichen – und im Übrigen nicht abschliessend aufge-
zählten – Ungereimtheiten in seinen Aussagen gelinge es ihm nicht, die
von ihm geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
6.2
6.2.1 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli-
chen entgegen, dass es keine Ungereimtheiten bei seinen Aussagen ge-
geben habe. So habe er bezüglich des Kündigungsschreibens keine unter-
schiedlichen Angaben gemacht. Er habe das Kündigungsschreiben nach
Erhalt zerrissen, weshalb er in der Anhörung in Deutschland auch angege-
ben habe, es nicht dabei zu haben. Ein Schreiben das nicht mehr bestehe,
könne auch nicht mehr in seinem Besitz sein. In der Schweiz habe er ge-
nau dasselbe gesagt, weshalb nicht von unterschiedlichen Angaben die
Rede sein könne. Diese Erklärung kann jedoch nicht überzeugen und
scheint gesucht. Es ist sehr wohl eine andere Aussage, etwas zerrissen,
nicht erhalten oder nicht dabei zu haben.
6.2.2 Auch die weiteren Erklärungen des Beschwerdeführers, wieso bei
seinen Aussagen angeblich keine Widersprüche bestünden, vermögen
nicht zu überzeugen. So moniert er, die Wahrnehmung der Zeitdauer des
Untertauchens in der Ruine und der Organisation der Ausreise, seien ihm
nicht anzurechnen. Er sei jung, habe eine gute Stelle gehabt und sei plötz-
lich entlassen und nachher entführt und misshandelt worden, weil er sich
für seine Rechte eingesetzt habe. Dieser Stress und die Ungewissheit
seien wahrscheinlich Schuld dafür, dass seine Zeitwahrnehmung einge-
schränkt gewesen sei. Deshalb könne er nicht wissen, ob es Tage oder
Wochen gewesen seien, die er sich versteckt gehalten habe. Diese Erklä-
rung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Auch wenn es möglich ist, dass
D-1577/2018
Seite 12
Stress und Ungewissheit die Zeitwahrnehmung einschränken, ist nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gemerkt haben will, ob es sich
lediglich um einige Tage oder um einige Wochen gehandelt habe, die er
allein in einer verlassenen Ruine verbracht habe.
6.2.3 Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in grossen Teilen der Be-
schwerde lediglich seine Vorbringen wiederholt und jeweils pauschal be-
hauptet, es gebe keine Inkompatibilität, ohne sich konkret mit den Erwä-
gungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auseinanderzu-
setzen. Er argumentiert etwa, die Bedrohungen, welchen er in seiner Hei-
mat ausgesetzt gewesen sei, seien als richtig und wahr zu würdigen. Es
seien nicht nur Behauptungen, er habe sie wirklich erleben müssen. Wie
die Vorinstanz jedoch zutreffenderweise festgestellt hat, weisen die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche Widersprüche und Un-
gereimtheiten auf. In dieser Hinsicht kann indes auf weitere Erwägungen
verzichtet und – anstelle einer Wiederholung – vollumfänglich auf die aus-
führlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben
E. 6.1). An diesen Erwägungen vermag auch die Tatsache nichts zu än-
dern, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe den Haftbefehl
vom (…) 2017 im Original nachgereicht hat, da solche Dokumente in Aser-
baidschan ohne weiteres käuflich erworben werden können (vgl. E. 4.3).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorge-
brachten Ereignisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-1577/2018
Seite 13
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
D-1577/2018
Seite 14
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die in Aserbaidschan herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwer-
deführers in den Heimatstaat. Dieser vermag aus den mit der Beschwerde
eingereichten Berichten zur aktuellen Lage in Aserbaidschan nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Es sprechen auch keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit einer Wegweisung. Der Beschwerdeführer ist jung,
gesund und kann im Heimatland auf ein intaktes familiäres Netz zurück-
greifen. Zudem hat er eine gute Ausbildung und verfügt über mehrjährige
Berufserfahrung.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1577/2018
Seite 15
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die
Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a AsylG, wie den vorangehenden Erwägungen ent-
nommen werden kann, nicht erfüllt ist. Die Kosten des Verfahrens sind
demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1577/2018
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: