B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1579/2015
brl
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. September 2012 zusammen
mit ihrer Schwester B._______ (N […]) auf der Schweizer Botschaft in
Khartum/Sudan um Asyl nach. Zwecks Durchführung eines Asylverfahrens
wurde ihr und ihrer Schwester am 6. Mai 2014 die Einreise in die Schweiz
bewilligt. Am 16. Juli 2014 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrer Schwester B._______ in die Schweiz ein. In der Schweiz leben auch
ihre gemeinsamen Brüder C._______ (N […]) und D._______ (N […]). Im
Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom
14. August 2014 (nachfolgend: Erstbefragung) und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das vormalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM) vom 24. Oktober 2014 (nachfolgend: Zweitbefragung) brachte
sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige sowie ethni-
sche Bilen aus E._______, wo sie geboren worden sei und bis zu ihrer
Ausreise aus Eritrea gelebt habe. Weil man ihren Vater verdächtigt habe,
er habe ihrem Bruder D._______ bei der Ausreise aus Eritrea geholfen und
habe auch ihr bei der Ausreise aus Eritrea helfen wollen, sei ihr Vater im
März 2012 festgenommen und inhaftiert worden. Ausschlaggebend für ihre
Ausreise sei ein behördliches Schreiben gewesen, mit welchem sie in der
7. Klasse zur Arbeit in einem Steinbruch beordert worden sei. In der Folge
sei sie im August 2012 aus Eritrea ausgereist und habe zunächst während
zwei Jahren in F._______ bei einem Bekannten ihres Bruders gewohnt.
Gesundheitlich gehe es ihr gut.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vor-
instanzliche Akten A3/11 und A15/22) bei den Akten verwiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am 9. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe zu ihrer angeblichen Beorderung in einen Steinbruch unsub-
stantiierte, oberflächliche und detailarme Aussagen gemacht. So habe sie
nicht darlegen können, von welcher Behörde sie zur Arbeit im Steinbruch
beordert worden sei. Auch habe sie keine Angaben darüber machen kön-
nen, wann und auf welche Weise ihr diese Beorderung in den Steinbruch
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zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie sei auch nicht im Stande gewesen,
konkrete Angaben zum Inhalt der geltend gemachten Beorderung zu ma-
chen, etwa zum Zeitpunkt und zum Ort der Tätigkeit. Ihre diesbezüglichen
Schilderungen liessen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen. Ihre
Asylvorbringen seien folglich nicht glaubhaft.
Weil die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere vorgelegt habe und
aufgrund von Zweifeln an ihren Identitätsangaben, seien ihr Fragen zu den
geografischen Gegebenheiten ihrer angeblichen Herkunftsregion sowie zu
ihrem Alltagswissen gestellt worden. Ihre dazu gemachten Aussagen hät-
ten grosse Wissenslücken zu Tage gebracht. So habe die Beschwerdefüh-
rerin ihre Adresse in E._______ nicht gekannt, habe keine Angaben zu den
Quartieren E._______ machen können, habe nicht sagen können, ob
E._______ eine Stadt oder ein Dorf sei, habe weder ein Nachbardorf von
E._______ noch die nächst grössere zu E._______ liegende Stadt ge-
kannt, habe auch kein Nachbarland von Eritrea benennen können und le-
diglich Asmara zutreffend als Hauptstadt bezeichnet. Auch ihre Aussagen
zum Alltagswissen seien nicht überzeugend ausgefallen. So habe sie we-
der ihr Einschulungsalter noch das Datum ihres letzten Schultages nennen
können, habe über das eritreische Bewertungs- und Notensystem keine
Angaben machen können, habe nicht sagen können, wo ihre Familie die
Lebensmitteleinkäufe getätigt habe, habe die eritreische Landeswährung
erst auf mehrmaliges Nachfragen korrekt benennen können, sei, obwohl
ihre Familie gemäss ihren Aussagen fünf Schafe besessen habe, nicht im
Stande gewesen, den Melkvorgang der Schafe zu beschreiben, habe, ent-
gegen den anderslautenden Schilderungen ihrer Geschwister, dass ihre
Familie auch Kühe und Land besitze, zu Protokoll gegeben, ihre Familie
besitze weder Kühe noch Land, habe nicht sagen können, wer für die Si-
cherheitslage in Eritrea zuständig sei und wo sich der zu ihrem Wohnort
nächstgelegene Polizeiposten befinde, und weder zur Geschichte Eritreas
noch zum eritreischen Militärdienst Kenntnisse vorweisen können. Weitere
Zweifel an der angegebenen Herkunft der Beschwerdeführerin hätten sich
aus den Aussagen zu ihren Sprachkenntnissen ergeben. So habe die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll gegeben, über Tigrinya-Kenntnisse zu ver-
fügen; der Tigrinya-Dolmetscher, der anlässlich der Zweitbefragung zur
Überprüfung ihrer Tigrinya-Kenntnisse beigezogen worden sei, habe sie
jedoch nicht verstanden. Auch habe die Beschwerdeführerin – entgegen
ihrer Aussage – lediglich bruchstückhaft Tigre und, obwohl sie gemäss ei-
genen Angaben zur Volksgruppe der Bilen gehöre, kein Bilen gesprochen.
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Ferner habe die Beschwerdeführerin an der Erst- und Zweitbefragung un-
terschiedliche Aussagen zum Lebensalter ihrer Eltern gemacht. Auch sei
der Vater, gemäss seiner Identitätskarte, die einer ihrer Brüder dem SEM
zu den Akten reichte, deutlich älter, als von der Beschwerdeführerin be-
hauptet.
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Erit-
rea seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. So sei sie etwa
nicht im Stande gewesen, Örtlichkeiten zu benennen, die sie bei ihrer Aus-
reise passiert habe. Ihre Schilderungen zum zehntägigen Fussmarsch
seien äusserst stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Trotz Nachfrage
habe sie nicht beschreiben können, wie sie die Nächte auf ihrer Reise ver-
bracht habe. An der Erstbefragung sei es ihr zudem nicht möglich gewe-
sen, den Ort ihres Grenzübertritts zu benennen. Erst an der Zweitbefra-
gung habe sie G._______ als den Ort des Grenzübertritts genannt, ohne
jedoch zu wissen, in welchem Land G._______ liege. Auch seien ihre Aus-
sagen zur illegalen Ausreise aus Eritrea widersprüchlich ausgefallen. So
habe die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung ausgesagt, sie sei bis
nach H._______ gelaufen, wohingegen sie an der Zweitbefragung behaup-
tet habe, von G._______ nach H._______ gefahren zu sein. Sie sei zudem
nicht im Stande gewesen, ihren zweijährigen Aufenthalt in F._______ sub-
stantiiert zu schildern. Demzufolge seien auch die Voraussetzungen für die
Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen vorliegend nicht erfüllt.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie sich ihre Einreisebewilligung in
die Schweiz mit falschen Angaben erschlichen habe. Diese Schlussfolge-
rung könne auch mittels einem von der Vorinstanz angeregten DNA-Test,
der die Blutsverwandtschaft der vier Geschwister belegen soll, nicht umge-
stossen werden. Ein allenfalls erwiesener Verwandtschaftsgrad zwischen
den Geschwistern vermöge weder die Sozialisierung der Beschwerdefüh-
rerin im behaupteten Gebiet zu belegen noch die genannten Ungereimt-
heiten zu erklären. Ihre krass unsubstantiierten und widersprüchlichen
Aussagen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sie nie in dem von
ihr behaupteten Gebiet gewohnt habe. Anlässlich des ihr gewährten recht-
lichen Gehörs habe sie dann auch lediglich darauf beharrt, aus Eritrea zu
stammen, und jegliche klärenden Ausführungen unterlassen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungsplicht finde aber ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Sub-
stanziierungslast zu tragen habe. Es sei nach der Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach Wegweisungsvollzughinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Nach dem Grund-
satz der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von dieser Pra-
xis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe das SEM erwiese-
nermassen über ihre Identität getäuscht. Aus den Akten würden sich keine
Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach
Eritrea werde im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen. Aus der Ver-
heimlichung ihrer Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass die im
Heimatstaat tatsächlich herrschende politische Situation nicht gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung spreche. Eine abschliessende Würdigung
ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse müsse letztlich offen gelas-
sen werden, da es die Beschwerdeführerin dem SEM verunmöglicht habe,
dem Untersuchungsgrundsatz nachzukommen. Es sei der Beschwerde-
führerin schliesslich zuzumuten, allenfalls benötigte Reisedokumente zu
beschaffen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 11. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, um Gewährung von Asyl, um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und sinngemäss unentgeltliche Rechtspflege
beantragt.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
Abstammungsuntersuchung und Gutachten vom 9. März 2015 der Ge-
netica AG Zürich und vier Familienfotos als Beweismittel zu den Akten.
C.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe wäh-
rend der Befragungen unter grossem Stress gestanden. Die neue Situation
in der Schweiz habe sie sehr verunsichert, die Ankunft im EVZ sei gar wie
ein Schock für sie gewesen. Im Gespräch mit ihrer Rechtsvertreterin habe
sie die Fragen zum Alltagswissen und zu den geografischen Gegebenhei-
ten ihrer Heimatregion problemlos beantworten können. Auch ihr Bruder
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D._______ sei ab ihren Aussagen in den Befragungen überrascht gewe-
sen. Hätte sie die Vorinstanz über ihre Identität jedoch wirklich täuschen
wollen, hätte sie ihr Bruder C._______ betreffend die geografischen Gege-
benheiten ihrer Herkunftsregion und betreffend Alltagswissen sicherlich
besser instruiert, da dieser selber ein Asylverfahren durchlaufen habe.
Zwar könne man ihr vorwerfen, dass sie anlässlich der Befragungen den
Ernst der Lage verkannt habe, man müsse aber ihr junges Alter, ihren tiefen
Bildungsstand und ihr früheres, äusserst behütetes Leben berücksichtigen.
Sie sei mit der Vorgehensweise der Befragerin des SEM an der Zweitbe-
fragung überfordert gewesen. Diese habe ihr weder Hilfestellung geboten
noch sei sie bestrebt gewesen, eine wohlwollende Atmosphäre zu schaf-
fen. Zudem stammten die an der Erst- und Zweitbefragung anwesenden
Dolmetscher wohl selbst nicht aus Eritrea und hätten verschiedentlich
Mühe gehabt, sie zu verstehen.
Was die von der Vorinstanz als widersprüchlich qualifizierten Aussagen zur
Art und Anzahl der Tiere ihrer Familie betreffe, sei festzuhalten, dass sich
die Frauen in ihrem familiären Umfeld nicht um die Tierhaltung gekümmert
hätten und auch nur das Kleinvieh, das Grossvieh sei weiter weg auf den
Feldern gewesen, ums Haus gehalten worden sei. Unter diesen Umstän-
den seien ihre Aussagen nicht widersprüchlich, sondern nachvollziehbar.
Dem Einwand der Vorinstanz, sie habe nicht plausibel darlegen können,
weshalb ihre um drei Jahre jüngere Schwester lediglich ein Jahr unter ihr
zur Schule gegangen sei, müsse entgegnet werden, dass die Altersdiffe-
renz zu ihrer Schwester lediglich zwei Jahre und drei Monate betrage und
es somit nicht ungewöhnlich sei, dass diese ein Jahr unter ihr die Schule
besucht habe.
Betreffend die Sprachkenntnisse sei darauf hinzuweisen, dass sie kein Bi-
len, sondern nur Arabisch spreche, obschon ihre Familie der Volksgruppe
der Bilen angehöre. Ihre Eltern hätten in erster Linie Arabisch mit ihr ge-
sprochen. Auch in der Schule sei Arabisch die Umgangssprache gewesen.
Die alte Sprache Bilen werde nur noch von einer kleinen Minderheit ge-
sprochen. Weil ihre beiden Brüder, im Unterschied zu ihr, Kontakt zu tigre-
und bilensprechenden Personen gehabt hätten, verfügten diese über
Kenntnisse dieser Sprachen. Dieser Umstand könne ihr somit nicht als Wi-
derspruch angelastet werden.
Eine Vielzahl von weiteren Indizien würden zudem für ihre geltend ge-
machte Identität sprechen. So gelte es zu berücksichtigen, dass sie als
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minderjähriges Mädchen aus Eritrea ausgereist sei und in Eritrea erst voll-
jährige Personen in den Besitz einer Identitätskarte kämen. Auch sei für sie
nie eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Entgegen der Vorinstanz
habe sie sich sehr wohl darum bemüht, ihre Identität zu belegen. Ihre in
E._______ verbleibende Mutter habe im November 2014 auf der Gemein-
deverwaltung eine Geburtsurkunde für sie beantragt. In der Folge sei ihre
Mutter auf die Gemeindeverwaltung vorgeladen und zum Verbleib ihrer vier
Kinder befragt worden; Dokumente seien ihr aber keine ausgehändigt wor-
den. Im Übrigen sei bei ihren Brüdern D._______ und C._______ die erit-
reische Herkunft auch nicht angezweifelt worden. Mit dem eingereichten
DNA-Test sei nun bewiesen, dass sie, B._______, D._______ und
C._______ Vollgeschwister seien. Zwar könne dies ihre gemeinsame So-
zialisation in E._______ nicht hinreichend belegen, sei aber als wichtiges
Indiz dafür zu werten. Die eingereichten Familienfotos würden ihr gemein-
sames Aufwachsen bekräftigen.
Betreffend die geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe führte die
Beschwerdeführerin aus, sie sei zur Arbeit in einem Steinbruch beordert
worden, worauf ihre Mutter beschlossen habe, sie solle zusammen mit ih-
rer Schwester B._______ aus Eritrea ausreisen. Nun befinde sie sich im
militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden illegal aus
Eritrea ausgereisten Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche
Haltung unterstellen und diese brutal bestrafen. Sie müsse davon ausge-
hen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend verhaftet würde.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie konkrete Angaben zu
ihrer Flucht aus Eritrea gemacht. Weil sie zum Fluchtzeitpunkt erst fünf-
zehn Jahre alt gewesen sei, sich um ihre kranke Schwester habe kümmern
müssen und die Ausreise aus Eritrea durch einen Schlepper organisiert
gewesen sei, habe sie sich nicht auf Örtlichkeiten geachtet. Im Übrigen sei
es eher unwahrscheinlich, dass ein Schlepper seine Flüchtlinge über die
jeweiligen Aufenthaltstorte informiere. Entgegen der Vorinstanz seien ihre
Schilderungen zu ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea glaubhaft ausgefallen,
weshalb die Voraussetzungen für die Annahme subjektiver Nachflucht-
gründe erfüllt seien und sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
C.c Am 13. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Fotogra-
fie als Beweismittel nach.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 stellte der damals zuständige
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Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Betreffend DNA-Test habe es bereits in der Ver-
fügung vom 5. Februar 2015 festgehalten, dass der Verwandtschaftsgrad
alleine die krassen Wissenslücken der Beschwerdeführerin zu ihrer angeb-
lichen Herkunftsregion nicht zu erklären vermöge. Eher sei eine Neubeur-
teilung des Asylgesuchs ihres Bruders D._______ und eine Würdigung die-
ser Umstände im laufenden Asylverfahren ihres Bruders C._______ in Be-
tracht zu ziehen. Den eingereichten Familienfotos sei nicht zu entnehmen,
wo diese entstanden seien, weshalb diesen kein Beweiswert zukomme.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verstän-
digungsschwierigkeiten anlässlich der Befragungen, sei darauf hinzuwei-
sen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine
ungenaue Übersetzung der Dolmetscher erklärt werden könnten. Die Be-
schwerdeführerin habe zudem auch zu Protokoll gegeben, dass sie die
Dolmetscher gut verstanden habe, und die Richtigkeit ihrer Aussagen nach
erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt.
F.
Betreffend den Beweiswert des DNA-Tests und der Familienfotos verwies
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. April 2015 auf ihre Ausfüh-
rungen in ihrer Rechtsmitteleingabe. Im Übrigen fürchte ihr Bruder
D._______ sich nicht vor einer Überprüfung seines Asylgesuchs, weil er im
Asylverfahren wahrheitsgetreue Aussagen gemacht und nichts zu verbre-
gen habe. Die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmetscher sei ihr
jeweils zu Beginn der Befragungen gestellt worden. Die Verständigungs-
schwierigkeiten seien aber erst im Verlauf der Befragungen aufgetreten,
weil die Dolmetscher wohl selbst nicht aus Eritrea gewesen seien und ihre
Sprechweise stark von der ihrigen abgewichen habe. Es sei ihr schlicht
nicht bewusst gewesen, dass sie während der Befragungen auf Verständi-
gungsschwierigkeiten hätte hinweisen sollen.
G.
Mit Eingabe vom 19. August 2015 informierte die Beschwerdeführerin den
damals zuständigen Instruktionsrichter, dass ihr Bruder C._______ vom
SEM als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Aus der Verfügung
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des SEM gehe auch hervor, dass die eritreische Herkunft ihres Bruders
C._______ nicht angezweifelt worden sei.
H.
In ihrer erneuten Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 führte die Vor-
instanz aus, C._______ habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Identi-
tätspapiere zu den Akten gereicht. Jedoch habe er seine Herkunft und
seine Sozialisierung in Eritrea im Rahmen seiner Befragungen glaubhaft
darlegen können. So spreche dieser neben Arabisch auch Bilen und sehr
gut Tigre. Auch sei er in der Lage gewesen, korrekte Angaben zu den geo-
grafischen Gegebenheiten seiner Herkunftsregion zu machen. Auch die
Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea sei glaubhaft ausgefallen. Folglich
sei C._______ vom SEM als Flüchtling anerkannt worden. Die Beschwer-
deführerin hingegen habe ihre geltend gemachte Herkunft und Sozialisie-
rung bis heute nicht zu belegen vermocht. Sie spreche neben Arabisch nur
äussert dürftig Tigre und gar kein Bilen, obwohl sie geltend gemacht habe,
am gleichen Ort aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein wie ihr
Bruder C._______. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien von
evidenter Unkenntnis und krasser Oberflächlichkeit geprägt. Ausserdem
hätten ihre Aussagen verschiedentlich jenen ihrer Geschwister widerspro-
chen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass sie das SEM
über ihre tatsächlichen Lebensumstände habe täuschen wollen. Nach dem
Gesagten stelle der erwiesene Verwandtschaftsgrad zu den in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannten Brüdern C._______ und D._______ den einzi-
gen Anhaltspunkt dar, der die von der Beschwerdeführerin behauptete Her-
kunft stütze. Angesichts dessen könne nicht gänzlich ausgeschlossen wer-
den, dass die familiären Wurzeln der Beschwerdeführerin tatsächlich in
Eritrea liegen würden. Eher sei davon auszugehen, dass sie entweder seit
Geburt oder aber seit vielen Jahren nicht mehr in Eritrea gelebt habe. Die
Hintergründe einer derartigen Familienkonstellation seien wegen ihrer feh-
lenden Mitwirkung nicht zu ermitteln. Den eingereichten Familienfotos sei
nicht zu entnehmen, wann und unter welchen Umständen diese entstan-
den seien. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten und glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort vor-
liegen würden.
Am 22. Oktober 2015 wurde die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz
der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
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I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Januar 2017 ersuchte die Be-
schwerdeführerin um eine Mitteilung zum Verfahrensstand, welche vom
Gericht am darauffolgenden Tag erteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 11
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Das SEM erachtete die geltend gemachte eritreische Herkunft und
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung
ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, wie nachfolgend zu zeigen ist, dass
die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft nicht zu über-
zeugen vermögen. Der Rechtsmitteleingabe und der Replik sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen.
4.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört,
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Seite 12
die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe dar-
zulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich
einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2.2 Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie hat bis zum
heutigen Tag – trotz wiederholter Aufforderung (vgl. SEM-Akte A3/11, Ziff.
4.07; A15/22, F3-F15) - keine sie betreffenden Identitätspapiere einge-
reicht.
Der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Auffassung der Beschwerde-
führerin, die Wissenslücken zu den geografischen Gegebenheiten ihrer
Herkunftsregion sowie zum Alltagswissen seien auf ihr junges Alter, ihre
tiefe Schulbildung und ihre Verunsicherung anlässlich der Befragungen zu
zurückzuführen, kann nicht gefolgt werden. Weder das Alter der Beschwer-
deführerin noch die geltend gemachte Verunsicherung vermögen die gra-
vierenden Lücken im Länder- und Alltagswissen über ihre Herkunftsregion
zu erklären. Die Beschwerdeführerin wurde vor allem bei der Zweitbefra-
gung vom 24. Oktober 2014 wiederholt explizit nach typisierenden Merk-
malen ihrer Herkunftsregion und zu ihrem Alltagswissen gefragt. Trotz die-
ser Impulse machte die Beschwerdeführerin lediglich detailarme Aussagen
über ihre Herkunft, die sich überdies in etlichen Punkten widersprechen.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Befragerin des SEM sie
anlässlich der Zweitbefragung nicht unterstützt und zur Beantwortung der
Fragen keine Hilfestellung geboten habe, ist festzuhalten, dass es wohl
zutrifft, dass von Seiten der Befragerin zu Beginn der Zweitbefragung keine
besondere Rücksicht auf die eben erst erreichte Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin genommen wurde. Im Laufe der Zweitbefragung hat sich
die Befragerin jedoch bemüht, viele Fragen offen zu stellen (vgl. exempla-
risch SEM-Akte A15/22, F154), und der Beschwerdeführerin wiederholt die
Gelegenheit gegeben, ihre ungenügenden Auskünfte zu ergänzen (vgl.
exemplarisch SEM-Akte A15/22, F92-F95). Beim Lesen des Befragungs-
protokolls entsteht auch nicht der Eindruck einer schlechten Stimmung.
Weder das Protokoll der Erst- noch jenes der Zweitbefragung lassen Zwei-
fel am korrekten Zustandekommen ihres Inhalts aufkommen und geben
auch keinen Anlass zu anderweitigen Beanstandungen. So darf davon aus-
gegangen werden, dass die bei der Zweitbefragung mitwirkende Hilfs-
werksvertretung keineswegs ausdrücklich darauf verzichtet hätte, Ein-
wände zum Protokoll zu erheben, Anregungen für Sachverhaltsabklärun-
gen vorzuschlagen oder Bemerkungen zur Befragung festzuhalten (vgl.
SEM-Akte A15/22, Anhang), wenn diese die von der Beschwerdeführerin
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behaupteten Mängel aufgewiesen hätte. Die Protokolle der Erst- und
Zweitbefragung wurden in die Muttersprache der Beschwerdeführerin rück-
übersetzt, und die Verständigung mit dem Dolmetscher war gemäss ihrer
Angabe sowohl an Erst- und Zweitbefragung «gut» (vgl. SEM-Akte A15/22,
F1; SEM-Akte A3/11, Mitwirkungspflicht/h). Es wurde ihr dabei die Gele-
genheit geboten, ihre Aussagen zu korrigieren oder präzisieren; bei einem
Punkt nahm sie solche Protokollergänzungen vor (vgl. SEM-Akte A15/22,
S. 18, F43). Nach der Rückübersetzung bestätigte sie, dass die jeweiligen
Protokolle vollständig seien und ihren Äusserungen entsprächen, was sie
mit ihrer Unterschrift – am Ende der Erst- und Zweitbefragung und zusätz-
lich auf jeder einzelnen Protokollseite – bekräftigte. Somit ist auch ihrem
Vorbringen, die Verständigungsschwierigkeiten seien erst im Verlauf der
Befragung entstanden, der Boden entzogen. Die Beschwerdeführerin
muss sich bei dieser Aktenlage auf ihre protokollierten Äusserungen behaf-
ten lassen.
Den gemäss Vorinstanz unglaubhaften, weil zu den Aussagen ihrer beiden
Brüder im Asylverfahren im Widerspruch stehenden Aussagen der Be-
schwerdeführerin, dass ihre Familie kein Vieh gehalten habe, und dass die
Beschwerdeführerin zwar angab, ihre Familie habe zur Milchgewinnung
Schafe besessen, jedoch den Melkvorgang dieser Schafe nicht hinrei-
chend beschreiben konnte, wird auf Beschwerdeebene entgegnet, dass
sich Frauen in ihrem familiären Umfeld nicht um Angelegenheiten der Tier-
haltung gekümmert hätten. Zudem habe ihre Familie nur das Kleinvieh ums
Haus gehalten, das Vieh sei weiter weg auf den Feldern gewesen, wo sich
die Beschwerdeführerin nicht hinbegeben habe. Dieser Argumentations-
weg muss mangels anderweitiger Hinweise als Schutzbehauptung gewer-
tet werden. So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Zweitbefragung
zu Protokoll gegeben, sie habe die Schafe gemolken (vgl. SEM-Akte
A15/22, F142), und den Melkvorgang – wenn auch nur ansatzweise – be-
schrieben (vgl. SEM-Akte A15/22, F154), so dass mithin davon auszuge-
hen ist, dass sie in die Tierhaltung involviert gewesen ist. Im Lichte dessen
erscheint es auch unglaubhaft, dass das gehaltene Vieh der Beschwerde-
führerin gänzlich unbemerkt geblieben sein soll.
Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten genetischen Gutachten ge-
lingt es der Beschwerdeführerin zwar, die Blutsverwandtschaft zu ihren
ebenfalls in der Schweiz lebenden Geschwistern nachzuweisen. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann aus dieser Verwandtschaftsbe-
ziehung allerdings kein zuverlässiger Rückschluss auf die eritreische
Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden, weil damit
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nicht belegt ist, dass die Geschwister im gleichen Sozialisierungsraum auf-
gewachsen sind. Das SEM würdigt denn auch die Tatsache, dass es im
Asylverfahren des Bruders C._______ zu einem unterschiedlichen Ergeb-
nis gelangt sei, indem es betont, dass ihrem Bruder C._______ deshalb
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, weil dieser – im Unter-
schied zu ihr – in seinem Asylverfahren glaubhafte Aussagen zu seiner
Herkunft gemacht habe und neben Arabisch die in Eritrea gesprochenen
Sprachen Bilen und Tigre spreche. An dieser Einschätzung vermögen auch
die eingereichten Familienfotos nichts zu ändern. Denn entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung wird durch die Familienfotos nicht
bekräftigt, dass die Geschwister gemeinsam sozialisiert worden sind, da
nicht eruiert werden kann, wo und wann die Fotos gemacht wurden und
die zu den Familienfotos gemachte Erklärung, dass diese von einer Hoch-
zeit in E._______ stammten, als unbelegte Parteibehauptung zu werten ist.
Zudem räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass die gemeinsame
Abstammung eine gemeinsame Sozialisation noch nicht zu beweisen ver-
mag.
In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin schliesslich
vor, die Vorinstanz habe ihre Sprachkenntnisse zu Unrecht als Indiz gegen
ihre behauptete Herkunft gewertet. Obwohl die Sprachkenntnisse der Be-
schwerdeführerin im Asylverfahren nicht speziell überprüft worden sind, ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich
unplausible und teils widersprüchliche Angaben gemacht hat. So erstaunt
es doch sehr, dass sie einerseits zu Protokoll gibt, ihre Eltern würden der
Volkgruppe der Bilen angehören, selbst aber kein Bilen spricht. Auch hat
die Vorinstanz die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zunächst aus-
sagte, über Tigrinya- und Tigre-Kenntnisse zu verfügen, anlässlich der
Zweitbefragung aber kein Tigrinya verstand und sich ihre Tigre-Kenntnisse
als bruchstückhaft erwiesen, zutreffenderweise als Indiz gegen ihre Sozia-
lisierung in der behaupteten Region gewertet, zumal ihre beiden Brüder in
ihren Asylverfahren gute Tigre- und mittlere Bilen-Kenntnisse vorweisen
konnten. Der beiläufige Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass ihre beiden
Brüder - im Unterschied zu ihr - halt Kontakt zu tigre- und bilensprechenden
Personen gehabt hätten, vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwer-
deführerin selbst vorbringt, sie habe mit ihrer Mutter und ihren Geschwis-
tern unter einem Dach gelebt (vgl. SEM-Akte A3/11, Ziff. 2.02) und sei zur
selben Schule gegangen wie ihr Bruder D._______ (vgl. SEM-Akte A15/22,
F117/118), mithin nicht ersichtlich wird, wie sich die unterschiedlichen
Sprachkenntnisse der Geschwister unter den von ihr geltend gemachten
Umständen entwickelt haben sollten.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die detailarmen Aussagen der
Beschwerdeführerin über ihre Herkunft in etlichen Punkten auch wider-
sprechen. Überdies hat die Beschwerdeführerin auffällige Lücken im Län-
der- und Alltagswissen über ihre behauptete Herkunftsregion, welche für
das Gericht nicht nachvollziehbar sind und in Ermangelung an Realkenn-
zeichen gegen eine tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus
E._______ sprechen. Wie die Vorinstanz hält das Gericht die Herkunftsan-
gaben der Beschwerdeführerin für unglaubhaft. Es ist davon auszugehen,
dass sie an einem anderen Ort und in einem anderen Land sozialisiert wor-
den ist als angegeben (und als ihre Brüder) und sie dort auch über eine
Aufenthaltsberechtigung verfügt. Ihren Vor- und subjektiven Nachflucht-
gründen wird damit die Grundlage entzogen.
4.3 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht die Beschwerdeführerin den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in ihrem tatsächli-
chen Heimat- oder Herkunftsstaat und des effektiven Status in einem et-
waigen Drittstaat. Sie hat die Folgen ihres Verhaltens insofern zu tragen,
als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen.
Nur der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass weder die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Nachteile im angeblichen Wohnsitz-
staat Eritrea, wonach sie dort zur Arbeit in einem Steinbruch beordert wor-
den sei, noch die illegale Ausreise aus Eritrea, die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, da auch ihre diesbezügli-
chen Aussagen – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – unglaubhaft aus-
gefallen sind und bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind (vgl. Refe-
renzurteil D-7898/2015).
4.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
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Seite 16
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der
Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt – ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit
seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassun-
gen und Spekulationen zu ergehen.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
eingereicht und ihre Angaben zur Herkunft sind – wie vorstehend ausge-
führt – unglaubhaft ausgefallen. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit so-
wie ihre persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung ihrer
wahren Identität und Herkunft verunmöglicht sie die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit sie besitzt und welchen Status sie an ihrem bisherigen
Aufenthaltsort hat. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern
zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Weg-
weisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat respektive der
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) entgegen-
stehen. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als
durchführbar erachtet. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend keine Anwendung finden.
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6.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 18. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer pro-
zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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