B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1579/2018
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yannick Felley,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).
D-1579/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______, Subzoba
D._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Sep-
tember 2012 in Richtung Äthiopien, wo er ungefähr ein Jahr im Flüchtlings-
lager (…) geblieben sei, bevor er in den Sudan weitegereist sei. Im März
2015 sei er schliesslich vom Sudan nach Libyen gekommen, von wo aus
er auf einem Boot im Mai 2015 nach Italien gelangt sei. Am 2. Juni 2015
reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er am 4. Juni 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde
der Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg
und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP).
Am 26. August 2016 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen
an (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er die Schule aufgrund einer Krankheit habe
abbrechen müssen; trotz seiner Krankheit sei er jedoch bei einer Razzia
angehalten und mitgenommen worden respektive habe er zwei Aufgebote
für den Militärdienst erhalten. Er müsse die Schule weiter besuchen oder
er werde ins Militär eingezogen, sei ihm von den Soldaten gesagt worden
beziehungsweise sei in den schriftlichen Aufgeboten gestanden. Er sei von
den Soldaten in ein Spital nach F._______ gebracht worden, als sie gese-
hen hätten, dass er krank gewesen sei. Er habe Bauchschmerzen gehabt
sowie Blut im Stuhl und Urin. Nach einer Woche sei er aus dem Spital ge-
flohen und anschliessend noch einen respektive zwei Monate zu Hause
geblieben, bevor er das Land verlassen habe. In dieser Zeit sei er zwei Mal
von Soldaten zu Hause gesucht worden. Er sei sodann bereits früher ein-
mal im Jahr 2011 (beziehungsweise im Jahr 2012) für einige Tage wegen
eines illegalen Ausreiseversuchs inhaftiert gewesen. Mit Hilfe seines Va-
ters sei er damals schliesslich aus dem Gefängnis freigekommen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens eine Kopie seiner Einwohnerkarte nach.
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 – eröffnet am 3. März 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 14. März 2018 focht der Beschwerdeführer diesen
Entscheid an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und
subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 15. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Sozi-
alhilfebestätigung des Sozialamtes Rebstein ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
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Seite 4
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprü-
che zu finden seien. So habe er anlässlich der BzP zum Beispiel erklärt,
bei einer Razzia von Soldaten angehalten und mitgenommen worden zu
sein, welche ihn dann in ein Spital gebracht hätten (vgl. […]). In der Anhö-
rung habe er zwar anfänglich angegeben, von Soldaten auf offener Strasse
angesprochen und mitgenommen worden zu sein, dann jedoch abwei-
chend ausgesagt, er habe zwei schriftliche Aufgebote erhalten, woraufhin
Soldaten zu ihm gekommen seien und ihn abgeholt hätten (vgl. […]). Auch
habe er in der BzP bezeugt, nach der Flucht aus dem Spital noch einen
Monat lang zu Hause geblieben zu sein (vgl. […]), während er in der Anhö-
rung von zwei Monaten gesprochen habe (vgl. […]). Weitere Widersprüche
seien sodann bei der Schilderung seiner angeblichen Inhaftierung wegen
illegaler Ausreise aufgefallen. Diese würden etwa die Dauer der Haft und
die Umstände der Freilassung betreffen. Aufgrund der widersprüchlichen
Vorbringen müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht für den Mili-
tärdienst gesucht worden sei. Auch seine Antwort auf die Frage nach sei-
nen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat verdeutliche dies,
da er lediglich angegeben habe, er würde von den Behörden wegen seiner
illegalen Ausreise belangt werden. Insgesamt würden seine Vorbringen
demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die
geltend gemachte illegale Ausreise genüge sodann für sich genommen
nicht, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es ihm
während der BzP nicht gut gegangen sei und er denke, dass vieles nicht
richtig übersetzt worden sei und viele Missverständnisse entstanden seien.
Bei der Anhörung sei es noch schlimmer gewesen. Die Dolmetscherin habe
andauernd seine Ausführungen unterbrochen und öfters gesagt, dass
diese nicht relevant seien. Zudem habe sie den Antworten zusätzlich ihre
eigenen Ansichten beigefügt. Als er protestiert habe, habe man ihm gesagt,
er könne die Dolmetscherin nicht wechseln, ausser er ziehe das Asylge-
such zurück. So habe er nicht mehr vernünftig denken und zu den Wider-
sprüchen Stellung nehmen können. Wenn die Vorinstanz ihm vorwerfe,
dass er sich in Bezug auf den zeitlichen Ablauf widersprochen habe,
komme dies daher, dass er Daten und Zeiträume nicht gut auseinander-
halten und einordnen könne – so erinnere er sich an den ersten Schultag
genauso wenig wie an den letzten. Auch sei der Schulabbruch nicht ein
zeitlich deutlich erkennbarer Vorgang gewesen, sondern allmählich ge-
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schehen. Es treffe zu, dass er von Soldaten aufgegriffen worden sei, wel-
che ihn ins Militär hätten einziehen wollen. Dazu sei er jedoch zu krank
gewesen. Dass er dann auch Vorladungen erhalten habe, sei kein Wider-
spruch. Er habe Behördenkontakt gehabt und sei in der Folge aus Eritrea
geflohen, noch bevor er im Militärdienst gewesen sei, weshalb er als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Falls ihm kein Asyl
gewährt werde, sei immerhin seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, da
durch den Behördenkontakt mit den Soldaten vor der Flucht und die illegale
Ausreise eine Profilschärfung erfolgt sei und er in unzulässiger Weise be-
straft werden würde. Schliesslich sei zumindest der Wegweisungsvollzug
für unzulässig zu befinden, weil er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den
Militärdienst eingezogen werde und ihm dort eine konventionswidrige Be-
handlung, insbesondere Bestrafung, weil er sich nicht zum Dienst bereit-
gehalten habe, sowie verbotene Zwangsarbeit drohten. Der Wegweisungs-
vollzug sei auch aufgrund seiner medizinischen Situation unzumutbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenso wenig Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen
ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG
glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befra-
gungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz
die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Ver-
fügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
glaubhaft darzulegen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht
worden sei beziehungsweise diesbezüglich Kontakt mit den eritreischen
Behörden gehabt habe. Dazu ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen
Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtli-
cher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst
(vgl. E. 3.1).
Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist sodann festzustellen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise derart massive Wi-
dersprüche aufweisen, dass sich kaum eruieren lässt, worin der vorgetra-
gene Sachverhalt bestehen soll. Zunächst machte der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben betreffend seine Einwohnerkarte, von welcher
er im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie zu den Akten gereicht hat. So
sagte er in der BzP aus, er habe die Einwohnerkarte im Jahr 2011 ausge-
stellt erhalten (vgl. […]), während er in der Anhörung angab, die Einwoh-
nerkarte sei im Jahr 2009 ausgestellt worden (vgl. […]). Zudem führte er
aus, die Karte erhalten zu haben, als er die siebte Klasse besucht habe
(vgl. […]). Dies widerspricht aber seiner Schilderung in zeitlicher Hinsicht,
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wonach er die Schule im Jahr 2012 in der zehnten Klasse abgebrochen
habe, wobei er die neunte Klasse wiederholt habe (vgl. act. […]). Sodann
widersprechen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betref-
fend die angebliche Inhaftierung in G._______ wegen eines illegalen Aus-
reiseversuchs erheblich. In der BzP schilderte der Beschwerdeführer, dass
er im Jahr 2011 für zwei Tage inhaftiert gewesen sei und der Vater mit einer
Lizenz und der Zahlung von (…) Nakfa schliesslich seine Entlassung habe
bewirken können (vgl. […]). In der Anhörung sprach er hingegen von fünf
Tagen Haft im Jahr 2012 und führte aus, dass alleine die Lizenz des Vaters
gereicht habe, um ihn freizubekommen (vgl. […]). Auch gab er in der BzP
an, er sei inhaftiert worden, nachdem er krank geworden sei, während er
in der Anhörung aussagte, er habe die Haftstrafe verbüssen müssen, bevor
er krank gewesen sei (vgl. […]). Was die angebliche Inhaftierung betrifft,
ist sodann seine Aussage in der Anhörung, er sei weniger als einen Monat,
nachdem er aus G._______ freigekommen sei, aus Eritrea ausgereist (vgl.
[…]) mit der übrigen Sachverhaltsdarstellung in zeitlicher Hinsicht ebenfalls
nicht vereinbar. Vollends widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind
die Ausführungen des Beschwerdeführers schliesslich, soweit sie den an-
geblichen Kontakt mit den eritreischen Behörden zur Durchsetzung seiner
Militärdienstpflicht betreffen. So führte der Beschwerdeführer in der BzP
nur aus, er sei anlässlich einer Razzia von Soldaten mitgenommen worden,
bevor diese ihn anschliessend ins Spital gebracht hätten (vgl. […]), wäh-
rend er in der Anhörung zuerst bezeugte, in B._______ von Soldaten an-
gesprochen worden zu sein, die ihn festgenommen hätten (vgl. […]). Dann
erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung plötzlich, er habe zwei
Vorladungen erhalten, woraufhin er festgenommen worden sei. Zuerst
führte er diesbezüglich aus, die Soldaten seien nach dem zweiten Brief am
nächsten Tag gekommen, um ihn festzunehmen (vgl. […]), während er kurz
darauf angab, er sei eine Woche später festgenommen worden (vgl. […]).
Auch was den angeblichen Spitalaufenthalt nach der Festnahme angeht,
hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. So er-
wähnte er in der BzP, er habe eine Woche im Spital verbracht und sei da-
nach noch einen Monat zu Hause gewesen (vgl. […]). In der Anhörung
sprach er hingegen von einem Spitalaufenthalt von bloss zwei, drei Tagen
beziehungsweise einer Woche (vgl. […]) und dass er sich danach noch
zwei Monate zu Hause aufgehalten habe. Schliesslich sind auch die Aus-
führungen, wonach er nach seiner Flucht aus dem Spital noch zwei Mal
von den Soldaten gesucht worden sei, wobei er einmal ganz knapp aus
ihren Händen habe fliehen können, angesichts der geschilderten Um-
stände nicht nachvollziehbar. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Ant-
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worten des Beschwerdeführers nicht nur in markanten Punkten wider-
sprüchlich, sondern auch oberflächlich, vage und ausweichend ausgefallen
sind. So hat er die Inhaftierung wegen des illegalen Ausreiseversuchs, die
Razzia durch die Militärbehörden beziehungsweise die Vorladungen, den
Spitalaufenthalt, die Flucht aus dem Spital, die anschliessende Suche
durch die Soldaten beziehungsweise Ausreise substanzlos, detailarm und
ohne persönlichen Bezug geschildert. Realkennzeichen finden sich in sei-
nen Aussagen keine. Diese erwecken nicht den Eindruck, dass er das Ge-
schilderte tatsächlich erlebt hat.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wie-
derholungen der bereits bekannten, aber ohnehin unklaren Vorbringen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. In dieser Hinsicht ist insbesondere die Argumentation
auf Beschwerdeebene, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Wi-
derspruch vorliege, wenn der Beschwerdeführer sowohl von Soldaten auf-
gegriffen worden sei, als auch Vorladungen erhalten habe, als Anpas-
sungsversuch des Sachverhalts zu werten. So liess der Beschwerdeführer
die Vorladungen – ein zentrales Vorbringen – in der BzP gänzlich uner-
wähnt und widerspricht sich mit Ausführungen in der Beschwerde – er sei
von den Soldaten aufgegriffen worden und habe dann auch Vorladungen
erhalten – gleich noch einmal, da er noch in der Anhörung vortrug, er sei
erst nach der zweiten Vorladung ins Spital gebracht worden (vgl. […]). Zu
den weiteren Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu sagen: Das Proto-
koll zur BzP erhält keinerlei Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gut gegangen wäre. Sodann ist insbesondere auch die in der Beschwerde
erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei während der Anhörung
durch die Dolmetscherin, welche seine Ausführungen öfters als nicht rele-
vant bezeichnet und den Antworten zusätzlich ihre eigenen Ansichten bei-
gefügt habe, andauernd unterbrochen worden, aktenwidrig, da dem Anhö-
rungsprotokoll keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind.
Ebenso aktenwidrig ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand,
man habe ihm, als er gegen die Dolmetscherin protestiert habe, gesagt,
dass ein Wechsel nicht möglich sei, ausser er ziehe sein Asylgesuch zu-
rück. Man hat den Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass
die Anhörung mit dieser Dolmetscherin angesetzt worden und ein Wechsel
nicht möglich sei (vgl. […]). Die Frage, ob er das Asylgesuch zurückziehen
möchte, hat man dem Beschwerdeführer dann bloss gestellt, weil er sich
plötzlich dahingehend äusserte, dass er die Anhörung abbrechen und nicht
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weiter diskutieren wolle (vgl. […]). Aktenwidrig ist auch die Behauptung,
dass es anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu Missverständnissen und
Falschübersetzungen gekommen sei. So hat der Beschwerdeführer an-
lässlich beider Befragungen bestätigt, den Dolmetscher (BzP) beziehungs-
weise die Dolmetscherin (Anhörung) gut zu verstehen. Abgesehen von ei-
ner Frage während der Anhörung, wo der Beschwerdeführer darauf hinge-
wiesen hat, sie sei ihm zu schnell übersetzt worden, woraufhin ihm die
Frage erneut gestellt wurde, hat er zu keinem Zeitpunkt auf Verständi-
gungsschwierigkeiten hingewiesen (vgl. […]). Auch hat er die Korrektheit
und Wahrheit seiner Aussagen am Schluss der Befragungen nach Rück-
übersetzung unterschriftlich bestätigt und in dieser Hinsicht auch an keiner
Stelle gelten gemacht, es sei falsch übersetzt worden. Deshalb muss er
sich auf seinen Angaben behaften lassen. Es beruht daher nicht auf einem
Fehler seitens der Asylbehörden oder stellt ein Missverständnis dar, wenn
die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind.
4.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion ohnehin nicht für sich allein genommen, sondern
nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten
die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Dies
ist vorliegend zu verneinen. So ist kein asylrelevantes Motiv ersichtlich,
aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bestraft wer-
den würde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Eritrea illegal verlassen und
müsse deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin mit einer unzulässigen
Bestrafung rechnen. Mithin beruft er sich auf einen subjektiven Nachflucht-
grund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Im Urteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert), kam das Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr
Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor
intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen
sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die
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asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen liessen (a.a.O., E. 5).
5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem
angeblichen Behördenkontakt und seiner anschliessenden Ausreise nach
Äthiopien sind – wie in E. 4.3 ausgeführt – unglaubhaft. Der Beschwerde-
führer kann sich mithin nicht darauf berufen von den eritreischen Behörden
als Refraktär angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu
Recht verneint.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der
angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und dass die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint res-
pektive das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche
Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen.
Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf ihn
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den üb-
rigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
8.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen
werden. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
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Seite 12
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.).
8.3.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene
Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen National-
dienst rechnen muss. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht
kürzlich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids einge-
hend analysiert (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.
[als Referenzurteil publiziert]). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind
diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden:
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein – mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind –, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden
(ebd., E. 13.2).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass sie regulär entlassen worden sind und bei einer Rückkehr
nicht wieder eingezogen werden (ebd., E. 13.3. unter Hinweis auf die dor-
tige E. 12.5).
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen
können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein. In diese Kategorie fallen insbe-
sondere Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland
aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit
den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ –
welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines
Reuebriefes voraussetzt – geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass
Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und
Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dür-
fen.
8.3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer massiv widersprüchliche, unplausible und substanzlose Aussagen
zu seinem Lebenslauf respektive seinen persönlichen Verhältnissen, dem
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Seite 13
angeblichen Kontakt mit den Militärbehörden und zu seiner Ausreise ge-
macht hat (vgl. E. 4.3).
Angesichts dieser zahlreichen, teilweise massiven Widersprüche in seinen
Aussagen und der auch in anderer Hinsicht Unglaubhaftigkeit seiner Anga-
ben ist es den Asylbehörden offenkundig nicht möglich, sich in voller Kennt-
nis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es ist davon aus-
zugehen, dass er versucht, seine wahren Lebensumstände sowie insbe-
sondere sein Verhältnis zu den eritreischen Behörden zu verschleiern. Der
Beschwerdeführer muss sich aber seine eigenen Angaben entgegenhalten
lassen. Demzufolge befindet er sich bereits seit über fünfeinhalb Jahren im
Ausland und war er bei seiner Ausreise volljährig. Damit erfüllt er klarer-
weise die Voraussetzungen zur Erlangung des Diaspora-Status (vgl. obige
Erwägung). Aufgrund seiner unwahren Angaben sowie des Umstandes,
dass er die Voraussetzungen zur Erlangung des Diaspora-Status erfüllt, ist
zu seinen Ungunsten folglich davon auszugehen, dass er sein Verhältnis
zu den eritreischen Behörden längst geregelt und den Diaspora-Status in-
zwischen erlangt hat oder diesen zumindest erlangen kann. Er fällt somit
in eine Personengruppe, bei der das Gericht davon ausgeht, dass sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea nicht in den Militärdienst eingezogen wird.
8.3.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe
oder Behandlung droht.
8.3.2.4 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich
erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen wird, stellt sich vorliegend die
Frage nicht, ob ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst Art. 4 Abs. 2
EMRK verletzen würde und ist auch nicht von einer reellen Gefahr einer
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen.
8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Eritrea sowohl im Sinne der landes- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorste-
hend erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls
eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Urteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Gericht gelangte dabei zum Schluss,
dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, noch
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorlägen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn keine besonderen Umstände vorlägen. Die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei demnach im Einzelfall zu prü-
fen.
8.4.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann handelt,
welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen
leidet und der gemäss eigenen Aussagen knapp zehn Jahre die Schule
besucht hat. Auch ist gemäss seinen Aussagen ein familiäres Beziehungs-
netz vorhanden, da die Familie nach wie vor in Eritrea lebt. Schliesslich
war der Vater in der Lage die Reise des Beschwerdeführers zu finanzieren
und unterstützt er die Familie auch sonst finanziell. Weder den Aussagen
des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens
noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen,
welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
8.4.3 Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen
Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass diese
gänzlich unbelegt und die Ausführungen dazu auf Beschwerdeebene voll-
kommen unsubstanziiert geblieben sind.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechts-
begehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und
seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen.
10.2 Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
(i.S.v. Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist gegenstandslos geworden, da es – in An-
betracht der ohne Beistand erstellten Beschwerde – offensichtlich im Hin-
blick auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellt worden
ist, weitere Prozesshandlungen aber nicht nötig waren. Ebenfalls gegen-
standslos geworden ist angesichts des vorliegenden Direktentscheides der
Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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