Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1580/2011/wif
Urteil vom 15. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Kurt Pfau, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 12. Januar 2011 verliess und am 17. Januar 2011 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 20. Januar 2011 eine summarische Befragung
durchführte,
dass die einlässliche Anhörung am 7. Februar 2011 stattfand,
dass der Beschwerdeführer – ein Kurde – zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in der Provinz _______
gelebt zu haben und dort auf familieneigenem Boden landwirtschaftlich
tätig gewesen zu sein,
dass er Sympathisant der Bans ve Demokrasi Partisi (BDP) gewesen sei,
dass es in der Region zu Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der
Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) gekommen sei,
dass er sich im Dorf zusammen mit anderen Bewohnern erfolglos gegen
die Einrichtung eines Gendarmeriepostens gewehrt habe,
dass er am 27. Juli 2010 bei der Teilnahme an einem Festival kurdische
Parolen gerufen habe,
dass ihn die Sicherheitskräfte am erwähnten Anlass fotografiert hätten,
dass er am 29. Juli 2010 verhaftet und auf einem Polizeiposten in
_______ festgehalten worden sei,
dass er für seine Parolen gerügt und nach einem Tag ohne Einleitung
eines Gerichtsverfahrens aus der Haft entlassen worden sei,
dass Angehörige des Sicherheitsdienstes MIT im Dezember 2010 unter
Drohungen versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben,
dass er anonyme Drohanrufe erhalten habe und ihm dabei mitgeteilt
worden sei, er werde beschattet und er solle sich nicht mehr einmischen,
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dass er auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert worden sei und sich aus den
genannten Gründen schliesslich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2011 –
eröffnet am 10. Februar 2011 – abwies und die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 11. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die
Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 abwies und den
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.– Frist ansetzte,
dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die
mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2011 um
Erstreckung der Zahlungsfrist ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesem Gesuch am 21. März 2011
entsprach,
dass der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
gelten (Art. 3 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als
unglaubhaft erachtete,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass ferner auf die ausführliche Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2011 Bezug zu nehmen ist,
dass der Beschwerdeführer den angeblichen Rekrutierungsversuch durch
die MIT bei der Erstbefragung nicht erwähnte, weshalb dieses angebliche
Verfolgungselement als nachgeschoben nicht glaubhaft wirkt,
dass er die angebliche Rekrutierung und die angeblich ergangenen
Drohanrufe entgegen den Beschwerdevorbringen überdies substanzarm
und stereotyp schilderte (A 7/8 Antworten 20 ff. und 29 ff.),
dass er ferner aussagte, politisch nicht aktiv gewesen zu sein (A 7/8
Antwort 23),
dass demnach allfällige Sympathien für die BDP entgegen den wiederum
nicht überzeugenden Beschwerdeargumenten für ihn in der Türkei nicht
mit einer relevanten Gefährdung verbunden waren beziehungsweise sind,
dass er zur angeblichen Festnahme von Ende Juli 2010 kaum
substanziierte Angaben machte,
dass die anschliessende eintägige Haft ohne Einleitung eines
Gerichtsverfahrens in der geltend gemachten Form indes selbst bei
angenommener Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevanter Eingriff qualifiziert
werden könnte,
dass den geltend gemachten Diskriminierungen bei der Arbeitssuche in
Berücksichtigung der Fallumstände ebenfalls keine Verfolgungsrelevanz
zukommt,
dass er seine persönliche Gefährdung im Falle der Rückkehr sehr vage
zu Protokoll gab (A 4/10 S. 7),
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dass nach dem Gesagten eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung
des Beschwerdeführers aus den im Asylgesetz genannten Gründen nicht
ersichtlich ist und die Beschwerdevorbringen mangels stichhaltiger
Gegenargumente keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführende für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde,
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und
er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen
Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt –
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die ihm im Heimatstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg
oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als
zumutbar erweist,
dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers vor Ort aufhalten und
er im elterlichen Betrieb als Landwirt tätig war (A 4/10 S. 2 f.),
dass er in seinem Heimatland mithin nicht in eine existenzgefährdende
Situation geraten wird, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse
ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der
Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung
allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und
der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom
16. März 2011 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss getilgt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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