B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1581/2019
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von William Waeber,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. März 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) vom (…) und der Anhörung vom (…) angab, kolumbiani-
scher und US-amerikanischer Staatsangehöriger zu sein,
dass er vor 32 Jahren seinen Herkunftsort B.______, wo seine Eltern und
Geschwistern nach wie vor in ausgezeichneten wirtschaftlichen Verhältnis-
sen lebten, in die USA ausgewandert sei, wo er die Highschool absolviert
und danach Kunst zu studieren begonnen habe,
dass er dieses Studium nicht abgeschlossen habe und im Jahre 2000 in
den USA eingebürgert worden sei,
dass er als freischaffender Künstler und Maler tätig sei und unter anderem
vom Verkauf seiner Bilder seinen Lebensunterhalt bestritten habe,
dass in den USA neben älteren Cousinen auch seine 16-jährige Tochter
und seine ehemalige Ehefrau lebten,
dass er im Jahre 2009 an seinem in Florida gelegenen Wohnort namens
C._______ Schwierigkeiten mit den Nachbarn gehabt habe und zwei
Freunde der Nachbarn, welche in der Nähe gewohnt hätten und beim Fe-
deral Bureau of Investigation (FBI) tätig gewesen seien, ihn „ausspioniert
hätten“ („Scam-Attacken“ auf seinen Computer)
dass er sich deswegen nach seiner Scheidung zwischen 2011 und 2013 in
Kolumbien aufgehalten habe und auch nach seiner Rückkehr in die USA
von Angehörigen des FBI behelligt worden sei,
dass diese unter anderem für den Verlust mehrerer Arbeitsstellen verant-
wortlich gewesen seien und mit Plastikkugeln auf sein – für das Dienstleis-
tungsunternehmen Uber verwendetes – Auto geschossen hätten, wobei er
sich beim FBI erfolglos dagegen beschwert habe,
dass er am 25. Juli 2017 nach B._______ zu seinen Familienangehörigen
gereist sei, wo sich Freunde, nachdem das FBI ihn als Hacker beziehungs-
weise Attentäter verleumdet habe, von ihm abgewandt hätten,
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dass im Weiteren sein in der Organisation von D._______ tätige Schwager,
der selbst vom FBI unter Druck gesetzt worden sei, ihn dazu habe anstiften
wollen, auf seinem Bankkonto in Florida hohe Geldummen zu waschen,
dass er sich aus diesen Gründen und aufgrund der hohen Kriminalität in
Kolumbien zur Ausreise entschlossen habe,
dass im Flugzeug auf der Reise nach E._______ – wohl auf Geheiss des
FBI – ein Mann neben ihm onaniert habe, um ihn zu provozieren und einen
Streit mit anschliessender Verhaftung herbeizuführen,
dass er in E._______ am (…) nach F._______ geflogen sei und nach eini-
gen Tagen die US-amerikanische Botschaft in G.______ aufgesucht habe,
um auf seine Schwierigkeiten aufmerksam zu machen,
dass er schliesslich am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
wobei er eine Rückkehr in die USA nicht ausschliesse, um in Washington
D.C. mit Politikern über die Angelegenheit zu sprechen,
dass seine Mobiltelefone nach wie vor verwanzt seien und er weiterhin von
Angehörigen des FBI überwacht werde,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2019 (Eröffnung am 20. März
2019) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, zuhanden der Schweizeri-
schen Post am 27. März 2019 aufgegebener, dem Bundesverwaltungsge-
richt in der Folge übermittelter Eingabe in englischer Sprache (Eingang
3. April 2019) sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des SEM
vom 15. März 2019 erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. April 2019 den
Eingang der Beschwerde vom 27. März 2019 bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bis-
herige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist,
indessen auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerde-
verbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden kann, da die Rechtsmitteleingabe verständlich
ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache erfolgt
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass in Anwendung von aArt. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM im angefochtenen Entscheid zu Recht Zweifel an den Vor-
bringen des Beschwerdeführers äusserte,
dass es insbesondere das erstmals im Rahmen der Anhörung geltend ge-
machte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Ehemann seiner in
Kolumbien lebenden Schwester ihn zur Geldwäsche habe überreden wol-
len, zutreffend als nachgeschoben erachtete,
dass die Vorinstanz zu Recht unabhängig von der Frage der Glaubhaf-
tigkeit die Vorbringen des Beschwerdeführers, von Angehörigen des FBI
behelligt worden zu sein, insbesondere aufgrund bestehender behördlicher
Schutzfähigkeit als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen des SEM verwiesen werden kann, welche durch die Wiederholung
der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemach-
ten Vorbringen und die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht
entkräftet werden,
dass die Vorinstanz somit mit hinreichender und zutreffender Begründung
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt
erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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