B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-158/2016
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…)
2013 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien und Frank-
reich in die Schweiz, wo er am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte. Am 23. Oktober 2014
wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. Dezember
2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus C._______ in der Zoba D._______ und habe von Geburt
an bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Sein Vater sei im Jahr (…) verstor-
ben. (…) Jahre später sei auch die Mutter verstorben. Nach dem Tod der
Mutter habe er die (…). Klasse abgebrochen. Die Todesfälle hätten Stress
und (…) in ihm ausgelöst, so dass er eine Form von (…) entwickelt habe
und immer wieder ohnmächtig geworden sei. Er habe dann im Jahr (…)
seine Nachbarin geheiratet, die ihn in seiner schlechten Situation gepflegt
habe. Er sei vom Militärdienst praktisch befreit worden, weil die Verwaltung
von seiner Situation gewusst habe. Er habe als (…) in einer (…) gearbeitet,
die er vom Vater übernommen habe. Als er am Abend vom (…) 2013 nach
der Arbeit nach Hause gekommen sei, hätten zwei junge Männer, sein
Cousin E._______ und dessen Freund F._______, auf ihn gewartet. Sie
hätten zusammen das Abendessen eingenommen. Nach dem Kaffee habe
er sie nach dem Grund für ihren Besuch gefragt. Sie hätten erzählt, dass
sie in G._______ an einer Hochzeit teilnehmen würden. Nachdem sie bei
ihm übernachtet hätten, seien sie fortgegangen und er habe sich zu seiner
Arbeitsstelle begeben. Am (…) 2013 gegen 14.00 bis 15.00 Uhr seien (…)
Polizisten zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten ihn mitgenommen
und auf die Polizeistation gebracht. Dort sei er verhört worden. Ihm sei vor-
geworfen worden, den zwei Personen, die bei ihm übernachtet hätten, ge-
holfen zu haben, über die Grenze zu fliehen. Er habe zugegeben, dass sie
bei ihm übernachtet hätten, doch habe er nichts von ihren Plänen gewusst.
Die Behörden hätten ein Geständnis von ihm erzwingen wollen, weshalb
er über drei Tage lang immer wieder mit einem Stock geschlagen worden
sei. Am (…) 2013 sei er am schlimmsten geschlagen worden, so dass er
in Ohnmacht gefallen sei. Er sei ins Spital transferiert worden und habe
erst dort wieder das Bewusstsein erlangt. Dann habe er sich entschlossen,
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bei Dunkelheit durch das Fenster zu fliehen. Er sei die ganze Nacht gelau-
fen, bis er via H._______ nach Äthiopien gelangt sei.
Im Zeitpunkt der Ausreise sei seine Frau schwanger gewesen und habe
am (…) die (…) I._______ geboren. Seine Identitätskarte sei im Gefängnis
zurückgeblieben. Einen Pass habe er nie besessen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schul-
zeugnis ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Dezember
2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück-
weisung der Sache zur korrekten Abklärung des Sachverhalts sowie sube-
ventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) so-
wie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D.
Am 14. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Eingaben vom 19. Januar 2016 wurden ein Kurzbericht der Hilfswerks-
vertretung vom 8. Dezember 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom
18. Januar 2016 nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung gut und erhob keinen Kostenvorschuss.
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Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Person zu benen-
nen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet werden solle.
G.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 zeigte die im Rubrum aufgeführte
Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 wurde die mandatierte
Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung
eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. März 2016 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen
Arztbericht vom (…). Januar 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Nachdem der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist und die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), ist auf das Rechtsbegehren betreffend der Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus: Der darge-
legte Sachverhalt sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer keine An-
gaben zur Hochzeit habe machen können. Wer jedoch von einer Person
erzählt bekomme, dass sie im Nachbardorf an einer Hochzeit teilnehme,
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wolle bestimmt genau wissen, wer heirate und wie die Feierlichkeiten ab-
laufen würden. Zudem seien die Angaben widersprüchlich gewesen. In der
BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, ihm sei vorgeworfen worden,
den beiden Personen geholfen zu haben, über die Grenze zu fliehen, was
impliziere, dass diese Eritrea verlassen hätten. In der Anhörung habe er
demgegenüber angegeben, dass diese aufgegriffen worden seien. Ausser-
dem könne nicht geglaubt werden, dass dem Beschwerdeführer der Vor-
wurf der Fluchthilfe hätte gemacht werden können, nur weil die beiden Per-
sonen bei ihm übernachtet hätten. C._______ liege rund (…) Kilometer von
der äthiopischen Grenze entfernt. Es hätte einfach bewiesen werden kön-
nen, dass der Beschwerdeführer am Tag, an dem die beiden Personen ge-
flüchtet seien, zu Hause gewesen sei beziehungsweise gearbeitet habe.
Somit hätte er ein Alibi gehabt. Auch die beiden Festgenommenen – wenn
sie festgenommen worden wären – hätten den Beschwerdeführer entlas-
ten können. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkretisieren können,
welche Anhaltspunkte genau die Polizei gegen ihn in der Hand gehabt
habe, was ihm indessen bestimmt gesagt worden wäre, würde der Sach-
vortrag zutreffen. Wären der Cousin und sein Freund wirklich bei dem Ver-
such der Landesflucht erwischt worden, so könne vom Beschwerdeführer
erwartet werden, dass er wisse oder zumindest hätte in Erfahrung bringen
wollen, was mit ihnen danach passiert sei, indem er sich beispielsweise bei
seiner Frau oder sonstigen Verwandten und Nachbarn mindestens nach
ihnen erkundigt hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben,
nichts dergleichen unternommen zu haben. Das Nichtwissen und die Inte-
resselosigkeit entsprächen nicht einer Person, welche in eine derartige Si-
tuation verwickelt worden sei. Weiter sei die Flucht aus dem Spital unglaub-
haft. Wäre der Beschwerdeführer zuvor in Haft gewesen, könne davon aus-
gegangen werden, dass er bestimmt auch im Spital bewacht worden wäre
und es ihm nicht so einfach möglich gewesen wäre, sich von dort wegzu-
begeben. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer die Flucht aus
dem Spital auch substanzlos geschildert. Ausser der Auskunft, dass er
durch das Fenster geklettert sei und es draussen Stacheldraht gehabt
habe, habe er keine weiteren Details angeführt, obwohl er angewiesen
worden sei, die Flucht detailliert zur schildern.
Ferner sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche ille-
gale Ausreise glaubhaft zu schildern, da er auch diese substanzlos darge-
legt habe. Trotz fünfmaligen Nachfragens und Aufforderung zur Präzisie-
rung habe der Beschwerdeführer den angeblich nächtlichen Marsch von
C._______ bis zur Grenze völlig substanzlos geschildert. Berücksichtige
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man den Umstand, dass es von C._______ bis zur Grenze rund (…) Kilo-
meter seien und der Beschwerdeführer nachts unterwegs gewesen sein
wolle, hätte zwingend eine detailreiche Schilderung mit den dabei erlebten
Eindrücken erwartet werden dürfen. Die spärlichen Angaben könnten auf
diese Weise von jeder unbeteiligten Person gemacht worden sein. In den
Angaben würden sich weder Realitätskennzeichen finden lassen, noch
würden die Aussagen Detailreichtum aufweisen. Es würden individuali-
sierte Aussagen fehlen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein per-
sönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden.
Im vorliegenden erachte das SEM jedoch den Vollzug der Wegweisung in
Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, das SEM stelle sich auf den Standpunkt, er habe sich ein
Konstrukt zurecht gelegt, weil er keine Angaben zur Hochzeit habe machen
können. Diese Begründung sei weder objektiv noch substanziiert. Es sei
nicht realitätsfremd, dass sich Männer nicht für die Details einer Hochzeit
interessieren würden. Dies sei bei einigen Schweizer Männern auch nicht
anders. Es handle sich dabei um keinen wesentlichen Punkt für die Glaub-
haftigkeitsprüfung. Weiter könne auch die Argumentation des SEM, wo-
nach der Vorwurf der Fluchthilfe nicht geglaubt werde, nicht nachvollzogen
werden. Das SEM argumentiere bei der Glaubhaftigkeitsprüfung alleine
gestützt auf unsachliche Argumente. Es unterstelle ihm Sachen, ohne
diese richtig zu begründen. Er sei nur eine Stunde angehört worden. Auch
die Hilfswerksvertretung habe im Unterschriftenblatt bemerkt, dass nicht
alles vollständig erfragt worden sei. Auch habe das SEM ihn während der
Anhörung nicht darauf hingewiesen, dass er zu wenig Informationen gege-
ben habe und dies für seinen Asylentscheid negative Wirkungen habe.
Hätte der Befrager ihm konkretere Fragen gestellt und ihm erklärt, dass
seine Angaben wider Erwarten nicht reichen würden, hätte er noch mehr
Details nennen können. Die vom SEM geltend gemachten Vorbehalte
seien nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu verwerfen, zumal es sich
um keine Widersprüche handle. Er habe in beiden Anhörungen detailliert
und ohne Widersprüche gesprochen. Er habe seine Mitwirkungspflicht er-
füllt. Weiter sei seine eritreische Identität und Flucht aus Eritrea unbestrit-
ten. Das SEM mache aber geltend, er habe Eritrea auf legalem Weg ver-
lassen. Fachberichte als auch die aktuelle Rechtsprechung würden aufzei-
gen, dass eine legale Ausreise aus Eritrea kaum möglich sei. Das SEM
habe indes keinerlei Anhaltspunkte genannt, weshalb gerade er zu einer
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sehr seltenen Ausnahme gehören solle, die Eritrea legal verlassen habe.
Hätte er Eritrea legal verlassen können, hätte er seine damals schwangere
Frau auf der Stelle mitgenommen. Da er in Eritrea konkret verfolgt und be-
reits gefoltert worden sei, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als aus
Eritrea zu flüchten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Eine
Änderung des Standpunktes rechtfertige sich daher nicht. Im Übrigen sei
auf die Erwägungen zu verweisen.
4.4 Seine Replik begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen da-
mit, dass es auffalle, dass die Vorinstanz den Beschwerdevorbringen
nichts entgegnet habe. Hätte sie inhaltlich stichhaltige Argumente gegen
diese Vorbringen, hätte sie diese in ihrer Vernehmlassung vorgebracht. Er
habe seine Folterspuren von seinem Hausarzt untersuchen lassen. Dem
Arztbericht sei zu entnehmen, dass bei der linken Schulter eine 2,5 x 1,5
Zentimeter grosse oberflächliche Hyperpigmentation und eine Vernarbung
vorlägen. Der Bericht bestätige somit auch die Aussagen in der Bundesan-
hörung hinsichtlich der erlebten Folter während des Gefängnisaufenthalts
und sei auch als positives Element im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung
zu berücksichtigen. Er sei auch bereit, sich einer gerichtlich angeordneten,
ärztlichen Untersuchung durch einen unabhängigen Folterspezialisten zur
Verfügung zu stellen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerks-
vertretung habe seine Aussagen als glaubhaft, detailliert und plausibel ein-
geschätzt. Das SEM habe bis zum heutigen Datum keine substanziierte
Begründung geliefert, weshalb die geschilderte Verhaftung als auch die il-
legale Flucht nicht glaubhaft seien. Im Gegenteil würden mehrere positive
Glaubhaftigkeitsmerkmale vorliegen.
5.
5.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der unvollständigen Sachverhaltsab-
klärung und der Verletzung der Begründungspflicht einzugehen, da diese
geeignet sein können, gegebenenfalls eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken.
5.2 Hinsichtlich der Kritik der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsabklärung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nur eine Stunde
angehört worden. Hätte der Befrager konkretere Fragen gestellt, wäre er
in der Lage gewesen, noch mehr Details zu nennen. Zudem habe auch die
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Hilfswerksvertretung festgestellt, dass nicht alles vollständig erfragt wor-
den sei.
Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen. Sie muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen,
wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr
eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten
am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, dauerte die Anhörung ins-
gesamt zwei Stunden und zehn Minuten (inklusive Pause und Rücküber-
setzung), was jedoch vergleichsweise trotzdem als relativ kurz zu bezeich-
nen ist. Dennoch ist vorliegend keine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes durch die Vorinstanz zu erkennen. Dem Anhörungsprotokoll ist zu
entnehmen, dass die befragende Person den Beschwerdeführer mehrfach
aufforderte, seine Antworten detailliert zu formulieren (vgl. act. A17/11 F64
ff., F74 f., F77). Trotzdem hielt der Beschwerdeführer seine Antworten häu-
fig kurz und antwortete bloss stichwortartig. Die Hilfswerksvertretung hielt
fest, dass bei der Anhörung die Konsequenzen bei einer Rückkehr des Ge-
suchstellers respektive die Absichten der Polizei nicht genügend erfragt
worden seien (vgl. act. A17/11 und Zusatzblatt zum Kurzbericht). Dem ist
jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie vorstehend
aufgezeigt – genügend Gelegenheiten gehabt hätte, die genauen Um-
stände der geltend gemachten Haft darzulegen. Insbesondere hat der Be-
schwerdeführer die Frage nach allfälligen Konsequenzen erneut nicht ein-
gehend beantwortet und die Frage, ob er alles Wesentliche habe aussagen
können, bejaht (a.a.O. F84 und F86). Zudem bestätigte der Beschwerde-
führer am Schluss der Anhörung, dass keine weiteren Gründe vorlägen,
die gegen eine Rückkehr sprächen (a.a.O. F87). Die Rüge der unvollstän-
digen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung erweist sich somit als unbe-
gründet.
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich das SEM bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung alleine auf unsachliche Argumente gestützt habe
und dadurch die Begründungspflicht verletzt habe.
Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt
sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
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Seite 10
soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47
E. 3.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die angefochtene
Verfügung ausführlich begründet, so dass es ihm möglich gewesen ist, die
Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge der unsachlichen Argu-
mente bezieht sich jedoch auf die Glaubhaftigkeitsprüfung und wird daher
in den nachstehenden Erwägungen abgehandelt.
5.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt respektive die
Begründungspflicht verletzt, nicht durchzudringen. Das SEM hat den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Ebenfalls
kann keine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden. Der Antrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
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Seite 11
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenz-
urteil publiziert] m.w.H.).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der vorliegenden Glaubhaftigkeitsprü-
fung auf mehrere Hypothesen. Sie stellt sich hinsichtlich des geltend ge-
machten Tatvorwurfs und der anschliessend Haft auf den Standpunkt, dass
der Beschwerdeführer ein Alibi gehabt hätte und auch die Festgenomme-
nen ihn hätten entlasten können. Dazu lässt sich sagen, dass im Kontext
von Eritrea nicht ernsthaft behauptet werden kann, der Beschwerdeführer
hätte sich auf rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze und Verteidigungs-
rechte berufen können (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 4.8 [als Referenzurteil publiziert]). Aus der Tatsache allein, dass er
dies nicht gemacht hat, kann daher noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit
des Vorgebrachten geschlossen werden. Weiter wird die Flucht aus dem
Spital als unglaubhaft erachtet, weil das SEM davon ausgeht, dass ein
Häftling wohl auch im Spital bewacht worden wäre. Die Vorinstanz greift
hier im Wesentlichen auf das Kriterium der Plausibilität zurück. Dabei ist
jedoch zu bemerken, dass dieses Kriterium für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit von Asylvorbringen seit längerer Zeit von der entsprechenden
Lehre stark kritisiert wird, da die Plausibilität als ein kulturell- und persön-
lichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden muss. Es existiert das Ri-
siko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem
subjektiven Gefühl der Entscheidungsträger basiert und somit von Annah-
men, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegan-
gen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Die Beur-
teilung der Plausibilität kann nicht darauf beruhen, ob ein Vorbringen für
eine mitteleuropäisch-geprägte Person vorstellbar ist oder ob etwas aus-
ser- oder ungewöhnlich ist. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein
allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht ne-
gativ angelastet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2124/2014
und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3 m.w.H.).
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Seite 12
6.2.2 Auch wenn der geltend gemachte Vorwurf der Fluchthilfe aufgrund
der eher grossen Distanz zwischen dem Wohnort und der äthiopischen
Grenze sowie die fehlende Überwachung im Spital aus hiesiger Sicht un-
gewöhnlich erscheinen mag, kann deshalb noch nicht gestützt darauf auf
die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen geschlossen werden. Insbe-
sondere vor dem Hintergrund, dass das Vorgehen der eritreischen Behör-
den in vielerlei Hinsicht nicht mit demjenigen der westeuropäischer Behör-
den kongruent sein dürfte (vgl. D-7898/2015 E. 4.6 ff.), kann in casu auch
die Taktik der Polizei in C._______ nicht ohne weiteres beurteilt werden.
Zu den von der Vorinstanz geltend gemachten widersprüchlichen Aussa-
gen bezüglich des Tatvorwurfs lässt sich festhalten, dass der Beschwerde-
führer dieses Missverständnis bereits anlässlich der Anhörung ausräumen
konnte (vgl. act. A17/11 F34). Zudem bleibt festzuhalten, dass gemäss
ständiger Rechtsprechung Widersprüche zwischen der summarischen
Erstbefragung und der einlässlichen Anhörung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ohnehin nur dann herangezogen werden dürfen, wenn sie
diametral voneinander abweichend sind (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3
E. 3), was vorliegend nicht gegeben ist.
6.2.3 Die Erzählungen des Beschwerdeführers weisen durchaus Hinweise
auf, die für die Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen sprechen. Beispiels-
weise schildert er den Ablauf des Besuchs in der BzP und der Anhörung
mehrheitlich übereinstimmend, und dies obwohl zwischen der BzP und der
Anhörung immerhin ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt. So be-
schreibt der Beschwerdeführer, dass der Besuch seines Verwandten und
des Freundes unerwartet gekommen sei und dass erst nach dem Abend-
essen beim gemeinsamen Kaffee über den Grund des Besuchs gespro-
chen worden sei (vgl. act. A7/13 7.01 und A17/11 F15 und F27, F31). Ent-
gegen den Ausführungen des SEM ist es zudem auch unbeachtlich, dass
der Beschwerdeführer über die angebliche Hochzeitsfeier in G._______
nicht näher hat berichten können, zumal diese Feier ohnehin bloss einen
Nebenschauplatz betroffen hat und der Beschwerdeführer erklärt hat, dass
diese Feier während des Gesprächs nicht im Vordergrund gestanden sei
(vgl. act. A17/11 F29 f.). Weiter nennt der Beschwerdeführer in der BzP und
der Anhörung dieselben Daten und korrigiert beispielsweise die befra-
gende Person, als diese von nur (…) Tagen Haft spricht (vgl. act. A7/13
7.01 und A17/11 F6, F45). Als weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal ist die
Wiedergabe der ironischen Bemerkung des leitenden Polizisten zu werten,
welche der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht zu verstehen
D-158/2016
Seite 13
schien (vgl. act. A7/13 7.01). Gleichbleibend schilderte der Beschwerde-
führer ausserdem die Schläge mit einem Stock sowie, dass er in einen
Raum geführt worden sei, wo bereits drei andere Gefangene gewesen
seien (vgl. act. A7/13 7.01 und A17/11 F6). Hinsichtlich der geltend ge-
machten Flucht aus dem Spital und der illegalen Ausreise, welche als un-
glaubhaft erachtet werden, ist auf die nachfolgende Erwägung zu verwei-
sen. Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht
einleuchtend erklären konnte, weshalb er es nicht wenigstens einmal ver-
sucht hat, sich nach dem Schicksal seines Verwandten zu erkundigen. Die
Erklärung, er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Cousine und er habe
nicht gewusst, wie er sich erkundigen könne, überzeugt nicht (vgl. act.
A17/11 F41 und F43 f.). Diese Gleichgültigkeit in Bezug auf den Verbleib
seines Verwandten lässt sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerde-
führers in Übereinstimmung bringen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer gegenüber seinem Cousin keinerlei Gefühlsregun-
gen zum Ausdruck bringen konnte, obwohl er eigenen Angaben zufolge
erst aufgrund dessen Fluchtversuchs in den Fokus der Polizeiermittlungen
geraten sein will und nur wegen ihm Haft und Folter habe erleben müssen.
In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen im konkreten Fall mehr Hin-
weise gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, und es ist davon
auszugehen, dass dieser Vorfall nicht in dieser Art und Weise, wie er ge-
schildert worden ist, stattgefunden hat.
6.2.4 Letztlich können die genauen Umstände offen gelassen werden, weil
es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, die gel-
tend gemachte Verhaftung und Folter insbesondere aufgrund der unsub-
stanzierten und kurzen Erzählweise glaubhaft zu machen. An dieser Ein-
schätzung vermag auch der eingereichte Arztbericht nichts zu verändern.
Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Flucht aus dem Spital als
auch die illegale Ausreise unsubstanziiert geschildert wurde. Der Be-
schwerdeführer gab lediglich zu Protokoll, dass er durch das Fenster des
durch Stacheldraht eingezäunten Krankenhauses geflüchtet sei und es bis
ins Dorf H._______ flach gewesen sei. Danach habe er den Fluss über-
quert (vgl. act. A17/11 F62 ff., F73). Zwar führte der Beschwerdeführer an,
dass er aus Angst schnell gelaufen sei, dennoch hätte er in der Lage sein
sollen, den Weg von H._______ bis zum Fluss ausführlicher darzulegen
als „Es war eine lange Strecke.“ (a.a.O. F75 ff.). Trotz mehrfacher Auffor-
derung zur Konkretisierung blieben die Schilderungen oberflächlich und
detailarm (a.a.O. F64, F74, F77). Daher geht auch das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er nicht auf die negativen Folgen seiner Erzähl-
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weise hingewiesen worden sei, fehl. Demnach kann der Kausalzusammen-
hang zwischen dem Vorfall und der anschliessenden Ausreise nicht als
glaubhaft gemacht erachtet werden.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea
bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-7898/2015 zum Schluss gelangte, dass die bisherige Eritrea-Praxis, wo-
nach bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr per se von einer
Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei,
nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Eine illegale Ausreise allein
führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).
6.3.2 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer weder
eine Vorverfolgung noch eine illegale Ausreise glaubhaft darlegen. Des
Weiteren sind den Akten nicht genügend Hinweise auf zusätzliche Anknüp-
fungspunkte zu entnehmen, welche das Profil des Beschwerdeführers vor-
liegend schärfen würden. Selbst im Falle einer illegalen Ausreise, welche
sich jedoch nicht wie in casu vorgebracht zugetragen haben kann, erweist
sich daher die Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung als
unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vor-
liegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt
hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-158/2016
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Die Vorinstanz hat mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der individuellen Situation des
Beschwerdeführers Rechnung getragen. Die vorläufige Aufnahme wird
durch das vorliegende Verfahren nicht berührt.
8.4 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmög-
lichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald
eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfäl-
lige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht weggewiesenen Asylsu-
chenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen.
In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in
diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 21. Januar
2016 gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Zu-
dem ist der Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar auszurichten.
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10.2 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
weil der Aufwand für den Schriftenwechsel vorliegend zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar daher von Amtes
wegen auf Fr. 375.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Jana Maletic, Rechtsanwältin, wird zu Lasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr 375.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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