B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1582/2013/wif
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren … , Russland,
… ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Russland aus
Tschetschenien, welcher keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt
hat – am 5. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend mach-
te, er habe 1995/96 sowie von 1999 bis zu seiner Ausreise die tsche-
tschenischen Rebellen unterstützt und nun seine Heimat aus Furcht um
sein Leben verlassen, zumal er von 1999 bis zu seiner Ausreise immer
wieder Nachstellungen von Seiten des russischen und des tschetscheni-
schen Militärs erlitten habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2012 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Russland anordnete,
dass das Bundesamt in seinem damaligen Entscheid im Wesentlichen
festhielt, für die Nichtvorlage heimatlicher Reise- oder Identitätspapiere
lägen keine entschuldbaren Gründe vor und aufgrund der widersprüchli-
chen und realitätsfremden Schilderungen des Beschwerdeführers sei von
einem insgesamt konstruierten Sachverhaltsvortrag auszugehen, womit
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 über die
Staatsanwaltschaft des Kantons X._______ zugestellt wurde und unan-
gefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 durch einen Anwalt und am
21. August 2012 nochmals persönlich um Akteneinsicht ersuchte,
dass er am 29. Januar 2013 – handelnd durch eine Rechtsvertreterin –
mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM gelangte, wobei er in seiner
Eingabe zur Hauptsache um wiedererwägungsweise Aufhebung der Ver-
fügung vom 4. Mai 2012 und in der Folge die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte,
dass er in seiner Eingabe namentlich das Vorliegen neuer Beweismittel
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zu der von ihm vormals vorgebrachten Gefährdungslage geltend machte,
wobei er drei Fotos sowie die Kopie einer angeblichen Vorladung des
russischen Innenministeriums … zu den Akten reichte,
dass er zudem unter Verweis auf die Akten sowie unter Vorlage eines
ärztlichen Schreibens vom 14. Januar 2013 das Vorliegen einer psychi-
schen Erkrankungslage geltend machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2013 – eröffnet am folgen-
den Tag – das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies,
wobei das Bundesamt seine Verfügung vom 4. Mai 2012 als rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte, dem Beschwerdeführer Kosten auferlegte und
festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid den vorgelegten Beweismitteln
aus der Heimat jegliche Beweiskraft absprach und den Wegweisungsvoll-
zug auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten psychischen Er-
krankungslage als zumutbar erklärte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 26. März 2013
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventuali-
ter die Rückweisung des Verfahrens an das BFM beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, er habe in seiner
Heimat ab dem Alter von vierzehn Jahren als Zeuge und auch als Teilneh-
mer zwei Kriege miterleben müssen, wobei der Krieg in seiner Heimat in
Tat und Wahrheit bis heute anhalte,
dass er die andauernden Kriegsverhältnisse, Ungerechtigkeiten und
Zwänge unter der Diktatur Kadyrow nicht mehr ertragen habe, weshalb er
seine Eltern, Verwandten und Freunde verlassen habe und aus Tsche-
tschenien ausgereist sei,
dass er nicht mehr in die Heimat zurückkehren könne, da er keine Kraft
und keine Gesundheit mehr habe, weshalb er um Zuerkennung eines
Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ersuche, nachdem seine Be-
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schreibungen anlässlich der Anhörung (vom 2. Februar 2012) offenbar
nicht genügt hätten, um als politischer Flüchtling anerkannt zu werden,
dass mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 – zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Begehren – der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt so-
wie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurde (vgl. dazu Art. 112 AsylG
sowie Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 12. April 2013 fristgerecht ein-
gezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
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einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Frage des Weg-
weisungsvollzugs beschränkt hat,
dass demnach einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte,
es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug auf die
Frage des Vollzugs der Wegweisung rechtfertigen würden,
dass sich das BFM im Rahmen des angefochtenen Entscheides mit den
am 23. Januar 2013 vorgelegten, angeblich neuen Beweismitteln aus der
Heimat einlässlich auseinandergesetzt hat, wobei es den drei Fotos, auf
welcher der Beschwerdeführer im Kampfanzug abgebildet ist, sowie der
angeblichen Vorladung … jegliche Beweiskraft absprach,
dass es weiter ausführte, die eingereichten Beweismittel seien daher
nicht geeignet, die bisherigen Schlüsse des Bundesamtes, wonach die
ursprünglichen Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der
geltend gemachten Verfolgungssituation offensichtlich unglaubhaft seien,
zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM
– welche als insgesamt zutreffend erscheinen – nichts entgegensetzt,
dass damit keine Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als
nicht zulässig erscheinen lassen könnten,
dass sich das BFM sodann im angefochtenen Entscheid mit der im Wie-
dererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Erkrankungslage
des Beschwerdeführers respektive der Frage der grundsätzlichen Behan-
delbarkeit auch in der Heimat einlässlich auseinandergesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer nichts einbringt, was die insgesamt überzeu-
genden Schlüsse des Bundesamtes entkräften würde, sondern er sich in
seiner Eingabe darauf beschränkt, auf seine angeblichen Kriegserlebnis-
se und einen allgemeinen persönlichen Erschöpfungszustand zu berufen,
dass damit jedoch kein Grund ersichtlich gemacht wird, welcher in rechts-
erheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würde, zu-
mal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und seinen Beschwerde-
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vorbringen in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt
und von einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit vor Ort auszugehen
ist,
dass alleine die geltend gemachten schwierigen Verhältnisse in Tsche-
tschenien nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen,
dass nach dem Gesagten im Resultat vom Beschwerdeführer nichts er-
sichtlich gemacht wird, was in rechtserheblicher Weise gegen den rechts-
kräftig angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen würde, womit die be-
antragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass schliesslich auch kein Grund ersichtlich ist, welcher die eventualiter
beantragte Rückweisung der Sache ans BFM rechtfertigen könnte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend einen Wiedererwä-
gungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind,
dass dieser Betrag mit dem am 12. April 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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