B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1582/2015
brl
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
D-1582/2015
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Sachverhalt:
A.
Die heute volljährige Beschwerdeführerin suchte am 23. September 2012
zusammen mit ihrer Schwester B._______ (D-1579/2015 / N […]) auf der
Schweizer Botschaft in Khartum (Sudan) um Asyl nach. Zwecks Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens wurde ihr und ihrer Schwester am 6. Mai 2014
die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 16. Juli 2014 reisten sie zusam-
men in die Schweiz ein. In der Schweiz leben auch ihre gemeinsamen Brü-
der C._______(N […]) und D._______ (N […]).
Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
vom 14. August 2014 (nachfolgend: Erstbefragung) und der Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das vormalige Bundesamt für
Migration (BFM) vom 24. Oktober 2014 (nachfolgend: Zweitbefragung)
brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige sowie
ethnische Bilen aus E._______, wo sie geboren worden sei und bis zu ihrer
Ausreise aus Eritrea gelebt habe. Weil man ihren Vater verdächtigt habe,
er habe ihr bei der Ausreise aus Eritrea helfen wollen, sei ihr Vater im (…)
festgenommen worden. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei ein behörd-
liches Schreiben gewesen, mit welchem sie zur Arbeit in einem Steinbruch
beordert worden sei, sowie ihre Furcht vor einem Einzug in den Militär-
dienst. In der Folge sei sie im August 2012 aus Eritrea ausgereist und habe
zunächst während zweier Jahre in F._______ bei einem Bekannten ihres
Bruders gewohnt. Gesundheitlich gehe es ihr gut.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vorinstanzliche
Akten A4/11 und A16/17) bei den Akten verwiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am 9. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe ihre geltend gemachte Beorderung in einen Steinbruch und ihre
geltend gemacht Angst vor dem Einzug in den Militärdienst nicht nachvoll-
ziehbar geschildert. Ihre Aussage, dass man in Eritrea nach der 8. Klasse
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in den Militärdienst eingezogen werde, entspreche nicht der ortsspezifi-
schen Handhabung. Ihre Asylvorbringen seien weder asylrelevant noch
glaubhaft.
Weil die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere vorgelegt habe und
aufgrund von Zweifeln an ihren Identitätsangaben seien ihr Fragen zu den
geografischen Gegebenheiten ihrer angeblichen Herkunftsregion sowie zu
ihrem Alltagswissen gestellt worden. Ihre dazu gemachten Aussagen hät-
ten grosse Wissenslücken zu Tage gebracht. So sei die Beschwerdeführe-
rin nicht im Stande gewesen, ihren angeblichen Herkunftsort und dessen
Umgebung auch nur ansatzweise zu beschreiben. Sie habe nicht sagen
können, ob E._______ eine Stadt oder ein Dorf sei, wie viele Menschen
dort in etwa lebten, habe sowohl den Namen ihres Quartiers als auch den
Namen ihrer Schule pauschal mit E._______ bezeichnet, habe weder
Nachbardörfer von E._______ gekannt noch dessen Verwaltungseinheit
benennen können. Sie habe zudem keine Regionen Eritreas gekannt, aber
die eritreische Flagge zutreffend beschrieben. Auch ihre Aussagen zum All-
tagswissen seien nicht überzeugend ausgefallen. So habe sie weder den
Ort ihrer Schule benennen noch ihren Schulweg beschreiben können,
habe nicht erklären können, weshalb ihre um drei Jahre ältere Schwester
B._______ lediglich ein Jahr über ihr zur Schule gegangen sei, habe an
der Zweitbefragung, entgegen ihren anderslautenden Aussagen an der
Erstbefragung, ausgesagt, dass ihre Familie Kühe, Schafe und Ziegen ge-
halten habe, habe auf Vorhalt dieser Widersprüche keine klärenden Aus-
sagen gemacht, habe gar den Unterschied zwischen Schafen und Ziegen
nicht gekannt und auch nicht erklären können, wer sich nach der Fest-
nahme ihres Vaters um die Tiere der Familie gekümmert habe. Auch habe
sie nicht angeben können, wo ihre Familie die Lebensmitteleinkäufe getä-
tigt habe, habe, obwohl ihre Brüder Erfahrung mit dem Nationaldienst ge-
macht hätten, und trotz der grossen Bedeutung des Nationaldienstes in
Eritrea und ihrer geltend gemachten Angst, in diesen eingezogen zu wer-
den, lediglich spärliche Angaben zum Nationaldienst machen können. Wei-
tere Zweifel an der angegebenen Herkunft der Beschwerdeführerin hätten
sich aus den ihr fehlenden Sprachkenntnissen ergeben. So habe die Be-
schwerdeführerin, obwohl sie gemäss eigenen Angaben zur Volksgruppe
der Bilen gehöre, kein Bilen und nur Arabisch gesprochen. Auch habe sie
nicht plausibel darlegen können, weshalb ihre beiden Brüder, mit denen sie
in E._______ aufgewachsen sein will und die ebenfalls in E._______ die
Schule besucht hätten, - im Unterschied zu ihr - fliessend Tigre und hinrei-
chend Bilen sprechen würden.
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Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Erit-
rea seien unsubstantiiert ausgefallen. So sei sie etwa nicht im Stande ge-
wesen, Örtlichkeiten zu benennen, die sie bei ihrer Ausreise passiert habe.
Schilderungen zum zehntägigen Fussmarsch habe sie keine machen kön-
nen. Trotz Nachfrage habe sie nicht beschreiben können, wie sie die
Nächte auf ihrer Reise jeweils verbracht habe. Auch die von ihr geltend
gemachte, auf dem Reiseweg aufgetretene Erkrankung vermöge ihre un-
substantiierten Aussagen zur Ausreise nicht zu erklären und sei als Schutz-
behauptung zu qualifizieren. Sie sei zudem nicht im Stande gewesen, ihren
zweijährigen Aufenthalt in F._______ substantiiert zu schildern, obwohl es
ihr zu dieser Zeit gesundheitlich wieder gut gegangen sei.
Die eritreischen Behörden unterstellten illegal aus Eritrea ausgereisten
Personen im militärdienstpflichtigen Alter zwar eine regierungsfeindliche
Haltung und würden diese bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestra-
fen. Im vorliegenden Fall seien die Schilderungen der illegalen Ausreise
aus Eritrea aber unglaubhaft ausgefallen und die Beschwerdeführerin sei
eindeutig nicht in Eritrea sozialisiert worden. Demzufolge seien auch die
Voraussetzungen für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen
nicht erfüllt.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihre
Einreisebewilligung in die Schweiz mit falschen Angaben erschlichen habe.
Diese Schlussfolgerung könne auch mittels einem von der Vorinstanz an-
geregten DNA-Test, der die Blutsverwandtschaft der vier Geschwister be-
legen soll, nicht umgestossen werden. Ein allenfalls erwiesener Verwandt-
schaftsgrad zwischen den Geschwistern vermöge weder die Sozialisierung
der Beschwerdeführerin im behaupteten Gebiet, noch die genannten Un-
gereimtheiten zu erklären. Ihre krass unsubstantiierten und widersprüchli-
chen Aussagen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sie nie in dem
von ihr behaupteten Gebiet gewohnt habe. Anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs habe sie dann auch lediglich darauf beharrt, aus Eritrea
zu stammen, und jegliche klärenden Ausführungen unterlassen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungsplicht finde aber ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Sub-
stanziierungslast zu tragen habe. Es sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlenden
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Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach Wegweisungsvollzughinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Nach dem Grund-
satz der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von dieser Pra-
xis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe das SEM erwiese-
nermassen über ihre Identität getäuscht.
Weiter sei zu prüfen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin auf das Über-
einkommen über die Rechte des Kindes (KRK) berufen könne. In diesem
Zusammenhang sei ein Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn er auf
einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behörden-
praxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar
sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, mithin erweise sich der Vollzug der
Wegweisung auch in diesem Punkt als zulässig.
Auch würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea werde im vorliegenden
Fall jedoch ausgeschlossen. Aus der Verheimlichung ihrer Staatsangehö-
rigkeit sei auch zu schliessen, dass die im Heimatstaat tatsächlich herr-
schende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
spreche.
Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auch darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gleichentags wie ihre Schwes-
ter B._______ einen negativen Asylentscheid erhalten werde und sie somit
nicht unbegleitet in ihren Herkunftsstaat zurückreisen müsse. Auch sei sie
gesund. Eine abschliessende Würdigung ihrer persönlichen und familiären
Verhältnisse müsse letztlich offen gelassen werden, da sie durch ihre un-
glaubhaften Aussagen und durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht es
den Asylbehörden verunmöglicht habe, ihrer Untersuchungspflicht nachzu-
kommen, diese gelte auch für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zudem auch möglich. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten,
allenfalls benötigte Reisedokumente zu beschaffen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 11. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, um Gewährung von Asyl, um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit
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oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
Abstammungsuntersuchung und Gutachten vom 9. März 2015 der Ge-
netica AG Zürich und vier Familienfotos als Beweismittel zu den Akten.
C.b Zur Begründung ihrer Beschwerde machte sie im Wesentlichen gel-
tend, sie habe während der Befragungen unter grossem Stress gestanden.
Die neue Situation in der Schweiz habe sie sehr verunsichert, die Ankunft
im EVZ sei gar wie ein Schock für sie gewesen. Im Gespräch mit ihrer
Rechtsvertreterin habe sie die Fragen zum Alltagswissen und zu den geo-
grafischen Gegebenheiten ihrer Heimatregion problemlos beantworten
können. Auch ihr Bruder D._______ sei ob ihren Aussagen in den Befra-
gungen überrascht gewesen. Hätte sie die Vorinstanz über ihre Identität
jedoch wirklich täuschen wollen, hätte sie ihr Bruder D._______ betreffend
die geografischen Gegebenheiten ihrer Herkunftsregion und betreffend All-
tagswissen sicherlich besser instruiert, da dieser selber ein Asylverfahren
durchlaufen habe. Zwar könne man ihr vorwerfen, dass sie anlässlich der
Befragungen den Ernst der Lage verkannt habe, man müsse aber ihr jun-
ges Alter, ihren tiefen Bildungsstand und ihr früheres, äusserst behütetes
Leben berücksichtigen. Sie sei mit der Vorgehensweise der Befragerin des
SEM an der Zweitbefragung überfordert gewesen. Diese habe ihr weder
Hilfestellung geboten noch sei sie bestrebt gewesen, eine wohlwollende
Atmosphäre zu schaffen. Zudem stammten die an der Erst- und Zweitbe-
fragung anwesenden Dolmetscher wohl selbst nicht aus Eritrea und hätten
verschiedentlich Mühe gehabt, sie zu verstehen.
Was die von der Vorinstanz als widersprüchlich qualifizierten Aussagen zur
Art und Anzahl der Tiere ihrer Familie betreffe, sei festzuhalten, dass sich
die Frauen in ihrem familiären Umfeld nicht um die Tierhaltung gekümmert
hätten und auch nur das Kleinvieh, das Grossvieh sei weiter weg auf den
Feldern gewesen, ums Haus gehalten worden sei. Unter diesen Umstän-
den seien ihre Aussagen nicht widersprüchlich, sondern nachvollziehbar.
Dem Einwand der Vorinstanz, sie habe nicht plausibel darlegen können,
weshalb ihre um drei Jahre ältere Schwester lediglich ein Jahr über ihr zur
Schule gegangen sei, müsse entgegnet werden, dass die Altersdifferenz
zu ihrer Schwester lediglich zwei Jahre und drei Monate betrage und es
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somit nicht ungewöhnlich sei, dass diese ein Jahr über ihr die Schule be-
sucht habe.
Betreffend die Sprachkenntnisse sei darauf hinzuweisen, dass sie kein Bi-
len, sondern nur Arabisch spreche, obschon ihre Familie der Volksgruppe
der Bilen angehöre. Ihre Eltern hätten in erster Linie Arabisch mit ihr ge-
sprochen. Auch in der Schule sei Arabisch die Umgangssprache gewesen.
Die alte Sprache Bilen werde nur noch von einer kleinen Minderheit ge-
sprochen. Weil ihre beiden Brüder - im Unterschied zu ihr - Kontakt zu tigre-
und bilensprechenden Personen gehabt hätten, verfügten diese über
Kenntnisse dieser Sprachen. Dieser Umstand könne ihr somit nicht als Wi-
derspruch angelastet werden.
Eine Vielzahl von weiteren Indizien würden zudem für ihre geltend ge-
machte Identität sprechen. So gelte es zu berücksichtigen, dass sie als
minderjähriges Mädchen aus Eritrea ausgereist sei und in Eritrea erst voll-
jährige Personen in den Besitz einer Identitätskarte kämen. Auch sei für sie
nie eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Entgegen der Vorinstanz
habe sie sich sehr wohl darum bemüht, ihre Identität zu belegen. Ihre in
E._______ verbleibende Mutter habe im November 2014 auf der Gemein-
deverwaltung eine Geburtsurkunde für sie beantragt. In der Folge sei ihre
Mutter auf die Gemeindeverwaltung vorgeladen und zum Verbleib ihrer vier
Kinder befragt worden; Dokumente seien ihr aber keine ausgehändigt wor-
den. Im Übrigen sei bei ihren Brüdern D._______ und C._______ die erit-
reische Herkunft nicht angezweifelt worden. Mit dem eingereichten DNA-
Test sei nun bewiesen, dass sie, B._______, D._______ und C._______
Vollgeschwister seien. Zwar könne dies ihre gemeinsame Sozialisation in
E._______ nicht hinreichend belegen, sei aber als wichtiges Indiz dafür zu
werten. Die eingereichten Familienfotos würden ihr gemeinsames Auf-
wachsen bekräftigen.
Betreffend die geltend gemachten Vor- und subjektiven Nachfluchtgründe
führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei zur Arbeit in einem Steinbruch
beordert worden, worauf ihre Mutter beschlossen habe, sie solle zusam-
men mit ihrer Schwester B._______ aus Eritrea ausreisen. Nun befinde sie
sich im militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden ille-
gal aus Eritrea ausgereisten Personen grundsätzlich eine regierungsfeind-
liche Haltung unterstellen und diese brutal bestrafen. Sie müsse davon
ausgehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend verhaftet
würde.
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Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie konkrete Angaben zu
ihrer Flucht aus Eritrea gemacht. Weil sie zum Fluchtzeitpunkt erst drei-
zehn Jahre alt gewesen sei, es ihr gesundheitlich schlecht gegangen sei
und die Ausreise aus Eritrea durch einen Schlepper organisiert gewesen
sei, habe sie nicht auf Örtlichkeiten geachtet. Im Übrigen sei es eher un-
wahrscheinlich, dass ein Schlepper seine Flüchtlinge über die jeweiligen
Aufenthaltsorte informiere. Entgegen der Vorinstanz seien ihre Schilderun-
gen zu ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea glaubhaft ausgefallen, weshalb
die Voraussetzungen für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt
seien und sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Am 13. März 2015 reichte sie eine weitere Fotografie als Beweismittel
nach.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gut, verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Betreffend DNA-Test habe es bereits in der Ver-
fügung vom 5. Februar 2015 festgehalten, dass der Verwandtschaftsgrad
alleine die krassen Wissenslücken der Beschwerdeführerin zu ihrer angeb-
lichen Herkunftsregion nicht zu erklären vermöge. Eher sei eine Neubeur-
teilung des Asylgesuchs ihres Bruders D._______ und eine Würdigung die-
ser Umstände im laufenden Asylverfahren ihres Bruders C._______ in Be-
tracht zu ziehen. Den eingereichten Familienfotos sei nicht zu entnehmen,
wo diese entstanden seien, weshalb diesen kein Beweiswert zukomme.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verstän-
digungsschwierigkeiten anlässlich der Befragungen sei darauf hinzuwei-
sen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine
ungenaue Übersetzung der Dolmetscher erklärt werden könnten. Die Be-
schwerdeführerin habe zudem auch zu Protokoll gegeben, dass sie die
Dolmetscher gut verstanden habe, und die Richtigkeit ihrer Aussagen nach
erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass sie bei den Befragungen überfordert gewesen
sei, könne nicht gehört werden. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei ihr eine
Vertrauensperson zugewiesen worden. Deren Aufgabe sei es, unbegleitete
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minderjährige Asylsuchende über das Asylverfahren zu informieren und
diese an die Anhörung zu begleiten. Aus den Akten ergingen keine Hin-
weise, welche auf eine nicht altersgerechte Anhörung hindeuteten. Weder
habe die anwesende Vertrauensperson auf diesbezügliche Mängel hinge-
wiesen, noch seien auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung
Einwände vermerkt. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen,
die verständlich formulierten Fragen des SEM zu ihren Lebensbedingun-
gen korrekt zu beantworten.
F.
Betreffend den Beweiswert des DNA-Tests und der Familienfotos verwies
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. April 2015 auf ihre Ausfüh-
rungen in ihrer Rechtsmitteleingabe. Im Übrigen fürchte ihr Bruder
D._______ sich nicht vor einer Überprüfung seines Asylgesuchs, weil er im
Asylverfahren wahrheitsgetreue Aussagen gemacht und nichts zu verber-
gen habe. Die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmetscher sei ihr
jeweils zu Beginn der Befragungen gestellt worden. Die Verständigungs-
schwierigkeiten seien aber erst im Verlauf der Befragungen aufgetreten,
weil die Dolmetscher wohl selbst nicht aus Eritrea gewesen seien und ihre
Sprechweise stark von der ihrigen abgewichen habe. Es sei ihr schlicht
nicht bewusst gewesen, dass sie während der Befragungen auf Verständi-
gungsschwierigkeiten hätte hinweisen sollen. Auch sei die Erstbefragung
ohne Beisein ihrer Vertrauensperson durchgeführt worden. Die Beschwer-
deführerin habe die Vertrauensperson erst kurz vor der Zweitbefragung
erstmals getroffen. In einem halbstündigen Gespräch habe die Vertrauens-
person die Beschwerdeführerin über das Asylverfahren informiert. Inner-
halb dieser kurzen Zeit habe die Beschwerdeführerin jedoch kein Vertrau-
ensverhältnis zur ihr aufbauen können. Auch habe sich ihre Überforderung
an der Zweitbefragung durch das kurze Gespräch mit der Vertrauensper-
son nicht verhindern lassen.
G.
Mit Eingabe vom 19. August 2015 informierte die Beschwerdeführerin den
damals zuständigen Instruktionsrichter, dass ihr Bruder C._______ mittler-
weile vom SEM als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Aus der
Verfügung des SEM gehe auch hervor, dass die eritreische Herkunft ihres
Bruders C._______ nicht angezweifelt worden sei.
H.
In seiner erneuten Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 führte die Vor-
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instanz aus, C._______ habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Identi-
tätspapiere zu den Akten gereicht. Jedoch habe er seine Herkunft und
seine Sozialisierung in Eritrea im Rahmen seiner Befragungen glaubhaft
darlegen können und sei folglich als eritreischer Flüchtling in der Schweiz
vorläufig aufgenommen worden. So spreche dieser neben Arabisch auch
Bilen und sehr gut Tigre. Auch sei er in der Lage gewesen, korrekte Anga-
ben zu den geografischen Gegebenheiten seiner Herkunftsregion zu ma-
chen. Auch die Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea sei glaubhaft aus-
gefallen. Folglich sei C._______ vom SEM als Flüchtling anerkannt wor-
den. Die Beschwerdeführerin hingegen habe ihre geltend gemachte Her-
kunft und Sozialisierung bis heute nicht zu belegen vermocht. Sie spreche
ausschliesslich Arabisch, kein Tigre und kein Bilen, obwohl sie geltend ge-
macht habe, am gleichen Ort aufgewachsen und zur Schule gegangen zu
sein wie ihr Bruder C._______. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
seien von evidenter Unkenntnis und krasser Oberflächlichkeit geprägt.
Ausserdem hätten ihre Aussagen teils den eigenen, teils auch jenen ihrer
Schwester B._______ widersprochen. Es müsse somit davon ausgegan-
gen werden, dass sie das SEM über ihre tatsächlichen Lebensumstände
habe täuschen wollen. Nach dem Gesagten stelle der erwiesene Ver-
wandtschaftsgrad zu den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brü-
dern C._______ und D._______ den einzigen Anhaltspunkt dar, der die
von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunft stütze. Angesichts des-
sen könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die familiären Wur-
zeln der Beschwerdeführerin tatsächlich in Eritrea liegen würden. Eher sei
davon auszugehen, dass sie entweder seit Geburt oder aber seit vielen
Jahren nicht mehr in Eritrea gelebt habe. Die Hintergründe einer derartigen
Familienkonstellation seien wegen ihrer fehlenden Mitwirkung nicht zu er-
mitteln. Den eingereichten Familienfotos sei nicht zu entnehmen, wann und
unter welchen Umständen diese entstanden seien. Da die Beschwerdefüh-
rerin keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort vorliegen würden.
Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die zweite Vernehm-
lassung zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Januar 2017 ersuchte die Be-
schwerdeführerin um eine Mitteilung zum Verfahrensstand, welche vom
Gericht am darauffolgenden Tag erteilt wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 12
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Das SEM erachtete die geltend gemachte eritreische Herkunft und
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung
ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, wie nachfolgend zu zeigen ist, dass
die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft nicht zu über-
zeugen vermögen. Der Rechtsmitteleingabe und der Replik sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen.
4.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die
Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an
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der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzu-
legen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich ein-
zureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2.2 Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie hat bis zum
heutigen Tag – trotz wiederholter Aufforderung (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff.
4.07; A15/22, F3-F11) - keine sie betreffenden Identitätspapiere einge-
reicht.
Der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Auffassung der Beschwerde-
führerin, die Wissenslücken zu den geografischen Gegebenheiten ihrer
Herkunftsregion sowie zum Alltagswissen seien auf ihr junges Alter, ihre
tiefe Schulbildung und ihre Verunsicherung anlässlich der Befragungen zu-
rückzuführen, kann nicht gefolgt werden. Weder das Alter der Beschwer-
deführerin noch die geltend gemachte Verunsicherung vermögen die gra-
vierenden Lücken im Länder- und Alltagswissen über ihre Herkunftsregion
zu erklären. Die Beschwerdeführerin wurde vor allem bei der Zweitbefra-
gung vom 24. Oktober 2014 wiederholt explizit nach typisierenden Merk-
malen ihrer Herkunftsregion und zu ihrem Alltagswissen befragt. Trotz die-
ser Impulse machte die Beschwerdeführerin lediglich detailarme Aussagen
über ihre Herkunft, die sich überdies in etlichen Punkten widersprechen.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Befragerin des SEM sie
anlässlich der Zweitbefragung nicht unterstützt und zur Beantwortung der
Fragen keine Hilfestellung geboten habe, ist festzuhalten, dass es wohl
zutrifft, dass von Seiten der Befragerin zu Beginn der Zweitbefragung keine
besondere Rücksicht auf die damalige Minderjährigkeit der Beschwerde-
führerin genommen wurde. Im Laufe der Zweitbefragung hat sich die Be-
fragerin jedoch bemüht, viele Fragen offen zu stellen (vgl. exemplarisch
SEM-Akte A16/17, F109), und der Beschwerdeführerin wiederholt die Ge-
legenheit gegeben, ihre ungenügenden Auskünfte zu ergänzen (vgl.
exemplarisch SEM-Akte A16/17, F95-F97). Beim Lesen des Befragungs-
protokolls entsteht auch nicht der Eindruck einer schlechten Stimmung.
Weder das Protokoll der Erst- noch jenes der Zweitbefragung lassen Zwei-
fel am korrekten Zustandekommen ihres Inhalts aufkommen und geben
auch keinen Anlass zu anderweitigen Beanstandungen. Zudem vermag
vorliegend die Asylanhörung der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA)
gemäss BVGE 2014/30 zu genügen. Es darf davon ausgegangen werden,
dass die bei der Zweitbefragung mitwirkende Hilfswerksvertretung keines-
wegs ausdrücklich darauf verzichtet hätte, Einwände zum Protokoll zu er-
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heben, Anregungen für Sachverhaltsabklärungen vorzuschlagen oder Be-
merkungen zur Befragung festzuhalten (vgl. SEM-Akte A16/17, Anhang),
wenn diese die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel aufge-
wiesen hätte. Die Protokolle der Erst- und Zweitbefragung wurden in die
Muttersprache rückübersetzt, und die Verständigung mit dem Dolmetscher
war gemäss Angabe der Beschwerdeführerin sowohl an Erst- und Zweit-
befragung «gut» (vgl. SEM-Akte A16/17, F1; SEM-Akte A4/11, Mitwir-
kungspflicht/h). Es wurde ihr dabei die Gelegenheit geboten, ihre Aussa-
gen zu korrigieren oder präzisieren; bei einem Punkt nahm sie solche Pro-
tokollergänzungen vor (vgl. SEM-Akte A16/17, S. 15, F79). Nach der Rück-
übersetzung bestätigte sie, dass die jeweiligen Protokolle vollständig seien
und ihren Äusserungen entsprächen, was sie mit ihrer Unterschrift – am
Ende der Erst- und Zweitbefragung und zusätzlich auf jeder einzelnen Pro-
tokollseite – bekräftigte. Somit ist auch ihrem Vorbringen, die Verständi-
gungsschwierigkeiten seien erst im Verlauf der Befragung entstanden der
Boden entzogen. Die Beschwerdeführerin muss sich bei dieser Aktenlage
auf ihre protokollierten Äusserungen behaften lassen.
Weiter ist der Einwand, das SEM habe die Erstbefragung ohne Vertrauens-
person durchgeführt, als nicht behelflich zu erachten. Vorliegend fand am
14. August 2014 die Erstbefragung statt und am 17. September 2014
zeigte das SEM dem kantonalen Migrationsamt an, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine UMA handle und entsprechende Vorkehrun-
gen zu treffen seien. Am 28. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin
für den weiteren Aufenthalt dem Kanton Zürich zugewiesen. Auch wenn
vorliegend die Erstbefragung ohne Vertrauensperson durchgeführt wurde,
ist dieser Umstand nicht zu beanstanden. Sowohl das SEM als auch das
Bundesverwaltungsgericht interpretieren die Rechtslage derart, dass die
Erstbefragung in den Fällen, in denen das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt wird, vor Ernennung der Vertrauensperson
durchgeführt werden kann, was sich mit dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 3
Bst. b AsylG deckt. Die kantonale Behörde hat einer unbegleiteten minder-
jährigen Person vor der ersten Anhörung eine rechtskundige Person (Ver-
trauensperson) beizuordnen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5672/2014 vom
6. Januar 2016 E. 5.3.4), was die Durchführung der summarischen Befra-
gung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG vor Ernennung derselben aber nicht aus-
schliesst (vgl. Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend im Rahmen der Erstbefra-
gung nur sechs Fragen zu den Asylgründen gestellt wurden und sich die
Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheides vor allem auf die Erläu-
terungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Zweitbefragung abstützte.
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Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des kurzen
Vorgesprächs mit ihrer Vertrauensperson vor ihrer Anhörung kein Vertrau-
ensverhältnis zu dieser aufbauen können, kann nicht gehört werden. Ge-
mäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV (SR 142.311) kommt der Vertrauensperson
die Aufgabe zu, die minderjährige asylsuchende Person vor und während
der Befragungen zu beraten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin dauerte das vor der Anhörung stattfindende Vorgespräch mit ihrer Ver-
trauensperson eine halbe Stunde. Anlässlich dieses Gesprächs sei sie
durch ihre Vertrauensperson über den Ablauf des Asylverfahrens informiert
worden (vgl. Replik vom 24. April 2015, S. 2). Somit wurde den Anforde-
rungen von Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV vorliegend Genüge getan.
4.2.3 Den gemäss Vorinstanz unglaubhaften, weil zu ihren eigenen, aber
auch zu den Aussagen ihrer Geschwister im Widerspruch stehenden Aus-
sagen der Beschwerdeführerin, dass sie an der Erstanhörung erklärte, ihre
Familie habe nur Schafe gehalten, an der Zweitanhörung jedoch behauptet
habe, ihre Familie habe Kühe, Schafe und Ziegen gehalten, und dass sie
keine Angaben zur Anzahl der Tiere machen konnte und nicht wusste, wer
sich nach der Festnahme des Vaters um Angelegenheiten der Tierhaltung
gekümmert habe, wird auf Beschwerdeebene entgegnet, dass sich Frauen
in ihrem familiären Umfeld nicht um Angelegenheiten der Tierhaltung ge-
kümmert hätten. Zudem habe ihre Familie nur das Kleinvieh ums Haus ge-
halten, das Vieh sei weiter weg auf den Feldern gewesen, wo sich die Be-
schwerdeführerin nicht hinbegeben habe. Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. In der Erst- und Zweitbefragung wurde die Beschwerde-
führerin nämlich nicht nach der Tierhaltung, sondern lediglich nach der Art
der Tiere gefragt. Ein Blick in die Protokolle ergibt, dass sie, ohne zu Zö-
gern, die entsprechenden Tiere benannt hat. In der Erstbefragung wurde
die Beschwerdeführerin gar noch explizit gefragt, ob ihre Familie «nur»
Schafe besessen habe, was sie bejahte (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 6.01).
Auch mit dem Argument, die Kühe seien weiter weg auf den Feldern ge-
halten worden, wo sie sich nicht hinbegeben habe, vermag sie ihre Wider-
sprüchliche nicht aufzulösen, zumal sie an der Zweitbefragung angab, ihre
Familie habe Kühe gehalten, mithin die Kühe der Beschwerdeführerin of-
fensichtlich nicht unbemerkt geblieben sind.
Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten genetischen Gutachten ge-
lingt es der Beschwerdeführerin zwar, die Blutsverwandtschaft zu ihren
ebenfalls in der Schweiz lebenden Geschwistern nachzuweisen. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann aus dieser Verwandtschaftsbe-
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ziehung allerdings kein zuverlässiger Rückschluss auf die eigene eritrei-
sche Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden, weil
damit nicht belegt ist, dass die Geschwister im gleichen Sozialisierungs-
raum aufgewachsen sind. Das SEM würdigt denn auch die Tatsache, dass
es im Asylverfahren des Bruders C._______ zu einem anderen Ergebnis
gelangt sei, indem es betont, dass ihr Bruder C._______ deshalb als
Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, weil dieser – im Unterschied
zu ihr – in seinem Asylverfahren glaubhafte Aussagen zu seiner Herkunft
gemacht habe und neben Arabisch die in Eritrea gesprochenen Sprachen
Bilen und Tigre spreche. Denn entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung wird durch die Familienfotos nicht bekräftigt, dass die Ge-
schwister gemeinsam sozialisiert worden sind, da nicht eruiert werden
kann, wo und wann die Fotos gemacht wurden und sich die zu den Famili-
enfotos gemachte Erklärung, dass diese von einer Hochzeit in E._______
stammten, durch die Akten nicht belegen lässt und als unbelegte Parteibe-
hauptung zu werten ist. Ferner hat die Beschwerdeführerin selber einge-
räumt, dass die Blutsverwandtschaft die gemeinsame Sozialisation noch
nicht beweist.
In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin schliesslich
vor, die Vorinstanz habe ihre Sprachkenntnisse zu Unrecht als Indiz gegen
ihre behauptete Herkunft gewertet. Obwohl die Sprachkenntnisse der Be-
schwerdeführerin im Asylverfahren nicht speziell überprüft worden sind, ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich
unplausible Angaben gemacht hat. So erstaunt es doch sehr, dass sie ei-
nerseits zu Protokoll gibt, ihre Eltern würden der Volksgruppe der Bilen an-
gehören, selbst aber kein Bilen spricht. Der beiläufige Hinweis in der Be-
schwerdeschrift, dass ihre beiden Brüder - im Unterschied zu ihr - halt Kon-
takt zu tigre- und bilensprechenden Personen gehabt hätten und deshalb
dieser Sprache mächtig seien, vermag nicht zu überzeugen, da die Be-
schwerdeführerin selbst vorbringt, sie habe mit ihrer Familie unter einem
Dach gelebt (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 2.02) und alle ihre Geschwister
würden nur Arabisch sprechen (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 1.17.03), mithin
nicht ersichtlich wird, wie sich die unterschiedlichen Sprachkenntnisse der
Geschwister unter den von ihr geltend gemachten Umständen entwickelt
haben sollten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die detailarmen Aussagen der
Beschwerdeführerin über ihre Herkunft in etlichen Punkten auch wider-
sprechen. Überdies hat die Beschwerdeführerin auffällige Lücken im Län-
der- und Alltagswissen über ihre behauptete Herkunftsregion, welche für
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das Gericht nicht nachvollziehbar sind und in Ermangelung an Realkenn-
zeichen gegen eine tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus
E._______ sprechen. Wie die Vorinstanz hält das Gericht die Herkunftsan-
gaben der Beschwerdeführerin für unglaubhaft. Es ist davon auszugehen,
dass sie an einem anderen Ort und in einem anderen Land sozialisiert wor-
den ist als angegeben (und als ihre Brüder) und sie dort auch über eine
Aufenthaltsberechtigung verfügt. Ihren Vor- und subjektiven Nachflucht-
gründen wird damit die Grundlage entzogen.
4.3 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht die Beschwerdeführerin den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in ihrem tatsächli-
chen Heimat- oder Herkunftsstaat und des effektiven Status in einem et-
waigen Drittstaat. Sie hat die Folgen ihres Verhaltens insofern zu tragen,
als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort sprechen.
Nur der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass weder die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Nachteile im angeblichen Wohnsitz-
staat Eritrea, wonach sie dort zur Arbeit in einem Steinbruch beordert wor-
den sei und sich vor der Einberufung in den Militärdienst gefürchtet habe,
noch die vorgebliche illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, da auch ihre diesbe-
züglichen Aussagen – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – unglaubhaft
ausgefallen und bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind (vgl. Refe-
renzurteil D-7898/2015).
4.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der
Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt – ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit
seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassun-
gen und Spekulationen zu ergehen.
Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein-
gereicht und ihre Angaben zur Herkunft sind – wie vorstehend ausgeführt
– unglaubhaft ausgefallen. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sowie
ihre persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung ihrer wahren
Identität und Herkunft verunmöglicht sie die Prüfung, welche Staatsange-
hörigkeit sie besitzt und welchen Status sie an ihrem bisherigen Aufent-
haltsort hatte. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu
tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat respektive der
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) entgegen-
stehen. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als
durchführbar erachtet. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann insbesondere der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Überdies hat die
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Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch der KRK gehörig Rech-
nung getragen, wobei die KRK mittlerweile aufgrund der seitherigen Voll-
jährigkeit der Beschwerdeführerin auf diese keine Anwendung mehr findet.
6.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 18. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer pro-
zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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